Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: ordentliche kündigung, arbeitsgericht, betriebsrat, verfügung, form, glaubhaftmachung, kündigungsfrist, unmöglichkeit, beschäftigungspflicht, erfüllung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ta 387/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 102 Abs 5 S 1 BetrVG, § 102
Abs 3 Nr 1 BetrVG, § 935 ZPO, §
940 ZPO, § 138 Abs 1 ZPO
Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigungsanspruch - keine
Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung bei Widerspruch des
Betriebsrates gegen Sozialauswahl - Darlegungslast
Leitsatz
1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG
bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Verfügungsgrund
belegen sollen, nicht, weil durch die Nichtbeschäftigung zeitabschnittsweise ein endgültiger
Rechtsverlust droht (Anschluss an LAG Berlin vom 16.09.2004 - 10 Sa 1763/04).
2. Einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen kann deren
Unmöglichkeit, etwa wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes, entgegenstehen.
3. Auf einen solchen Wegfall kann sich der Arbeitgeber im Verfahren nach § 102 Abs. 5
BetrVG nicht berufen, wenn sich der Widerspruch des Betriebsrates gerade darauf bezieht,
dass im Rahmen der Sozialauswahl dem gekündigten Arbeitnehmer, dessen zuletzt
innegehabter Arbeitsplatz unstreitig weggefallen ist, ein im Betrieb noch vorhandener
Arbeitsplatz hätte angeboten werden müssen.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Berlin vom 15.01.2010 – 55 Ga 494/10 – geändert:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Az. 55 Ca 13441/09 zu
unveränderten Arbeitsbedingungen als Assistentin am Standort Berlin
weiterzubeschäftigen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt im Weg des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenüber
der Antragsgegnerin die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des zwischen den
Parteien vor dem Arbeitsgericht Berlin anhängigen Kündigungsschutzverfahrens auf der
Grundlage der Vorschrift des § 102 Abs. 5 BetrVG.
Die Antragsgegnerin, die in ihrem Berliner Betrieb Umstrukturierungsmaßnahmen
vorgenommen hat, hörte den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom
15.06.2009 zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der seit dem 11.02.1980 als
Teamassistentin beschäftigen Antragstellerin an. Mit Schreiben vom 23.06.2009 (Bl. 14
d. A.) widersprach der Betriebsrat der geplanten Kündigung der Antragstellerin mit der
Begründung, dieser sei aufgrund der „Sozialpunkte“ die eine – unstreitig - verbleibende
Assistenzstelle anzubieten gewesen und im Hinblick auf die Sozialpunkteliste sei der
Antragstellerin nicht zu kündigen. Die Mitteilung (Bl. 14 d. A.) ist durch die
Betriebsratsvorsitzende unterschrieben.
Gegen die sodann am 26.06.2009 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum
31.01.2010 hat die Klägerin – rechtzeitig i. S. v. § 7 KSchG – gemäß § 4 KSchG Klage
erhoben.
Mit Schreiben vom 9.12.2009 hat sie gegenüber der Antragsgegnerin eine
Weiterbeschäftigung geltend gemacht, nachdem diese zuvor eine Freistellung
ausgesprochen hatte.
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Am 12.01.2010 ist beim Arbeitsgericht der vorliegende Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens eingegangen; die Antragstellerin hat sich dabei auf die
Vorschrift des § 102 Abs. 5 BetrVG berufen.
Mit Beschluss vom 15.01.2010 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin stehe ein
Verfügungsgrund nicht zur Seite, da sie eine künstliche Eilbedürftigkeit der Sache selbst
dadurch herbeigeführt habe, dass sie es unterlassen habe, in dem
Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin im Wege der Klagehäufung
einen Leistungsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu stellen. Die
Kündigungsschutzklage sei seit dem 25. Juli 2009 rechtshängig. Auch habe die
Antragstellerin die Weiterbeschäftigung nicht gegenüber der Arbeitgeberin begehrt, dies
sei weder in ihrem Widerspruch nach § 3 Kündigungsschutzgesetz unter dem 9. Juli 2009
noch in ihrer Kündigungsschutzklage erfolgt. Hierdurch sei verhindert worden, dass die
Antragsgegnerin sich zu dem Weiterbeschäftigungsbegehren habe positionieren
müssen, was wiederum dazu geführt habe, dass die Antragsgegnerin keine
Veranlassung zu sehen habe brauchen, ihrerseits ein Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG zu bedenken und ggf.
rechtshängig zu machen. Erst nach Erhalt der Freistellungserklärung am 8. Dezember
2009 habe die Antragstellerin ihre diesbezüglichen Rechte geltend gemacht. Spätestens
zu diesem Zeitpunkt sei eine Klageerweiterung im Kündigungsschutzverfahren
veranlasst gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe
(Bl. 38 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen diesen am 19.01.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige
Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Beschlussgründe des Arbeitsgerichts mit
Rechtsausführungen angreift.
Mit Beschluss vom 18.02.2010 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Wegen der Gründe wird auf Bl.
65 ff d.A. Bezug genommen.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, sämtliche Voraussetzungen des § 102 Abs. 5
BetrVG lägen vor. Der Betriebsrat habe ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt, was sich
schon daraus ergebe, dass ein von der Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnetes
Widerspruchsschreiben vorliege. Hierzu spreche eine Vermutung dafür, dass auch ein
ordnungsgemäßer Beschluss vorgelegen habe. Sie habe rechtzeitig
Kündigungsschutzklage erhoben und ebenso rechtzeitig die Weiterbeschäftigung auf der
Grundlage des § 102 Abs. 5 BetrVG begehrt. Deswegen könne sie die begehrte
Weiterbeschäftigung verlangen. Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass sie
die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt habe. Diese Eilbedürftigkeit sei vielmehr gezielt
von der Antragsgegnerin erzwungen worden; diese habe die Freistellungserklärung mit
Schreiben vom 20. November 2009 während ihres Urlaubs in die Wege geleitet, sie, die
Antragstellerin, habe darüber keine Kenntnis erlangen können. Erst am 8. Dezember
2009 habe sie Kenntnis von dem Schreiben erlangt und sich dann mit eigenem
Schreiben vom 9. Dezember 2009 an die Antragsgegnerin gewandt. Sie sei sich danach
erst über die Weihnachtstage über ihre Situation im Klaren geworden und habe erst am
dem 4. Januar 2010 Erkundigungen darüber einholen können, wie der Eilantrag zu stellen
sei. Da es sich bei der Durchsetzung des tatsächlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs
um die Verwirklichung ihrer Grundrechte, u. a. der Berufsfreiheit, gehe, dürfe sich das
Gericht dem kraft gesetzlicher Automatik zwangsläufig aus dem
Weiterbeschäftigungsanspruch ergebenen Verfügungsgrund nicht verschließen.
Anderenfalls werde für sie ein unwiederbringlicher Grundrechtsverlust eintreten.
Die Antragstellerin beantragt
die Abänderung des angegriffenen Beschlusses dahin, dass gemäß ihrem Antrag
in dem Schriftsatz vom 10.01.2010 der Verfügungsbeklagten aufgegeben wird, sie, die
Verfügungsklägerin über den 31. Januar 2010 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Az. 55 Ca 13441/09
in der Betriebsstätte Berlin der Verfügungsbeklagten als Assistentin in der einen
verbleibenden Assistenzstelle weiterzubeschäftigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
15.01.2010 zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass sie die unternehmerische Entscheidung
getroffen habe, die Teamsekretariate in der Niederlassung Berlin zum 01.10.2009
aufzulösen. Dadurch seien sämtliche Arbeitsplätze der Teamassistentinnen entfallen;
übrig geblieben sei nur eine Stelle, nämlich diejenige der Assistentin des
Niederlassungsleiters, die von Frau P. eingenommen werde. Bei dieser Stelle handele es
sich gegenüber der Stelle der Antragstellerin um eine Beförderungsstelle, denn die
Antragstellerin werde aus TG 5 vergütet, Frau P. dagegen aus TG 8. Es handele sich aber
auch um unterschiedliche Aufgabenbereiche in beiden Stellen. Der Antrag der
Antragstellerin sei im Übrigen zu unbestimmt, da er sich darauf beziehe, als Assistentin
„in der einen verbleibenden Assistentenstelle“ weiterbeschäftigt zu werden. Ein
Verfügungsanspruch stehe der Antragstellerin nicht zu, denn materiell-rechtlich habe sie
keinen Anspruch auf eine Beförderung. Darüber hinaus sei die Weiterbeschäftigung „auf
der einen verbliebenen Assistenzstelle“ unmöglich. Die Stelle der
Niederlassungsleiterassistentin sei bereits seit mehreren Jahren mit Frau P. besetzt, eine
tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit der Antragstellerin auf dieser Stelle sei somit
tatsächlich unmöglich. Demgegenüber sei die Stelle der Antragstellerin selbst
weggefallen, im Berliner Betrieb der Antragsgegnerin sei keine Stelle für eine
Teamassistentin verblieben. Damit sei der Einsatz objektiv unmöglich, deswegen sei
auch die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs objektiv unmöglich. Der Klägerin stehe
kein Verfügungsgrund zur Seite; diesbezüglich habe das Arbeitsgericht richtig
entschieden. Die Ordnungsgemäßheit des Betriebsratsbeschlusses werde mit
Nichtwissen bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die
Schriftsätze der Antragstellerin vom 31. Januar 2010 (Bl. 48 ff. d. A.) und vom 9. März
2010 (Bl. 110 ff. d. A.) und auf denjenigen der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2010
(Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Beschwerdegericht hat mit Verfügung vom 11.03.2010 den Parteien einen
rechtlichen Hinweis erteilt und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das
Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Die Antragsgegnerin war im Wege der einstweiligen Verfügung zur Weiterbeschäftigung
der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens
auf der Grundlage des § 102 Abs. 5 BetrVG zu verurteilen; denn die tatbestandlichen
Voraussetzungen des gesetzlich angeordneten Weiterbeschäftigungsanspruchs waren
erfüllt.
1. Der Verfügungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG; denn
es liegt eine ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vor (1.1), der der Betriebsrat
form- und fristgerecht widersprochen hat (1.2) und gegenüber der die Antragstellerin
form- und fristgerecht Klage nach § 4 KSchG erhoben hat (1.3). Schließlich hat die
Antragstellerin ihr Weiterbeschäftigungsbegehren rechtzeitig gegenüber der
Antragsgegnerin geltend gemacht (1.4) und die Erfüllung des
Weiterbeschäftigungsanspruchs ist der Antragsgegnerin nicht unmöglich (1.5).
1.1 Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 26. Juni 2009 eine ordentliche,
betriebsbedingte Kündigung gegenüber der Antragstellerin mit Wirkung zum 31. Januar
2010 ausgesprochen.
1.2 Dieser ordentlichen Kündigung hatte der Betriebsrat form- und fristgerecht
widersprochen.
Der binnen Wochenfrist erfolgte Widerspruch des Betriebsrats weist in seiner
Begründung auf eine Auswahlrichtlinie zum Sozialplan und einer dort geregelten
„Vergleichsgruppenbildung“ für die Sozialauswahl hin. Danach richtet sich die
Vergleichbarkeit/Austauschbarkeit nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und liegt
dann vor, wenn dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz wegfallen soll, auf derselben
Ebene der Betriebshierarchie die Funktion eines anderen vergleichbaren Arbeitnehmers
kraft Direktionsrechts zugewiesen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei die
Vergleichsgruppe der Teamassistenten so gestaltet, dass die Antragstellerin mit 110
Punkten als sozial Schwächste die verbleibende Assistentenstelle habe erhalten
müssen.
Der Widerspruch des Betriebsrats bezieht sich demgemäß auf § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG
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Der Widerspruch des Betriebsrats bezieht sich demgemäß auf § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG
und ist – substantiell – begründet worden (BAG vom 09.07.2003 – 5 AZR 305/02 – NZA
2003, 1191). Er ist damit ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG.
Das Berufungsgericht ist auch davon ausgegangen, dass dieser so dokumentierte
Widerspruch auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates beruht hat, so
dass das diesbezügliche Bestreiten der Antragsgegnerin mit Nichtwissen der getroffenen
Feststellung nicht entgegensteht.
Allerdings muss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in welchem der
Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG geltend
macht, dieser auch vortragen, dass und inwieweit ein ordnungsgemäß getroffener
Betriebsratsbeschluss vorliegt (LAG Berlin vom 16.09.2004 – 10 Sa 1763/04 – LAGE Nr. 3
zu § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
dass dem klagenden bzw. antragstellenden Arbeitnehmer die Darlegung der
diesbezüglichen Einzelumstände, etwa die ordnungsgemäße Einladung, die
ordnungsgemäße Beschlussfassung, nicht aus eigener Wahrnehmung möglich ist, sie
sind ihm in der Regel nicht bekannt. Das Maß der Darlegung und Glaubhaftmachung des
Arbeitnehmers muss demgemäß daran gemessen werden, was er aufgrund seiner
individuellen Situation wissen und zunächst darlegen kann. Dies gilt insbesondere im
einstweiligen Verfügungsverfahren, in welchem die Glaubhaftmachung ausreichen muss
und ohnehin nur präsente zeugen vernommen werden könnten, also solche, die den
Antragsteller – freiwillig – begleiten würden.
Nach den dargestellten Grundsätzen war angesichts dieser Situation zunächst
festzustellen, dass die Antragstellerin das – im Übrigen nicht streitige –
Mitteilungsschreiben des Betriebsrats, in welchem dieser seinen Widerspruch gegenüber
der Antragsgegnerin kundgetan hat, vorgelegt hat. Dieses Mitteilungsschreiben ist von
der Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben, es weist in Aufbau und Inhalt ein hohes
Maß an Präzision auf. Beispielsweise ist der Eingang des Anhörungsschreibens der
Antragsgegnerin exakt vermerkt. Nach Auffassung der Kammer hatte die Antragstellerin
mit der Vorlage dieses Schreibens ausreichend glaubhaft gemacht, dass ein
ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vorliegt. Mehr konnte sie aus eigener
Wahrnehmung nicht wissen, im gesamten Verfahren sind keine Umstände bekannt
geworden, die Zweifel daran erweckt hätten, dass das Widerspruchsschreiben auf einem
ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss beruhte. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits
ebenfalls keine konkreten Umstände genannt, die Anlass zu Zweifeln an der
Ordnungsgemäßheit des Beschlusses hätten wecken können. Nur am Rande ist
festzustellen, dass die Kündigung der Antragstellerin in einem größeren Zusammenhang
einer umfangreichen Betriebsänderung gestanden hat, hinsichtlich derer Arbeitgeber
und Betriebsrat in einer Vielzahl von Fällen ihre jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen
Rechte und Pflichten auszuüben hatten.
1.3 Die Antragstellerin hat form- und fristgerecht Klage im Sinne von § 4 KSchG gegen
die Kündigung vom 26. Juni 2009 erhoben; dies ist nicht streitig.
1.4 Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin ihre Weiterbeschäftigung bis
zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits im Sinne von § 102 Abs. 5 BetrVG
„verlangt“.
Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer sein
Weiterbeschäftigungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig und ausdrücklich
geltend machen muss. Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers gemäß §
102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, das am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist
erfolgt, ist dabei als rechtzeitig anzusehen (BAG vom 11.05.2000 – 2 AZR 54/99 – NZA
2000, 1055).
Unter Beachtung und in Anwendung dieser Grundsätze war davon auszugehen, dass das
mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 geltend gemachte Weiterbeschäftigungsbegehren
der Antragstellerin noch „rechtzeitig“ im Sinne des § 102 Abs. 5 BetrVG erfolgt ist. Die
Kündigungsfrist lief (erst) am 31. Januar 2010 aus, so dass sich die Antragstellerin mit
der Geltendmachung an diesem Tage noch (weit) vor Ablauf der Kündigungsfrist
befunden hat.
1.5 Die Weiterbeschäftigung der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin weder rechtlich
noch tatsächlich unmöglich.
Allerdings ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber nicht zu einer
Beschäftigung verurteilt werden darf, die ihm tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist;
der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt, wenn dem Arbeitgeber die
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der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt, wenn dem Arbeitgeber die
tatsächliche Entgegennahme der Arbeitsleistung nicht möglich ist (BAG vom 27.02.2002
– 9 AZR 562/00 – NZA 2002, 1099 m. w. N.).
Diese Voraussetzung liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Zwar ist es zwischen den
Parteien unstreitig, dass die zuvor organisatorisch abgegrenzte konkrete Stelle der
Antragstellerin als solche nicht mehr vorhanden ist. Jedoch ist ebenso unstreitig, dass im
Berliner Betrieb der Beklagten weiterhin die Stelle der Assistentin des
Niederlassungsleiters vorhanden ist. Der Widerspruch des Betriebsrats gegenüber der
dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Kündigung der Antragsgegnerin vom 26.
Juni 2009 bezieht sich gerade darauf, dass nach der von ihm eingenommenen
Rechtsauffassung aufgrund geltender Kollektivregelungen diese Stelle der Antragstellerin
hätte angeboten werden müssen. Der Betriebsrat geht mithin davon aus, dass die
Antragstellerin grundsätzlich „vergleichbar“ mit der dortigen Stelleninhaberin gewesen
ist, und dass der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Sozialpunkte die Stelle habe
angeboten werden müssen.
Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung kann nicht
die Richtigkeit dieser Auffassung des Betriebsrats bejaht oder verneint werden. Nach
Auffassung des Beschwerdegerichts ist in dieser Situation davon auszugehen, dass sich
die Antragsgegnerin nicht auf eine „Unmöglichkeit“ der Weiterbeschäftigung der
Antragstellerin berufen kann, weil deren ursprünglich innegehabte Stelle entfallen sei.
Denn die kündigungsrechtlich relevante Vorschrift des § 1 Abs. 3 KSchG verweist gerade
darauf, dass dann, wenn aufgrund unternehmerischer Entscheidung eine Stelle oder
mehrere Stellen entfallen, die verbleibenden Stellen an die sozial Schwächsten vergeben
werden müssen. Wenn aber der Antragstellerin – die Richtigkeit der Auffassung des
Betriebsrats einmal unterstellt – die verbliebene Stelle hätte übertragen werden
müssen, kann im Rahmen des Weiterbeschäftigungsverlangens nach § 102 Abs. 5
BetrVG nicht unterstellt werden, die Weiterbeschäftigung der Betroffenen sei
„unmöglich“. Mindestens jedoch stünde dieser Annahme der Rechtsgedanke des § 162
BGB entgegen.
Eine andere Entscheidung würde zu dem Ergebnis führen, dass Sozialauswahlfehler im
Grundsatz nicht zu einem hierauf gestützten Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102
Abs. 5 BetrVG führen würden, weil die verbliebenen Stellen – wenn auch nicht mit den
sozial schwächsten Arbeitnehmern – besetzt wären. Dies wäre aber mit dem
Widerspruchsgrund des § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG nicht vereinbar.
2. Der Darlegung eines Verfügungsgrundes bedurfte es nicht. Der Verfügungsgrund ist
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102
Abs. 5 BetrVG schon in der gesetzlichen Wertung zu sehen, dass das
Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers im Regelfall überwiegen soll. Im Hinblick auf
den drohenden (endgültigen) Rechtsverlust bei der Weiterbeschäftigung bedarf es einer
gesonderten Glaubhaftmachung von Tatsachen zum Verfügungsgrund nicht (LAG Berlin
vom 16.09.2004 – 10 Sa 1763/04 – LAGE Nr. 3 zu § 102 BetrVG 2001
Beschäftigungspflicht).
Dem Vorliegen des Verfügungsgrundes stand nicht entgegen, dass die Antragstellerin
ihren Anspruch nicht im Kündigungsschutzverfahrens selbst oder anderweitig im
Rahmen eines Hauptsacheverfahrens anhängig gemacht hatte. Denn im Hinblick auf die
obigen Grundsätze zu 1.4 ist sie materiellrechtlich berechtigt, den Anspruch später als
erstmöglich geltend zu machen; dem darf das Prozessrecht nicht entgegenstehen.
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