Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 13.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Ta 2377/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 S 1 ZPO, § 823 Abs 1
BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2
Abs 1 GG, § 315 Abs 1 BGB
Geldentschädigung wegen Bildveröffentlichung - bestehende
Vertragsstrafenregelung als ausreichende Kompensation
Leitsatz
Im Fall der wiederholten unerlaubten Bildveröffentlichung stellt eine im Vorprozess im Wege
des gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen
des Klägers gestellt wird, eine ausreichende Kompensation der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts dar
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin
vom 21. November 2008 - 54 Ca 17263/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld von dem Beklagten, bei dem er als Küchenhelfer
beschäftigt war, wegen unerlaubter Bildveröffentlichung. In einem Vorprozess haben sich
die Parteien dahingehend verglichen, dass der Beklagte es zukünftig unterlässt, mit
Plakaten für sein Gewerbe zu werben, auf denen der Kläger erkennbar abgebildet ist, und
sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren
Höhe gem. § 315 BGB im Ermessen des Klägers steht und deren Angemessenheit vom
Arbeitsgericht Berlin im Einzelfall überprüft werden kann.
Nach einer behaupteten erneuten Werbung mit dem Foto des Klägers hat der Kläger
Klage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Schmerzensgeld
in Höhe von 5.000,- € gegen den Beklagten erhoben. Das Arbeitsgericht Berlin hat den
Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass es
eine Anspruchsgrundlage für den Schmerzensgeldanspruch nicht erkennen könne. Nach
der fristgemäßen Beschwerde des Klägers, der auf die ständige Rechtsprechung zum
Geldentschädigungsanspruch bei der unerlaubten Verwendung eines Bildes hingewiesen
hat, hat das Arbeitsgericht Berlin der Beschwerde nicht abgeholfen und dabei nunmehr
neben der Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung u. a. darauf
abgestellt, dass ein Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht komme, wenn er für
die Genugtuung erforderlich und ein Ausgleich auf andere Weise nicht möglich sei. Da
die Parteien im gerichtlichen Vergleich im Vorprozess für jeden Fall der Zuwiderhandlung
eine Vertragsstrafe vereinbart hätten, deren Höhe in das Ermessen des Klägers gestellt
werde, stelle dies eine ausreichende Kompensation dar. Der Kläger hält seine
Beschwerde aufrecht.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Wie das Arbeitsgericht Berlin nunmehr zutreffend im Nichtabhilfebeschluss erörtert
hat, billigt die ständige Rechtsprechung unter Einschluss des Bundesverfassungsgerichts
bei unerlaubten Bildveröffentlichungen dem Geschädigten eine Geldentschädigung
wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Voraussetzung für einen
derartigen Anspruch ist u.a., dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt
und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann
(vgl. nur BGH 5.10.2004 – VI ZR 255/03 – BGHZ 160, 298 ff, zu II 2 c) der Gründe mwN).
2. Diese zweite Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund des gerichtlichen
Vergleichs im Vorprozess kann der Kläger vom Beklagten eine Vertragsstrafe verlangen,
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Vergleichs im Vorprozess kann der Kläger vom Beklagten eine Vertragsstrafe verlangen,
deren Höhe in sein Ermessen gestellt ist unter Berücksichtigung von § 315 BGB. Dies
stellt eine ausreichende Kompensation dar. Die Klage bietet daher keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.
III
Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde gem. § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da die
Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 ArbGG nicht vorlagen.
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