Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

LArbG Berlin-Brandenburg: rechtsstaatsprinzip, hauptsache, link, sammlung, anschrift, quelle, türkisch, bewilligungsverfahren, dolmetscher, fälligkeit

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Ta 653/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 118 Abs 2 S 4 ZPO
Leitsatz
1. Im Verfahren über eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu berücksichtigen, dass eine
nicht anwaltlich vertretene Partei erkennbar unbeholfen, schreibungewandt oder der
deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist; es sind ggf. gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2
ZPO eigene Erhebungen anzustellen, etwa durch Einholung von Auskünften.
2. Über die Folgen der Versäumung einer Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist mit
Rücksicht auf die einschneidende Ausschlusswirkung auch ohne ausdrückliche Regelung im
Hinblick auf das Gebot fairer Verfahrensführung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip anlässlich der Fristsetzung zu belehren.
3. Eine Korrektur der Versagung von Prozesskostenhilfe kann nur dann nicht mehr durch
Nachreichung der erforderlichen Belege im Beschwerdeverfahren erreicht werden, wenn das
Verfahren in der Hauptsache zu dieser Zeit bereits abgeschlossen ist, andernfalls in der
nachgeholten Einreichung regelmäßig ein neuer Antrag zu sehen ist.
Tenor
In dem Bewilligungsverfahren … wird Beschluss des ArbG Berlin vom 17.02.2011 - 5 Ca
5543/10 – ersatzlos aufgehoben.
Gründe
1.
Klägerin eine sofortige Beschwerde gegen seinen Prozesskostenhilfe versagenden
Beschluss gesehen hat, die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 Ts. 1 ZPO, § 11a Abs. 3 ArbGG
auch statthaft ist, der es aber nicht abgeholfen hat, war der Weg für eine Entscheidung
des Beschwerdegerichts eröffnet, zumal sich daraus keine kostenrechtlichen
Belastungen für die Parteien ergeben.
2.
um einige Tage versäumt. Gleichwohl konnte dies nicht zu einer Ablehnung ihres Antrags
gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO führen.
2.1
unbeholfen, schreibungewandt oder der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig
ist, und sind dann gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO eigene Erhebungen anzustellen, etwa
durch Einholung von Auskünften (), hier
dem für die Klägerin zuständigen Jobcenter. Dass die Klägerin einen Dolmetscher für
Türkisch benötigt, ist auf ihrer von der Rechtsantragstelle aufgenommen Klage vermerkt.
Die Schreibungewandtheit der Klägerin ergibt sich aus ihrer handschriftlichen Eingabe bei
der Kosteneinzugsstelle der Justiz.
2.2
dies jedoch mit Rücksicht auf die einschneidende Ausschlusswirkung auch ohne
ausdrückliche Regelung im Hinblick auf das Gebot fairer Verfahrensführung aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (
) erforderlich erscheint
(
).
2.3
() eine Korrektur der
Versagung von Prozesskostenhilfe nur dann nicht mehr durch Nachreichung der
erforderlichen Belege im Beschwerdeverfahren erreicht werden, wenn das Verfahren in
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erforderlichen Belege im Beschwerdeverfahren erreicht werden, wenn das Verfahren in
der Hauptsache zu dieser Zeit bereits abgeschlossen ist, andernfalls in der
nachgeholten Einreichung regelmäßig ein neuer Antrag zu sehen ist (
). So verhielt es sich im vorliegenden Fall, wo die Klägerin das Verfahren nach
einem vergeblichen Zustellversuch lediglich nicht weiter betrieben hat und dieses
deshalb nach einem halben Jahr gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AktO ArbG als abgeschlossen
gilt und wegen Fälligkeit der Gebühren und Auslagen gemäß § 9 Abs. Abs. 2 Nr. 3 GKG
kostenrechtlich erledigt worden ist.
3.
ArbG vorbehalten, bei der es berücksichtigen kann, wenn die Klägerin nach
entsprechendem Hinweis keine ladungsfähige Anschrift der Beklagten beizubringen
vermag.
4.
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