Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 04.09.2008

LArbG Berlin-Brandenburg: wichtiger grund, geschäftsführer, ordentliche kündigung, fristlose kündigung, verdachtskündigung, arbeitsgericht, umzug, kopie, quelle, anhörung

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Gericht:
LArbG Berlin-
Brandenburg 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 Sa 822/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 626 Abs 1 BGB, § 611 Abs 1
BGB, § 138 Abs 1 ZPO
Erforderlichkeit der vorherigen Anhörung des betroffenen
Arbeitnehmers bei Ausspruch einer Verdachtskündigung -
Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 9.
April 2008 - 3 Ca 1133/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung,
Vergütungsansprüche sowie die Erteilung von Entgeltabrechnungen.
Der Kläger, Schwager des Geschäftsführers der Beklagten, war seit dem 19.02.2007 bei
derselben als Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich bei einer Bruttomonatsvergütung
in Höhe von 1.816,50 € beschäftigt. Bis zum 10.10.2007 hatte er ein Büro in seinem
Privathaus eingerichtet und war von dort aus für die Beklagte tätig.
Der Geschäftsführer der Beklagten erkrankte im Zeitraum von Ende April 2007 bis zum
23.07.2007. Der Kläger war beauftragt, ihn während dieser Zeit zu vertreten und die
Firmengeschäfte fortzuführen. Der Kläger konnte im bargeldlosen Zahlungsverkehr auf
das Firmenkonto zurückgreifen und überwies im Zeitraum vom 07.05.2007 bis
26.09.2007 insgesamt 9.000,00 € auf ein Konto der für die Buchhaltung der Beklagten
zuständigen Mitarbeiterin, die Lebensgefährtin des Klägers. Diese hob das erhaltene
Geld ab und stellte es dem Kläger als Bargeld zur Verfügung. Damit versorgte er
Arbeitnehmer der Beklagten, damit diese zu Baustellen fahren konnten und tätigte
weitere Ausgaben, die er in einer Aufstellung („Interimskasse“, Bl. 215 ff. d. A.) festhielt.
Ende September 2007 entzog der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger alle
Vollmachten und verlangte von ihm mit mehreren Schreiben vom 01.10., 02.10. und
12.10.2007 (Bl. 13, 29, 30 und 36 f. d. A.) die Herausgabe von Unterlagen sowie die
Durchführung des Umzuges in das Büro in P.. Am 10.10.2007 holte der Geschäftsführer
der Beklagten mit einem LKW mehrere Gegenstände vom Haus des Klägers ab und
quittierte dies (Bl. 31 d. A.). Am 12.10.2007 erhielt der Geschäftsführer mehrere
Buchhaltungsunterlagen von der Lebensgefährtin des Klägers sowie einen PC und
weitere Gegenstände (siehe Schreiben vom 12.10.2007, Bl. 32 d. A.) und am 15.10.2007
vom Kläger weitere Gegenstände und Unterlagen sowie einen Restbetrag aus der
„Interimskasse“ in Höhe von 205,17 € (siehe Schreiben vom 15.10.2007, Bl. 33 d. A.).
Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger ab 11.10.2007 Überstunden
abbummeln und vom 22.10.2007 bis 09.11.2007 Urlaub nehmen sollte.
Mit dem Kläger am 18.10.2007 zugegangenem Schreiben vom 19.10.2007 kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgerecht (Bl. 12
d. A.). Vergütung zahlte die Beklagte für die Zeit ab September 2007 nicht.
Der Kläger hat vorgetragen, der Geschäftsführer habe ihm am 15.02.2007 in P. einen
schriftlichen Arbeitsvertrag vorgelegt, den er wegen der Bedingungen nicht habe
unterschreiben wollen. Der Geschäftsführer habe ihn wegen der vom Kläger beantragten
Förderung der Agentur für Arbeit gedrängt, den Vertrag zu unterschreiben, was er unter
Vorbehalt mit der Bemerkung getan habe, dass er zu diesen Bedingungen am
19.02.2007 nicht anfangen werde, zu arbeiten. Der Vertrag müsse noch abgeändert
werden. Am Nachmittag desselben Tages habe ihm der Geschäftsführer dann einen
überarbeiteten Arbeitsvertrag mit einer verlängerten Kündigungsfrist vorgelegt, den er
unterschrieben und wovon die Beklagte ein zweites Exemplar erhalten habe (siehe die
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unterschrieben und wovon die Beklagte ein zweites Exemplar erhalten habe (siehe die
vom Kläger vorgelegte Kopie Bl. 9 ff. d. A.). Der alte Vertrag sei vom Geschäftsführer für
unwirksam erklärt und vernichtet worden. Absprachegemäß habe der Umzug des in
seinem Haus untergebrachten Büros der Beklagten nach P. am 10.10.2007
stattgefunden, da dort erst ab Mitte Oktober 2007 ein Telefonanschluss vorhanden
gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 19.10.2007 nicht vor Ablauf des 30.11.2007 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.354,26 € zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.708,52 € netto zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Entgeltabrechnungen für die Monate
September, Oktober und November 2007 zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Geschäftsführer habe ausschließlich einen Arbeitsvertrag
unterzeichnet, der auch der Agentur für Arbeit vorgelegt worden sei (siehe die von der
Beklagten vorgelegte Kopie Bl. 84 ff. d. A.). Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger
den von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag gefälscht habe. Dieser habe sich zudem einer
Umzugsanordnung widersetzt, habe die Festplatte auf einem Firmencomputer gelöscht
und ausgetauscht, habe mehrere Unterlagen und Betriebsmittel sowie einen
Kassenbestand laut Kassenbuch in Höhe von 1.618,01 € zurückgehalten, habe versucht,
die Beklagte bei der V. U. in Misskredit zu bringen, Mitarbeiter angestiftet, Ansprüche
gegen die Beklagte geltend zu machen und bei Lieferanten kreditgefährdende
Behauptungen erhoben.
Mit Urteil vom 09.04.2008, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen
Parteivortrages Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein die streitgegenständliche außerordentliche
Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund sei nicht gegeben. Die Behauptung der
Beklagten, der Kläger habe sich dem Firmenumzug widersetzt, sei unsubstantiiert. Dass
- was eine Kündigung rechtfertigten könne - sich der Kläger nach erfolglosen
Aufforderungen seitens der Beklagten zu vertragsgemäßem Verhalten beharrlich
entsprechenden Weisungen und damit der Anordnung an dem ihm zugewiesenen
Arbeitsplatz die Arbeitsleistung zu erbringen, widersetzt habe, sei aus dem Vortrag der
Beklagten nicht ansatzweise zu entnehmen. Die weitere Behauptung, der Kläger habe
sich geweigert, wesentliche Firmenunterlagen sowie einen Kassenbestand in Höhe von
1.618,01 € herauszugeben, stehe im Widerspruch zu dem schriftlichen
Übergabeprotokoll vom 10.10.2007. Zudem habe die Beklagte ihrer früheren
Buchhalterin gegenüber in einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren die Zahlung
von Entgelt unter anderem im Hinblick auf eine Aufrechnung gegen den behaupteten
Kassenfehlbestand in Höhe von 1.618,01 € verweigert. Dafür, dass der Kläger diesen
Fehlbestand zu verantworten habe, seien keine Tatsachen vorgetragen worden.
Schließlich könne die Kündigung auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger den
zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag gefälscht habe. Der Kläger habe
sich zu diesem Vorwurf substantiiert und in erheblicher Weise eingelassen, die Beklagte
habe diesen Vortrag nicht widerlegt, obwohl ihr das nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung oblegen hätte. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der
hilfsweisen ordentlichen Kündigung zum 30.11.2007 geendet habe, stehe dem Kläger
auch die geltend gemachte Nettovergütung bis November 2007 und gemäß § 108 GewO
auch der Anspruch auf Erteilung entsprechender Entgeltabrechnungen zu.
Gegen dieses der Beklagten am 11.04.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am
28.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und mit am 11.06.2008 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung. Sie trägt vor,
das Arbeitsgericht habe die außerordentliche Kündigung nicht als Verdachtskündigung
hinsichtlich der dem Kläger gemachten Vorwürfe erkannt. Ende Juli 2007 sei der Umzug
nach P. vom Geschäftsführer angeordnet worden. Auch begründe der Umstand, dass
der Kläger 9.000,00 € vom Firmenkonto auf das Konto seiner Lebensgefährtin
überwiesen habe, einen Untreueverdacht. Die Löschung sämtlicher Programme und
Firmendateien auf dem Buchungsrechner der Beklagten und einem Laptop habe das
Arbeitsgericht übergangen. Ferner habe der Kläger in Abwesenheit des Geschäftsführers
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Arbeitsgericht übergangen. Ferner habe der Kläger in Abwesenheit des Geschäftsführers
kostspielige Gerätschaften eingekauft, Lieferantenrechnungen seien nicht mehr bezahlt
worden, bei diesen seien Schulden in Höhe von 640.000,00 € angehäuft worden, Kunden
hätten im Nachhinein Schadensersatzforderungen aufgrund von Versäumnissen des
Klägers geltend gemacht, möglicherweise sei der Versuch unternommen worden,
Rechnungen doppelt abzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
das am 09.04.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde, Aktenzeichen:
3 Ca 1133/07 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, am 20.08.2007 habe bei einem schweren Gewitter über seinem Eigenheim
der Blitz eingeschlagen, aufgrund eines Überspannungsschadens seien die Computer
der Beklagten, mit denen der Kläger täglich gearbeitet habe, defekt gewesen,
insbesondere die Festplatten hätten das Schadensereignis nicht überlebt und hätten
entsorgt werden müssen. Im Oktober 2007 habe er deswegen die defekten Festplatten
auswechseln und das Betriebssystem neu installieren lassen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze
der Beklagten vom 11.06.2008 (Bl. 187 ff. d. A.) und vom 29.08.2008 (Bl. 384 ff. d. A.)
sowie den Schriftsatz des Klägers vom 10.07.2008 (Bl. 204 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Die Berufung ist aber unbegründet, da die Klage zulässig und begründet ist.
1.
durch die streitgegenständliche Kündigung nicht vor dem 30.11.2007 aufgelöst worden
ist. Ein hierfür erforderlicher wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist nicht
gegeben. Auf die hierzu gemachten Ausführungen des Arbeitsgerichts kann gemäß § 69
Abs. 2 ArbGG Bezug genommen werden, weil die Kammer ihnen folgt. Die
Berufungsbegründung der Beklagten rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
a)
kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn die unstreitigen oder von der Beklagten
streitig vorgetragenen Tatsachen zur Vertragsunterzeichnung, zum Einbehalt von
Betriebsmitteln und eines Kassenbestandes von 1.618,01 €, zum Unterlassen eines
angeordneten Umzuges sowie der Verursachung von hohen Schulden bei Lieferanten
objektiv den dringenden Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen des Klägers
begründen könnten, käme eine Verdachtskündigung mangels vorheriger Anhörung des
Klägers nicht in Betracht. Ein schwerwiegender Verdacht einer Verfehlung des
Arbeitnehmers kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
In diesem Falle ist eine Verdachtskündigung nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle
zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen und
insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG
vom 10.02.2005, 2 AZR 189/04, AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969; BAG vom 29.11.2007, 2
AZR 724/06, Beck Rs. 2008, 51136; BAG vom 13.03.2008, 2 AZR 961/06, NZA 2008,
809). Eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zur Begründung der
streitgegenständlichen Kündigung vorgetragenen Vorwürfen hat die Beklagte dem
Kläger vor Ausspruch der Kündigung nicht gegeben. Der Kläger wurde ab 11.10.2007
zum Abbummeln von Überstunden freigestellt. Es ist nicht vorgetragen, dass er bis zum
Zugang der streitgegenständlichen Kündigung am 19.10.2007 in irgendeiner Form zu
den Kündigungsvorwürfen eine Stellungnahme abgeben konnte.
b)
Beklagte nicht substantiiert dargelegt, auf welche Weise und an welchem Tage der
Geschäftsführer den Kläger vor der Zusendung des Schreibens vom 2.10.2007 anwies,
den Umzug nach P. zu vollziehen und dass sich der Kläger in der Folgezeit beharrlich
weigerte, dem Verlangen nach vertragsgemäßem Verhalten nachzukommen. Auf welche
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weigerte, dem Verlangen nach vertragsgemäßem Verhalten nachzukommen. Auf welche
Weise sich ein Kassenbestand von 1.618,01 € bildete, der in die Verfügungsgewalt des
Klägers geriet und von ihm nicht zurückgegeben wurde, ist ebenfalls nicht näher
dargelegt worden.
Zu Unrecht rügt die Beklagte zudem, sie sei nicht verpflichtet, die Behauptungen des
Klägers zu den Umständen der Vertragsunterzeichnung am 15.02.2007 zu widerlegen.
Der Kläger hat hierzu substantiiert vorgetragen, sein Vortrag ist nicht von vornherein als
unglaubwürdig von der Hand zu weisen. Als Motiv, den von der Beklagten in Kopie zu den
Gerichtsakten gereichten Arbeitsvertrag vom 15.02.2007 zu unterzeichnen, hat der
Kläger die Absicht vorgetragen, Förderungsmittel der Agentur für Arbeit zu erhalten.
Dies hätte die Beklagte widerlegen und belegen müssen, dass es sich bei dem vom
Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag um eine Fälschung handelt. Dem Arbeitgeber
unterliegt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast für alle
Umstände des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Zu Gründen, die das
Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen, entschuldigen oder es als Kündigungsgrund
ausschließen, hat dieser nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert vorzutragen. Diese
Behauptungen hat der Arbeitgeber sodann zu widerlegen (BAG vom 17.06.2003, 2 AZR
123/02, NZA 2004, 161). Warum vorliegend das vom Kläger beschriebene Vorgehen der
Parteien bei Vertragsunterzeichnung nicht zutreffen kann, hat die Beklagte nicht
vorgetragen.
c)
Kündigungsgründe verfangen nicht. Soweit sie sich auf Löschung von Daten auf einem
Surfer, Buchungsrechner und einem Laptop bezieht, hat der Kläger wiederum
substantiiert und nicht von vornherein unglaubhaft unter Vorlage entsprechender Belege
zu am 21.8.2007 festgestellten Überspannungsschäden an anderen elektronischen
Einrichtungen zur Beschädigung der Festplatten durch einen Überspannungsschaden
wegen eines Blitzeinschlages vorgetragen. Dass er nach seinem Vortrag die defekten
Festplatten auswechseln ließ, ohne hierzu vom Geschäftsführer beauftragt worden zu
sein, begründet die fristlose Kündigung nicht. Dass es hierdurch zur Vernichtung von
Daten kam, die nicht bereits durch den Überspannungsschaden vernichtet worden
waren, ist nicht erkennbar. Zudem läge darin mangels festzustellenden vorsätzlichen
Verhaltens allenfalls eine abmahnungsfähige, fahrlässige Pflichtverletzung.
Ferner hat die Beklagte auch mit der Berufung nicht konkret vorgetragen, welches sich
nach dem 10.10.2007 noch im Hause des Klägers befindliche Mobiliar und Werkzeug aus
welchen Gründen zum Eigentum der Beklagten gehörte und von diesem zurückgehalten
wurde. Der Vortrag des Klägers, das Navigationsgerät der Beklagten habe sich in P.
befunden, hat die Beklagte nicht widerlegt.
Auch hat die Beklagte eine missbräuchliche Verwendung der vom Kläger vom
Firmenkonto abgehobenen 9.000,00 € nicht dargelegt, obwohl sich der Kläger durch
Vorlage der Belege hierzu konkret einließ. Allein der Umstand der Überweisung auf das
Konto der Lebensgefährtin des Klägers stellt keine Pflichtverletzung dar, weil diese die
Beträge unstreitig sofort abhob und dem Kläger in bar wieder zur Verfügung stellte,
womit dieser unstreitig Verbindlichkeiten der Beklagten erfüllte. Eine konkrete Gefahr
des Verlustes der Gelder bestand dabei nicht.
Die weiteren Vorwürfe zur Anhäufung von Schulden bei Lieferanten, zu
kreditgefährdenden Äußerungen und dem Versuch, Rechnungen doppelt abzurechnen
blieben ohne Substanz.
d)
15.02.2007 keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart war, konnte das Arbeitsverhältnis
durch die hilfsweise ordentliche Kündigung nicht vor dem 30.11.2007 aufgelöst werden.
2.
stattgegeben. Die Vergütung für September 2007 und vom 01. bis zum 10.10.2007
schuldet die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB, vom 11.10. bis 21.10.2007 aufgrund der
am 10.10.2007 vereinbarten Freistellung zum Abbummeln von Überstunden, vom 22.10.
bis zum 09.11.2007 gemäß §§ 1, 7, 11 BurlG als Urlaubsvergütung und ab dem 10.11.
bis zum 30.11.2007 infolge der unwirksamen außerordentlichen Kündigung gemäß §§
269, 615 BGB als Annahmeverzugsvergütung. Gemäß § 108 GewO hat die Beklagte
auch die verlangten Entgeltabrechnungen zu erteilen.
III.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die
Beklagte.
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IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen
nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung
zugrunde gelegt, dabei waren allein Umstände des Einzelfalles maßgebend.
V.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Beklagte wird auf die
Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG).
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