Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 04.06.2014

pensionskasse, anpassung, satzung, ablauf der frist

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 4.6.2014, 13 Sa 7/14
Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen einer Pensionskasse
Leitsätze
1. Der eine betriebliche Altersversorgung zusagende Arbeitgeber ist für
Leistungskürzungen einer Pensionskasse einstandspflichtig.
2. Ob eine Zusage einer betrieblichen Altersversorgung oder nur eine reine
Beitragszusage vorliegt, ist
in einer Gesamtschau aller Umstände zu bestimmen.
Hier: Die arbeitsvertragliche Vorgabe einer Verpflichtung des Arbeitnehmers Mitglied
einer Pensionskasse zu werden, wobei der Arbeitgeber den Status einer
"Kassenfirma" hat, stellt eine Zusage einer betrieblichen Altersversorgung dar.
3. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf den auf seinen Beiträgen
beruhenden Teil der Pensionskassenrente. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers
umfasst nicht den auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhenden Teil der
Pensionskassenrente, auch wenn es sich dabei um Pflichtbeiträge handelt, und auch
nicht von der Pensionskasse ursprünglich befristet gewährte Gewinnzuschläge.
4. Der Arbeitgeber kann eine Anpassung der Betriebsrente verweigern, wenn die
voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der
Eigenkapitalausstattung des Unternehmens dies nicht zulassen. Das gilt auch, wenn
der Arbeitgeber als privatrechtlich organisierter Forschungsbetrieb ein institutioneller
Zuwendungsempfänger öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften ist.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21.
November 2013 (Az.: 6 Ca 144/13) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt an den Kläger
a) für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. März 2014 EUR 3.905,22 brutto
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus
EUR 3.147,55
seit 12. Juni 2013 und aus weiteren
EUR 757,67
seit 12. April 2014
b) ab April 2014 monatlich EUR 76,35 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen
Folgemonats zu zahlen.
2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 5/6 und die
Beklagte 1/6. Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 6/7
und die Beklagte 1/7.
3. Für die Parteien wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten - seiner ehemaligen Arbeitgeberin - für
Leistungskürzungen einer Pensionskasse einzustehen sowie seine
Altersversorgungsleistungen anzupassen.
2 Der am 00.00.1939 geborene Kläger arbeitete auf Grundlage eines
Einstellungsschreibens vom 21. August 1970 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 7 f.; I/7 f.)
seit dem 1. Januar 1971 bei der Beklagten beziehungsweise deren
Rechtsvorgängerin. In dem Einstellungsschreiben heißt es unter anderem:
3
"Wir stellen Sie … unter folgenden Bedingungen ein:
4
I. Sie verpflichten sich:
5
1. …
2.
3.
4.
5.
6. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der
chemischen Industrie zu sein;
7.
II. …
III …
IV …
V. …"
6 Der Kläger war bereits im Rahmen einer vorangegangenen Beschäftigung bei der
Firma A. aufgrund seines Antrags vom 5. Januar 1967 (vgl. I/222) Mitglied der
Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands, heute firmierend als
Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (künftig: PKDW). Der Kläger
hatte den Status eines so genannten "Firmenmitglieds" im Sinne von § 3 Abs. 1
der Satzung der PKDW (vgl. I/26 ff.). Die Beklagte, die den Status einer so
genannten "Kassenfirma" im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung hat, meldete den
Kläger gemäß § 3 der Satzung bei der PKDW an, führte entsprechend § 9 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKDW (vgl. I/35 ff.) die monatlichen
Beiträge an die PKDW ab, von denen nach den Tarifbedingungen für den "Tarif A"
§ 1 Nr. 1 (vgl. I/47 ff.) die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen hatte.
7 Die Beklagte befasste sich ursprünglich mit der Wiederaufarbeitung von
Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter
kerntechnischer Versuchs- und Prototypanlagen. Die Beklagte ist ein 100-
prozentiges Tochterunternehmen der E. GmbH, die sich wiederum zu 100 Prozent
im Eigentum des Bundes befindet. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer
Fehlbedarfsfinanzierung eine institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes
(91,8%) und des Landes Baden-Württemberg (8,2%).
8 Mit Wirkung ab 1. Juli 1983 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag (vgl.
Akten 2. Instanz Bl. 53 ff.; II/53 ff.), in dem es unter anderem heißt:
9
"§ 6
Der Angestellte verpflichtet sich, seine Aufnahme in die Pensionskasse der
chemischen Industrie Deutschlands zu beantragen und während der Dauer
seines Anstellungsverhältnisses deren Mitglied zu sein."
10 Alle Mitarbeiter der Beklagten, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind,
mussten sich arbeitsvertraglich verpflichten, Mitglied der PKDW zu werden. Seit
dem 1. Juli 2009 werden neu eingetretene Arbeitnehmer bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, welcher die
Beklagte beigetreten ist.
11 Der Kläger schied zum 30. Juni 2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
aus, wurde von dieser bei der PKDW mit Schreiben vom 27. Juni 2001 (vgl. I/168)
abgemeldet und bezieht auf Grundlage eines Pensionsbescheids der PKDW vom
10. Juli 2001 (vgl. II/103) seit dem 1. Juli 2001 eine vorgezogene Alterspension, die
in diesem Bescheid auf monatlich DM 1.653,70 [EUR 845,52] festgesetzt wurde.
Mit einem Begleitschreiben vom selben Tage (vgl. I/9) teilte die PKDW dem Kläger
mit, dass er zusätzlich eine zunächst bis 31. Dezember 2001 genehmigte
Überschussbeteiligung in Form eines Gewinnzuschlags von 25% erhalte, so dass
an ihn ein monatlicher Betrag von insgesamt DM 2.067,13 [EUR 1.056,91] gezahlt
werde, den der Kläger für die Monate Juli bis Dezember 2001 erhielt. Auch in den
Jahren zuvor gewährte die PKDW ihren Leistungsempfängern stets einen
Gewinnzuschlag von 25%.
12 Aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung zahlte die PKDW ab
Januar 2002 an Pensionäre wie den Kläger zusätzlich zu seiner vorgezogenen
Alterspension aus wirtschaftlichen Gründen nur noch einen befristeten
Gewinnzuschlag von 15% [EUR 126,83], so dass der Gesamtbetrag der an den
Kläger von der PKDW geleisteten Beträge noch monatlich EUR 972,36 betrug (vgl.
I/12). Ein zum 31. Dezember 2002 für die PKDW erstelltes
versicherungsmathematisches Gutachten wies für die PKDW einen Verlust von
über EUR 153 Mio. aus, was unter anderem auf Kursverlusten im Aktien- und
Investmentbereich und Wertberichtigungen im Immobilienbereich beruhte. In
diesem Zusammenhang wurden die Rückstellungen zur Beitragsrückerstattung
von über EUR 18 Mio. aufgelöst.
13 Aufgrund eines weiteren Beschlusses der Mitgliederversammlung zahlte die
PKDW ab Juli 2003 an den Kläger gar keine Gewinnbeteiligung mehr und senkte
zusätzlich die an ihn gezahlte monatliche Pension von ursprünglich EUR 845,52 -
wie auch in den Folgejahren - ab und zwar
14 ab Juli 2003 um 1,40% auf nur noch EUR 833,69 (vgl. I/13),
ab Juli 2004 um weitere 1,40% auf nur noch EUR 822,02 (vgl. I/14),
ab Juli 2005 um weitere 1,40% auf nur noch EUR 810,51 (vgl. I/15),
ab Juli 2006 um weitere 1,40% auf nur noch EUR 799,16 (vgl. I/16),
ab Juli 2007 um weitere 1,37% auf nur noch EUR 788,21 (vgl. I/17),
ab Juli 2008 um weitere 1,34% auf nur noch EUR 777,65 (vgl. I/18),
ab Juli 2009 um weitere 1,31% auf nur noch EUR 767,47 (vgl. I/19),
ab Juli 2010 um weitere 1,26% auf nur noch EUR 757,80 (vgl. I/20),
ab Juli 2011 um weitere 1,20% auf nur noch EUR 748,70 (vgl. I/21),
ab Juli 2012 um weitere 1,19% auf nur noch EUR 739,79 (vgl. I/22),
ab Juli 2013 um weitere 1,19% auf nur noch EUR 730,99.
15 Der Kläger hielt dieses Vorgehen der PKDW für unzulässig und erhob gegen diese
- wie auch weitere betroffene Rentner - Klage vor dem Arbeitsgericht. Mit Urteil vom
7. Februar 2007 (12 Sa 227/06, in juris) stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf
in einem dieser Verfahren rechtskräftig fest, dass die Leistungsherabsetzung durch
die PKDW der Billigkeit entspreche und auch nicht aus anderen Gründen
unwirksam sei. Hinsichtlich der Leistungskürzungen durch die PKDW wandte sich
der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2007 an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Februar
2007 wandte er sich an die Beklagte und bat darum, auf die Einrede der
Verjährung bis 31. Dezember 2008 zu verzichten. Mit Schreiben vom 1. März 2007
(vgl. I/169) wies die Beklagte den Kläger auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf hin und erklärte weiter, auf die Einrede der Verjährung nicht zu
verzichten. Die vom Kläger gegen die PKDW erhobene Klage wurde durch
rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2009
(9 Sa 422/09) zurückgewiesen. Nach Bekanntwerden des Urteils des
Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (Az.: 3 AZR 408/10) betreffend eine
Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen der PKDW hat die
Beklagte erklärt, alle Betriebsrentner so zu stellen, als hätten sie ihre Ansprüche im
Jahr 2012 geltend gemacht.
16 Mit seiner am 6. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten
am 12. Juni 2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die
Zahlung der Differenz zwischen der ihm ursprünglich von der PKDW bescheinigten
Rente einschließlich Gewinnzuschlag und der in der Folgezeit tatsächlich
gezahlten Rente sowie ferner eine Anpassung dieser Rente rückwirkend ab dem
Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 entsprechend dem Verbraucherpreisindex.
17 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, ihm stehe nach Maßgabe des Urteils
des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) ein Erfüllungs- und
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Leistungskürzungen
der PKDW ebenso zu, wie ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente. Die
Beklagte habe dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
zugesagt. Dies ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, den anschließenden
Beiträgen an die PKDW und deren Satzung. Es liege keine reine Beitragszusage
vor, bei der es dem Arbeitgeber gleichgültig wäre, welche Art von
Vermögensanlage der Arbeitnehmer wähle. Vorliegend habe die Beklagte den
Kläger aber gerade dazu verpflichtet, Mitglied der PKDW zu werden. Der Kläger
mache seine Ansprüche für den Zeitraum Januar 2003 bis Mai 2013 für die
Vergangenheit beziffert in Höhe von EUR 32.883,34 geltend (zur Berechnung vgl.
I/5 und I/13). Vor der Veröffentlichung der genannten Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts sei dem Kläger die Person des Schuldners nicht bekannt
gewesen, zumal sich die Beklagte hinsichtlich der Kürzungen durch die PKDW für
nicht zuständig erklärt habe, so dass die Verjährungsfrist nicht früher zu laufen
beginne. Nachdem die Rente des Klägers zu den Überprüfungsstichtagen 1. Juli
2004 und 1. Juli 2007 nicht angepasst worden sei, mache der Kläger ab dem
Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 einen Anspruch auf Anpassung seiner
Betriebsrente gemäß dem Verbraucherindex in Höhe von 12,2% bezogen auf den
ursprünglichen Gesamtbetrag von EUR 1.056,91, also um EUR 128,94 geltend. Im
Zeitraum 1. Juli 2010 bis 31. Mai 2013 (35 Monate) ergebe sich so ein
Nachzahlungsbetrag von weiteren EUR 4.512,90. Eine angeblich schlechte
wirtschaftliche Lage der Beklagten werde bestritten. Es seien von der PKDW auch
nicht alle Überschüsse seit Rentenbeginn für die Erhöhung laufender Leistungen
verwendet worden. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, da es
dem Kläger erst aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.
Juni 2012 (3 AZR 408/10) bekannt sei, dass die Beklagte Schuldnerin seines
Anspruchs sei. In Verbindung mit den Leistungskürzungen der PKDW und der
unterbliebenen Rentenanpassung ergebe sich für die laufende Rente ab Juni 2013
ein von der Beklagten zu leistender Aufstockungsbetrag von monatlich EUR
446,06.
18 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
19 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 37.396,24 brutto zuzüglich
Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu
bezahlen.
20 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.06.2013 zusätzlich zur
Leistung der Pensionskasse monatlich weitere EUR 446,06 brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtskraft zu bezahlen.
21 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf
Fortführung des von der PKDW nur befristet zugesagten Gewinnzuschlags. Die
Pensionszahlungen beruhten zu 1/3 auf Beiträgen des Klägers und stellten
insoweit eine Eigenvorsorge dar, die nicht gegenüber der Beklagten geltend
gemacht werden könne und auf welche das BetrAVG keine Anwendung finde. Für
die Jahre vor 2009 erhebe die Beklagte die Einrede der Verjährung. § 16 BetrAVG
sei bezüglich einer Anpassungsverpflichtung nicht einschlägig, da eine reine
Beitragszusage vorliege. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine
Anpassungsverpflichtung durch die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG
verdrängt werde. Die PKDW habe stets den verteilungsfähigen Überschuss
ausgeschüttet, was beispielsweise ab 2007 zu einer Reduktion des
Rentenkürzungssatzes geführt habe. Unabhängig davon sei die Beklagte aus
wirtschaftlichen Gründen nicht zu einer Anpassung verpflichtet gewesen, da in der
Vergangenheit schon der Personalaufwand durchweg die Umsatzerlöse
überschritten habe und dazu noch ein beträchtlicher Materialaufwand
berücksichtigt werden müsse, so dass die Beklagte nur aufgrund erheblicher
Zuschüsse des Bundes und des Landes Baden-Württemberg überlebensfähig
gewesen sei und nie Gewinne oder eine Eigenkapitalverzinsung erzielt habe. Das
BetrAVG sei insgesamt nicht anzuwenden, da sich lediglich der Kläger verpflichtet
habe, der PKDW beizutreten. Von Seiten der Beklagten liege eine reine
Beitragszusage vor. Das Versicherungsverhältnis des Klägers bei der PKDW sei
allein vom Versicherungsrecht geprägt. In diesem Versicherungsverhältnis sei eine
Leistungskürzung durch die PKDW zulässig gewesen. Das Urteil des
Bundesarbeitsgericht vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) sei im Übrigen
unzutreffend und berücksichtige nicht die fehlende Einflussmöglichkeit der
Beklagten auf die PKDW und die diesbezüglich bestimmende Stellung der
versicherten Arbeitnehmer. Dem Kläger stünden gegen die Beklagte auch keine
Schadensersatzansprüche zu.
24 Das Arbeitsgericht hat mit einem am 21. November 2013 verkündeten Urteil die
Klage als unbegründet abgewiesen. Das BetrAVG finde vorliegend keine
Anwendung. Die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen hätten
dem Kläger keine Versorgungszusage erteilt, wie eine Auslegung der vertraglichen
Vereinbarungen ergebe. Die bloße Zahlung von Beiträgen durch die Beklagte
rechtfertige nicht den Schluss auf eine eigene Versorgungszusage.
25 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 9. Januar 2014 zugestellt.
Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 5. Februar 2014 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen ist und innerhalb verlängerter Frist mit einem
am 7. April 2014 eingegangenen und der Beklagten am 12. April 2014 zugestellten
Schriftsatz begründet wurde.
26 Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihm nicht eine reine Beitragszusage,
sondern eine konkludente Versorgungszusage erteilt, so dass die Regelungen des
BetrAVG Anwendung fänden. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der
Vereinbarung der Parteien. Der Umstand, dass die Beklagte alle ihre Arbeitnehmer
verpflichtet habe, Mitglied der PKDW zu werden zeige ihren Willen, eine
Versorgung zu gewähren. Dies zeige sich auch an der von der Beklagten nach §
40b EStG gewählten Pauschalversteuerung der (2/3) Arbeitgeberbeiträge. Die
PKWD habe im Übrigen auch nur den einzigen Geschäftszweck, den
Kassenfirmen betriebliche Altersversorgung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte
hafte für die zugesagte Leistung nach den Bestimmungen der Pensionskasse.
Dies betreffe die volle Altersversorgung und nicht nur 2/3 im Umfang der
Beitragsleistung der Beklagten, da auch das vom Kläger getragene Drittel zu den
Pflichtbeiträgen gehöre und keine freiwilligen Beiträge seien. Dem Kläger stehe ein
Anspruch auf Rentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG zu. Die Beklagte habe nicht
dargelegt, dass ein Fall des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gegeben sei. Die von der
Beklagten erstinstanzlich wiedergegebenen Ausführungen des Aktuars würden mit
Nichtwissen bestritten. Der PKDW habe nicht ab Rentenbeginn alle Überschüsse
zur Steigerung laufender Leistungen verwendet und auch nicht den
Höchstzinssatz nach § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG in Verbindung mit der
Deckungsrückstellungsverordnung eingehalten. Es werde bestritten, dass die
wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung nicht zulasse. Dass die
Beklagte als im öffentlichen Interesse gegründetes Forschungsinstitut nur Verluste
und keine Gewinne produziere, liege in der Natur der Sache. Die entstehenden
Kosten würden von den Zuwendungsgebern (Bund und Land Baden-
Württemberg) vollständig getragen. Die Beklagte werde nicht mit
Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Auf ihre wirtschaftliche Lage komme es nicht
an. Dass die wirtschaftliche Lage der Zuwendungsgeber eine Anpassung nicht
zulasse, sei nicht vorgetragen. Der Kläger habe im Berufungsrechtszug seine
Ansprüche neu berechnet und mache neben den Differenzbeträgen wegen der
Leistungskürzungen durch die PKDW nunmehr Rückstände aus unterbliebenen
Rentenanpassungen zu den Stichtagen 1. Juli 2004, 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und
1. Juli 2013 geltend (zur Berechnung vgl. II/33 und Anlage K5 neu II/86), was
insgesamt den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. März 2014 betreffe. Ab 1. April
2014 habe die Beklagte an den Kläger monatlich eine Gesamtdifferenz von EUR
529,64 zu zahlen. Der Kläger habe erstmals im Jahre 2012 nach Veröffentlichung
des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) Kenntnis
von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt, so dass seine Ansprüche
auch nicht verjährt seien. Da die Beklagte den Kläger im Jahr 2007 an die
Pensionskasse verwiesen und mitgeteilt habe, nicht selbst zu haften, verstoße es
gegen Treu und Glauben, wenn sie sich jetzt auf Verjährung berufe.
27 Der Kläger beantragt,
28 die Beklagte unter Aufhebung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts
Karlsruhe vom 21.11.2013 - 6 Ca 144/13 - zu verurteilen,
29 1. an den Kläger für den Zeitraum 01.01.2003 bis zum 31.03.2014 EUR 47.033,46
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes
ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
30 2. an den Kläger ab dem 01.04.2014 monatlich EUR 529,64 brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des
jeweiligen Folgemonats zu zahlen.
31 Die Beklagte beantragt,
32 die Berufung zurückzuweisen.
33 Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil des
Arbeitsgerichts. Es liege eine reine Beitragszusage vor, die nicht unter den
Geltungsbereich des BetrAVG falle. Arbeitsvertraglich sei allein geregelt, dass sich
der Kläger verpflichte, Mitglied der PKDW zu werden. Die Beklagte habe nichts
zugesagt, auch nicht konkludent. Die Beklagte habe sich nicht zu einer
betrieblichen Altersversorgung verpflichten können und wollen, da sie sich damals
in der Aufbauphase befunden habe und nicht davon ausgegangen sei, dass ihr
Geschäftsbetrieb von Dauer sei. Daher habe sie lediglich Beiträge an die
Pensionskasse gezahlt. Etwaige Mitteilungen und Handlungen der PKDW in
diesem Zusammenhang hätten keine Wirkung für die Beklagte, zumal die PKDW
die genaue Arbeitsvertragsgestaltung mit dem Kläger gar nicht gekannt habe.
Regelungen in der Satzung der PKDW würden nicht eine Zusage des Arbeitgebers
ersetzen, welche von der Beklagten nicht erteilt worden sei. Diese habe nur
Beiträge gezahlt. Bei der Einstellung des Klägers habe es für die Beklagte keine
Veranlassung gegeben, die Nichtanwendbarkeit des BetrAVG zu betonen, da es
dieses seinerzeit noch gar nicht gegeben habe. Mangels Anwendbarkeit des
BetrAVG könne der Kläger auch keine Anpassung seiner Pension nach § 16
BetrAVG verlangen. Da die Beklagte nicht Mitglied der PKDW gewesen sei, könne
sie sich nur auf deren Verlautbarungen und die des Aktuars beziehen. Danach sei
jedenfalls der Fall des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gegeben. Die von der Beklagten
dargelegten Zahlen zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage könne der Kläger nicht
einfach mit Nichtwissen bestreiten. Er könne sich auch nicht auf Leistungen der
Zuwendungsgeber der Beklagten beziehen. Die im Berufungsrechtszug neu
vorgelegte Berechnung der Ansprüche des Klägers sei fehlerhaft. Insbesondere
könne der Kläger nicht den befristet gewährten Gewinnzuschlag verlangen.
Unabhängig davon seien Ansprüche des Klägers verjährt.
34 Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in
beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
35 Die Berufung des Klägers ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes
EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Unabhängig davon ist sie
im Urteil des Arbeitsgerichts auch ausdrücklich zugelassen worden, § 64 Abs. 2
Buchstabe a ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit
§§ 519, 520 ZPO. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage
betreffend Ansprüche, die sich einerseits auf weitere Anpassungsstichtage
beziehen und sich andererseits aus dem Zeitablauf seit der erstinstanzlichen
Klageerhebung ergeben, erweitert hat, war dies als zulässig im Sinne von § 533
ZPO anzusehen. Die Beklagte hat hiergegen keine Einwendungen erhoben und
sich inhaltlich darauf eingelassen.
B
36 Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Insoweit war das Urteil des
Arbeitsgerichts abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und war
zurückzuweisen.
I.
37 Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2. Bei dem Antrag zu
2. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des §
258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche -
von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig
werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht
die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung
entziehen werde (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, EzA
BetrAVG § 16 Nr. 62).
II.
38 Die Klage ist zum Teil begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem
Grunde nach ein Anspruch zu, Leistungskürzungen der PKDW auszugleichen, da
ihm eine betriebliche Altersversorgungszusage erteilt wurde. Hinsichtlich der Höhe
des Anspruchs ist die Klage aber zu einem Großteil unbegründet, da der Kläger
von der Beklagten nur einen Ausgleich im Umfang ihrer Leistungen (2/3) und nicht
in Bezug auf befristete gewährte Gewinnzuschläge verlangen kann. Ferner sind
Ansprüche des Klägers aus der Zeit vor dem Jahr 2009 verjährt. Angesichts der
wirtschaftlichen Lage der Beklagten kann er von dieser keine Anpassung seiner
Betriebsrente verlangen.
39 1. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einen Anspruch gegen die
Beklagte auf Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf Beiträgen der
Beklagten beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt hat.
40 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 -
3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9
= NZA-RR 2013, 426 ff.), der sich die erkennende Kammer anschließt, hat nach §
1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten
Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen
Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Im Betriebsrentenrecht ist stets
zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen
zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner
Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner
arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 -
zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA
BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf
dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen
Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer
versprochen hat. Er hat demnach gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach
dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des
Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadensersatz-, sondern zu Erfüllungsansprüchen
der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sich seiner
Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass
er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger
durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem
Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu
verschaffen hat.
41 Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG ist demnach betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden
zwischen der Versorgungszusage (Satz 1), der Bestimmung des internen oder
externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3)
folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch. Der
Verschaffungsanspruch richtet sich mithin darauf, eine Lücke zu schließen, die
sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des
Durchführungsweges andererseits ergeben kann. Die Einstandspflicht betrifft zum
einen Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage vom
Arbeitgeber mit dem Versorgungsträger getroffene Regelung hinter den
Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsempfänger
zurückbleibt. Sie ist zudem gegeben, wenn der externe Versorgungsträger die
Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die Einstandspflicht
stellt somit sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der
Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (BAG 12. Juni
2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 20, BAGE 123, 82). Diese Einstandspflicht kann der
Arbeitgeber - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - nicht ausschließen.
42 b) Danach ist die Beklagte verpflichtet, für die von der PKDW vorgenommene
Leistungskürzung einzustehen.
43 aa) Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
zugesagt. Sie kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, § 1 Abs. 1 Satz 3
BetrAVG finde auf sie keine Anwendung, da sie ihre Verpflichtung darauf
beschränkt habe, während des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu seinen
Gunsten Beiträge an die Pensionskasse abzuführen.
44 (1) Eine reine Beitragszusage ist zwar rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie wird
jedoch vom Betriebsrentengesetz nicht erfasst (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 -
Rn. 24, BAGE 123, 72). Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen
versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt. Es handelt sich
vielmehr um zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die
ähnlich wie vermögenswirksame Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von
Versorgungsanwartschaften an Dritte geleistet werden und bei denen der
Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen
passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch
das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG (BAG 7. September 2004 - 3 AZR
550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1).
45 (2) Die Beklagte hat dem Kläger keine reine Beitragszusage erteilt. Allerdings hat
die Beklagte dem Kläger keine ausdrückliche Versorgungszusage erteilt. Die
schriftlichen Vereinbarungen der Parteien enthalten lediglich eine Verpflichtung
des Klägers, Mitglied der PKDW zu werden. In einer Gesamtschau aller Umstände
kann darin aber nicht eine reine Beitragszusage durch die Beklagte
beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen gesehen werden. Vielmehr ergibt
eine Auslegung der Erklärungen nach dem Maßstab der §§ 133, 157 BGB eine
jedenfalls konkludente Zusage einer betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten
des Klägers.
46 Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Zahlung eines bloßen Betrages zugesagt,
den er nach eigener Gestaltung zum Aufbau einer eigenen, privaten
Altersversorgung hätte verwenden können. Die Beklagte hat vielmehr dem Kläger -
wie allen anderen Mitarbeitern bis zum Jahr 2009 - verpflichtend vorgegeben,
Mitglied der PKDW zu werden. Dies geschah nach den Maßgaben der Beklagten
nicht im Rahmen einer nach der Satzung der PKDW durchaus möglichen
Einzelmitgliedschaft (vgl. § 7 f. der Satzung der PKDW in der Fassung vom 1.
Januar 1974) des jeweiligen Arbeitnehmers. Vielmehr hatte die Beklagte den
Status einer Kassenfirma im Sinne von § 2 der Satzung der PKDW angenommen,
wobei ihre Arbeitnehmer dann den satzungsrechtlichen Status eines
Firmenmitglieds (§ 4 ff. Satzung PKDW) hatten, mit der Folge dass für die Parteien
die Rechte und Pflichten aus Satzung, Allgemeinen Versicherungsbedingungen
und Tarifbedingungen der PKDW galten. Der von der Beklagten gewählte Status
einer Kassenfirma ist nur dann verständlich, wenn allen zum Beitritt verpflichteten
Arbeitnehmern eine Versorgungszusage mit dem Inhalt der Satzung und den
weiteren Bestimmungen der PKDW gemacht werden soll. Sonst hätte die Beklagte
dem Kläger auch die Wahl einer Altersvorsorgeeinrichtung freistellen können und
hätte nicht Kassenfirma werden müssen. Zwar hat der Kläger aufgrund der
arbeitsvertraglichen Vorgaben selbst einen Aufnahmeantrag bei der PKDW
gestellt. Nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der PKDW (§ 2 Abs. 1) hat
aber die Beklagte als Kassenfirma die Anmeldung durchgeführt. Nach § 3
Buchstabe d der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKDW in der
Fassung vom 1. Januar 1974 wird bei Firmenmitgliedern ein
Versicherungsverhältnis nur begründet, wenn die Zusage der Kassenfirma vorliegt,
die ihr nach den AVB und TaB obliegenden Pflichten zu erfüllen. Wenn der Kläger
von der Beklagten verpflichtet wird, Firmenmitglied zu werden und die Beklagte
gegenüber der PKDW die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt, damit für den
Kläger ein Versicherungsverhältnis als Firmenmitglied begründet werden kann,
kann dies nur so gedeutet werden, dass dem Kläger eine Versorgung von der
Beklagten nach Maßgabe der Regelungen der PKDW zugesagt wird. Die Beklagte
hat damit nicht nur "zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens"
zugesagt. Vielmehr wurde gar keine konkrete Zahlung zugesagt, sondern bewirkt,
dass der Kläger Firmenmitglied wird, und die Beklagte hat sich verpflichtet, die
Pflichten einer Kassenfirma zu erfüllen, wobei beiderseits die Satzung und weitere
Regelungsbestimmungen der PKDW Gegenstand der Pflichteninhalte sind. Dieses
"Pflichtengeflecht" hat nichts mit einer bloßen Beitragszusage zu tun, sondern stellt
im Ergebnis eine Versorgungszusage dar. In diesem Zusammenhang ist es
unmaßgeblich, dass zum Zeitpunkt des ersten Einstellungsschreibens das
BetrAVG noch nicht galt. Die Parteien haben nach Inkrafttreten des BetrAVG im
Jahr 1983 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen, in welchem die Verpflichtung
zur Mitgliedschaft in der PKDW für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erneut
betont wird. Ebenso wurden in der Folgezeit von den Parteien die Rechte und
Pflichten eines Firmenmitglieds und einer Kassenfirma wahrgenommen, ohne dass
es einen Anhaltspunkt dafür gegeben hätte, dass die Beklagte lediglich eine
Beitragszusage hat machen wollen. Dies kann insbesondere nicht daraus
abgeleitet werden, dass sich die Beklagte - wie sie meint - noch in einer
Gründungsphase befunden habe und deshalb keine Versorgungszusage habe
machen wollen. Dieser Umstand mag Anlass gewesen sein,
Betriebsrentenansprüche grundsätzlich über eine Pensionskasse abwickeln zu
wollen, ändert aber nichts an der sich aus dem Gesamtzusammenhang
ergebenden Versorgungszusage, die vom Kläger nicht anders verstanden werden
konnte.
47 bb) Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage umfasst nicht lediglich die
Erbringung von nach der Satzung der PKDW herabgesetzten Leistungen. Die in
der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Bestandteil
der dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten
Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die
Pensionskasse gegenüber der Beklagten zu einer Abweichung von den
ursprünglich für das Durchführungsverhältnis getroffenen Abreden befugt ist. Die
Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber
uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine
Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der
Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch
vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien. Selbst eine
dynamische Verweisung auf die Satzung der PKDW könnte deshalb ein
akzessorisches Recht der Beklagten zur Kürzung laufender Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung nicht begründen. Soweit die Beklagte
beispielsweise unter Verweis auf ihre fehlende oder eingeschränkte
Einflussmöglichkeit auf die PKWD Kritik an der diesbezüglichen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff.,
BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.)
übt, teilt die erkennende Kammer diese Meinung nicht, sondern schließt sich
ausdrücklich dem vorgenannten Urteil an. Dabei ist angesichts der gesetzlich
geregelten Unabdingbarkeit der Einstandspflicht des Arbeitgebers (§ 17 Abs. 3
Satz 3, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) insbesondere darauf hinzuweisen, dass es im
vorliegenden Fall gerade die Beklagte war, die diesen Versorgungsweg
verpflichtend vorgegeben und sich damit möglicherweise einer stärken
Einflussnahmemöglichkeit begeben hat. Angesichts dessen wäre es
selbstwidersprüchlich, wollte sich die Beklagte nunmehr über die
Entscheidungswege der PKDW beklagen, wenn sie sich Ansprüchen des Klägers
ausgesetzt sieht.
48 cc) Der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf
Ausgleich der Leistungskürzungen der PKDW besteht hinsichtlich seiner Höhe
nach aber nur in begrenztem Umfang.
49 (1) Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG
19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 35 ff., BAGE 142, 72 ff. = AP BetrAVG § 1
Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) hat der Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz
3 BetrAVG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Beträge, um die
die PKDW den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der
Pensionskassenrente herabgesetzt hat. Die Pensionskassenrente des Klägers
beruht vorliegend nur zu 2/3 auf Beiträgen der Beklagten. Zwar hat die Beklagte
nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKDW den gesamten
monatlichen Beitrag an diese abgeführt. Der Pflichtbeitrag ist aber nach den
Tarifbedingungen des Tarifs A (A § 1) nur zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom
Arbeitnehmer zu tragen, was auch vorliegend der Fall war. Dabei kommt es nicht
darauf an, dass es sich insoweit nicht um einen "freiwilligen" Beitrag des Klägers
gehandelt hat, sondern er aufgrund der Regelungsbestimmungen der PKDW zu
einem solchen Eigenanteil verpflichtet war. Es handelt sich um eine teilweise
Eigenleistung des Klägers, dessen Pensionsanspruch in diesem Umfang gerade
nicht auf Leistungen der Beklagten beruht. Im Rahmen ihrer Einstandspflicht kann
der Kläger aber nur insoweit Zahlung von der Beklagten verlangen, wie sie selbst
durch Beiträge zum Aufbau der Pensionsansprüche des Klägers beigetragen hat.
Dementsprechend richtet sich der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die
Beklagte nur auf 2/3 der durch die Leistungskürzung der PKDW entstehenden
Pensionsdifferenz. Dies entspricht auch der vergleichsweise heranzuziehenden
Wertung der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. dazu BAG 18.
Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 43 f., 50, 52; juris).
50 (2) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, an ihn den von der
PKDW ursprünglich befristet gewährten Gewinnzuschlag von 25% zu zahlen.
Dieser hat bei der Berechnung der Differenz, für welche die Beklagte einzustehen
hat, außer Betracht zu bleiben. Der von der PKDW dem Kläger ursprünglich
gewährte Gewinnzuschlag ist nicht Gegenstand der ihm als betriebliche
Altersversorgung zustehenden und von der Beklagten zugesagten Pension,
sondern eine zusätzliche Zahlung der PKDW. Der Gewinnzuschlag wird im
Pensionsbescheid des Klägers vom 10. Juli 2001 (vgl. II/103) nicht angeführt. Dort
ist nur die Monatspension von DM 1.653,70 [EUR 845,52] genannt. Der
Gewinnzuschlag findet nur in dem Begleitschreiben zum Pensionsbescheid vom
10. Juli 2001 (vgl. I/9) Erwähnung, wo er selbst als auf einem Beschluss der
Mitgliederversammlung beruhende, für einen befristeten Zeitraum gewährte
Leistung bezeichnet wird. Damit ist bereits klargestellt, dass die PKDW den
Gewinnzuschlag als zusätzliche Leitung zur Pension zahlt, er aber selbst nicht
eine unmittelbare Pensionsleistung darstellt. Beim Gewinnzuschlag handelt es sich
um eine über die Garantieleistungen hinausgehende Leistung (vgl. hierzu und zum
Folgenden BAG 18. November 2008 - 3 AZR 970/06 - AP BGB § 242 Ruhegehalt -
Pensionskassen Nr. 6). Sie kann nur aus Überschüssen der PKDW erbracht
werden. Die Verwendung der Überschüsse ist in § 15 a der Satzung der PKDW (in
der Fassung vom 1. Dezember 1999) geregelt. Danach besteht zwar auf die
Leistungen aus der Überschussverwendung ein Rechtsanspruch. Ansprüche des
Klägers können sich aber nur dann ergeben, wenn ein Überschuss besteht, über
dessen Verteilung die Mitgliederversammlung der Beklagten zu seinen Gunsten
entschieden hat, oder dass wegen Rechtsverstößen im Zusammenhang mit dem
Entstehen von Überschüssen die PKDW unter Schadensersatzgesichtspunkten
zu entsprechenden Auskehrungen verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor. Der letztlich bis Mitte 2003 von der PKDW befristet gewährte
Gewinnzuschlag hat bei der Berechnung der von der Beklagten zu tragenden
Pensionsdifferenzansprüche außer Betracht zu bleiben.
51 (3) Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von
Pensionsdifferenzansprüchen, die die Zeit vor dem Jahr 2009 betreffen, sind
gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, so dass die Beklagte gemäß § 214 Abs.
1 BGB diesbezüglich die Leistung verweigern kann.
52 Die Beklagte hat allen Betriebsrentnern zugestanden, so gestellt zu werden, als
hätten sie im Jahr 2012 ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht (vgl. § 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB). Damit sind Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2009 nicht
verjährt, wie auch die Beklagte zutreffend annimmt. Hinsichtlich vorhergehender
Zeiträume ist aber eine Verjährung eingetreten, da im Jahr 2012 für Ansprüche aus
dem Jahr 2008 und früher die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB
abgelaufen war, da der Kläger spätestens seit dem Jahr 2007 Kenntnis im Sinne
von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom Bestehen von Ansprüchen gegenüber der
Beklagten hatte oder zumindest diesbezüglich eine grob fahrlässige Unkenntnis
bestand.
53 Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 setzt Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden
Umständen sowie von der Person des Schuldners voraus (vgl. hierzu und zum
Folgenden MünchKomm-BGB, Grothe, 6. Auflage 2012, § 199 Rn. 25 ff., m.w.N.).
Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch
zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den
Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche
Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Aus den Umständen
muss für den Gläubiger ferner ersichtlich sein, dass gerade er als
Anspruchsinhaber in Betracht kommt. Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund
der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann
– sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage –, die bei verständiger
Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass
sie für ihn zumutbar ist. Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände
in tatsächlicher und rechtlicher zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer
Parallelwertung in der Laiensphäre. Der Begriff Kenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 ist
nicht gleichbedeutend mit absoluter Gewissheit der anspruchsbegründenden
Umstände und der Person des Schuldners.
54 Vorliegend kannte der Kläger spätestens ab dem Jahr 2007 alle
anspruchsbegründenden Umstände beziehungsweise beruhte eine etwaige
Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Über die Leistungskürzungen der PKDW
wusste er von Anfang an Bescheid. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2007 (12 Sa 227/06), auf
welches er von der Beklagten mit Schreiben vom 1. März 2007 (vgl. I/169)
ausdrücklich hingewiesen wurde, stand fest, dass Ansprüche gegen die PKDW
selbst nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können, da deren
Leistungskürzung der Billigkeit entspricht und auch nicht aus anderen Gründen
unwirksam ist. Angesichts dessen konnte es für den Kläger nur einen Haftenden
geben, der für Leistungskürzungen der PKDW einzustehen hatte, nämlich die
Beklagte. Die Möglichkeit eines solchen Anspruchs erkannte offenkundig auch der
Kläger, der die Beklagte bereits im Jahr 2007 bat, auf die Einrede der Verjährung
zu verzichten, was diese im Schreiben vom 1. März 2007 (vgl. I/169) aber
ausdrücklich ablehnte. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Kläger jedenfalls seit
dem Jahr 2007 zumutbar gewesen, gegen die Beklagte eine die Verjährung
unterbrechende Klage zu erheben, so dass spätestens seit März 2007 die
Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB gegeben waren.
55 Es ist auch nicht treuwidrig, wenn sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf
die Einrede der Verjährung beruft. Die Beklagte hat den Kläger nicht in
beanstandenswerter Weise davon abgehalten, seine Ansprüche gerichtlich
geltend zu machen. Sie hat ihm weder suggeriert, sie werde weiter zurückliegende
Ansprüche ohne Rücksicht auf die Verjährung erfüllen, so dass es einer
Klageerhebung nicht bedürfe, noch hat sie ihm diesbezüglich wissentlich falsche
Informationen erteilt, um so in den Genuss der Verjährung zu kommen. Soweit die
Beklagte gegenüber dem Kläger einen Rechtsstandpunkt vertreten hat, wonach
dieser keine Ansprüche gegen sie habe, hat sie ihn nicht von einer
verjährungsunterbrechenden Klage abgehalten, sondern mit dem Hinweis gerade
nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten zu wollen klargestellt, dass es einer
zeitnahen gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche bedarf.
56 c) Zusammengefasst ergeben sich Zahlungsansprüche des Klägers gegen die
Beklagte für die Zeit ab Januar 2009 im Umfang von 2/3 der Differenz zwischen
der ihm im Pensionsbescheid vom 10. Juli 2001 (vgl. II/103) ausgewiesenen
monatlichen Pension von DM 1.653,70 [EUR 845,52] und der von der PKDW
tatsächlich an ihn gezahlten Pension. Dies ergibt folgende Rechnung:
57 6
x
(EUR 845,52 - EUR 777,65 = EUR
67,87)
= EUR 407,22
(01/2009 -
06/2009)
12
x
(EUR 845,52 - EUR 767,47 = EUR
78,05)
= EUR 936,60
(07/2009 -
06/2010)
12
x
(EUR 845,52 - EUR 757,80 = EUR
87,72)
= EUR
1.052,64
(07/2010 -
06/2011)
12
x
(EUR 845,52 - EUR 748,70 = EUR
96,82)
= EUR
1.161,84
(07/2011 -
06/2012)
12
x
(EUR 845,52 - EUR 739,79 = EUR
105,73)
= EUR
1.268,76
(07/2012 -
06/2013)
9
x
(EUR 845,52 - EUR 730,99 = EUR
114,53)
= EUR
1.030,77
(07/2013 -
03/2014)
= EUR
5.857,83
x 2/3 =
EUR
3.905,22
58 Ab April 2014 ergibt sich folgender monatlicher Differenzzahlungsanspruch des
Klägers gegenüber der Beklagten:
59 EUR 845,52 - EUR 730,99 = EUR 114,53; hiervon 2/3 =
EUR 76,35
60 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
61 Soweit der Kläger mit Klage und Berufung weitergehende Differenzansprüche
geltend macht, waren diese als unbegründet abzuweisen.
62 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Anpassung seiner
betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Juli 2010 - wie mit der Klage geltend
gemacht - oder gar zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2004 und 1. Juli 2007
sowie nunmehr auch 1. Juli 2013 zu.
63 a) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz nicht nur eine nachholende, sondern
bezogen auf die Anpassungsstichtage 1. Juli 2004 und 1. Juli 2007 sogar eine
nachträgliche Anpassung begehrt (zur Begrifflichkeit vgl. ErfK-Steinmeyer, 14.
Auflage 2014, § 16 BetrAVG Rn. 46 ff.) kommt eine solche schon deshalb nicht in
Betracht, da der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung nach Ablauf der Frist, für
die die Anpassung verlangt werden kann - also drei Jahre nach dem
Anpassungsstichtag - erlischt (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 -, NZA 1997,
155). Die nach § 16 Abs. 1 alle drei Jahre zu treffende Anpassungsentscheidung
hat Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter (vgl. BAG 17. August
2004 - 3 AZR 367/03-, AP BetrAVG § 16 Nr. 55). Wenn der Versorgungsempfänger
die Entscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies vor dem
nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen (vgl.
BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 -, DB 2010, 176). Daran fehlt es hier, auch
wenn man darauf abstellen wollte, dass die Beklagte in den Jahren 2004 und 2007
gar keine Anpassungsentscheidung getroffen habe und daher die Frist von drei
Jahren erst ab dem nächsten Anpassungsstichtag - dem 1. Juli 2007
beziehungsweise dem 1. Juli 2010 - zu laufen begonnen habe (vgl. BAG 17. April
1996 - 3 AZR 56/95 - AP BetrAVG § 16 Nr. 35 = NZA 1997, 155). Eine solche
Geltendmachung für die Anpassungsstichtage 1. Juli 2004 und 1. Juli 2007 ist erst
in der am 12. April 2014 zugestellten Berufungsschrift erfolgt. Im erstinstanzlichen
Verfahren wurde lediglich eine Anpassung ab 1. Juli 2010 verlangt. Darüber hinaus
wären etwaige Zahlungsansprüche, soweit sie die Zeit vor dem Jahr 2009
betreffen, auch verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.II.1.cc) (3)
Bezug genommen.
64 b) Der Kläger kann von der Beklagten aber auch nicht zu den Stichtagen 1. Juli
2010, wie mit der am 12. Juni 2013 zugestellten Klage oder zum 1. Juli 2013, wie
mit der am 12. April 2014 zugestellten Berufungsbegründung geltend gemacht,
verlangen.
65 aa) Allerdings kann dem Kläger nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - BAGE 142, 72 ff. = AP
BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9 = NZA-RR 2013, 426 ff.) gemäß § 16 Abs. 1 und
Abs. 2 BetrAVG auch in den Konstellationen, in denen der Arbeitgeber eine
Versorgungszusage über eine Pensionskasse durchführt, ein Anspruch auf
Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zustehen. Dabei würde
sich die Anpassungsverpflichtung aber auch nur auf den Teil der
Pensionskassenleistungen beziehen, die auf den Beiträgen der Beklagten
beruhen (also 2/3; vgl. BAG, a.a.O., Rn. 46). Vorliegend steht aber die
wirtschaftliche Lage der Beklagten der Anpassung entgegen. Deshalb ist die
Beklagte nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2010 und
dem 1. Juli 2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen.
66 bb) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine
Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen
und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere
die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage
zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den
Anpassungsbedarf und die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.
Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers kann die Anpassung der
Betriebsrenten insoweit unterbleiben, als es dem Arbeitgeber voraussichtlich nicht
möglich sein wird, die dadurch entstehende Mehrbelastung aus den
Wertzuwächsen des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem
Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche
Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des
Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33 mwN, EzA
BetrAVG § 16 Nr. 62).
67 cc) Vorliegend erwirtschaftet die Beklagte keinerlei Eigenkapitalverzinsung. Die
Beklagte erzielt durchweg einen "Fehlbedarf" und existiert als institutionelle
Zuwendungsempfängerin nur aufgrund von Zahlungen öffentlich-rechtlicher
Gebietskörperschaften (Bund und Land Baden-Württemberg). Auch der Kläger
räumt in der Berufungsinstanz ein, dass die Beklagte keine Gewinne erziele,
sondern Verluste, die vom Bund und Land Baden-Württemberg ausgeglichen
würden. Angesichts dessen, dass die Beklagte keinerlei Überschüsse erzielt, liegt
keinerlei Verzinsung ihres Eigenkapitals vor. Der Kläger nimmt zu Unrecht an, dass
insoweit nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten (oder ihrer
Muttergesellschaft) sondern auf diejenige der Zuwendungsgeber abzustellen sei.
Für eine solche Durchgriffsbetrachtung gibt es aber keine Rechtsgrundlage.
Solches kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass die Beklagte als
Forschungseinrichtung keine Gewinnerzielungsabsicht habe. Maßgeblich ist allein,
ob tatsächlich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt wird, was bei der
Beklagten mangels jeglicher Eigenkapitalverzinsung nicht der Fall ist. Unabhängig
davon würde angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte auch beim Bund und
dem Land Baden-Württemberg keine "angemessene Eigenkapitalverzinsung"
vorliegen, die eine Anpassung der Betriebsrente nach den Maßstäben des § 16
BetrAVG zuließe.
C
68 Da die Parteien teils obsiegt habe, teils unterlegen sind, waren die Kosten des
Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei waren die
unterschiedlichen Streitwerte in beiden Rechtszügen zu berücksichtigen, die sich
nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag
der wiederkehrenden Leistungen beziehen, ohne dass Rückstände
hinzugerechnet werden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für die Parteien
gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.