Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 24.04.2013

urlaub, arbeitsgericht, krankheitsfall, vergütung

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 24.4.2013, 13 Sa 6/13
Berechnung der Entgeltfortzahlung eines Wachmanns nach dem
Referenzprinzip - Berücksichtigung von Urlaubstagen und Krankheitstagen
Leitsätze
1. Die Berechnung der Entgeltfortzahlung nach dem so genannten Referenzprinzip
bedingt, dass Urlaubs- und Krankheitstage im Referenzzeitraum nicht als "Arbeitszeit"
im Sinne von § 8 Nr. 1.2 METV zu berücksichtigen sind. Urlaubs- und Krankheitstage
im Referenzzeitraum können insbesondere nicht mit einem pauschalen Wert von
Arbeitsstunden pro Tag bewertet werden, sondern sind mit "null" zu zählen.
2. Soweit im Referenzzeitraum Urlaubs- und Krankheitstage liegen, kann dann aber
auch nicht der in § 8 Nr. 1.2 METV aufgeführte Divisor von "182" angewendet werden.
Der Divisor ist vielmehr im Umfang der Zahl der Urlaubs- und Krankheitstage im
Referenzzeitraum zu verringern.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim -
Kammern Heidelberg - vom 15. November 2012 (Az.: 5 Ca 170/12) zu Nr. 1 des
Tenors teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 249,69
brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit 7. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage betreffend Nr. 1
des Tenors abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 15. November 2012 (Az.: 5 Ca 170/12) zu Nr.
1 des Tenors zurückgewiesen und zu Nr. 2 des Tenors als unzulässig verworfen.
3. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der
Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - (Az.: 5 Ca
170/12), wonach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander
aufgehoben werden. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 8/9
und der Kläger 1/9.
4. Für die Parteien wird die Revision bezüglich Nr. 1 des Tenors (Berechnung der
Entgeltfortzahlung nach § 8 METV) zugelassen. Im Übrigen (Verwerfung der Berufung
als unzulässig) wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten - soweit für das Berufungsverfahren von
Interesse - weitere Entgeltfortzahlung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 22.
Februar bis 9. März 2012. Ferner begehrt er Differenzvergütung für Zeiten der
Betriebsratstätigkeit am 1. und 7. Juni 2012.
2 Der am ... Januar 1969 geborene Kläger arbeitet seit dem 1. Mai 2006 bei der
Beklagten, einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, als
Wachmann im Separatwachdienst zu einer Vergütung von EUR 11,19 brutto pro
Stunde bis 29. Februar 2012 und EUR 11,44 brutto pro Stunde seit 1. März 2012
zuzüglich verschiedener Zuschläge. Es besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag der
Parteien.
3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden im betreffenden Zeitraum der für
allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für das Wach- und
Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg vom 2. Mai 2011 (künftig: LTV) sowie
der für allgemeinverbindlich erklärte Mantelergänzungstarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Baden-
Württemberg vom 9. Februar 2006 (künftig: METV) - abgeschlossen jeweils
zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen
e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di - Anwendung. Ob auch
der nicht für allgemeinverbindlich erklärte Mantelrahmentarifvertrag für das Wach-
und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember
2006 (MRTV) auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wird von den Parteien
unterschiedlich beurteilt.
4 Der Kläger war vom 22. Februar bis 9. März 2012 arbeitsunfähig krank. Die
Beklagte zahlte Entgeltfortzahlung an den Kläger für den Monat Februar 2012 in
Höhe von EUR 514,74 brutto und für den März 2012 in Höhe von EUR 606,32
brutto. Die Beklagte ermittelte dabei zur Berechnung der Entgeltfortzahlung nach
dem so genannten Referenzprinzip unter Bezugnahme auf § 8 METV die in den
jeweils sechs dem Abrechnungsmonat vorausgehenden Monaten tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden. § 8 METV hat folgenden Wortlaut:
5
"§ 8 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
6
1. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle regelt
sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mit folgenden Abweichungen zur Höhe
des fort zu zahlenden Entgelts.
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1.1. Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des Stundengrundlohnes nach
§ 2 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der Lohnzulagen nach
den §§ 2 und 5 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages einschließlich der
außertariflichen Zulagen, der Mehrarbeitsstunden und der Mehrarbeitszuschläge.
8
1.2. Das fort zu zahlende Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer berechnet sich nach der
für den Arbeitnehmer durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 6 Monate auf der
Basis von § 8 Abs. 1.1. geteilt durch 182.
9
Das so ermittelte tägliche Arbeitsentgelt wird mit den Tagen der Arbeitsunfähigkeit
multipliziert.
10 1.3. Der Arbeitgeber kann für seinen Betrieb die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall auch nach dem Lohnausfallprinzip berechnen. Die
Berechnungsgrundlage ist § 8 Abs. 1.1.
11 1.4. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes
krank wird, berechnet sich die Höhe des fort zu zahlenden Entgeltes nach § 8
Abs.1.1. in Verbindung mit § 8 Abs.1.2. dieses Tarifvertrages."
12 Soweit der Kläger in den sechs Kalendermonaten, die den jeweiligen
Abrechnungsmonaten Februar und März 2012 vorausgingen, wegen Krankheit
oder Urlaub an bestimmten Tagen nicht gearbeitet hatte, legte die Beklagte bei der
Berechnung der Entgeltfortzahlung für diese Tage eine Arbeitszeit von null
Stunden zu Grunde. Dies betrifft im Referenzzeitraum für den Monat Februar 2012
(August 2011 bis Januar 2012) insgesamt 44 Urlaubs- und Krankheitstage und im
Referenzzeitraum für den Monat März 2012 (September 2011 bis Februar 2012)
insgesamt 36 Urlaubs- und Krankheitstage. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass
bei der Berechnung der Arbeitszeit im Referenzzeitraum durch Urlaub oder
Krankheit ausgefallene Arbeitstage mit einer regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit
von acht Stunden zu berücksichtigen seien. In diesem Fall würde sich der Höhe
nach unstreitig für den Monat Februar 2012 ein weiterer Anspruch auf
Entgeltfortzahlung in Höhe von EUR 150,38 brutto und für den Monat März 2012 in
Höhe von EUR 136,00 brutto ergeben.
13 Nach tarifvertraglich rechtzeitiger, aber erfolgloser schriftlicher Geltendmachung
verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf weitergehende Entgeltfortzahlung mit
seiner am 4. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am
6. Juni 2012 zugestellten Klage weiter.
14 Der Kläger war am 1. und 7. Juni 2012 wegen erforderlicher Betriebsratsarbeit von
der Arbeitsleistung freigestellt, was jeweils sechs Stunden in Anspruch nahm.
Diese jeweils sechs Stunden wurden von der Beklagten auch vergütet. Der Kläger
wurde von der Beklagten an den betreffenden Tagen nicht weiter zur Arbeit
eingeteilt. Im ursprünglichen Dienstplan war für den Kläger an diesen beiden
Tagen eine Arbeitszeit von acht Stunden vorgesehen. Der Kläger vertritt die
Auffassung, dass sich die Beklagte insoweit in Annahmeverzug befunden habe
und ihm jeweils Vergütung für die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von täglich acht
Stunden schulde. Daraus würde sich ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers
in rechnerisch unstreitiger Höhe von EUR 45,76 brutto ergeben, den der Kläger mit
einer am 30. Juli 2012 eingegangenen und am 31. Juli 2012 zugestellten
Klageerweiterung geltend macht. Nach einer späteren Verrechnung mit anderen,
ursprünglich zum Teil streitigen Abrechnungspositionen verbleibt ein Betrag EUR
44,90 brutto, auf den der Kläger seinen Antrag beschränkt hat.
15 Der Kläger hat erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse,
vorgetragen, ihm stehe für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in den Monaten
Februar und März 2012 ein Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung in der geltend
gemachten Höhe zu (zur Berechnung vgl. Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 Seite
2 f.; Blatt 154 f. der erstinstanzlichen Akte; I/154 f.). Die Beklagte dürfe bei der
Berechnung des Entgeltfortzahlungsbetrages nach dem Referenzprinzip gemäß §
8 METV Urlaubs- und Krankheitstage in den Vormonaten nicht mit einer Arbeitszeit
von null Stunden bewerten, sondern müsse die regelmäßige tägliche Arbeitszeit
von 8 Stunden berücksichtigen, wie sie sich aus § 6 Nr. 1.1 MRTV ergebe. Dies
ergebe sich bereits aus § 8 METV, wonach es auf die durchschnittliche Arbeitszeit
der letzten sechs Monate bei der Berechnung ankomme. Urlaubs- und
Krankheitszeiten im Referenzzeitraum dürften sich nicht anspruchsmindernd
auswirken. Anderenfalls käme es zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen, etwa bei
einer langandauernden Vorerkrankung und einer dann kurze Zeit später
auftretenden neuen Erkrankung, was zu einem völligen Entfallen der
Entgeltfortzahlung bei der zweiten Erkrankung führen könne. § 8 METV verweise
grundsätzlich auf das EFZG und nehme nur einige Modifikationen vor. Die
Anwendbarkeit der Arbeitszeitregelung in § 6 Nr. 1.1 MRTV ergebe sich durch den
Verweis in § 2 Nr. 1 METV, unabhängig von einer Allgemeinverbindlicherklärung
des MRTV.
16 Der Kläger habe ferner Anspruch auf weitere Vergütung für den 1. und 7. Juni
2012 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Die Beklagte habe nur die
jeweils sechs durch die Betriebsratstätigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden
vergütetet, ihm an diesen Tagen aber keine weitere Arbeit angeboten oder
vergütet. Da er nach dem ursprünglichen Dienstplan an diesen beiden Tagen
jeweils acht Stunden hätte arbeiten müssen, sei ihm die Beklagte zur Zahlung von
Vergütung für insgesamt vier weitere Stunden verpflichtet.
17 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt, soweit für das Berufungsverfahren von
Interesse, beantragt:
18 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 286,38 brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 44,90 brutto zu zahlen.
20 Die Beklagte hat erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse,
beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte sei berechtigt nach
Maßgabe des § 8 METV von der Berechnung der Entgeltfortzahlung gemäß § 4
EFZG abzuweichen. Die Beklagte nehme die Berechnung der Entgeltfortzahlung
nach dem Referenzprinzip vor, da dieses in der Regel etwas günstiger für den
Arbeitnehmer sei, als das Lohnausfallprinzip. Entgegen der Auffassung des
Klägers seien die in dem der Entgeltfortzahlung vorangehenden Referenzzeitraum
von sechs Monaten wegen Krankheit oder Urlaub ausgefallenen Tage nicht mit
acht Stunden anzusetzen. § 6 MRTV habe in diesem Zusammenhang für das
Arbeitsverhältnis der Parteien keine Bedeutung, zumal dieser Tarifvertrag nicht
allgemeinverbindlich sei. Die Berechnungsmethode der Beklagten führe auch zu
gerechten Ergebnissen. Bei Arbeitnehmern, die beispielsweise 200 Stunden pro
Monat arbeiteten, ergebe sich aus der Berechnung nach § 8 Nr. 1.2 (multipliziert
mit 6 und geteilt durch 182) eine durchschnittliche Arbeitszeit von 6,59 Stunden pro
Tag; bei einer 40 Stunden Woche (montags bis freitags jeweils acht Stunden) eine
durchschnittliche Stundenzahl von 5,56. Wenn man diesen Arbeitnehmern pro
Krankheitstag acht Stunden berechnen würde, wären sie durch die Krankheit
besser gestellt. Die dem Kläger gemessen an seiner tatsächlichen Arbeitsleistung
im Referenzzeitraum zustehende Entgeltfortzahlung habe der Kläger bereits
erhalten.
23 Bezüglich der Betriebsratstätigkeit werde die Beklagte den Betrag von EUR 45,76
brutto noch abrechnen und auszahlen.
24 Das Arbeitsgericht hat mit einem 15. November 2012 verkündeten Urteil nach den
Klageanträgen erkannt und für die Beklagte die Berufung zugelassen. Dem Kläger
stehe der für die Tage 1. und 7. Juni 2012 geltend gemachte weitere
Vergütungsanspruch von EUR 44,90 brutto zu. Die Beklagte habe die
Berechtigung der Forderung zwar in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2012
unstreitig gestellt, aber noch nicht ausgeglichen.
25 Dem Kläger stehe auch der von ihm geltend gemachte Differenzbetrag an
Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 22. Februar bis 9. März 2012 in der zuletzt
geltend gemachten Höhe von EUR 286,38 brutto zu. Die "durchschnittliche
Arbeitszeit" im Sinne von § 8 Nr. 1.2 METV im Referenzzeitraum sei bei mit
Vergütungsanspruch ausgefallener Arbeitszeit wegen Urlaubs oder
Arbeitsunfähigkeit mit täglich acht Stunden zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut
von § 8 Nr. 1.2 METV ergebe sich nicht, dass in der "Arbeitszeit" tatsächlich auch
"Arbeitsleistung" erbracht worden sein müsse. Eine andere Auslegung sei nicht mit
dem nach dem EFZG grundsätzlich geltenden Lohnausfallprinzip zu vereinbaren.
Auch angesichts der Tarifdispositivität nach § 4 Abs. 4 EFZG müsse dem
Arbeitnehmer im Krankheitsfall 100% seiner Grundvergütung erhalten bleiben. Bei
der Berechnungsweise der Beklagten würde die Entgeltfortzahlung unzulässig in
ihrer Substanz angetastet. Wenn sich Urlaubs- und Krankheitstage im
Referenzzeitraum anspruchsmindernd auf die Entgeltfortzahlung auswirkten, wäre
die Aufrechterhaltung der Grundvergütung nicht gewährleistet. Daher müssten bei
der Berechnung nach § 8 METV nicht nur vergütungspflichtige Arbeitszeiten im
Referenzzeitraum, sondern auch vergütungspflichtige Ausfallzeiten wie Urlaub und
Krankheit berücksichtigt werden. Mangels anderweitiger Regelung sei
diesbezüglich die regelmäßige tägliche Arbeitszeit maßgeblich. Diese sei nach § 2
Nr. 1 METV i.V.m. § 6 Nr. 1.1 MRTV mit acht Stunden definiert. Demzufolge sei die
Berechnung des Klägers nicht zu beanstanden.
26 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 9. Januar 2013 zugestellt.
Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 25. Januar 2013 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 7. März 2013
eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.
27 Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe nicht von einer regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden ausgehen dürfen. Nach § 2
Nr. 4 METV betrage die maximale Arbeitszeit im Monat 220 Stunden, da
Mehrarbeit ab der 223. Stunde vorliege. Selbst bei einer Arbeitszeit von 220
Stunden pro Monat ergebe sich nach dem Berechnungsmodus des § 8 METV nur
eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 7,25 Stunden. § 6 MRTV sei
ungeeignet, um eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden zu
begründen. Der MRTV finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mangels
Allgemeinverbindlichkeit auch keine Anwendung. Die Dienstpläne zeigten, dass
der Kläger in völlig unterschiedlichen Zeiträumen regelmäßig 12 Stunden am Tag
beschäftigt gewesen sei. In den ersten drei Wochen des August 2011 habe der
Kläger durchschnittlich 6,6 Stunden pro Tag gearbeitet. Dies zeige, dass die
Grundvergütung des Klägers bei der Berechnung der Beklagten erhalten bleibe.
Es sei auch nicht ungerecht, für die Urlaubstage im Referenzzeitraum keine
Arbeitszeit anzusetzen, da für diese tarifvertraglich ein zusätzliches Urlaubsgeld
gezahlt werde. Der Erkrankte dürfe nicht besser gestellt werden, was aber der Fall
wäre, wenn man pro Krankheitstag acht Stunden an durchschnittlicher Arbeitszeit
in Ansatz bringen würde. Der Wortlaut des § 8 METV sei eindeutig. Die
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle solle sich grundsätzlich nach
dem EFZG richten, jedoch mit Abweichungen hinsichtlich der Höhe. Die
Tarifvertragsparteien seien lediglich an den Grundsatz der vollen
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gebunden. § 8 METV senke die Höhe des
fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nicht unter 100% ab. Nach alledem schulde die
Beklagte dem Kläger den Betrag von EUR 286,38 nicht.
28 Die Beklagte beantragt,
29 das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom
15.11.2012, zugestellt am 09.01.2013, Az.: 5 Ca 170/12, abzuändern und nach
den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
30 Der Kläger beantragt,
31 die Berufung zurückzuweisen.
32 Der Kläger verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil. Das Arbeitsgericht
habe zu Recht angenommen, dass die "durchschnittliche Arbeitszeit" im Sinne von
§ 8 METV nicht mit der "durchschnittlichen Arbeitsleistung" im Referenzzeitraum
identisch sei. Eine andere Auslegung würde die Grenzen der Tariföffnungsklausel
des § 4 Abs. 4 EFZG überschreiten, da der Entgeltfortzahlungsanspruch in seiner
Substanz angetastet würde. Der Entgeltfortzahlungsanspruch könnte bei einer
Neuerkrankung nach vorangehend längerer Arbeitsunfähigkeit ins Leere laufen.
Die Tarifvertragsparteien hätten sich erkennbar auch nicht weitreichend von der
Systematik des EFZG entfernen wollen, wie die einleitende Formulierung in § 8 Nr.
1 METV zeige. Die Berechnung der Beklagten habe aber mit dem Grundprinzip
des EFZG nichts mehr gemein. Die vergütungspflichtigen Ausfallzeiten im
Referenzzeitraum seien mit acht Stunden täglich anzusetzen. Die regelmäßige
tägliche Arbeitszeit ergebe sich aus § 2 METV, der auf § 6 MRTV unabhängig von
der Frage der Allgemeinverbindlichkeit verweise. Die Überlegungen der Beklagten
zu Fragen zuschlagspflichtiger Mehrarbeit träfen, wie auch ihre übrigen
Rechenbeispiele, nicht zu.
33 Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in
beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
34 Die Berufung der Beklagten ist grundsätzlich zulässig, da sie im Urteil des
Arbeitsgerichts zugelassen wurde, § 64 Abs. 2 Buchstabe a ArbGG. Die Berufung
ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz
1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.
35 Soweit die Berufung der Beklagten die Verurteilung zur Zahlung weiterer
Vergütung im Umfang von EUR 44,90 brutto an den Kläger für den 1. und 7. Juni
2012 betrifft, an denen dieser im Umfang von jeweils 6 Stunden Betriebsratsarbeit
geleistet und für jeweils zwei weitere Stunden entgegen dem ursprünglichen
Dienstplan nicht mehr von der Beklagten eingesetzt wurde, ist sie gleichwohl nicht
zulässig, da sie nicht dem gesetzlichen Erfordernis einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
genügt, weshalb sie als unzulässig zu verwerfen war, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG,
522 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. hierzu insbesondere BAG 14. Dezember 2004 - 1
AZR 504/03 - BAGE 113, 121 ff., unter I.1. der Entscheidungsgründe und BAG 8.
Oktober 2008 - 5 AZR 526/07 - NZA 2008, 1429 f., unter I.3.a) der
Entscheidungsgründe).
36 1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die
Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die
Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das
Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine klare Darlegung der Gründe,
aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll; bei verschiedenen
Streitgegenständen gilt dies für jeden von ihnen gesondert (vgl. BAG 22. Juli 2003
- 1 ABR 28/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 108 = EzA BetrVG 2001 § 87
Arbeitszeit Nr. 4, zu B I der Gründe m.w.N). Andernfalls kann die
Berufungsbegründung ihren Zweck, eine Zusammenfassung und Beschränkung
des Rechtsstoffs herbeizuführen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage § 520 Rn.
20), Berufungsgericht und Gegner darüber zu unterrichten, wie der
Berufungskläger den Streitfall beurteilt wissen will, und sie in die Lage zu
versetzen, sich auf die Rechtsmittelangriffe erschöpfend vorzubereiten (vgl. BGH
11. Mai 1999 - IX ZR 298/97 - NJW 1999, 2435, zu I 1 der Gründe m.w.N.), nicht
erfüllen. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung
stehenden Fall zugeschnitten sein. Sie muss klar und konkret erkennen lassen, in
welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art und aus welchen Gründen der
Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 6. März 2003 - 2
AZR 596/02 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 32, zu II 1 a der Gründe m.w.N.). Hat das
Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig
tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Berufungskläger in der
Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach
seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das
Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - BAGE
88, 171, zu I der Gründe).
37 Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die
Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und
deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Zur Konkretisierung
der erheblichen Rechtsverletzung muss nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung
anstehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder
tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es dieses
bekämpfen will (BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597; BAG 16.
März 2004 - 9 AZR 323/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 10). Der Berufungskläger muss den
aus seiner Sicht gegebenen Rechtsfehler benennen und aufzeigen, weshalb ein
solcher vorliegen soll und seine Erheblichkeit und Ursächlichkeit für die
angefochtene Entscheidung darlegen (BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - AP
ZPO § 580 Nr. 15). Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Rechtsmittelbegründung genügt nicht die bloß pauschale Darstellung anderer
Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des
arbeitsgerichtlichen Urteils (BAG vom 25.April 2007 - 6 AZR 436/05 - AP ZPO 580
Nr. 15).
38 2. Nach diesem Maßstab hat sich die Beklagte mit den Gründen des
arbeitsgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Streitgegenstandes der
Differenzvergütung für die beiden Tage im Juni 2012 nicht hinreichend
auseinandergesetzt. Zwar hat die Beklagte beantragt, nach den Schlussanträgen
der ersten Instanz zu erkennen, also die Klage abzuweisen. Es fehlen aber
jegliche Ausführungen in der Berufungsbegründung betreffend die Verurteilung zur
Zahlung weiterer EUR 44,90 brutto für den 1. und 7. Juni 2012. Das Arbeitsgericht
hat in seiner Begründung darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch, den der
Kläger der Sache nach auf die Grundsätze des Annahmeverzuges stützt, von der
Beklagten erstinstanzlich unstreitig gestellt worden sei. Die Berufungsbegründung
setzt sich allein mit der Frage der Entgeltfortzahlung an den Kläger für den
Zeitraum 22. Februar bis 9. März 2012 auseinander. Dies genügt nicht den
Anforderungen an eine zulässige Berufung betreffend den Streitgegenstand
Differenzvergütung am 1. und 7. Juni 2012.
II.
39 Soweit die Berufung der Beklagten zulässig ist (Umfang der
Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers im Zeitraum 22. Februar bis 9. März
2012) ist sie nur zu einem geringen Teil begründet und war im Übrigen
zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei der von
der Beklagten gewählten Berechnungsweise zur Ermittlung der durchschnittlichen
täglichen Arbeitszeit des Klägers im Referenzzeitraum bei Verwendung des
tarifvertraglichen Divisors von 182 und Berücksichtigung von Urlaubs- und
Krankheitstagen im Referenzzeitraum mit "null" Stunden sich ein unzutreffend
geringer Wert an Arbeitsstunden pro Tag ergibt. Allerdings kann weder den
Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsgesetzes noch den maßgeblichen
tarifvertraglichen Regelungen entnommen werden, dass pro Urlaubs- und
Krankheitstag im Referenzzeitraum eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden zu
berücksichtigen ist. Vielmehr war eine ergänzende Auslegung des § 8 METV
geboten und erforderlich, wonach zwar - wie es auch die Beklagte sieht - Tage im
Referenzzeitraum, an denen tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde, mit
jeweils "null" Stunden in die Berechnung eingehen. Nach dem Grundsatz des
Entgeltfortzahlungsgesetzes, wonach dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall
grundsätzlich die Vergütung in ungeschmälerter Höhe fortzuzahlen ist (vgl. § 4
Abs. 1 EFZG), was in § 8 Nr. 1 und 1.1 METV aufgegriffen wird, sind solche
Urlaubs- und Krankheitstage im Referenzzeitraum bei dem nach § 8 Nr. 1.2
anzuwenden Divisor aber ebenfalls nicht zu berücksichtigen, sondern von dem
dort genannten Wert von 182 abzuziehen. Bei dieser Berechnung ergibt sich ein
etwas geringer Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Beklagte, als vom Kläger
errechnet.
40 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für den Zeitraum 22. Februar 2012 bis 29.
Februar 2012 ein Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung - über die an ihn bislang
schon geleisteten Beträge - in Höhe von EUR 134,30 brutto und für den Zeitraum
1. März 2012 bis 9. März 2012 in Höhe von EUR 115,39 brutto, insgesamt also
EUR 249,69 brutto, zu.
41 a) Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus § 3 EFZG, § 8 Nr. 1 METV. Der
Kläger war im vorgenannten Zeitraum unstreitig arbeitsunfähig krank, ohne dass
der Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bereits abgelaufen
war.
42 b) Zur Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit des Klägers nach § 8 Nr. 1.2
sind zwar im Referenzzeitraum August 2011 bis Januar 2012 nur 1000 und im
Referenzzeitraum September 2011 bis Februar 2012 nur 1024 tatsächlich
geleistete Arbeitsstunden zu berücksichtigen. Allerdings ist in ergänzender
Auslegung von § 8 Nr. 1.2 METV zur weiteren Berechnung der durchschnittlichen
täglichen Arbeitszeit auch nur ein Divisor von 138 beziehungsweise 146
maßgebend.
43 aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die
Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut
auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne
am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille
der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen
Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen
Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der
Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne
Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend
hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu
berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu
einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; 23.
September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14, BAGE 132, 162; 26. Januar 2005 - 4
AZR 6/04 - zu I 2 a bb (2) (c) (bb) der Gründe mwN, BAGE 113, 291).
44 bb) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG
abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
festgelegt werden, § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG (vgl. hierzu BAG 18. November 2009 -
5 AZR 975/08 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 70). "Bemessungsgrundlage" im Sinne dieser
Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung.
Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip)
als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus
Geld- und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der
Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des
Arbeitnehmers (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE
110, 90, 94 f.; BAG 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - zu III 2 b der Gründe, AP
EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6; BAG 26. September 2001 - 5
AZR 539/00 - zu I 3 a aa der Gründe, BAGE 99, 112, 116). Die
Tarifvertragsparteien sind lediglich an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung
(100 %) im Krankheitsfall gebunden, denn dieser Grundsatz folgt aus dem nicht
tarifdispositiven § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG iVm. § 4 Abs. 1 EFZG (BAG 24. März
2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 110, 90, 96; BAG 13. März
2002 - 5 AZR 648/00 - aaO).
45 cc) Die Tarifvertragsparteien haben in Abweichung von dem nach § 4 Abs. 1 EFZG
grundsätzlich maßgeblichen (zukunftsgerichteten) Lohnausfallprinzip hinsichtlich
der Berechnung der ausgleichspflichtigen Arbeitszeit des Klägers gemäß § 8 Nr.
1.2 METV das (vergangenheitsbezogene) Referenzprinzip für maßgeblich erklärt.
Dies ist grundsätzlich unproblematisch möglich, soweit dadurch der Kern der vollen
Entgeltfortzahlung nicht angetastet wird. In Fällen wie dem vorliegenden kann das
Referenzprinzip auch überaus sinnvoll sein, wenn aufgrund der sehr
unterschiedlichen Arbeitszeiten des Arbeitnehmers es sehr schwer zu bestimmen
wäre, wie viel Arbeitszeit (nach dem Lohnausfallprinzip) durch die
Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausgefallen ist. Dies gilt in besonderer Weise für den
Kläger, der ausweislich der vorgelegten Stundenabrechnungen (vgl. I/9 ff.)
montags bis sonntags zwischen vier Stunden und 14 Stunden an einem
Kalendertag arbeitet, dann aber auch - unabhängig von Krankheit oder Urlaub - bis
zu drei, teilweise auch vier arbeitsfreie Tage am Stück hat.
46 Da der Kläger - je nach Schichteinteilung - an jedem der sieben Wochentage aber
mit sehr großen Schwankungen Arbeitsleistung erbringt, ist es auch zutreffend,
dass sowohl die maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen als auch die Parteien
bei ihren Berechnungen offenkundig Kalendertage zu Grunde legen. So nimmt der
in § 8 Nr. 1.2 METV genannte Divisor von 182 für einen Referenzzeitraum von
sechs Monaten Bezug auf die in diesem Zeitraum durchschnittlich anfallenden
Kalendertage. Der Kläger begehrt im Zeitraum 22. bis 29. Februar 2012
Entgeltfortzahlung für acht Tage und im Zeitraum 1. bis 9. März 2012 für neun
Tage, womit offenkundig auch Kalendertage gemeint sind. Die Beklagte hat in
ihren Stundenabrechnungen (vgl. I/9 ff.) auch die Tage Samstag und Sonntag mit
Urlaubs- beziehungsweise Krankheitszeiten ausgewiesen und geht damit
offenkundig auch von einer kalendertäglichen Berechnung aus. Soweit der Kläger
meint, Urlaubs- und Krankheitstage im Referenzzeitraum müssten mit acht
Stunden Arbeitszeit bewertet werden, betrifft dies ausweislich der vorgelegten
Stundenabrechnungen alle sieben Wochentage. Angesichts der sehr
unterschiedlichen Arbeitseinteilung des Klägers, der häufig auch samstags und
sonntags arbeitet, ist eine Berechnung nach Kalendertagen auch der einzig
praktikable Berechnungsweg.
47 dd) Anders als vom Kläger angenommen ist der Begriff der "durchschnittlichen
Arbeitszeit der letzten 6 Monate" in § 8 Nr. 1.2 METV allein auf die von ihm
geleistete tatsächliche Arbeit zu beziehen. Für eine Hinzurechnung quasi "fiktiver"
Arbeitszeiten im Referenzzeitraum, die auf Urlaub oder Krankheit entfallen und mit
einer bestimmten Stundenzahl zu bewerten wären (beispielsweise: acht Stunden
pro Kalendertag), ist nach der tarifvertraglichen Regelung kein Raum.
48 Vielmehr sind Urlaubs- und Krankheitszeiten im Referenzzeitraum hinsichtlich der
"Arbeitszeit" mit "null" zu bewerten.
49 (1) Der Begriff "Arbeit leisten" wird ebenso wie der Begriff "arbeiten" ausschließlich
für das aktive Tun verwandt (so zum vormals geltenden § 2 des
Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe in
Baden-Württemberg vom 24. Januar 2002 BAG 11. Juni 2008 - 5 AZR 389/07 - AP
TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 19). Urlaubszeiten, in denen der
Arbeitnehmer davon gerade - unter Fortzahlung seiner Vergütung - befreit ist,
lassen sich grundsätzlich nicht unter diesen Begriff subsumieren (vgl. BAG 7. Juli
2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209 f.). Dies entspricht dem allgemeinen
Sprachgebrauch und wird bestätigt durch besondere tarifliche Regelungen, die
bestimmen, dass näher bezeichnete bezahlte Ausfallzeiten, insbesondere wegen
Urlaub und Krankheit, etwa bei der Überstundenberechnung ganz oder teilweise
"mitzuzählen" sind (z.B. § 17 Abs. 3 BAT). Der Einwand des Klägers, die
"durchschnittliche Arbeitszeit" im Sinne von § 8 Nr. 1.2 METV sei ein
pauschalierend, abstrakter Begriff, dem "fiktive" Arbeitszeiten an Urlaubs- und
Krankheitstagen hinzugerechnet werden könnten, trägt nicht. Die in § 6 MRTV
geregelte "regelmäßige tägliche Arbeitszeit" bezieht sich auf Arbeitszeiten, in
denen der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht erfüllt. § 6 MRTV ist keine
allgemeine Berechnungsvorschrift für Ausfallzeiten, in denen keine Arbeitsleistung
erbracht wird (vgl. BAG 11. Juni 2008 - 5 AZR 389/07 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Bewachungsgewerbe Nr. 19 zum entsprechend formulierten § 2 des
Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe in
Baden-Württemberg vom 24. Januar 2002). Während der regelmäßigen Arbeitszeit
muss grundsätzlich Arbeit geleistet werden. Sollen Zeiten ohne Arbeitsleistung für
weitere tarifliche Leistungen berücksichtigt werden, bedarf dies besonderer
tariflicher oder gesetzlicher Regelungen.
50 (2) Dies folgt vorliegend auch insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien
bei der Berechnung der "durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 6 Monate" in § 8
Nr. 1.2 METV erkennbar gerade nicht auf eine Pauschalierung abgestellt haben.
Vielmehr nimmt die tarifvertragliche Regelung Bezug auf die "für den
Arbeitnehmer" durchschnittliche Arbeitszeit im Referenzzeitraum. Damit ist
klargestellt, dass eine möglichst individuelle Anbindung der Berechnung der
Entgeltfortzahlung von den Tarifvertragsparteien gewollt ist. Damit verbietet sich
eine Bewertung von Urlaubs- und Krankheitstagen im Referenzzeitraum mit
Stundenwerten, die sich etwa aus anderen tarifvertraglichen Regelungen ergeben
und gerade nichts mit dem individuellen Fall zu tun haben. Ist für den Umfang der
individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit wie hier auf das gelebte
Arbeitsverhältnis abzustellen, so sind Krankheits- und Urlaubstage nicht in die
Durchschnittsberechnung einzubeziehen (vgl. BAG 26. Juni 2002 - 5 AZR 592/00 -
AP EntgeltFG § 4 Nr. 61). Der Kläger hat in einem sehr unterschiedlichen Umfang
in der Vergangenheit gearbeitet. Wollte man Urlaubs- und Krankheitszeiten im
Referenzzeitraum etwa unter Rückgriff auf § 6 MRTV fiktiv pauschal mit acht
Stunden pro Kalendertag bewerten, würde sich je nach Länge des Monats eine
monatliche Arbeitszeit des Klägers von 240 beziehungsweise 248 Stunden
ergeben, was erkennbar mehr ist, als er in einem Monat mit tatsächlicher Arbeit in
der Vergangenheit durchschnittlich geleistet hat. Gleiches würde für jeden anderen
Wert gelten: ein solcher Wert hätte, anders als von den Tarifvertragsparteien
vorgesehen, gerade nichts mit dem individuellen Verlauf des Arbeitsverhältnisses
im Referenzzeitraum zu tun, sondern würde nach abstrakten Kriterien einen
Durchschnittswert darstellen, der sich vom konkreten Einzelfall unzulässig löst.
51 ee) Da nach dem Wortlaut, dem von den Tarifvertragsparteien erkennbar
Gewollten, dem Sinn und Zweck sowie der Systematik nur die tatsächliche
Arbeitszeit des Klägers in die Berechnung nach § 8 Nr. 1.2 METV einzustellen ist,
muss aber hinsichtlich des Divisors zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen
Arbeitszeit im Referenzzeitraum eine Anpassung des im Tarifvertrag genannten
Wertes von "182" vorgenommen werden. Nur dann ist sichergestellt, dass der
Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (100%) gewahrt ist. Das
Anpassungserfordernis des tarifvertraglich genannten Divisors von "182" für
Urlaubs- und Krankheitstage im Referenzzeitraum wird zwar in der tariflichen Norm
nicht ausdrücklich selbst angeführt. Dies ergibt sich aber aus einer ergänzenden
Auslegung des Tarifvertrags.
52 (1) § 8 Nr. 1.2 METV will nach dem oben Gesagten für die Berechnung der
Entgeltfortzahlung die individuelle durchschnittliche Arbeitszeit im
Referenzzeitraum berücksichtigen, weshalb auch nur die tatsächlich geleisteten
Stunden zu berücksichtigen sind. Dabei legt die tarifliche Norm aber sämtliche 182
Kalendertage des Referenzzeitraums als Divisor zu Grunde. Hat der Arbeitnehmer
im Referenzzeitraum seine Arbeitsleistung aber nicht an allen 182 Kalendertagen
(unter Einbeziehung von Freischichten) erbracht, sondern fallen Urlaubs- und
Krankheitstage in diesen Zeitraum, ist eine mathematisch korrekte Ermittlung des
Durchschnitts anhand der konkreten individuellen Daten erforderlich. So wie sich
der Dividend der Rechnung der tatsächlichen Arbeitsleistung im Referenzzeitraum
anzupassen hat, gilt dies in gleicher Weise für den Divisor.
53 Auch dieser ist konkret-individuell zu bestimmen. Anderenfalls würde der
Durchschnittswert arithmetisch verfälscht (vgl. BAG 1. September 2010 - 5 AZR
557/09 - NZA 2010, 1361 f. zum Erfordernis der individuellen Anpassung des in
der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 21 Satz 2 TVöD genannten Divisors "65" bei
einem Referenzzeitraum von drei Monaten und einer Fünf-Tage-Woche bei zwei
Ausfalltagen auf "63").
54 (2) Ein anderes Verständnis der Tarifnorm würde dem nicht tarifdispositiven Gebot
der vollen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wie er sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1
EFZG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EFZG ergibt, widersprechen. Würde man etwa
nach einer länger andauernden Erkrankung, folgendem Urlaub und einer dann
eintretenden neuen Erkrankung unverändert den Divisor "182" anwenden, könnte
der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beliebig klein, im Extremfall sogar null werden.
Ein Absinken der Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs wegen anderweitiger
Arbeitsunfähigkeits- oder Urlaubszeiten im Referenzzeitraum ist nicht mit dem
Gebot der vollen Entgeltfortzahlung in Einklang zu bringen. Ferner würde ein
Verständnis des Divisors "182" als "starrer" Wert auch nicht zur Sinn und Zweck
der tarifvertraglichen Regelung passen, wonach bei der Berechnung die konkreten
tatsächlichen Arbeitsstunden maßgeblich sind. Dann muss aber auch der Divisor
den tatsächlichen Arbeitstagen im Referenzzeitraum (einschließlich etwaiger
Freischichten) angepasst werden.
55 (3) Soweit die Beklagte meint, das an die Arbeitnehmer nach § 6 Nr. 7 METV
gezahlte zusätzliche Urlaubsgeld biete einen ausreichenden Ausgleich für die
Nichtberücksichtigung von Urlaubstagen bei der Berechnung von
Entgeltfortzahlungsansprüchen, trifft dies nicht zu. Das tarifvertragliche Urlaubsgeld
wird als zusätzliche Leistung im Zusammenhang mit den den Arbeitnehmern
zustehenden Urlaubsansprüchen gezahlt. Es weist keinerlei Bezug zu etwaigen
Entgeltfortzahlungsansprüchen auf. Das zusätzliche Urlaubsgeld erhalten
insbesondere auch Arbeitnehmer, die nicht arbeitsunfähig erkrankt sind. Wollte
man, wie die Beklagte offenkundig argumentiert, dieses zusätzliche Urlaubsgeld
als Ausgleich für Nachteile bei der Entgeltfortzahlung betrachten - was sich bereits
systematisch verbietet - würden am Ende die Arbeitnehmer, die Entgeltfortzahlung
in Anspruch nehmen letztlich doch wieder schlechter gestellt, als es der Grundsatz
der vollen Entgeltfortzahlung erfordert. Das zusätzliche Urlaubsgeld hätte ihnen
auch ohne Entgeltfortzahlungsanspruch zugestanden und kann daher nicht als
Ausgleich für eine nachteilige Berechnung herangezogen werden.
56 (4) Soweit im Referenzzeitraum Urlaubs- und Krankheitstage liegen, kann
demnach nicht der in § 8 Nr. 1.2 METV aufgeführte Divisor von "182" angewendet
werden. Der Divisor ist vielmehr im Umfang der Zahl der Urlaubs- und
Krankheitstage im Referenzzeitraum zu verringern. Der vorliegende Fall
veranlasste keine Entscheidung darüber, wie zu verfahren ist, wenn sämtliche 182
Kalendertage im Referenzzeitraum des § 8 Nr. 1.2 METV mit Urlaubs- oder
Krankheitstagen belegt sind. Ob in einer solchen Lage gegebenenfalls eine weiter
zurückreichende Verschiebung des Referenzzeitraums erforderlich wäre, kann
daher offen bleiben.
57 2. Im konkreten Fall ergibt sich folgende Berechnung:
58 a) Hinsichtlich des für die Arbeitsunfähigkeit vom 22. bis 29. Februar 2012 (acht
Kalendertage) maßgeblichen Referenzzeitraums von August 2011 bis Januar
2012 hat der Kläger zuletzt (vgl. Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 (dort Seite 2;
I/154) exakt 1000 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden sowie weitere 44 Urlaubs-
und Krankheitstage á acht Stunden (weitere 352 Stunden) angegeben.
Maßgeblich sind nur die tatsächlichen 1000 Arbeitsstunden. Die Beklagte hat in
ihrem Schriftsatz vom 13. August 2012 (dort Seite 3 und Anlage B1; I/89 und 91)
zwar zunächst 1048 Arbeitsstunden angegeben und 1040,50 Arbeitsstunden
aufgelistet. Sie ist aber dem späteren Vortrag des Klägers betreffend 1000
Arbeitsstunden weder entgegengetreten, noch wollte sie dies offenkundig tun, da
es sich um eine geringere Stundenzahl handelt, so dass der Vortrag des Klägers
unstreitig ist. Mehr als der Kläger verlangt, kann ihm im Übrigen nicht
zugesprochen werden.
59 Da in den Referenzzeitraum insgesamt 44 Kalendertage Urlaub und
Arbeitsunfähigkeit fallen, ist als Divisor im Sinne von § 8 Nr. 1.2 METV nicht der
dort genannte Wert von 182, sondern 138 anzuwenden.
60 1000 Arbeitsstunden geteilt durch 138 ergeben durchschnittlich 7,25 Stunden pro
Kalendertag.
61 7,25 Stunden pro Kalendertag mal EUR 11,19 brutto pro Stunde (der vom Kläger in
seiner Berechnung geltend gemachte Betrag) mal 8 Kalendertage
Arbeitsunfähigkeit ergeben EUR 649,04 brutto Entgeltfortzahlung. Abzüglich der
von der Beklagten bereits an den Kläger gezahlten EUR 514,74 brutto
Entgeltfortzahlung verbleibt ein Rest von EUR 134,30 brutto, der als
Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 22. bis 29. Februar 2012 noch von der
Beklagten an den Kläger zu zahlen ist.
62 b) Hinsichtlich des für die Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 9. März 2012 (neun
Kalendertage) maßgeblichen Referenzzeitraums von September 2011 bis Februar
2012 hat der Kläger zuletzt (vgl. Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 (dort Seite 2 f.;
I/154 f.) 1024 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden sowie weitere 36 Urlaubs- und
Krankheitstage á acht Stunden (weitere 288 Stunden) angegeben. Maßgeblich
sind nur die tatsächlichen 1024 Arbeitsstunden. Die Beklagte hat in ihrem
Schriftsatz vom 13. August 2012 (dort Seite 4 und Anlage B1; I/90 und 91) zwar
zunächst 1072 Arbeitsstunden angegeben und 1064,50 Arbeitsstunden
aufgelistet. Sie ist aber dem späteren Vortrag des Klägers betreffend 1024
Arbeitsstunden weder entgegengetreten, noch wollte sie dies offenkundig tun, da
es sich um eine geringere Stundenzahl handelt, so dass der Vortrag des Klägers
unstreitig ist. Mehr als der Kläger verlangt, kann ihm im Übrigen nicht
zugesprochen werden.
63 Da in den Referenzzeitraum insgesamt 36 Kalendertage Urlaub und
Arbeitsunfähigkeit fallen, ist als Divisor im Sinne von § 8 Nr. 1.2 METV nicht der
dort genannte Wert von 182, sondern 146 anzuwenden.
64 1024 Arbeitsstunden geteilt durch 146 ergeben durchschnittlich 7,01 Stunden pro
Kalendertag.
65 7,01 Stunden pro Kalendertag mal EUR 11,44 brutto pro Stunde (der vom Kläger in
seiner Berechnung geltend gemachte Betrag) mal 9 Kalendertage
Arbeitsunfähigkeit ergeben EUR 721,71 brutto Entgeltfortzahlung. Abzüglich der
von der Beklagten bereits an den Kläger gezahlten EUR 606,32 brutto
Entgeltfortzahlung verbleibt ein Rest von EUR 115,39 brutto, der als
Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 1. bis 9. März 2012 noch von der Beklagten an
den Kläger zu zahlen ist.
66 c) Insgesamt ergibt sich so ein für die Zeit der streitgegenständlichen
Arbeitsunfähigkeit vom 22. Februar bis 9. März 2012 noch von der Beklagten an
den Kläger zu zahlender Betrag von EUR 249,69 brutto. Soweit das Arbeitsgericht
dem Kläger für diesen Zeitraum einen höheren Betrag zugesprochen hat (EUR
286,38 brutto), war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage als
unbegründet abzuweisen.
III.
67 Da die Parteien in der Berufungsinstanz in unterschiedlichem Umfang obsiegt
haben und unterlegen sind, waren die Kosten des Berufungsverfahrens
entsprechend dem unterschiedlichen Obsiegen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu
verteilen. Angesichts des nur geringen Streitwerts in der Berufungsinstanz und
dem beinahe vier Mal so großen Gebührenstreitwerts im erstinstanzlichen
Verfahren, sah das Landesarbeitsgericht keine Veranlassung, die erstinstanzliche
Kostenentscheidung abzuändern. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt
hat, ergibt sich nach Bewertung der teilweisen Klagerücknahme und teilweisen
Erledigterklärung eine annähernd gleiche Quote auf beiden Seiten, so dass die
erstinstanzlichen Kosten gegeneinander aufzuheben waren. Daran ändert das
weitere Unterliegen des Klägers mit einem Betrag von EUR 36,69 nichts. Das
Landesarbeitsgericht hat für die Parteien, soweit die Frage der Berechnung der
Entgeltfortzahlung nach § 8 METV betroffen ist, die Revision gemäß § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Übrigen war die Revision, soweit die teilweise
Verwerfung der Berufung als unzulässig betroffen ist, nicht zuzulassen, weil die
Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.