Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 13.12.2004

LArbG Baden-Württemberg: betriebsrat, arbeitsgericht, begründung der kündigung, unwirksamkeit der kündigung, sozialplan, anhörung, konkretisierung, zusammenarbeit, produktion, hilfsarbeiter

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 13.12.2004, 15 Sa 77/04
Unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen - wenn die dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe nicht den Schluss auf den
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit schließen lassen - im Rechtsstreit dann weiterer Sachverhalt vorgetragen wird
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 28. Juli 2004 - Az.: 3 Ca 288/03 -wird auf Kosten der
Berufungsführerin als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom
2
11. Juni 2003 zum 31. Dezember 2003. Im Falle ihres Unterliegens erstrebt die Beklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch
gerichtliche Entscheidung.
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Der am ....1951 geborene, verheiratete Kläger ist gelernter Einzelhandelskaufmann. Seine Ehefrau ist berufstätig. Mit Wirkung vom 1. Oktober
1986 ist er in die Dienste der Beklagten getreten, welche Rundstrickmaschinen herstellt und vertreibt. Sie beschäftigte insgesamt 722 Personen -
entsprechend 691,5 Vollzeitarbeitskräfte. Unter Abzug der Auszubildenden waren es 652 Vollzeitarbeitsplätze. Ausweislich des
Personaleinstellungsbogens vom 16. September 1986 erfolgte die Einstellung des Klägers als Lagerarbeiter unter Angabe des Arbeitsplatzes /
Abteilung „Lager/Teilefertigung“. Der Kläger ist seit 1988 IG-Metall-Vertrauensmann und war in den Jahren 1994 bis 2002 Mitglied des bei der
Beklagten gebildeten Betriebsrats. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst beläuft sich auf 2.560,71 EUR.
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In der Zeit vom 1. April 1993 bis 31. Juli 1994 war der Kläger in der Abteilung „Arbeitsvorbereitung“ und im Zeitraum 1. August bis 30. November
1994 in der Abteilung „Schlossbau“ eingesetzt. Ab dem 1. Dezember 1994 ist er im Schlossteilelager mit den Arbeitsbereichen Beipack-
Schlossteile, Ersatzteile, Zylinderschloss-Teile und Rippschloss-Teile tätig. Im Rahmen der angelernten Tätigkeit war der Kläger auch
vertretungsweise für andere Arbeitnehmer in anderen Lagern eingesetzt. Unter der gemeinsamen Kostenstelle 440 werden bei der Beklagten
verschiedene Lager, in denen insgesamt 22 Arbeitnehmer beschäftigt werden, unterhalten. So gibt es ein Nadellager mit einem Arbeitnehmer,
ein Elektrolager ebenfalls mit einem Arbeitnehmer, einen Gussplatz mit zwei Arbeitnehmern, ein Schlossteilelager mit vier bzw. fünf
Arbeitnehmern, ein Ringteillager mit vier bzw. drei Arbeitnehmern, das Hauptlager mit acht und das Lagerbüro mit zwei Arbeitnehmern.
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Unter den Lagerarbeitern befindet sich ein Herr W. , welcher 40 Jahre alt ist und seit 1999 beschäftigt wird, dieser ist verheiratet und hat keine
Kinder. Des weiteren Herr K. , der ebenfalls 40 Jahre alt ist und auch seit 1999 beschäftigt wird; er ist jedoch ledig und hat keine Kinder. Ein Herr
D. ist ebenfalls 40 Jahre alt; er ist seit 1992 beschäftigt, geschieden und hat keine Kinder.
6
Der Auftragsbestand an Textilmaschinen bezogen auf den 31. März 2003 im Vergleich zum 31. Dezember 2001 war um ca. 30. %
zurückgegangen. In den Monaten Januar bis April 2003 wurde bei der Beklagten Kurzarbeit durchgeführt. Am 9. April 2003 wurde bei der
Beklagten eine Betriebsversammlung durchgeführt. Die Beklagte vereinbarte mit dem Betriebsrat einen freiwilligen Sozialplan. Mit Schreiben
vom 3. Juni 2003 hörte sie den bei ihr gebildeten Betriebsrat im Hinblick auf die beabsichtigte Kündigung des Klägers an. Sie teilte dem
Betriebsrat mit, der Kläger sei zuletzt als Lagerist in der Abteilung Hauptlager / KST 440 tätig gewesen. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung
am 10. Juni 2003 zu. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem am 12. Juni 2003 zugegangenen Kündigungsschreiben zum 31.
Dezember 2003. Insgesamt hat die Beklagte 40 Kündigungen erklärt.
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Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit der am 02. Juli 2003 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage gewandt. Seit dem 22. Oktober 2003
war der Kläger von der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Nach dem Sozialplan steht ihm ein Abfindungsanspruch in
Höhe von 27.655,67 EUR zu.
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Am Geschäftssitz der Beklagten erscheint unter der Überschrift „Von Kollegen für Kollegen bei M. “ unter dem Titel „Tacheles“ ein Presseorgan.
Als verantwortlich benannt ist ein Herr M., den es nach einer Nachforschung der Beklagten jedenfalls unter der angegebenen Adresse nicht gibt.
9
Unter den Daten 29. August und 22. Oktober 2003 erschienen zwei Ausgaben, die sich u. a. auch mit der Kündigung des Klägers sowie mit dem
Privathaus eines der Gesellschafter befassten. Im Anschluss an die Kündigung des Klägers bildete sich zu seiner Unterstützung ein sogenannter
„Solidaritätskreis R. “, welcher sich mit Flugblättern im Oktober und November 2003 an die Öffentlichkeit wandte. Erschienen ist auch die „Info Nr.
4“. Außerdem ist eine Homepage eingerichtet. Zwei Einzelpersonen, bei denen es sich um Verwandte des Klägers handelt, wandten sich mit
einem gemeinsamen Schreiben vom 13. Dezember 2003 an die Beklagte mit der Bitte, die Entscheidung der überstürzten Entlassung des
Klägers zu überdenken und die Kündigung zurückzunehmen.
10 Der Kläger hat geltend gemacht, er bestreite die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Das von der Beklagten geltend gemachte
Umstrukturierungskonzept sei in seinen Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz nicht mit der notwendigen Substanz versehen. Die Beklagte
bringe einerseits schwerpunktmäßig außerbetriebliche Gründe, nämlich einen rückläufigen Auftragseingang, vor. Für den behaupteten Wegfall
des Arbeitsplatzes jedoch andererseits unternehme sie den Versuch, die Kündigung als Folge einer rein innerbetrieblichen
Organisationsmaßnahme darzustellen. Nach dem Vortrag der Beklagten werde auf der einen Seite von einer angeblich notwendigen
Reduzierung des Personalstandes um 8,5 bis 9 % ausgegangen. Auf der anderen Seite werde der geplante Personalabbau in der maßgeblichen
Unterabteilung des Klägers, nämlich dem Schlossteillager, in der Größenordnung von 40 % vollzogen. Er sei nicht als Lagerarbeiter im
Schlossteillager, sondern als Mitarbeiter des Hauptteilelagers eingestellt worden. Im Zeitraum 1. Oktober 1986 bis 31. März 1993 habe er
schwerpunktmäßig im Hauptteilelager gearbeitet. Bis Dezember 2000 sei er neben der Einlagerung bzw. Kommissionierung von Teilen im
Bereich Beipack-Schlossteile auch für die Teileverfolgung von Beipack-Schlossteilen zuständig gewesen. Zuletzt habe er im Schlossteilelager
schwerpunktmäßig im Bereich der Rippschlossteile gearbeitet und hierbei neben der Einlagerung und Kommissionierung von Teilen lediglich im
Umfang von höchstens 5 % Aufgaben aus dem Bereich Teileverfolgung der Beipackschlossteile wahrgenommen. Bis Ende des Jahres 2002
habe er wiederum regelmäßig tageweise im Vertretungsfalle Aufgaben im Hauptlager wahrgenommen.
11 Der Kläger hat irgendwelche Beteiligung und Urheberschaft an dem Organ „Tacheles“ in Abrede gestellt. Soweit Fotos von ihm und seiner
Ehefrau erschienen seien, sei nicht um die Erlaubnis der Verwendung gefragt worden. Soweit in dem Organ persönliche Beleidigungen und
Beschimpfungen enthalten seien, seien sie nicht Bestandteil seines Umgangsstils. Er mache sie sich auch nicht zu eigen. Er sei für den Inhalt
des Organs „Tacheles“ nicht verantwortlich.
12 Informationen über eine Neuterminierung des Gerichtstermins habe er nicht weitergegeben. Der Termin sei vom Solidaritätskreis im Internet
verbreitet worden. Bezüglich der Flugschriften des Solidaritätskreises hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe Fragen zu seiner
Kündigung und zum Ablauf der Betriebsratswahlen gestellt, welche nicht beantwortet worden seien. Zu keinem Zeitpunkt habe er konkret Einfluss
auf die inhaltliche Ausgestaltung des Flugblattes Nr. 4 genommen, auch wenn er die Erklärungen des Solidaritätskreises inhaltlich mittrage.
Nachdem die Beklagte in der Vergangenheit ihm gegenüber pauschal und unsubstanziierte Verdachtsmomente im Zusammenhang mit dem
Organ „Tacheles“ in die Welt gesetzt habe, müsse sie auch Kritik an ihrer Kündigungsentscheidung ertragen.
13 Der Kläger hat beantragt,
14
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11. 06. 2003 nicht aufgelöst wird.
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2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagerist weiterzubeschäftigen.
16 Die Beklagte hat zur Begründung der Kündigung ausgeführt, auf Grund eines seit 1999 verstärkt festzustellenden Abwärtstrends beim Verkauf
von Textilmaschinen und einer Verschlechterung der Auftragslage im Jahre 2003 habe sie eine Organisationsentscheidung im Form eines
Umstrukturierungsprozesses für die Anpassung der Produktionskapazitäten an den voraussichtlichen Produktionsbedarf vorgenommen. Dies
habe zu einer Verringerung eines Volumens von 9 % führen sollen. Die bisherige Produktion von 1.800 Maschinen pro Jahr sei auf volle Stellen
gerechnet mit 652 Mitarbeitern durchgeführt worden. Es sei von einer Verkaufserwartung im Umfang von ca. 1.650 Maschinen ausgegangen
worden. Daraus errechne sich die erforderliche Reduzierung von 8,5 bis 9 % oder 59 Arbeitnehmer/innen. 40 Stellen hätten durch Kündigung
abgebaut werden sollen, die Übrigen durch andere personelle Maßnahmen. Die Umsetzung habe nicht linear bezogen auf jede Abteilung in
einer Größenordnung von 9 % erfolgen sollen. Der Arbeitsplatz des Klägers als Lagerarbeiter im Schlossteilelager sei entfallen. Durch ihre
Organisationsentscheidung seien zwei von bislang vier beschäftigten Arbeitnehmern betroffen.
17 Die Tätigkeit des Klägers habe in unmittelbaren Zusammenhang mit der Produktion von Rundstrickmaschinen gestanden. Sie teile sich auf in
einen 20 %-igen Anteil Einlagerung von Schlossteilen im Teilelager, einem 30 %-igen Anteil Kommissionieren von Schlossteilen und einem 50
%-igen Anteil Kommissionieren und Teileverfolgung von Beipackschlossteilen. Auf Grund der Umorganisation des Bereiches könne es Fehlteile
bei Beipackschlossteilen künftig nicht mehr geben, da dieses in eine für die Fertigung bindende Liste aufgenommen würden. Diese müssten bis
zum Vormontagetermin produziert sein. Die bisherige Aufgabe des Klägers, für eine rechtzeitige Herstellung und Bereitstellung der
entsprechenden Teile bis zum Auslieferungstermin der betreffenden Maschine zu sorgen, entfalle deshalb. Künftig erfolge die Überwachung der
Schlossteilebereitstellung nicht mehr durch Mitarbeiter des Schlossteilelagers, sondern durch Mitarbeiter der Teilefertigung des Schlossbaues.
Für die Übergabe der bereitzustellenden Teile an das Schlossteilelager zur Verpackung sowie zur Endkontrolle sei ein Herr D. von der Kontrolle
zuständig. Als Folge hiervon entfalle der Aufwand für diese Beipackschlossteile derart, dass die Aufgabe des jeweiligen Disponenten in diesem
Bereich nahezu völlig entfalle. Es müssten nur noch die bereit gestellten Schlossteile verpackt werden. Dies könnten zukünftig die noch
verbleibenden Hilfsarbeiter im Schlossteilelager mit erledigen. Der Kläger sei lediglich vergleichbar mit Arbeitnehmern in der Abteilung
Schlossteilelager, da sich aus den Einstellungsunterlagen seine Einstellung als Lagerarbeiter der Abteilung Lager mit dem konkreten
Arbeitsplatz im Schlossteilelager ergebe. Der Kläger sei nicht im Rahmen des Direktionsrechtes in anderen Bereichen einsetzbar. Zur Anhörung
des Betriebsrats hat die Beklagte ausgeführt, am 23. Mai 2003 sei der Betriebsausschuss über die getroffene Entscheidung informiert geworden.
Der Betriebsrat habe am 28. Mai 2003 eine genaue Namensliste erhalten. Er sei erneut am 2. Juni 2003 über die beabsichtigten
Strukturmaßnahmen informiert worden. Am 3. und 4. Juni 2003 sei der Betriebsrat ergänzend zu der Namensliste bezogen auf Einzelpersonen
angehört worden. Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und den Sozialplan seien am 10. Juni 2003 abgeschlossen worden. Der
Betriebsrat habe von insgesamt 48 Anhörungen 12 zurückgewiesen. Im Hinblick auf 36 Arbeitnehmer habe er seine Zustimmung erteilt.
Entgegen der Erwartung seien im Jahre 2003 statt der 1.650 nur 1.450 Maschinen hergestellt worden. Sie meint, die Benennung in dem
Anhörungsschreiben „Abteilung Hauptlager“ habe der Vereinfachung gedient. Jedem der Betriebsratsmitglieder sei die Tätigkeit des Klägers
ohne Einschränkung bekannt gewesen. Sie verweist darauf, der Kläger habe einen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung durch die Erhebung
der Kündigungsschutzklage entsprechend der im Sozialplan getroffenen Regelung verwirkt.
18 Zum Auflösungsantrag hat die Beklagte vorgetragen, es sei eine Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten. Der
Kläger sei der geistige Urheber des Organs „Tacheles“ vom 21. August 2003 und ihr Ideengeber, Initiator und zumindest Mitverantwortlicher. Da
im „Tacheles“ vom August 2003 die Kündigung des Klägers als politische Entlassung unter dem wirtschaftlichen Deckmantel bezeichnet worden
sei und sie, die Beklagte, und deren Gesellschafter in einem Artikel über das Privathaus eines der Gesellschafter persönlich beschimpft worden
seien, sei ihr Auflösungsantrag begründet. Der Kläger habe die ihn zeigenden Bilder im „Tacheles“ zur Verfügung gestellt. Da in der Ausgabe
August 2003 auch der Inhalt von Erörterungen im Gütetermin wiedergegeben worden seien und dies entweder vom Kläger selbst oder von den
ihn begleitenden beiden Zuhörerrinnen erfolgt sei, sei der Kläger für diese Artikel und deren Inhalt verantwortlich. Sie gehe davon aus, dass der
Kläger diese Artikel entweder selbst geschrieben oder zumindest mitverfasst oder veranlasst habe. Sämtliche Artikel stellten einen direkten
Zusammenhang zu der auch nach Meinung des Klägers politischen Kündigung her. Deshalb müsse der Kläger sich das Verhalten Dritter
zurechnen lassen. Bereits die Behauptung „politischer Motive“ für die streitgegenständliche Kündigung sei eine nicht hinzunehmende
Unterstellung. Außerdem stütze sie ihren Auflösungsantrag auf den Inhalt des Organs „Tacheles“ Nr. 42 vom Oktober 2003. Dort sei die bereits
angeführte Art der Berichterstattung fortgesetzt und von einer Kündigung aus politischen Gründen gesprochen worden. Auch sei die Behauptung
aufgestellt worden, es gebe eine Pressezensur „auf M. “. Der Kläger habe diesbezüglich Lichtbilder zur Verfügung gestellt, die mit seinem
Einverständnis verwandt worden seien. Da in der Ausgabe „Tacheles“ vom 29. April 2004 bereits der gerade fernmündlich bekannt gegebene
neue Gerichtstermin genannt worden sei, stehe fest, dass die Initiatoren des „Tacheles“ ihr Wissen vom Kläger hätten. Der Antrag werde auch
darauf gestützt, dass in den Schreiben des Solidaritätskreises zu Gunsten des Klägers im Oktober und November 2003 die These von einer
politischen Kündigung wiederholt worden sei. Die Art und Weise, wie gegen sie, die Beklagte, und die für sie Handelnden agiert worden sei,
lasse eine Zusammenarbeit schlichtweg nicht mehr zu. Die zitierten Äußerungen des Klägers seien durch nichts zu entschuldigen. Da der
Vorwurf einer politischen Kündigung über das Internet verbreitet worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine zukünftige Zusammenarbeit
nicht mehr vor. Es hätten bereits Kunden nachgefragt, was es mit der Kündigung des Klägers für ein Bewenden habe. Auch Vorgesetzte und
Arbeitskollegen des Klägers hätten für diese Art und Weise der Auseinandersetzung kein Verständnis. Im Hinblick auf die „Info Nr. 4 des
Solidaritätskreises R. “ stützt sich die Beklagte darauf, es seien insbesondere die Ausführungen auf Seite 2 nicht hinzunehmen. Sie gehe davon
aus, unter der dortigen Überschrift „Hat die M. keine Skrupel?“ werde ihr vorgeworfen, ihr prozessuales Verhalten erinnere an mittelalterliche
Inquisition und sei ein beispielloser Angriff auf die Meinungsfreiheit; sie versuche, jede Kritik an ihrer Arbeitsplatzvernichtung zu unterdrücken
und zu kriminalisieren.
19 Die Beklagte hat beantragt,
20
hilfsweise: das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, die EUR 27.655,67 nicht überschreiten sollte.
21 Das Arbeitsgericht hat durch das am 28. Juli 2004 verkündete Urteil dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben, die Beklagte zur
Weiterbeschäftigung verurteilt und den Auflösungsantrag abgewiesen.
22 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung vom 11. Juni 2003 sei sozial ungerechtfertigt. Ungeachtet des Vorbringens
der Parteien, ob die Tätigkeit der Teileverfolgung 5 % oder 50 % des Arbeitsvolumens des Klägers ausmache, habe die Beklagte nicht konkret
bezüglich der Verteilung der übrigen Tätigkeiten des Klägers, nämlich der verbliebenen 20 % Einlagerung von Schlossteilen im Teilelager und
30 % Kommissionieren von Schlossteilen vorgetragen. Das Umstrukturierungskonzept beziehe sich im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers
lediglich auf 50 % seiner von der Beklagten selbst angegebenen Tätigkeitsbereiche.
23 Jedenfalls scheitere die Kündigung an einer unzutreffend vorgenommenen Sozialauswahl. In diese seien nicht nur die in der Abteilung
Schlossteilebau tätigen Arbeitnehmer einzubeziehen, sondern sämtliche Lagermitarbeiter. Aus der Einstellungsmitteilung gehe nicht hervor,
dass der Kläger als Hilfsarbeiter für die Tätigkeit als Lagerarbeiter in der Abteilung Lager und mit dem konkretem Arbeitsplatz im
Schlossteilelager eingestellt worden sei. Er sei auch tatsächlich in anderen Bereichen eingesetzt worden. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei
begründet, da der Klage stattgegeben worden sei.
24 Der zulässige Auflösungsantrag habe keinen Erfolg. Auf den Inhalt der Artikel im Organ „Tacheles“ vermöge die Beklagte den Auflösungsantrag
deshalb nicht zu stützen, da nicht festzustellen sei, dass der Kläger hierfür die Verantwortung trage. Der von der Beklagten ins Blaue hinein
gestellte Beweisantrag einer geistigen Urheberschaft des Klägers sei unerheblich. Allein, dass der Kläger mit einer Unterstützung der Initiatoren
des „Tacheles“ einverstanden sein könnte, führe nicht zur Zurechenbarkeit des gesamten textlichen Inhalts. Die Äußerungen politische
Kündigung, mittelalterliche Inquisition, Angriff auf die Meinungsfreiheit und Versuch, jede Kritik an ihrer Arbeitsplatzvernichtung zu unterdrücken
und zu kriminalisieren, seien an sich zwar Tatsachen, die einen Auflösungsantrag rechtfertigen könnten. Jedoch sei die Prognose nicht negativ.
Das Arbeitsverhältnis habe 16 Jahre lang unbeanstandet bestanden. Der Kläger nehme auch keine Schlüsselrolle ein.
25 Gegen diese am 29. Juli 2004 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am
26 27. August 2004 eingereichten Berufung, die sie vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung
ausgeführt hat.
27 Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Darlegungslast in unzulässiger Weise überspannt und offenkundig erheblichen
Sachvortrag nicht berücksichtigt. Der Kläger habe ihren Darstellungen jedenfalls nicht substanziiert widersprochen. Vielmehr hätten sich beide
Parteien jeweils auf Zeugen berufen. Unzutreffend sei, das Umstrukturierungskonzept beziehe sich lediglich auf 50 % des Tätigkeitsbereichs des
Klägers und es sei zur Verteilung der verbliebenen Aufgaben nicht vorgetragen worden. Sie habe vorgetragen, die Teileverfolgung von
Beipackschlossteilen im Bereich des Schlossteilelagers sei nahezu vollständig entfallen und insoweit fielen lediglich noch Kommissionierungs-
und Verpackungsarbeiten an, die zukünftig durch die nicht gekündigten Arbeitnehmer miterledigt werden könnten.
28 Da bei jedem bislang im Schlossteilelager beschäftigten Arbeitnehmer ein vergleichbarer Anteil seines bisherigen Tätigkeitsbereichs in Wegfall
gekommen sei, seien die verbliebenen Arbeitnehmer ohne überobligatorischen Einsatz in der Lage, die verbleibenden Restarbeiten zu
erbringen. Die beschlossene Organisationsänderung beinhalte neben der reinen kapazitätsbezogenen Anpassung der Arbeitszeit auch noch
Maßnahmen, die zu einer Verbesserung im Bereich der Fertigungssteuerung und somit der Produktion beitragen sollten. So entfalle die
bisherige Zwischenlagerung der Schlossteile im Schlossteilelager. Die Mitarbeiter in der Produktion veranlassten selbst gegenüber der Abteilung
Teilefertigung die erforderliche Nachproduktion, während vormals die Auftragsvorbereitung damit befasst gewesen sei. Die geringe Stückzahl
von 1.450 Maschinen gegenüber der prognostizierten Zahl von 1.650 habe Auswirkungen auf den Arbeitsbereich des Klägers im
Schlossteilelager. Im Jahre 2000 seien pro Arbeitstag durchschnittlich 8.295 Schlossteile produziert und anschließend eingelagert worden. Zu
dem Zeitpunkt seien fünf Arbeitnehmer mit einer täglichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt gewesen. Die Anzahl der Stunden entspreche
2.100 Arbeitsminuten, so dass 0,25 Minuten pro Schlossteil aufzuwenden gewesen seien. Im Jahre 2003 seien pro Arbeitstag im Durchschnitt
noch 5.650 Schlossteile produziert worden, so dass ein Arbeitszeitbedarf von 1.412,5 Minuten bestanden habe. Dies entspreche 23,54 Stunden.
Ein Arbeitszeitüberhang von 11,46 Arbeitsstunden pro Arbeitstag ergebe rechnerisch ein Einsparpotential von 1,64 Arbeitnehmern. Sie sei davon
ausgegangen, die künftig noch im Schlossteilelager anfallenden Tätigkeiten könnten mit einer um zwei Arbeitnehmer reduzierten Belegschaft
erledigt werden.
29 Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, der Kläger sei mit Arbeitnehmern in anderen Lagern, in der Arbeitsvorbereitung bzw. im
Schlossbau vergleichbar. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger anderweitige Tätigkeiten ausführen könne, sondern ob dies seinen
gegebenenfalls durch das Direktionsrecht erweiterten vertraglichen Aufgaben entspreche. Der Kläger sei nur mit den genannten Arbeitern im
Schlossteilelager vergleichbar. Er sei als Lagerarbeiter in der Abteilung Lager mit dem konkreten Arbeitsplatz im Schlossteilelager eingestellt
worden. Der Zusatz in dem Einstellungsbogen „TF“ stehe für Teilefertigung. Dort würden Schlossteile produziert. Die beiden Unterbrechungen
der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten im Lager beruhten auf ausdrücklichen vertraglichen Absprachen. Ab dem 1. Dezember 1994 habe der
Kläger ausschließlich im Schlossteilelager gearbeitet. Jedenfalls habe sich seine Arbeitspflicht auf das Schlossteilelager konkretisiert.
30 Die Beklagte erachtet die durchgeführte Betriebsratsanhörung als ordnungsgemäß. Dem Betriebsrat sei bei den Verhandlungen den
Interessenausgleich und den Sozialplan betreffend eine Liste mit den für die Beurteilung der Kündigungsabsichten unverzichtbaren Daten
übergeben worden. Der Betriebsrat sei nach Abschluss des Sozialplans nochmals angehört worden und habe der Kündigung zugestimmt.
31 Hinsichtlich des Auflösungsantrages wiederholt sich die Beklagte im Wesentlichen. Sie meint, es lägen ausreichende Gründe vor, die eine
weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten ließen. Der Kläger sei zumindest mitverantwortlich für den Inhalt des Organs „Tacheles“.
Selbst wenn man von der (Mit-)Urheberschaft eines unbekannten Dritten ausgehen wolle, stünde außer Zweifel, dass dieses Verhalten Dritter
durch das Verhalten des Klägers in irgendeiner Weise veranlasst worden sei. Der Kläger habe die Kündigung zum Anlass genommen, sie und
ihre Mitgesellschafter persönlich zu beschimpfen und zu beleidigen. Die aufgestellten Behauptungen seien sowohl falsch wie auch nicht mehr
von der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gedeckt. Der Kläger habe Flugblätter selbst verteilt. Die Charakterisierung der Kündigung als
politische Kündigung stelle eine Beleidigung und Verunglimpfung dar.
32 Die Beklagte beantragt,
33
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 28. 07. 2004 – Az.: 3 Ca 288/03 abzuändern und die Klage abzuweisen.
34
2. Hilfsweise: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, die EUR 27.655,67 nicht überschreiten sollte.
35 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Er meint, die Kündigungsgründe seien nicht hinreichend substanziiert und
schlüssig von der Beklagten vorgetragen worden. Ihr Vortrag zur Umorganisation des Bereiches Beipackschlossteile gehe schon deshalb ins
Leere, da er, der Kläger, dort zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr gearbeitet habe. Entgegen der Annahme der Beklagten seien sämtliche
Lagermitarbeiter in die Sozialauswahl einzubeziehen. Der Auflösungsantrag sei zu Recht abgewiesen worden. Er sei weder geistiger Urheber
des Organs „Tacheles“ noch mitverantwortlich für den Inhalt. Er habe bereits im ersten Rechtszug klargestellt, dass er zwischen den
mitgetragenen Stellungnahmen in den Veröffentlichungen des sog. Solidaritätskreises einerseits und der von ihm gerade nicht veranlassten und
auch nicht gebilligten Erklärungen anderweitiger Organe oder Personen andererseits differenziere.
Entscheidungsgründe
I.
36 Die Berufung der Beklagten gegen das dem Begehren des Klägers stattgebende jedoch den für den Fall ihres Unterliegens zur Entscheidung
gestellten Auflösungsantrag abweisende Urteil ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c. ArbGG). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht
eingelegt und rechtzeitig vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ordnungsgemäß
ausgeführt worden. Die somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zweifelhaft ist, ob die Beklagte, nachdem das Arbeitsgericht angenommen hat, es sei aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten
nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang der Arbeitsplatz des Klägers ganz oder auch nur überwiegend wegfalle, mit ihren
diesbezüglichen zweitinstanzlichen Ausführungen gehört werden kann. Es bestehen Bedenken, ob es sich dabei im Hinblick auf eine
ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats um ein betriebsverfassungsrechtlich unzulässiges Nachschieben oder nur um eine zulässige
Konkretisierung handelt. Jedenfalls ist die streitgegenständliche Kündigung schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte die Sozialauswahl, wie
das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, nicht auf alle der Kostenstelle 440 zugeordneten Arbeitnehmer bezogen hat und unstreitig im
Sinne des Gesetzes sozial stärkere Arbeitnehmer als Lagerarbeiter weiterbeschäftigt werden. Schließlich hat das Arbeitsgericht den
Auflösungsantrag der Beklagten aus vertretbaren Erwägungen abgewiesen.
II.
37 Zweifelhaft ist, was jedoch letztlich dahingestellt bleiben kann, ob sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Kündigung vom 11. Juni 2003 auf ihr
zweitinstanzliches Vorbringen berufen kann. Während ihr Vortrag im ersten Rechtszug nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts den Schluss
zugelassen hat, die Möglichkeit, den Kläger als Lagerarbeiter zu beschäftigen, sei zur Hälfte weggefallen, soll nach den Ausführungen der
Beklagten im Berufungsrechtszug die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gänzlich entfallen sein.
38 1. Vom betriebsverfassungsrechtlich unzulässigen Nachschieben von Kündigungsgründen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26. September 1991 – 2
AZR 132/91, AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) ist die Erläuterung bzw. Konkretisierung der dem Betriebsrat mitgeteilten
Kündigungsgründe zu unterscheiden. Werden Kündigungsgründe unzulässigerweise nachgeschoben, so ist zwar deshalb die erklärte
Kündigung nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, jedoch beschränkt sich die Überprüfung im Kündigungsrechtsstreit allein auf die
dem Betriebsrat im Rahmen seiner Anhörung mitgeteilten Kündigungsgründe (vgl. BAG, Urteil vom 03. Februar 1982 – 7 AZR 907/79, AP Nr. 1 zu
§ 72 BPersVG; Urteil vom 07. November 2002 – 2 AZR 599/01, AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; MünchArbR/Berkowsky, 2. Aufl., § 147
Rn. 51; ErfK/Müller-Glöge, 4. Aufl., § 626 BGB Rn. 79). Eine zulässige Erläuterung bzw. Konkretisierung des dem Betriebsrat mitgeteilten
Kündigungssachverhalts ist dann zu verneinen, wenn im Rechtsstreit zusätzliche Kündigungsgründe, Vorwürfe oder Tatsachen geltend gemacht
werden, die den bisherigen Anhörungsinhalt erst zu einem kündigungsrechtlich relevanten Grund machen oder dem Kündigungssachverhalt
erheblich mehr Gewicht verleihen.
39 2. Der Kläger, der selbst einmal Betriebsratsmitglied war, hat nach dem Inhalt der Klagschrift die ordnungsgemäße Anhörung des bei der
Beklagten gebildeten Betriebsrats bestritten. Dieses prozessual zulässige Bestreiten mit Nichtwissen, denn im Kündigungsschreiben war nur
pauschal ausgeführt worden, der Betriebsrat sei gemäß § 102 BetrVG gehört worden und habe der Kündigung zugestimmt (vgl. BAG, Urteil vom
16. März 2000 – 2 AZR 828/98, AP Nr. 2 zu § 67 LPVG Sachsen-Anhalt), verpflichtete die Beklagte, Tatsachen für die Anhörung und ihre
ordnungsgemäße Durchführung vorzutragen. Unter VI. des Schriftsatzes vom 14. November 2003 hat die Beklagte zur Anhörung des Betriebsrats
vorgetragen und eine Kopie der „Mitteilung über die beabsichtigte Kündigung eines Mitarbeiters“ vom 03. Juni 2003 und der „Innerbetrieblichen
Mitteilung“ des Betriebsrats vom 10. Juni 2003, ausweislich derer der Betriebsrat der Kündigung des Klägers zugestimmt hat, zur Gerichtsakte
gereicht. In ihrem Schriftsatz hat die Beklagte ausgeführt, der Betriebsrat sei zunächst bei den Verhandlungen um den Interessenausgleich und
Sozialplan über die beabsichtigten Kündigungen und die hierfür aus betrieblicher Sicht vorliegenden Gründe umfassend informiert und
bezüglich aller zu kündigenden Arbeitnehmer einzeln zu den beabsichtigten Kündigungen angehört worden. Dabei hat sie hinsichtlich des
Klägers auf das an den Betriebsrat gerichtete Schreiben vom 03. Juni 2003 verwiesen, in welchem unter IV. als Kündigungsgrund ausgeführt
war: „Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung gem. der Unterredung vom 23.05.03 mit dem Betriebsausschuss, dem Schriftsatz vom
28.05.03 sowie der Betriebsrats-Sitzung vom 02.06.03“. In ihrem weiteren Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 hat die Beklagte, nachdem der
Kläger gerügt hatte, der Inhalt des bisherigen Vortrags der Beklagten weise nicht die erforderliche Substanz auf, unter I, 2, lit. d ergänzend zur
Chronologie der Beteiligung des Betriebsrats und unter III. zu seiner Anhörung vorgetragen. Sie hat jedoch an keiner der ausgeführten Stellen
ausgeführt, welche auf den Kläger bezogenen Tatsachen sie im Rahmen der Verhandlungen über einen Interessenausgleich dem Betriebsrat
mitgeteilt haben will.
40 3. Bezogen auf den Kläger hat die Beklagte zur Rechtfertigung der Kündigung ausgeführt, der Arbeitsplatz des Klägers im Schlossteilelager habe
in unmittelbarem Zusammenhang zur Produktion und Auslieferung von Rundstrickmaschinen gestanden. Zu seinen Aufgaben habe im
Wesentlichen das Einlagern von Schlossteilen im Schlossteilelager (mit ca. 20 % der Arbeitszeit), das Kommissionieren von Schlossteilen (mit
ca. 30 % der Arbeitszeit) und das Kommissionieren und die Teileverfolgung von Beipackschlossteilen (mit ca. 50 % der Arbeitszeit) gehört. Da es
immer wieder Fehlteile von Beipackschlossteilen gegeben habe, sei dieser Bereich umorganisiert worden, indem die noch fehlenden
Schlossteile für eine Maschine in die für die Fertigung bindende Liste „Bedarfsunterdeckung“ zukünftig aufgenommen würden. Durch die
umgesetzte Organisationsentscheidung sei der Arbeitsplatz des Klägers als Lagerarbeiter im Schlossteilelager weggefallen. Nachdem der
Kläger geltend gemacht hatte, er habe nach Dezember 2000 im Schlossteilelager schwerpunktmäßig im Bereich der Rippschlossteile gearbeitet
und lediglich noch in einem Umfang von höchstens 5 % Aufgaben aus dem Bereich „Teileverfolgung von Beipackschlossteilen“ wahrgenommen,
hat die Beklagte darauf verwiesen, der Tätigkeitsbereich Beipackschlossteile, Kommissionieren und Teileverfolgung sei mit insgesamt ca. 50 %
der Arbeitskraft des Klägers zutreffend angegeben. Die Umorganisation im Schlossteilelager habe zwei von bislang vier dort beschäftigte
Arbeitnehmer getroffen.
41 4. Das Arbeitsgericht hat unabhängig davon, ob die Teileverfolgung 5 oder 50 % des klägerischen Arbeitszeitvolumens ausmache, eine Aussage
der Beklagten über die Verteilung der übrigen Tätigkeiten des Klägers vermisst, so dass nicht nachvollziehbar sei, ob und in welchem Umfang
der Arbeitsplatz des Klägers ganz oder auch nur vorübergehend weggefallen sei, da sich ihr Umstrukturierungskonzept bezogen auf die
Aufgaben des Klägers lediglich auf die Hälfte des von der Beklagten selbst angegebenen Tätigkeitsbereichs beziehe. Wenn nun die Beklagte im
Rahmen der Berufungsbegründung erstmals ausführt, da bei jedem der bislang im Schlossteilelager beschäftigten Arbeitnehmer ein
vergleichbarer Anteil seines bisherigen Tätigkeitsbereichs in Wegfall komme, seien die verbleibenden Arbeitnehmer ohne überobligatorischen
Einsatz in der Lage, die verbleibenden Restarbeiten zu erbringen, und die beschlossene Organisationsänderung beinhalte neben der rein
kapazitätsbezogenen Anpassung der Arbeitszeit auch noch Maßnahmen, die zu einer Verbesserung im Bereich der Fertigungssteuerung und
somit der Produktion beitragen sollten, so ist zweifelhaft, ob es sich dabei nur um eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Vorbringens, wobei
eine dementsprechende Unterrichtung des Betriebsrats im ersten Rechtszug unterstellt wird, handelt. Da die Beklagte erstmals versucht, den
Wegfall von zwei Arbeitsplätzen im Bereich des Schlossteilelagers konkret zu rechtfertigen, könnte darin ein unzulässiges Nachschieben von
kündigungsrelevanten Tatsachen zu sehen sein. Insoweit hat die Beklagte bezüglich des Inhalts der Mitteilungen an den Betriebsrat ihr
Vorbringen nicht ergänzt, sondern nur den Vortrag zur Anhörung des Betriebsrats aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14. November 2003
wörtlich wiederholt.
III.
42 Die angegriffene Kündigung ist jedenfalls deshalb sozial ungerechtfertigt, weil, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, die
Sozialauswahl nicht auf die im Schlossteilelager beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt werden durfte. Vielmehr war eine Sozialauswahl unter
allen Lagerarbeitern vorzunehmen. Unstreitig werden mehrere Arbeitnehmer als Lagerarbeiter weiterbeschäftigt, von denen einer der drei vom
Kläger benannten Personen im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Auswahlkriterien im Vergleich zum Kläger vorrangig bei Vorliegen
entsprechender Gründe hätte entlassen werden müssen.
43 1. Das Arbeitsgericht ist von dem höchstrichterlichen Grundsatz (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juni 1989 – 2 AZR 580/88, BAGE 62, 116 = AP Nr. 18 zu
§ 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; Urteil vom 29. März 1990 – 2 AZR 369/89, BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte
Kündigung; Urteil vom 17. September 1998 – 2 AZR 725/97, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; Urteil vom 17. Februar 2000 – 2
AZR 142/99, AP Nr. 46 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) ausgegangen, es fehle an der Vergleichbarkeit der grundsätzlich betriebsbezogen
durchzuführenden sozialen Auswahl, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um-oder versetzen
könne. Dem stehe nicht entgegen, dass grundsätzlich Arbeitnehmer vergleichbar seien, die austauschbar sind, was sich in erster Linie nach
arbeitsplatzbezogenen Merkmalen bestimme.
44 2. Im Hinblick auf den Inhalt der „Mitteilung über beabsichtigte Kündigung eines Mitarbeiters“ vom 03. Juni 2003, mit welcher unter „II.
Beschäftigungsdaten“ bezüglich des Klägers dem Betriebsrat mitgeteilt worden ist, dieser sei zuletzt als Lagerist in der Abteilung Hauptlager/
KST 440 tätig, ist nach dem oben angeführten Grundsatz schon zweifelhaft, ob die gesetzlich vorgeschriebene Auswahl nur auf die Arbeitnehmer
des Schlossteilelagers beschränkt werden kann. Darauf, dass der Betriebsrat dies auch so gesehen hat, wie die Beklagte geltend macht, weil der
Betriebsrat bezüglich der Einhaltung der Sozialauswahl keine Bedenken geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Vielmehr wäre auf den Inhalt
der Unterrichtung des Betriebsrats einerseits und des anderslautenden Vorbringens der Beklagten im Rechtsstreit andererseits abzustellen. Die
Beklagte hat nur im Rechtsstreit vorgetragen, sie sei nicht in der Lage gewesen, den Kläger aufgrund des Direktionsrechts in einen der vom
Kläger im Rechtsstreit vorgetragenen Bereiche zu versetzen. Sie hat nicht behauptet, dies sei dem Betriebsrat so mitgeteilt worden. Wenn der
Betriebsrat keine Bedenken gegen die getroffene Sozialauswahl geltend gemacht hat, hindert dies den betroffenen Arbeitnehmer nicht, die
Sozialauswahl zu rügen und konkret Arbeitnehmer zu benennen, die seiner Auffassung nach im Hinblick auf die zu berücksichtigenden
Auswahlkriterien sozial weniger schutzwürdig sind.
45 3. Fehl geht die Rüge der Beklagten, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Kläger sei mit Arbeitnehmern in den anderen
Lagern, in der Arbeitsvorbereitung bzw. im Schlossbau vergleichbar. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung ersichtlich allein
angenommen, in die Sozialauswahl seien sämtliche Lagermitarbeiter/innen einzubeziehen gewesen. Soweit das Arbeitsgericht die Abteilung
Arbeitsvorbereitung und Schlossbau angeführt hat, ist dies allein im Hinblick darauf geschehen, dass der Kläger dort eingesetzt worden ist.
Bezüglich der Sozialauswahl hat das Arbeitsgericht jedoch allein auf sämtliche Lagerarbeiter/innen abgestellt. Zu diesem Ergebnis ist das
Arbeitsgericht gelangt, weil zum einen aus der Einstellungsmitteilung nicht hervorgehe, der Kläger sei, wie die Beklagte geltend gemacht habe,
als Hilfsarbeiter für die Tätigkeit als Lagerarbeiter in der Abteilung Lager mit dem konkreten Arbeitsplatz im Schlossteilelager eingestellt worden.
Zum anderen hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, der Kläger habe unstreitig von Fall zu Fall bei Urlaub und Krankheit im Rahmen der
angelernten Tätigkeit andere Arbeitnehmer anderer Lager vertreten. Weder die Einstellungsmitteilung noch die tatsächliche Tätigkeit im Lager
spreche für eine Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsplatz in einem bestimmten Lager. Soweit die Beklagte darauf abhebt, die
Arbeitspflicht des Klägers habe sich jedenfalls im Hinblick auf die neunjährige Tätigkeit im Schlossteilelager darauf konkretisiert, steht dem schon
entgegen, dass der Kläger von Fall zu Fall andere Arbeitnehmer in anderen Lagern vertreten hat. Von der Beklagten ist nicht geltend gemacht
worden, solche Vertretungen seien letztmals vor dem neun Jahre zurückliegenden Wechsel in den Bereich des Lagers erfolgt. Hat die Beklagte
jedoch auch nach der erfolgten Rückkehr des Klägers in den Bereich des Lagers diesen in anderen als dem Schlossteilelager eingesetzt, verhält
sie sich widersprüchlich, wenn sie im Rahmen der sozialen Auswahl auf eine Konkretisierung abstellen will. Da unter der gemeinsamen
Kostenstelle 440 insgesamt 7 verschiedene Lager, in welchen 22 Arbeitnehmer beschäftigt werden, vorhanden sind, war von Rechts wegen die
Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten auf alle Lagerarbeiter zu erstrecken.
46 4. Der Kläger hat drei Lagerarbeiter namentlich benannt und zu den Auswahlkriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten
vorgetragen. Alle drei Lagerarbeiter weisen eine geringere Dauer der Betriebszugehörigkeit und ein geringeres Lebensalter auf. Identität besteht
allein bei den Unterhaltspflichten. Der im Jahr 1951 geborene Kläger vollendete im Jahre der Kündigung das 52. Lebensjahr und erreichte vor
Ablauf der Kündigungsfrist eine Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren. Die vom Kläger benannten Lagerarbeiter sind sämtlich 12 Jahre jünger
und weisen eine Betriebszugehörigkeit von 4 bzw. 11 Jahren auf. Dies rechtfertigt ohne Zweifel die Annahme, bei der Auswahl des Klägers seien
soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insoweit werden von der Beklagten auch keine Einwendungen erhoben.
IV.
47 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte auch zutreffend zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsrechtsstreits verurteilt. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Zwar hat die Berufungskammer die Revision zum
Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, ist
das Berufungsurteil mit seiner Verkündung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
V.
48 Schließlich ist dem Arbeitsgericht auch darin zu folgen, dass der von der Beklagten im Falle ihres Unterliegens gestellte Auflösungsantrag
unbegründet ist. Die Berufungskammer folgt den diesbezüglichen ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils, die sie sich zu eigen macht
(§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsschrift erscheinen allein nachfolgende Hinweise erforderlich.
49 1. Die Beklagte geht selbst zutreffend davon aus, es sei eine vorausschauende Betrachtung erforderlich, ob mit einer weiteren gedeihlichen
Zusammenarbeit der Parteien noch zu rechnen sei und ob insbesondere aufgrund der während des Kündigungsschutzrechtsprozesses
eingetretenen Spannungen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheine. Das Arbeitsgericht hat als bestimmend erachtet, dass die
Parteien ungeachtet der Betriebsratsmitgliedschaft des Klägers über 16 Jahre lang unbeanstandet zusammengearbeitet haben und der Kläger
keine herausgehobene Stellung innerhalb der Betriebshierarchie einnehme. Die Beklagte habe den Kläger selbst als Hilfsarbeiter bezeichnet.
Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Störungen im Verhältnis des Klägers und seinen Vorgesetzten auftreten könnten. Soweit die Beklagte
dagegen einwendet, die Auffassung des Arbeitsgerichts habe im Ergebnis zur Bedeutung, jeder Arbeitnehmer könne jeden Gesellschafter oder
Inhaber einer Firma dann beleidigen, wenn er nur als „Hilfsarbeiter“ soweit unten in der betrieblichen Hierarchie stehe, dass es voraussichtlich
selten wenn nicht gar nie zu einem persönlichen Zusammentreffen komme, verkennt sie, dass es um eine Prognose geht. Es kann keinem
ernsthaften Zweifel unterliegen, dass, soweit das Arbeitsgericht näher ausgeführte Umstände als an sich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
geeignet gewertet hat, ein Unterschied besteht, ob diese einem in einer leitenden Position tätigen Arbeitnehmer oder dem Kläger als
Lagerarbeiter zuzurechnen sind.
50 2. Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des BAG (Urteil vom 14.05.1987 – 2 AZR 294/86, AP Nr. 18 zu § 9 KSchG 1969) verweist, wonach
eine in der Öffentlichkeit ausgetragene parteipolitische Polemik geeignet sein könne, eine weitere den Betriebszwecken dienliche
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr erwarten zu lassen, wenn diese politische Polemik durch die Tätigkeit des
Arbeitnehmers heraufbeschworen worden sei, mangelt es schon vorliegend an einer parteipolitischen Polemik. Abgesehen davon, dass das
BAG in der angeführten Entscheidung auch zur Darlegungslast des Arbeitgebers und der Unzulässigkeit des Abstellens auf Vermutungen
Ausführungen gemacht hat, wird durch die Verwendung des Begriffs der politischen Kündigung dies nicht zu einer parteipolitischen Polemik.
VI.
51 Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11. Juni 2003 nicht aufgelöst worden ist, und der Auflösungsantrag nicht im Sinne der
Beklagten zu bescheiden war, kommt es auf die Klausel in dem zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat abgeschlossenen
Sozialplan, nach welcher Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erheben oder in anderer Weise die Unwirksamkeit der Kündigung geltend
machen, keine Leistungen aus dem Sozialplan erhalten sollen, nicht an. Eine solche Klausel ist nach der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 20. Dezember 1983 – 1 AZR 442/82, BAGE 44, 364 = AP Nr. 17 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 20. Juni
1985 – 2 AZR 427/84, AP Nr. 33 zu § 112 BetrVG 1972) unwirksam, denn Leistungen in einem Sozialplan können nicht von einem Verzicht der
betroffenen Arbeitnehmer auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und damit von der Hinnahme auch rechtswidriger Maßnahmen
des Arbeitgebers abhängig gemacht werden. Zulässig ist eine Sozialplanregelung, wonach die Fälligkeit einer darin vorgesehenen Abfindung
auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Kündigungsschutzverfahrens hinausgeschoben wird. Da vorliegend das Arbeitsverhältnis
durch die sozial nicht gerechtfertigte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, steht dem Kläger schon aus diesem Grund kein Abfindungsanspruch
zu (vgl. BAG, Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 AZR 372/95, AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979). Unzutreffend ist jedoch die Auffassung, der Kläger
habe allein durch das Erheben der Kündigungsschutzklage einen Anspruch auf Zahlung nach dem Sozialplan verwirkt.
VII.
52 1. Die Kosten, die durch die erfolglose Berufung der Beklagten entstanden sind, hat diese nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu
tragen.
53 2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs.
2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den
Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.