Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 27.03.2003

LArbG Baden-Württemberg: unerlaubte handlung, positive vertragsverletzung, angemessene entschädigung, fristlose kündigung, kündigungsfrist, entzug, zukunft, klageerweiterung, arbeitsgericht, abfindung

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 27.3.2003, 19 Sa 5/02
Arbeitnehmerkündigung - Auflösungsverschulden - Schadensersatzanspruch
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15.07.1999 -- AZ.: 3 Ca 725/98 -- teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den infolge der der Beklagten am 08. März 1996 zugegangenen
fristlosen Kündigung des Klägers bis zum 30. April 1996 entstandenen Verdienstausfall zu erstatten und für den Verlust des
Arbeitsplatzes eine angemessene Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen behaupteten Auflösungsverschuldens, Verletzung der Vertragspflichten und unerlaubter
Handlung der Beklagten.
2
Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten ab 1991 zunächst als Omnibusjuniorverkäufer und ab 1992 als Beauftragter für den
Omnibusverkauf in der Verkaufsniederlassung ... tätig. In dem Dienstvertrag vom 21. April 1992 heißt es u.a.:
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1. Aufgabe
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1.1. Wir beschäftigen Sie im Angestelltenverhältnis als Beauftragten für den Verkauf von
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-- fabrikneuen Omnibussen unseres jeweiligen Programms (einschl. Vorführbusse im Bestand BVK-BS),
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-- fabrikneuen Omnibusfahrgestellen für Aufbauten aller Art, die in Karosserieform und Einsatzzweck einem Omnibus entsprechen oder
Sonderomnibus-Aufbauten sind,
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-- fabrikneuen Komplettbussen auf ... Fahrgestellen mit Fremdaufbauten anderer Karosseriefirmen, wenn ... den kompletten Omnibus
anbietet und verkauft,
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-- fabrikneuen Motoren und Aggregaten für Omnibusse und Omnibusfahrzeuge mit Sonderaufbauten,
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in unserer Verkaufsniederlassung ...
...
10 2. Rechte und Pflichten
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2.1. Sie unterstehen dem Leiter der Verkaufsniederlassung und haben in dem Ihnen zugewiesenen Gebiet der Verkaufsniederlassung zu
arbeiten. Die VN-Leitung kann Ihr Gebiet jederzeit ändern oder Ihnen ein anderes Gebiet zuweisen oder Geschäftsfälle Ihres Gebietes von
der Bearbeitung durch Sie ausnehmen oder Sie mit der Bearbeitung von Geschäftsfällen eines anderen Gebietes beauftragen. Irgendein
Gebiets- oder Kundenschutz wird nicht gewährt.
...
12 3. Bezüge
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3.1. Sie erhalten
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-- Fixum,
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-- Provision,
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-- Auto- und Spesenzuschuß sowie
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-- Provisionsausgleich
...
18 9. Dauer des Vertrages
19 Dieser Vertrag tritt am 01.04.1992 in Kraft. Er ist nach den gesetzlichen Bestimmungen kündbar.
20 Als Eintrittstag bei ... gilt: 01.06.1991.
21 Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
22 Mit Schreiben vom 22.05.1992 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.07.1992 zusätzlich die Betreuung der Kunden im Gebiet der
Verkaufsniederlassungen ... und ... übertragen. Ende 1993 wurde dem Kläger die Betreuung der privaten Omnibusunternehmer in den
Verkaufsgebieten ... und ... wieder entzogen. Obwohl der Kläger mit der Gebietskürzung nicht einverstanden war und dies der Beklagten auch
mehrfach mitgeteilt hatte, wehrte er sich hiergegen nicht mit rechtlichen Mitteln.
23 Der Kläger erzielte 1994 und 1995 jeweils ein Jahreseinkommen von ca. 130.000,00 DM. Mit Schreiben vom 25.08.1995 mahnte er die
Abrechnung von provisionsausgleichspflichtigen Tagen an. Im November 1995 erbat er telefonisch bei der Beklagten die Zahlung, welche erneut
abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 15.02.1996 forderte der Kläger die Beklagte nochmals vergeblich auf, u.a. die Ausgleichsprovision für die
Zeiträume 20. und 21.04.1994, 29. bis 31.08.1994 und 7. bis 10.09.1994 in Höhe von insgesamt 3.869,19 DM spätestens mit der
Februarabrechnung zu zahlen. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
24
"Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ein Arbeitsverhältnis, in dem die vertragliche Vergütung teilweise nicht bezahlt wird,
für mich nicht akzeptabel ist."
25 Am 23.02.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 1.03.1996 im Bereich ... nicht mehr für die ihm verbliebenen Kunden aus dem
Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs zuständig sein sollte und ihm Teilgebiete der Verkaufsniederlassung ... nämlich ... und ...,
entzogen würden.
26 Zuvor war dem Kläger anläßlich einer Besprechung mit einem verantwortlichen Mitarbeiter der Verkaufsleitung der Beklagten sinngemäß erklärt
worden, er werde dafür sorgen, dass der Kläger sein Geld künftig nicht mehr im Bereich des Verkaufs von Bussen an Betriebe des öffentlichen
Nahverkehrs verdienen werde, nachdem der Kläger sich als Kollegensprecher des Südwestkreises mehrfach gegen eine von der Beklagten
beabsichtigte erhebliche Kürzung der Provisionssätze in diesem Bereich ausgesprochen hatte.
27 In den mit Wirkung vom 01.03.1996 entzogenen Verkaufsgebieten verdiente der Kläger bis dahin 48 bis 66 % seiner Provisionen.
28 Der Kläger wies die Beklagte mit Schreiben vom 29.02.1996 darauf hin, dass, sofern sie diese aus seiner Sicht unzulässige Teilkündigung bis
zum 07.03.1996 aufrecht erhalte, dies einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen könne.
29 Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis auf Grund des Provisionsrückstandes und des
Teilentzugs des Provisionsgebiets mit Schreiben vom 5.03.1996 -- der Beklagten am 08.03.1996 zugegangen -- fristlos. In diesem Schreiben
führte er u.a aus:
30
"Diese außerordentliche Kündigung ist keiner Umdeutung zugänglich, ihr folgt eine Schadensersatzforderung, entsprechend § 628
Abs. 2 BGB."
31 Die Beklagte bestätigte den Eingang der Kündigung mit Schreiben vom 19.03.1996 und widersprach gleichzeitig der Schadensersatzforderung.
32 Mit der am 31.12.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 07.01.1999 zugestellten Klage und der Klageerweiterung vom
09.03.1999 begehrte der Kläger Ersatz des Schadens, der ihm aus der am 08.03.1996 erklärten Kündigung entstanden sei und in Zukunft noch
entstehen werde.
33 Der Kläger hat, soweit noch von Interesse, beantragt:
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festzustellen, dass die Beklagte gem. § 628 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus der außerordentlichen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden, insbesondere den bisher
entgangenen und in Zukunft noch entgehenden Bruttoverdienst, bestehend aus den festen Bezügen, den selbst erzielten Provisionen,
den Ausgleichsprovisionen und den von jeder Tätigkeit unabhängigen Bezirksprovisionen, abzüglich des erhaltenen
Arbeitslosengeldes, zu ersetzen, jedoch bereits für das Jahr 1996 mindestens 74.394,90 DM.
35 Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
37 Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Verhalten rechtfertige keine fristlose Kündigung, die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 sei nicht eingehalten.
Schadensersatz könne, wenn überhaupt, ohnedies nur für den Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist, also bis zum 30.04. gefordert werden.
38 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die erkennende Kammer hat demgegenüber festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem
Kläger allen aus der am 08.03.1996 erklärten außerordentlichen Kündigung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
39 Mit ihrer dagegen eingelegten Revision hatte die Beklagte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil der erkennenden Kammer, soweit der
Klage stattgegeben wurde, aufgehoben und den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung
zurückverwiesen.
40 Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 26. Juli 2001 -- 8 AZR 739/00 -- ausgeführt, es bedürfe weiterer Feststellungen
und gegebenenfalls einer erneuten Interessenabwägung, um beurteilen zu können, ob die außerordentliche Kündigung des Klägers durch einen
wichtigen Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt war (vgl. im einzelnen die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts unter B
II.3.c und d). Im übrigen beschränke sich der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB grundsätzlich auf den dem kündigenden
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem allerdings eine
den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend § 9, 10 KSchG hinzutreten könne (vgl. im
einzelnen B III 1 und 2 der Entscheidungsgründe).
41 Der Kläger verfolgt die Feststellung seines unbeschränkten Schadensersatzanspruches weiter und stützt diesen Anspruch nunmehr zusätzlich
auf positive Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 842 BGB und § 823 BGB i.V.m. § 612 a BGB.
42 Der Kläger trägt bezüglich der nicht ausgezahlten Provisionen nunmehr ergänzend vor, ihm sei anläßlich eines Telefonates im November 1995
eine schriftliche Begründung der Zahlungsverweigerung angekündigt worden. Auf diese habe er bis Februar 1996 erfolglos gewartet, weshalb
die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 eingehalten sei. Bezüglich der Gebietskürzung trägt der Kläger unwidersprochen vor, die Ertragskraft des
ihm verbliebenen Restgebietes sei aufgrund der in dieser Region marktbeherrschenden Stellung von ... sehr begrenzt. Sein Nachfolger habe in
diesem Gebiet 1997 nur 3 Fahrzeuge verkaufen können.
43 Der Kläger meint, diese ohne jede sachliche Begründung erfolgte, vollkommen willkürliche Maßnahme sei für ihn besonders kränkend gewesen,
zumal er -- unstreitig -- auch noch die ihm nachfolgenden Verkäufer bei seinen ehemaligen Kunden habe einführen sollen.
44 Der Kläger ist der Auffassung, durch die spezialgesetzliche Regelung des § 628 Abs. 2 BGB seien Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung
nur insoweit ausgeschlossen, als entgangene Erfüllungsansprüche geltend gemacht werden. Da er immer noch arbeitslos sei, könne er die Mittel
zur Gründung einer selbständigen Existenz bzw. solche Kosten, die für die Aufnahme eines adäquaten Angestelltenverhältnis, wie z.B.
Weiterbildungskosten, Umzugskosten etc. erforderlich seien aus positiver Vertragsverletzung fordern.
45 Er habe auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Die Beklagte habe sich mit der Gebietskürzung nicht nur arbeitsvertragswidrig verhalten,
sondern zugleich seine Persönlichkeitsrechte verletzt und gegen § 612 a BGB verstoßen.
46 Für den Fall, dass seine außerordentliche Kündigung mangels wichtigen Kündigungsgrundes nicht wirksam sei, bestehe das Arbeitsverhältnis
fort.
47 Der Kläger beantragt nunmehr:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen infolge der verspäteten Zahlung der mit Schreiben vom
14.02.1996 in Höhe von 3.869,19 DM geltend gemachten Provisionen sowie infolge der Gebietskürzung vom 23.02.1996 zum
01.03.1996 sowie infolge der am 08.03.1996 erklärten außerordentlichen Kündigung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu
ersetzen.
49
Hilfsweise:
50
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über dem 08.02.1996 hinaus ungekündigt fortbesteht.
51 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
52 Sie hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Bezüglich der vom Kläger nunmehr geltend gemachten Ansprüche aus pVV und unerlaubter
Handlung wendet sie verspäteten Sachvortrag und Unzulässigkeit einer Klageänderung ein.
53 Die Beklagte trägt nach wie vor nicht vor, wieso sie die Verweigerung der Zahlung der Ausgleichsprovisionen in Höhe von 3.869,19 DM für
berechtigt halten konnte. Zu der Gebietskürzung behauptet sie lediglich, diese sei ersichtlich nicht rechtswidrig, da sie sich im Rahmen der
vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten halte und billigem Ermessen entspreche, ohne allerdings näher darzulegen, aus welchen Sachgründen
es zu der Gebietskürzung gekommen ist. Weiteren Vortrag dazu zu halten, ist die Beklagte nicht bereit.
54 Wegen des Parteivortrages im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen zu Protokoll
verwiesen.
Entscheidungsgründe
55 Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg.
I.
56 Der Feststellungsantrag ist zulässig.
57 Der Kläger begehrt mit seinem Antrag nach wie vor Feststellung eines unbegrenzten Schadensersatzanspruches infolge der vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und stützt diesen Schadensersatzanspruch nunmehr auch auf Vertragsverletzung und unerlaubte
Handlung.
58 1. Für die Prüfung des nach § 256 ZPO geforderten rechtlichen Interesses des Klägers an der Feststellung ist von diesem Begehren auszugehen.
Sowohl im Zeitpunkt der Klageerhebung als auch derzeit noch ist der Kläger arbeitslos, so dass er den aus seiner Sicht entstandenen und noch
entstehenden Schaden nicht übersehen und in vollem Umfang in einen Zahlungsantrag fassen kann. Die Möglichkeit den bis zur Erhebung der
Feststellungsklage bereits entstandenen Schaden im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, steht einer Feststellung über die
grundsätzliche Schadensersatzpflichtigkeit nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 19.09.1987 -- AZ.: VII ZR 166/86 -- NJW 88, 142).
59 2. Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch inzwischen nicht nur auf den durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstandenen
und entstehenden Schaden stützt, sondern auch auf die der Kündigung zugrunde liegenden behaupteten Vertragsverletzungen, bzw. unerlaubte
Handlung, liegt keine Klageerweiterung vor, da dem Anspruch ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und der Kläger nach wie vor
nur die unmittelbar mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes verbundenen Schäden geltend macht.
II.
60 Der Feststellungsantrag ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat zwar einen Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB. Dieser umfaßt
jedoch neben der bis zum Ablauf der fiktiven, ordentlichen Kündigungsfrist entgangenen Vergütung nur eine angemessene Abfindung für den
Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG. Soweit der Kläger weitergehende Schadensersatzansprüche geltend macht und diese
zusätzlich auf positive Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung stützt, ist seine Klage unbegründet.
61 1. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich aus § 628 Abs. 2 BGB. Die der Beklagten am 08.03.1996 zugegangene
außerordentliche Kündigung des Klägers wurde durch ein vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten, dass das Gewicht eines
wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB hatte, veranlaßt.
62 a) Anlaß für die Kündigung war die Nichtauszahlung von Ausgleichsprovisionen in Höhe von DM 3.869,19 für das Jahr 1994 sowie der Entzug
von Provisionsgebieten mit Wirkung ab 01.03.1996.
63 Insbesondere der Entzug der Provisionsgebiete durch die Beklagte stellt sich als grob vertragswidrig dar und läßt eine besondere Mißachtung
der Belange des Klägers erkennen.
64 Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Arbeitsvertrag vereinbarte nicht näher umschriebene Widerrufsvorbehalt bezüglich der Verkaufsgebiete
gegen zwingende Kündigungsvorschriften verstößt und schon von daher unwirksam ist. Denn der Arbeitgeber hat auch bei Wirksamkeit einer
solchen Regelung im Falle des Widerrufs die Grundsätze billigen Ermessens zu wahren, § 315 BGB. Von letzterem kann nicht ausgegangen
werden.
65 Nachdem die Beklagte dem Kläger flächenmäßig den größten Teil des Provisionsgebietes mit einem Anteil von 48 bis 66 % am
Provisionseinkommens entzogen hat, lag es an ihr, die sachlichen Gründe für diese Maßnahme darzulegen. Darauf wurde die Beklagte im
Verhandlungstermin vom 19.09.2002 ausdrücklich nochmals hingewiesen. Dennoch hat sie keinen einzigen sachlichen Grund für diese
Maßnahme genannt.Sie hat sich nach wie vor nur auf ihre Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Dienstvertrages berufen.
66 Aufgrund dieses Prozeßverhaltens muß davon ausgegangen werden, dass die Beklagte dem Kläger die Provisionsgebiete ohne irgendeinen
sachlichen Grund entzogen und auf die Belange des Klägers keinerlei Rücksicht genommen hat. Durch diese offensichtlich rechtswidrige
Maßnahme mußte der Kläger bei einem Provisionsanteil von ca. 85 % an seinem Gesamteinkommen nicht nur eine Verringerung seines
Einkommens um 30 bis 45 % gewärtigen, sondern auch damit rechnen, sowohl bei Kunden als auch bei Kollegen sein Ansehen als erfolgreicher
Verkäufer zu verlieren. Hinzu kommt, dass die Beklagte dem Kläger Ausgleichsprovisionen aus den Jahren 1994 ohne jeden sachlichen Grund --
die Beklagte hat bis heute keinen solchen genannt -- vorenthalten und auf die Abmahnung des Klägers in keiner Weise reagiert hat. Die für eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage wurde unter solchen Umständen zerstört. Dem Kläger war es bei
Abwägung der Interessen beider Parteien deshalb unzumutbar auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, das Arbeitsverhältnis
fortzusetzen, zumal die Beklagte kein besonderes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gezeigt hat.
67 b) Der Kläger hat auch zweifelsfrei die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Von dem Gebietsentzug hat der Kläger am 23.02.1996
Kenntnis erlangt. Die fristlose Kündigung ging der Beklagten genau 14 Tage später, am 08.03.1996, zu.
68 2. a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 628 Abs. 2 BGB ist allerdings zeitlich begrenzt. Er beschränkt sich auf den dem Kläger
entstandenen Vergütungsausfall bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer fiktiven Arbeitgeberkündigung. Hinzu kommt eine für den
Verlust des Bestandsschutzes angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG, da der Kläger in seinem Arbeitsverhältnis
Kündigungsschutz genossen hat und somit bei einer unberechtigten Kündigung der Beklagten Auflösungsantrag zum Kündigungstermin einer
ordentlichen Kündigung hätte stellen können. Wegen der Begründung dazu im einzelnen wird auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts
in dem Urteil vom 26. Juli 2001 verwiesen.
69 3. Anhaltspunkte dafür, dass der Umfang der Schadensersatzpflicht der Beklagten etwa im Hinblick auf den Ausschluß einer Kündigung
weitergehen könnte, bestehen nicht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist gem. Ziffer 9 des Dienstvertrages vom 21.04.1992 nach den
gesetzlichen Bestimmungen kündbar. Dem steht die Regelung, dass das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohne
Kündigung endet nicht entgegen. Es handelt sich dabei um die Festlegung einer Höchstdauer, aber nicht um den Ausschluß einer
Kündigungsmöglichkeit mit ordentlicher Kündigungsfrist.
70 4. Der Kläger kann seinen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch auch nicht auf positive Vertragsverletzung stützen.
71 Die durch die selbst gewollte Vertragsbeendigung entgangenen Erfüllungsansprüche bzw. notwendigen Aufwendungen für eine neue
Erwerbstätigkeit werden von der Regelung des § 628 Abs. 2 BGB erfasst. Diese Vorschrift kann als spezialgesetzlich geregelter Fall der positiven
Vertragsverletzung angesehen werden, so dass ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung daneben nicht mehr zu prüfen ist.
72 Ein Schaden, der unabhängig von den Kündigungsfolgen durch das Verhalten der Beklagten -- Gebietskürzung, verspätete Zahlung --
entstanden sein könnte und somit nicht von § 628 Abs. 2 BGB erfasst wäre, ist nicht ersichtlich.
73 5. Der Kläger kann den weitergehenden Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 1 oder 2
BGB stützen.
74 Ausgeschlossen sind solche Schadensersatzansprüche neben Ansprüchen aus § 628 Abs. 2 BGB zwar grundsätzlich nicht (vgl. Gessert,
Schadensersatz nach Kündigung 1987, S. 350). Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus Persönlichkeitsrechtsverletzung
bzw. wegen Verletzung eines Schutzgesetzes sind aber nicht gegeben.
75 a) Der Kläger macht eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die vertragswidrige Gebietskürzung und den damit
angekündigten Verstoß gegen die vertragsgemäße Beschäftigungspflicht geltend. Dabei ist der beim Kläger entstandene Schaden nicht
unmittelbar durch die Mitteilung der Gebietskürzung und eine damit möglicherweise verbundene Persönlichkeitsverletzung entstanden, sondern
erst durch das eigene Verhalten des Klägers, nämlich seine eigene Kündigung. Grundsätzlich kommt auch für solche "indirekt" verursachte
Schäden eine Schadensersatzpflichtigkeit in Betracht, allerdings nur dann, wenn die Handlung des Verletzten -- hier die Eigenkündigung des
Klägers -- durch das haftungsbegründende Ereignis -- hier die mögliche Persönlichkeitsverletzung -- herausgefordert worden ist (vgl. BAG, Urteil
vom 29.09.1994 -- 8 AZR 86/93 -- n.v. -- zitiert in Juris) und der entstandene Schaden somit der geltend gemachten
Persönlichkeitsrechtsverletzung adäquat zugerechnet werden kann.
76 Hieran fehlt es vorliegend. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger sich durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten erheblich in seiner
Persönlichkeit verletzt sah und deshalb seine Kündigung ausgesprochen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger schlicht die
schwerwiegende Verletzung seines Arbeitsvertrages durch die Beklagte erkannt hat und hieraus die aus seiner Sicht gebotenen Konsequenzen
gezogen hat.
77 Ganz davon abgesehen, kommt im Falle einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schadensersatzanspruch ohnedies nur in
Betracht, wenn die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht und/oder besondere Umstände eine besondere Genugtuung erforderlich
machen und in anderer Weise kein befriedigender Ausgleich geschaffen werden kann (vgl. LAG köln vom 07.01.1998 -- 2 Sa 1014/97 -- MDR 98,
1036; Künzel, Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, Band I, Nr. 2.1. Anm. 765 f. m.w.N.).
78 Solche Umstände liegen ohnedies nicht vor. Der Kläger hatte die Möglichkeit entweder seine vertragsgemäße Beschäftigung einzuklagen oder
wie geschehen das Arbeitsverhältnis mit der Folge des § 628 Abs. 2 BGB fristlos zu kündigen. Er hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden,
bleibt aber dann auf die in § 628 Abs. 2 BGB vorgesehene Schadensregulierung beschränkt. Eine besonders schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzung, die unter Umständen darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnte, liegt ersichtlich
nicht vor.
79 b) Es spricht einiges dafür, dass die Beklagte durch den Entzug der Provisionsgebiete gegen § 612 a BGB verstoßen hat. Ein Anspruch aus §
823 Abs. 2 BGB scheidet aber dennoch aus, weil der dem Kläger erst infolge seiner Eigenkündigung entstandene Schaden nicht unter den
Schutzzweck dieser Norm fällt.
80 6. Der Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen.
81
xxx
82 Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten der Revision mitumfaßt, beruht auf § 92 ZPO.
83 Die Revisionszulassung für den Kläger beruht auf § 72 Abs. 2 S. 1 ArbGG.
84 gez. Schubert-Gerstenberg
85 gez. Blahowetz
86 gez. Löhle