Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 30.11.2009
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LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 30.11.2009, 5 Ta 145/09
Streitwert - begrenzter Bestandschutz - Vergütungsansprüche für die Zeit vor dem Kündigungstermin
Leitsätze
1. In Bestandschutzangelegenheiten, in denen der Fortbestand für weniger als drei Monate begehrt wird, ist der Streitwert in Höhe der
Vergütungsdifferenz anzusetzen.
2. Lohnzahlungsansprüche für Zeiten vor dem Kündigungstermin, werden zum Wert des Bestandschutzantrags hinzugerechnet.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 16. November 2009 - 2 Ca 352/09 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Absatz 2 GKG.
2 Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Feststellung, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch
die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. Juli 2009 zum 31. Juli 2009, sondern erst zum 17. August 2009 endete. Darüber hinaus sollte
die Beklagte zur Zahlung rückständiger Vergütung für den Monat Juli 2009 in Höhe von EUR 1 752,00 brutto verurteilt werden. Der Rechtsstreit
endete durch Vergleich nach § 278 Absatz 6 ZPO gemäß Beschluss vom 1. Oktober 2009. Danach erzielten die Parteien Einigkeit, dass das
Arbeitsverhältnis am 17. August 2009 geendet hat. Die Beklagte verpflichtete sich zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses sowie zur Auszahlung
der rückständigen Vergütung für den Monat Juli 2009, soweit dies noch nicht geschehen war.
3 Mit Beschluss vom 16. November 2009 hat das Arbeitsgericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs den für die Gerichtsgebühren maßgebenden
Wert auf EUR 2 752,00 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 20. November 2009 beim Arbeitsgericht Lörrach
eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. November 2009 nicht
abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
4 Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Absatz 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das
Arbeitsgericht hat im angefochtenen Wertfestsetzungsbeschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf EUR 2 752,00
festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Bestandsschutzantrag lediglich mit der Vergütungsdifferenz von der erstrebten Beendigung am
31. Juli 2009 zur tatsächlich eintretenden Beendigung am 17. August 2009 angesetzt. Zu diesem Wert hat es zutreffend die rückständige
Vergütung für den Monat Juli 2009 hinzugerechnet. Der Bestandsschutzantrag kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vorliegend
nicht gemäß § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Absatz 3 Satz 1 GKG n. F.) bewertet werden.
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1. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 1 zutreffend nicht unter vollständiger Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 42 Absatz 4 Satz 1 GKG
a. F. (jetzt § 42 Absatz 3 Satz 1 GKG n. F.) bewertet. Vielmehr hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger mit seiner
Klage lediglich den beschränkten Fortbestand bis zum 17. August 2009 geltend gemacht hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Klageantrag
zu 1, mit dem lediglich ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 17. August 2009 erstrebt wird. Damit entspricht das wirtschaftliche
Interesse des Klägers lediglich der im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 17. August 2009 anfallenden Vergütungsansprüche des Klägers.
Diese hat das Arbeitsgericht mit EUR 1 000,00 zutreffend angesetzt.
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2. Das Arbeitsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten Zahlungsantrag betreffend die rückständige Vergütung für den Monat Juli
2009 in Höhe von EUR 1 752,00 entsprechend in bezifferter Höhe angesetzt.
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3. Die Anträge zu 1 und 2 sind gemäß § 39 Absatz 1 GKG zusammenzurechnen, woraus sich ein Gesamtgegenstandswert von EUR 2 752,00
ergibt. Der Zahlungsantrag zu 2 betrifft Vergütungsansprüche aus Zeiten vor dem Wirksamwerden der mit dem Klageantrag zu 1
angefochtenen Kündigung, weshalb keine wirtschaftliche Identität angenommen werden kann.
III.
8 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Absatz 3 GKG).
9 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Absatz 1 Satz 5, § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG).