Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 18.07.2001

LArbG Baden-Württemberg: sorgerecht, elterliche sorge, anknüpfung, haushalt, tod, akte, arbeitsgericht, diskriminierung, grundrecht, beurteilungsspielraum

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 18.7.2001, 2 Sa 20/01
Sorgerecht ist ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der unterhaltsberechtigten Kinder
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.02.2001 (Az.: 24 Ca 8964/00) wird auf deren Kosten
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen für die Monate April, Mai und Juni 2000 in Höhe von 9.168,--
DM.
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Die am 20.10.1995 geborene Klägerin ist ein nichteheliches Kind des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten, ... , der seit dem 01.07.1973 bei
der Beklagten beschäftigt gewesen und am 07.04.2000 verstorben ist. Der Verstorbene hatte in den letzten 12 Monaten bei der Beklagten ein
durchschnittliches ruhegeldfähiges Einkommen in Höhe von 6.112,-- DM. Die Klägerin lebte im Haushalt ihrer Mutter und besuchte ihren Vater
regelmäßig, der jedoch kein Sorgerecht für die Klägerin hatte. Neben der Klägerin hinterließ der Verstorbene einen behinderten Sohn ......aus
einer am 21.01.1993 geschiedenen Ehe, der bei Pflegeeltern wohnt. Im Scheidungsurteil wurde das Sorgerecht für ...... beiden Elternteilen
gemeinsam zugesprochen.
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Auf das Arbeitsverhältnis des Verstorbenen mit der Beklagten fand der Manteltarifvertrag für das Private Versicherungsgewerbe (im Folgenden:
MTV) Anwendung. § 10 Ziff. 4 MTV, der die Hinterbliebenenbezüge regelt, hat für den maßgeblichen Zeitraum folgenden Wortlaut:
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Die Hinterbliebenen einer/eines Angestellten erhalten die bisherigen Bezüge für den Rest des Sterbemonats und für weitere drei
Monate, im ersten Jahr der Unternehmenszugehörigkeit für einen weiteren Monat über den Sterbemonat hinaus.
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Als Hinterbliebene im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
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a) der Ehegatte;
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b) unterhaltsberechtigte Kinder, die mit der/dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten oder für die diese/dieser das Sorgerecht hatte;
dies gilt nur, sofern ein Bezugsberechtigter nach a) nicht vorhanden ist;
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c) Kinder, Eltern und Geschwister, wenn sie nachweislich von der/dem Verstorbenen unterhalten wurden und Bezugsberechtigte nach
Buchstabe a) und b) nicht vorhanden sind. Der Nachweis zur Erfüllung der Unterhaltspflicht durch die/den Verstorbenen ist durch
Vorlage der steuerlichen Anerkennung oder in anderer Form zu führen.
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Die Beklagte bezahlte die vollen Hinterbliebenenbezüge an den Sohn des Verstorbenen unter Hinweis auf § 10 Ziff. 4 lit. b und das bestehende
Sorgerecht des Verstorbenen.
10 Das Arbeitsgericht hat mit dem am 21.02.2001 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass selbst wenn die Bestimmung
des § 10 Ziff. 4 lit. b MTV verfassungswidrig wäre, vorliegend kein Anspruch gegeben sei. Die tarifliche Regelung wäre dann nichtig, was zu einer
Regelungslücke führe. Die Rechtsprechung könne diese Tariflücke nicht schließen, da die Tarifvertragsparteien verschiedene
Regelungsmöglichkeiten hätten. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 - 6 des angefochtenen Urteils (Bl. 64 und 65 der
erstinstanzlichen Akte) verwiesen.
11 Gegen dieses der Klägerin am 16.03.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.03.2001 von der Klägerin eingelegte und am 09.04.2001
ausgeführte Berufung.
12 Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass § 10 Nr. 4 MTV verfassungswidrig sei. Artikel 6 Abs. 5 Grundgesetz beinhalte das Gebot voller
materieller Gleichstellung des nichtehelichen mit dem ehelichen Kind. § 10 Ziff. 4 lit. b MTV verstoße gegen dieses Gleichbehandlungsgebot, da
er an ein Sorgerecht des Verstorbenen anknüpfe. Im Gegensatz zum ehelichen Kind, bei dem in der Regel (auch bei Scheidung) das Sorgerecht
von beiden Elternteilen wahrgenommen werde, liege das Sorgerecht für das nichteheliche Kind in der Regel bei der Mutter (§ 1626 a Abs. 2
BGB). Beim Tod des Vaters werde deshalb das nichteheliche Kind benachteiligt. Das Bestehen eines Sorgerechts sei deshalb kein sachgemäßer
Anknüpfungspunkt. Entscheidende Voraussetzung könne nur die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen sein, da Sinn und Zweck der
Hinterbliebenenbezüge sei, die unterhaltsberechtigten Angehörigen nach dem Tod des Arbeitnehmers für eine befristete Zeit weiter zu
versorgen. Die verfassungswidrige Bestimmung des § 10 Ziff. 4 lit. b MTV müsse deshalb verfassungskonform ausgelegt werden. Der
sachfremde Anknüpfungspunkt des Sorgerechts dürfe nicht berücksichtigt werden. Danach stehe die Klägerin auf der selben Stufe wie das
eheliche Kind des Verstorbenen. Sie habe demgemäß einen Anspruch auf die Hälfte der Hinterbliebenenbezüge. Wegen des weiteren
Vorbringens der Klägerin im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 05.04.2001
(Bl. 12 - 17 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.
13 Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.02.2001 - Az.: 24 Ca 8964/00 - wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin für Hinterbliebenenbezüge in Höhe des hälftigen Lohnes von monatlich je DM 3.056,-- für die Monate April, Mai und
Juni 2000 insgesamt somit DM 9.168,-- brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
15 Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 Die Beklagte ist der Auffassung, dass § 10 Ziff. 4 lit. b MTV nicht verfassungswidrig sei, da er auch eine mittelbare Diskriminierung nichtehelicher
Kinder nicht erkennen lasse. Die Anknüpfung an die Merkmale Unterhaltsberechtigung, Leben in einem gemeinsamen Haushalt und das
Sorgerecht seien sachgerecht. Die Tarifvertragsparteien hätten davon ausgehen dürfen, dass mit diesen Merkmalen die Fälle erfasst werden, in
denen eine besondere finanzielle Abhängigkeit des Kindes sowie eine persönliche Beziehung zwischen Elternteil und Kind bestehe. Falls § 10
Ziff. 4 MTV unwirksam sei, stünde der Klägerin ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge gleichwohl nicht zu, da in diesem Fall die Tarifregelung
nicht angewendet werden dürfe. In diesem Falle müsse es den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, eine Neuregelung zu formulieren. Dem
Gericht sei es verwehrt, die Tariflücke zu schließen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der
mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 09.05.2001 (Bl. 24 - 26 der Ber.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
18 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken
an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
II.
19 In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht
ein Anspruch auf die (hälftigen) Hinterbliebenenbezüge gemäß § 10 Ziff. 4 MTV nicht zu. Die Klägerin fällt unter § 10 Ziff. 4 lit. c MTV, da sie vom
Verstorbenen unterhalten worden ist. Das Kind ......, für das der Verstorbene das Sorgerecht gehabt hat, fällt jedoch unter § 10 Ziff. 4 lit. b MTV
und geht deshalb der Klägerin vor.
20 1. Zu Unrecht ist die Berufung der Auffassung, § 10 Ziff. 4 lit b MTV mit der Anknüpfung an ein Sorgerecht verstoße gegen Artikel 6 Abs. 5 GG.
Artikel 6 Abs. 5 GG, wonach nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie den ehelichen Kindern, gewährt ein Grundrecht, das als eine besondere
Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen ist (BVerfG 29.01.1969 AP Nr. 12 zu Artikel 6 Abs. 5 GG uneheliche Kinder).
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Ob und inwieweit Tarifvertragsparteien unmittelbar an die Grundrechte, vor allem an Artikel 3 Abs. 1 GG und den daraus abgeleiteten
allgemeinen Gleichheitssatz und arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind oder nur eine mittelbare Schutzwirkung zu
Gunsten der Grundrechtsträger besteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. BAG 05.10.1999 - 4 AZR 668/98 - AP Nr. 70 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Einzelhandel; dagegen BAG 13.05.1997 - 3 AZR 66/96 - AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; zuletzt BAG 04.04.2000
- 3 AZR 729/98 - RdA 2001, 110). Denn selbst wenn man eine solche unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien zu Gunsten der
Klägerin als rechtlich gegeben unterstellt, liegt der behauptete Grundrechtsverstoß nicht vor. Er würde voraussetzen, dass eine Gruppe
(vorliegend die nichtehelichen Kinder) im Vergleich zu einer anderen Gruppe (hier die ehelichen Kinder) anders behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine derartigen Unterschiede bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei steht den
Tarifvertragsparteien wie dem staatlichen Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum bei seiner eigenen Gruppenbildung zu. Die Bindung an
den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht dazu führen, Tarifverträge auf Zweckmäßigkeit oder Angemessenheit zu
überprüfen (vgl. BAG 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 - AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, Bl. 4; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 6. Aufl.
Einleitung Rz. 220 f.; Dieterich, Anm. zum Urteil des BAG vom 04.04.2000 - 3 AZR 729/98 - RdA 2001, 112 ff.).
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2. Die Normierung des Sorgerechts in § 10 Ziff. 4 lit. b MTV stellt keine (mittelbare) Diskriminierung des nichtehelichen Kindes dar, jedenfalls
ist das Sorgerecht ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Kinder.
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3. Die Behauptung der Klägerin, dass das Sorgerecht für eheliche Kinder (auch bei geschiedenen Ehen) in der Regel bei beiden
Elternteilen, bei nichtehelichen Kindern in der Regel bei der Mutter liege, ist von der Klägerin nicht näher empirisch belegt. Seit dem
Inkrafttreten der Kinderrechtsreform am 01.07.1998 gilt für beide Gruppen der Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts beider Eltern (bei
nichtehelichen Kindern: § 1626 a Abs. 1 BGB mit der Möglichkeit der Sorgerechtserklärung). Die Änderung der gesellschaftlichen
Sozialstrukturen hat auch zur Folge, dass immer mehr nichteheliche Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften entstehen, in denen
beide Elternteile das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder haben wollen.
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Selbst wenn man die von der Klägerin nicht näher dargelegte mittelbare Benachteiligung eines nichtehelichen Kindes beim Tod des
Vaters unterstellt, so ist die Anknüpfung an das Sorgerecht des Verstorbenen in § 10 Ziff. 4 lit. b MTV dennoch sachgemäß. Die elterliche
Sorge (§ 1626 BGB) umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Die elterliche Sorge führt normalerweise zu einer
besonders engen persönlichen Beziehung zwischen den Elternteilen und dem Kind. Auch das andere (alternative) Tarifmerkmal
(Zusammenleben in einem Haushalt) lässt erkennen, dass die Tarifvertragsparteien nur für die engsten Hinterbliebenen, für die der
Verstorbene nicht nur Unterhalt gezahlt hat, einen Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge normieren wollten. Dieser Leitgedanke der
Tarifvertragsparteien ist nicht sachwidrig. Sinn und Zweck der Hinterbliebenenbezüge ist entgegen der Rechtsansicht der Klägerin
nämlich weniger die befristete Weiterversorgung der Unterhaltsberechtigten. Vielmehr sollen die engsten Hinterbliebenen eines
verstorbenen Arbeitnehmers, soweit sie von ihm abhängig waren, von den ihnen im Zusammenhang mit dem Todesfall entstehenden
Kosten (z.B. Beerdigung, Behördengänge, Umzug) ganz oder teilweise entlastet werden (Seifert, Tarifvertrag für das Private
Versicherungsgewerbe, Kommentar 6. Aufl. § 10 Rz. 45; zum vergleichbaren tarifvertraglichen Sterbegeld im Einzelhandel in Bayern:
BAG 05.10.1999 AP Nr. 70 zu 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, III. 2 der Gründe).
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Da die Anknüpfung an ein Sorgerecht demgemäß nicht sachwidrig ist, ist ein Grundrechtsverstoß des § 10 Ziff. 4 lit. b. MTV nicht
ersichtlich. Deshalb ist ein Anspruch der Klägerin auf die Bezahlung von Hinterbliebenenbezügen nicht gegeben.
III.
26 1. Da somit die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben konnte, hat sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG
in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
27 2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
28 Hensinger Ebert Wollnik