Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 16.05.2002
LArbG Baden-Württemberg: grundsatz der gleichbehandlung, vergütung, wesentliche veränderung, lehrer, weiterbildung, arbeitsgericht, mehrbelastung, fälligkeit, beamtenverhältnis, anfang
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 16.5.2002, 19 Sa 51/01
Eingruppierung einer Sportlehrerin mit Lehrbefähigung für das Fach Textverarbeitung
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg -- Kn. Offenburg -- vom 11.09.2001 -- Az.: 5 Ca 126/01 --
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die am 4.10.1951 geborene Klägerin ist seit 1.10.1973 bei dem ... als ... beschäftigt. Die Klägerin hat ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife
abgeschlossen und einen 4 -- semestrigen Ausbildungslehrgang für Turn- und Sportlehrer an der ... absolviert. Der unter dem 8. Oktober 1973
abgeschlossene Arbeitsvertrag (vgl. ABl. 8 in 5 Ca 126/01) nimmt Bezug auf den BAT, die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2
I BAT) und Vorschriften für beamtete Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst.
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Bereits in den Jahren 1964 bis 1969 wurden für das ... im Rahmen eines sogenannten "5 Jahresplanes" Nichtpädagogen als Sportlehrer und
Sportlehrerinnen ausgebildet, um den Ausbildungsbedürfnissen des ... gerecht zu werden. Diesen Sportlehrern wurde in den 70er und Anfang
der 80er Jahre ermöglicht eine Zusatzqualifikation in einem technischen Fach mit Lehrbefähigung zu erwerben und damit auch die
Beamtenlaufbahn einzuschlagen ... Mit Wirkung vom 1.3.1978 wurde die Klägerin unter Bezugnahme auf die Richtlinien des Finanzministeriums
über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 03.06.1975 -- Nr. III E 33/1 -- 160/74/) Kl -- (GABl. S.
807) in Vergütungsgruppe IV b (vier b) eingruppiert (vgl. Schreiben vom 23.30.78 Abl. 87 in 5 Ca 126/01).
4
Im Jahre 1992 schloß die Klägerin eine Weiterbildung für das Unterrichtsfach "Textverarbeitung" ab und erhielt eine Unterrichtserlaubnis für
dieses Fach. Seit dem Schuljahr 1996/97 unterrichtet die Klägerin ausschließlich das Fach Textverarbeitung und Büroorganisation an der ... der
... und am ... Der Mehrbelastung im Fach Textverarbeitung wird inzwischen durch eine Deputatsermäßigung um zwei Stunden/Woche Rechnung
getragen.
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Mit Schreiben vom 27.7.1998 (ABl. 15 in 5 Ca 126/01 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT. Das
Oberschulamt lehnte mit Schreiben vom 11.9.1998 (ABl. 16 in 5 Ca 126/01 eine Höhergruppierung unter Bezugnahme auf die aktuell geltenden
Richtlinien (im folgenden RiL) ab.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe bereits bei Anwendung der Lehrereingruppierungsrichtlinien Anspruch auf
Vergütungsgruppe IV a BAT, da das Fach Textverarbeitung wegen der gestellten Anforderungen zumindest wie ein wissenschaftliches zu
behandeln sei. Außerdem gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung ihre Höhergruppierung. Die in den Jahren 1964 bis 1969 eingestellten
Sportlehrer seien entweder verbeamtet oder soweit sie weiter Angestellte geblieben seien, seit ca. 10 Jahren in Vergütungsgruppe BAT IV a
eingruppiert (ABl. 8).
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Im übrigen habe sich ihr Tätigkeitsfeld mittlerweile derart verändert, daß es mit den Einstellungsvoraussetzungen als Sportlehrerin nicht mehr
vergleichbar sei und sich das ... wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Höhergruppierung nicht länger verschließen könne. Durch die für
das Fach Textverarbeitung ungleich aufwendigere Unterrichtsvorbereitung, die Korrektur von Klassenarbeiten, erforderliche Fortbildungen und
die Wahrnehmung von Aufgaben in Zusammenhang mit Prüfungen belaufe sich ihre Mehrbelastung gegenüber Ein-Fach-Sportlehrern auf ca. 37
Stunden monatlich.
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Die Klägerin hat beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass das ... verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.1998 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten.
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2. Es wird festgestellt, dass das ... verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT und der
Vergütungsgruppe IV a BAT ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.
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3. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass das ... verpflichtet ist, die Vergütung der Klägerin auf Grundlage der geänderten Leistung ab
dem 01.08.1998 anzupassen.
12 Das ... hat beantragt, die Klage abzuweisen.
13 Das ... ist der Auffassung, daß bei unterschiedlicher Ausbildung schon per se eine unterschiedliche Eingruppierung gerechtfertigt sei. Ein
Vergleich zwischen angestellten und beamteten technischen Lehrern sei nicht zulässig.
14 Eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Außerdem sei es der Wunsch der Klägerin gewesen, ausschließlich im
Fach Textverarbeitung eingesetzt zu werden, da sie ausweislich eines ärztlichen Attestes vom 14.4.1999 aus gesundheitlichen Gründen das
Fach Sport nicht mehr unterrichten solle. Die zeitliche Mehrbelastung sei von der Klägerin weit überzogen in Ansatz gebracht und sei durch die
gewährte Deputatsreduzierung angemessen berücksichtigt.
15 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.9.2001 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
16 Die Klägerin verfolgt mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung ihr Klageziel weiter. Sie vertritt zunächst weiter die Auffassung, dass sich
ihr Anspruch auf Höhergruppierung bereits aus den Ziffern 3.4.1. bis 3.4.3 der RiL ergebe, da das Fach Textverarbeitung mit einem
wissenschaftlichen Fach vergleichbar sei und ihr Prüfungsaufgaben übertragen seien, die nach den einschlägigen Vorschriften nur Lehrer mit
Lehrbefähigung übernehmen dürften.
17 Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege vor allem darin, daß sie nie die Chance einer Verbeamtung erhalten habe. So habe
das Kultusministerium Mitte der 80er Jahre auch den technischen Lehrern, ebenso wie den Sportlehrern der Einstellungsjahrgänge 1964-1965
die Möglichkeit geboten, durch eine Weiterbildung die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein
Beamtenverhältnis zu erlangen.
18 Erstmals mit Schriftsatz vom 15.3.2002 beruft sich die Klägerin nunmehr darauf, daß die Eingruppierungsrichtlinie des Finanzministeriums für
angestellte Lehrer nicht zum Vertragsbestandteil gemacht worden sei und fordert für ihre "Mehrarbeitsstunden" zusätzliche Vergütung.
19 Die Klägerin beantragt
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1. Es wird festgestellt, dass das ... verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.1998 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten.
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2. Es wird festgestellt, dass das ... verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT und der
Vergütungsgruppe IV a BAT ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.
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3. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass das ... verpflichtet ist, der Klägerin auf Grundlage der geänderten Tätigkeitsmerkmale ab
dem 01.08.1998 monatlich 627,52 EUR zuzüglich 5 % Zinsen ab Fälligkeit zu bezahlen.
23 Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
24 Sie vertritt nunmehr auch die Rechtsauffassung, daß die Eingruppierungsrichtlinien keine Anwendung finden.
25 Sie ist der Auffassung durch die geänderte Arbeitstätigkeit sei nicht die zwischen den Parteien bestehende Vergütungsabrede geändert worden.
26 Die Klägerin habe sich durch ihre Tätigkeit konkludent damit einverstanden erklärt bei dieser Vergütung weiter tätig zu sein.
27 Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
28 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit weitgehend zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin auf
Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT abgelehnt.
1.
29 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Arbeitsgerichts und inzwischen auch der Parteien, die Eingruppierungsrichtlinie des
Finanzministeriums für angestellte Lehrkräfte finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Zwar haben die Parteien im
Arbeitsvertrag die Anwendung der RiL nicht ausdrücklich vereinbart. Jedoch folgt ihre Anwendbarkeit aus den Umständen. Das ... hat -- wie die
Klägerin unwidersprochen vorträgt -- alle angestellten Lehrer nach dieser RiL vergütet, und so auch die Klägerin bereits im Jahre 1978 unter
Anwendung dieser RiL höhergruppiert (vgl. Schreiben vom 23.03.1978, Abl. 87 in 5 Ca 126/01). Im Jahre 1998 hat es eine Höhergruppierung
der Klägerin unter Bezugnahme auf die RiL abgelehnt. Die Klägerin, der dies bekannt war, hat sich in ihrer Klage und zunächst auch in der
Berufung zur Begründung ihres Anspruchs stets darauf berufen hat, beide Parteien, also auch sie, gingen stillschweigend von der Anwendbarkeit
dieser RiL aus.
30 Die Tatsache, dass sich die Parteien im Berufungsverfahren nunmehr wohl aus prozesstaktischen Gründen die Argumentation des
Arbeitsgerichts zu eigen machen, ändert an der Anwendbarkeit der Richtlinie aufgrund der dargestellten Umstände nichts.
2.
31 Bei Anwendung der RiL ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT, da es sich bei dem Fach
Textverarbeitung nicht um ein wissenschaftliches Fach handelt.
32 Dies hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter I. 2. zutreffend ausgeführt und wird auch von der
Klägerin nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen. Hinzuweisen ist insoweit auch noch auf BAG Urteil vom 15.11.2000 -- 10 AZR 582/99 -- n.v.
(nachzulesen in Juris).
33 Die herangezogene RiL als von dem ... einseitig gesetztes Vertragsrecht hält auch der vorzunehmenden Angemessenheits- und
Billigkeitskontrolle stand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im dritten Absatz unter I. 3. in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Aspekt der Gleichbehandlung) verwiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass mit dem
Erfordernis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder anderweitig erworbener entsprechender Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur
Unterrichtung in wenigstens einem wissenschaftlichen Fach befähigen, nicht nur die fachgebundenen Kenntnisse, sondern gerade auch die
durch eine solche Ausbildung erworbene methodische Befähigung, neue Problemstellungen zu erkennen und sie einer sachgerechten Lösung
zuzuführen, honoriert werden. Dabei handelt es sich um eine sachbezogene Grenzziehung, die bei Vergütungsregelungen im Öffentlichen
Dienst (auch in Tarifverträgen) allgemein üblich ist (so zutreffend LAG Baden-Württemberg vom 27.02.2002 -- 3 Sa 447/01 --).
3.
34 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verbietet eine Gruppenbildung von
einerseits begünstigten und andererseits benachteiligten Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Dabei muss der Arbeitnehmer die sachwidrige
Benachteiligung darlegen und beweisen (vgl. BAG Urteil vom 10.06.1998 -- 10 AZR 103/97 = AP Nr. 72 zu § 22, 23 Lehrer m. w. N. und BAG
Urteil vom 12.01.2000 -- 10 AZR 741/98 --). Die Klägerin macht eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Lehrern geltend, die zwar -- wie
die Klägerin -- als Angestellte beschäftigt werden, jedoch die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog.
Erfüller) und nach Vortrag der Klägerin in Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert sind. Sie beruft sich insoweit auf Sportlehrer, die in den
Jahren 1964 bis 1969 eingestellt wurden, ohne eine qualifiziertere Ausbildung vorzuweisen als sie, und die in den 70er und Anfang der 80er
Jahre eine Zusatzqualifikation und vor allem eine Lehrbefähigung erworben haben. Allerdings trägt die Klägerin zur Vergleichbarkeit dieser
Personengruppe nichts weiteres vor. Weder ist ersichtlich welche Zusatzausbildung diese Sportlehrer absolviert haben, noch auf welchem
Fachgebiet sie tätig sind, so dass die Feststellung, ob überhaupt vergleichbare Sachverhalte gegeben sind, schon im Ansatz scheitert.
4.
35 Soweit die Klägerin ihren Anspruch darauf stützen will, dass das ... ihr gleichheitswidrig nicht ermöglicht habe, eine Lehrbefähigung zu erlangen
und damit die Chance einer Verbeamtung nicht gegeben habe, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.
36 Mit den technischen Lehrern, die in den 80er Jahren eine Zusatzqualifikation erlangen konnten, war die Klägerin offensichtlich nicht vergleichbar,
da sie zu dieser Zeit Ein-Fach-Sportlehrerin war. Mit den Sportlehrern der Einstellungsjahrgänge 1965 bis 1969 könnte mit Ausnahme des
Einstellungsdatums (die Klägerin war beschäftigt seit 1973) zwar grundsätzlich Vergleichbarkeit gegeben sein. Ein Anspruch scheitert aber
daran, dass die Klägerin nicht behauptet hat, die vom ... aufgestellten Voraussetzungen für eine solche Weiterbildung zum damaligen Zeitpunkt
erfüllt zu haben und sich um eine solche Weiterbildung damals auch nur bemüht zu haben.
5.
37 Mit der erstmals in der Berufung gestellten Hilfsantrag macht die Klägerin für den Fall, dass sie ihre Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVa
BAT nicht durchsetzen kann, Mehrarbeitsvergütung geltend.
38 Dieser Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
39 Die Klägerin wurde als Sportlehrerin mit vollem Deputat, also der nach den Vorschriften für beamtete Lehrkräfte im Öffentlichen Schuldienst
vorgesehenen Unterrichtsstundenanzahl bei Vollzeitbeschäftigung eingestellt. Daran bemisst sich die mit ihr vereinbarte Vergütung, die sich wie
oben unter 1. ausgeführt, nach der jeweils gültigen RiL richtet.
40 Erfasst von dieser Vergütung wird nicht nur die vereinbarte Unterrichtsstundenanzahl, sondern auch alle anderen arbeitsvertraglich ebenfalls
geschuldeten, zum Berufsbild des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen gehörenden Arbeitsleistungen. Diese entziehen sich einer exakten
zeitlichen Bemessung und können je nach Fächerkombination, Schulart, Stufe und Zusammensetzung der Klassen, persönlicher Arbeitsweise
usw. sehr unterschiedlich sein (so zutreffen BAG Urteil vom 22.11.1996 -- 5 AZR 414/95 -- AP Nr. 127 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten unter III. 2.
b.aa.). Da die Klägerin im Vergleich zu ihrer Tätigkeit als Sportlehrerin einen höheren Zeitaufwand nur hinsichtlich der zum Berufsbild einer
Lehrerin gehörenden Arbeitsleistungen geltend macht, ist dieser erhöhte Zeitaufwand mit der regelmäßigen Monatsvergütung abgegolten. Für
eine Überstundenvergütung bleibt keine Raum.
...
41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
42 Schubert-Gerstenberg
43 Blahowetz
44 Diedering