Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 26.02.2010
LArbG Baden-Württemberg: wirtschaftliche identität, kündigung, arbeitsgericht, beschwerdekammer, zusammenrechnung, auflage, werterhöhung, verfügung, arbeitsentgelt, rechtsberatung
LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 26.2.2010, 5 Ta 33/10
Streitwert bei mehrere Kündigungen
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom
4. Januar 2010 - 20 Ca 1261/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten (im Folgenden: Beschwerdeführer) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des
Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.
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Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 28. Mai 2009 sowie über die
Wirksamkeit einer weiteren ordentlichen Kündigung vom 28. September 2009. Darüber hinaus begehrte der Kläger mit einem allgemeinen
Feststellungsantrag die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sowie seine vorläufige Weiterbeschäftigung. Der Kläger
bezog zuletzt ein durchschnittliches Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 3.420,00 brutto monatlich. Der Rechtsstreit erster Instanz endete mit
Urteil vom 18. November 2009. Danach hat das Arbeitsgericht die Kündigung vom 28. Mai 2009 für unwirksam erklärt und den Beklagten zur
Weiterbeschäftigung des Klägers bis 30. November 2009 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
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Mit Beschluss vom 4. Januar 2010 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 10.260,00 festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die von den Beschwerdeführern - mit am 17. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz -
eingelegte Beschwerde, mit der sie die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auf EUR 20.520,00 erstreben.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. Februar 2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die nach dem Wert der Beschwer statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das
Arbeitsgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert unter einmaliger vollständiger Ausschöpfung des
Wertrahmens nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) auf EUR 10.260,00 festgesetzt und damit den Betrag des
für die Dauer eines Vierteljahres vom Beklagten an den Kläger zu leistenden Arbeitsentgelts in Ansatz gebracht. Zutreffend ist das
Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Klagantrag zu 1 hinsichtlich der Kündigung vom 28. Mai 2009 und dem weiteren
Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 28. September 2009 wirtschaftliche Identität besteht und deshalb die einzelnen
Werte für die jeweiligen Klageanträge nicht nach § 39 Abs. 1 GKG addiert werden können.
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst für jeden der beiden Kündigungsschutzanträge jeweils einen Wert in Höhe des für die Dauer
eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) und damit EUR
10.260,00 in Ansatz gebracht.
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2. Zwischen den beiden Feststellungsanträgen (punktuelle Kündigungsschutzanträge) besteht wirtschaftliche Identität, da sie wirtschaftlich
dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Deshalb sind diese
Werte nicht nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf
auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148). Es kommt deshalb
streitwertrechtlich nicht darauf an, welche prozessualen Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt wurden, sondern ob durch einen
weiteren prozessualen Gegenstand ein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Dies ist aber in Bezug auf
Anträge, die den Bestand des nämlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht der Fall, wenn und soweit sich die Zielrichtung der Anträge
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten deckt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer und steht
überdies insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR
754/79 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 12 Nr. 34; vgl. auch LAG Hamm 3. Februar 2003 - 9 Ta 520/02 - LAGE ArbGG §
12 Streitwert Nr. 128 = NZA-RR 2003, 321 für den Fall des Zusammentreffens eines Antrages nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256
Abs. 1 ZPO). Das Additionsverbot bei Anträgen, die wirtschaftlich nicht zur Werterhöhung führen, ist ein allgemeines Prinzip im
Regelungsbereich der § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG (vgl. zur Frage der wirtschaftlichen Teilidentität im Bereich des Mietrechts mit
vergleichbarer Problematik BGH 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - MDR 2006, 980 = NJW-RR 2006, 1004; BGH 2. November 2005 - XII ZR
137/05 - MDR 2006, 657 = NJW-RR 2006, 378). Die von Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Auflage § 12 Rn. 108
vertretene Auffassung, es könne keinen Unterschied machen, ob mehrere Kündigungen in einem Verfahren oder in mehreren Verfahren
bekämpft werden, ist unzutreffend. Richtig ist das Gegenteil. Auch doppelt anhängig gemachte Anträge sind in jedem Verfahren mit dem
vollen Betrag zu bewerten (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 3/05 - zitiert nach juris), im selben Verfahren findet mangels
Werthäufung keine Addition statt. Soweit die Feststellungsklagen untereinander als unecht eventual-kumuliert erachtet würden und auch
unechte Hilfsanträge unter § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG fielen, ergäbe sich das Additionsverbot auch unter diesem Gesichtspunkt. Daran können
auch arbeitsrechtliche Sonderansichten nichts ändern. Jede Klage ist, soweit das wirtschaftliche Interesse des Klägers dies gebietet, mit dem
vollen Wert anzusetzen, weil jede Kündigung geeignet wäre, das Arbeitsverhältnis auf Dauer zu beenden. Es stellt sich lediglich die Frage,
ob die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Dies ist aber nicht der Fall, weil ein Arbeitsverhältnis auch durch noch so viele
Kündigungen oder sonstige vom Arbeitgeber vorgebrachte Beendigungstatbestände und Klagen gegen diese für den Kläger nicht wertvoller
wird (ständige Rechtsprechung aus jüngerer Zeit statt vieler LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zitiert nach juris).
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3. Hieran hält die für Streitwertbeschwerden zwischenzeitlich ausschließlich zuständige erkennende Beschwerdekammer nach nochmaliger
Überprüfung ausdrücklich fest (LAG Baden-Württemberg 22. Juli 2009 - 5 Ta 23/09 -, zu II der Gründe; 23. Oktober 2009 - 5 Ta 108/09 -, zu II
1 b der Gründe; 27. November 2009 - 5 Ta 126/09 -, zu II 1 b der Gründe). Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die beiden
Kündigungen auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, führt dies nicht zu einer Addition der beiden einzelnen Streitwerte. Die
Auffassung der Beschwerde konsequent zu Ende gedacht, hätte zur Folge, dass im Fall einer Kündigung, die auf mehrere Gründe gestützt
wird, etwa betriebsbedingte Gründe und personenbedingte Gründe, der Streitwert zu erhöhen wäre. Dies ist erkennbar unzutreffend. Ebenso
wenig kommt eine höhere Bewertung mit dem Argument in Betracht, dass zwischen den beiden Beendigungszeitpunkten ein Zeitraum von
mehr als drei Monaten liegt. Auch dies hat nach dem zuvor Ausgeführten keine Auswirkung auf den für die Gerichtsgebühren maßgebenden
Wert. Es liegt wirtschaftliche Identität vor, weshalb eine Zusammenrechnung der Werte ausscheidet.
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4. Diese Überlegungen greifen ebenso für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zurückgenommenen
allgemeinen Feststellungsantrag wie auch für den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des
Kündigungsschutzrechtsstreits.
III.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).