Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 21.07.2005

LArbG Baden-Württemberg: vertrag zugunsten dritter, schuldbeitritt, betriebsübergang, altersrente, firma, beendigung, teilzeitbeschäftigung, zusage, anpassung, unternehmen

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 21.7.2005, 21 Sa 93/04
Abgrenzung Schuldbeitritt - Erfüllungsübernahme des Betriebsveräußerers in Bezug auf eine betriebliche Versorgungszusage -
Rentenanpassung bei Insolvenz des Betriebserwerbers
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.04.2004 – 30 Ca 1034/03 – wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
1
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte – neben der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, über deren Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder dem P.-Verein – zur Zahlung einer Betriebsrente an den Kläger verpflichtet ist und ob darüber
hinaus die bisher gezahlte Betriebsrente rückwirkend zum 01. Juli 2002 wie die Betriebsrenten der Rentner und Rentnerinnen der Beklagten
anzupassen ist.
2
Der am 25.09.1949 geborene Kläger ist im Jahr 1973 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der damaligen Firma I. GmbH,
welche mit der jetzigen Beklagten nicht identisch ist, getreten. Er hat eine Anwartschaft auf den Bezug von Leistungen der betrieblichen Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem bei der damaligen Firma I. GmbH und weiteren Gesellschaften wie der S. Technologie
Produkte GmbH geltenden Versorgungswerk (Versorgungswerk der I. Deutschland GmbH – für Mitarbeiter mit Beschäftigungsaufnahme vor
dem 1. Januar 1992 – vom 16. Dezember 1992 in der Fassung vom 15.12.1994, ArbG-Akte. 147 ff.) erworben. Das Versorgungswerk geht von
einem regulären Bezug der Altersrente ab dem vollendeten 62. Lebensjahr aus (Art. 1 § 7). Eine vorgezogene Altersrente erhält ein Mitarbeiter
nach Art. 1 § 8, der nach mindestens zehn I. Dienstjahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zustimmung ausscheidet und
vorzeitig in den Ruhestand tritt.
3
In der Folge einer Umstrukturierung der damaligen Firma I. GmbH ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 1993 zunächst auf die Firma
I. Produktion GmbH und anschließend auf deren Tochtergesellschaft, die Firma I. Leiterplatten GmbH, über. Diese wurde später in Firma STP S.
Technologieprodukte GmbH Elektronische Systeme (künftig: STP alt) umfirmiert. Aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarungen wurde das
betriebliche Versorgungswerk vom 16. Dezember 1992 der damaligen I. GmbH von der STP alt übernommen und fortgeführt.
4
Am 28. November 1995 schlossen die STP alt und der Kläger einen vom 01. Januar 1996 bis 30. September 1999 befristeten Arbeitsvertrag im
Rahmen des Programms "Förderung des Wechsels in individuelle Arbeitszeiten und anschließende Pensionierung" ("Teilzeit-Initiative") mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.509,00 DM ab (Arbeitsgerichtsakte Bl.
66). Bestandteil des Vertrages sollten neben den gesetzlichen Bestimmungen und den tariflichen Regelungen des Tarifgebietes
Nordwürttemberg/Nordbaden die beigefügten Anlagen sein.
5
Die Anlage zu diesem Arbeitsvertrag (LAG-Akte Bl. 17/18) hatte nachfolgenden Wortlaut:
6
"Als Ausgleich für den Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der STP GmbH
werden entsprechend der Betriebsvereinbarung "Befristete Teilzeitbeschäftigung und anschließende Pensionierung" vom 06.06.1995
folgende Leistungen gezahlt:
7
- Ausgleichszahlung
8
- Abfindungszahlung
9
- Vorgezogene I. Altersrente
10
1. Ausgleichszahlung
11
Um die mit dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung verbundene Einkommensreduzierung teilweise auszugleichen erhalten Sie eine
einmalige finanzielle Ausgleichszahlung nach der Formel:
12
30 % der monatlichen Gehaltsreduzierung X Monate der Teilzeitarbeit
13
brutto DM 35.519,00
14
(Deutsche Mark in Worten: fünfunddreißigtausendfünfhundertneunzehn)
15
Die Auszahlung der Ausgleichszahlung erfolgt im Monat nach dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung
16
2. Abfindungszahlung
17
Als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem
endgültigen Ausscheiden aus der STP GmbH eine einmalige Abfindung. Der Abfindungsbetrag berechnet sich nach folgender Formel:
18
0,7 X Bemessungsgrundlage X Dienstjahre
19
Bemessungsbasis: ist das monatliche Bruttogrundgehalt vom Dezember des Vorjahres vor Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Dieses
Bruttogrundgehalt wird auf der Basis Ihrer bisherigen Arbeitsvertragsstunden auf Vollzeitvertragsstunden hochgerechnet.
20
Dienstjahre: Bei der Berechnung der Abfindung wird die Betriebszugehörigkeit, die bis zu Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der STP
GmbH erreicht wird, berücksichtigt.
21
Sofern es zu dieser Abfindungszahlung gemäß diesen Regelungen kommt, garantieren wir Ihnen auf der Basis Ihrer heutigen Daten eine
Abfindung in Höhe von
22
brutto DM 113.897,00
23
(Deutsche Mark in Worten: einhundertdreizehntausendachthundertsiebenundneunzig)
24
Die endgültige Berechnung Ihrer Abfindung wird von Ihrer zuständigen Personalabteilung, vor Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung
vorgenommen. Hierfür erhalten Sie ein gesondertes Schreiben.
3.
I. Rente
25
Nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der STP GmbH erhalten Sie eine vorgezogen I.
Altersrente. Diese wird nach den Regeln des jeweils gültigen I. Versorgungswerkes berechnet – sofern zu diesem Zeitpunkt die sonstigen
Anspruchsvoraussetzungen des Versorgungswerkes, z. B. Vollendung 50. Lebensjahr/10 Dienstjahre erfüllt sind.
26
Grundlage für die Rentenberechnung ist die Betriebszugehörigkeit, die bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen bei der I.
oder ihren Tochtergesellschaften erreicht worden ist. Die Betriebszugehörigkeit nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen
Arbeitsverhältnis bis einschließlich des Monats der Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung wird als Beschäftigungszeit auf der Basis Ihrer
bisherigen Arbeitsvertragsstunden bewertet.
27
Bei der Ermittlung der Berechnungsbasis (Art. 1 § 4 I. Versorgungswerk) werden die Teilzeit-Gehälter auf Vollzeit-Gehälter umgerechnet.
28
Bei Tod oder Eintritt von Erwerbs-/Berufsunfähigkeit während der befristeten Teilzeitbeschäftigung bestimmen sich die Hinterbliebenen-
und Invalidenleistungen nach den Regeln des jeweils gültigen Versorgungswerkes. Dies gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung
Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Sie werden dabei so gestellt, als ob Sie bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. bei vorzeitiger Beendigung Ihres
Teilzeit-Arbeitsverhältnisses in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Basis der bisherigen Arbeitsvertragsstunden beschäftigt gewesen
wären.
29
Der versicherungsmathematische Abzug, den das I. Versorgungswerk für den Bezug einer vorgezogenen I. Altersrente vorsieht, wird für die
Zeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit 0,5 % pro Monat, bis maximal zum Monat der Vollendung des 54. Lebensjahres,
subventioniert. Die Subvention wird auf Lebenszeit gewährt und beträgt maximal 24 %.
30
Die Betriebsrente unterliegt einer Überprüfung Im Dreijahresabstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die
anderen I. Renten angepasst.
31
Direktversicherung
32
Direktversicherungen können bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie bisher weitergeführt werden.
33
Im übrigen finden die entsprechenden tariflichen und betrieblichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung."
34
Beginnend im Frühsommer 1995 und fortlaufend bis in den Herbst hinein hatte die STP alt ihre Belegschaft im Rahmen diverser
Betriebsversammlungen darüber informierte, dass die STP alt aufgrund ihrer gegenwärtigen Kostenstruktur nicht mehr wettbewerbsfähig sei
und insoweit Veränderungen auf der Personalkostenseite – u. a. beim Pensionsplan und bestimmten Gehaltsbestandteilen – unumgänglich
seien. Zudem wurden die Arbeitnehmer darüber informiert, es werde nach einem externen Betriebserwerber gesucht und ein solcher
möglicherweise auch gefunden, welcher jedoch nicht bereit sei, das bisherige Versorgungswerk fortzuführen. Auch das Thema
"Vorruhestandsprogramme" war Gegenstand der Betriebsversammlungen.
35
Am 15. September 1995 vereinbarte die STP alt mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, der – neben diversen
Kostensenkungsmaßnahmen – den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zum Gegenstand hatte.
36
Anfang November 1995 – zu diesem Zeitpunkt wurde von Seiten der STP alt sicher davon ausgegangen, das Unternehmen werde mit Wirkung
zum 01. Dezember 1995 an einen externen Erwerber veräußert werden – unterbreitete die STP alt sämtlichen jüngeren Arbeitnehmern, die von
den Vorruhestandsprogrammen keinen Gebrauch machen konnten, für den Fall eines Betriebsübergangs auf ein nicht dem Konzernverbund
der I. angehörendes Unternehmen ein Abfindungsangebot bezüglich der nach Betriebsübergang bis zum 62. Lebensjahr noch zu erwerbenden
Betriebsrentenansprüche. Das Angebot beinhaltete zudem die Zusage, dass "die I" gegenüber dem Erwerber, auf den die
Rentenzahlungspflicht übergehe, die Verpflichtung eingehen werde, die Rentenzahlungen für die unverfallbaren Versorgungsansprüche ab
dem Eintritt des Versorgungsfalles dem Arbeitnehmer gegenüber durchzuführen, weshalb dieser sein Einverständnis zu erklären habe, dass
ein Betriebserwerber seine personenbezogenen Daten an die I. zu diesem Zweck übermittle. Von diesem Angebot machte eine größere Anzahl
von Arbeitnehmern Gebrauch.
37
Am 01. Dezember 1995 schloss die Firma STP alt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ebenso ist wie der Firma I. ISG, mit der Firma L.
GmbH (künftig: LPS GmbH), einer damals zum I.-Konzern gehörenden Gesellschaft, einen Einbringungsvertrag, durch welchen das
Betriebsvermögen der Firma STP alt auf die LPS GmbH übertragen wurde. Ebenfalls zum 01. Dezember 1995 wurden sämtliche
Gesellschaftsanteile der LPS GmbH an ein nicht zum I.-Konzern gehörendes Unternehmen übertragen.
38
Der Einbringungsvertrag vom 01. Dezember 1995 lautet, soweit er von der Beklagten vorgelegt worden ist, wie folgt:
§ 8
39
Arbeitsverhältnisse/Versorgungsansprüche/Jubiläumsleistungen/Tarifregelungen
40
(1) Mit der Einbringung der in §§ 1 bis 5 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gehen gemäß § 613a BGB die am Stichtag
bestehenden Arbeitsverhältnisse von STP auf LPS über, sofern die Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
diesem Übergang nicht rechtzeitig widersprechen. Des Weiteren gehen die am Stichtag für den Betrieb der STP geltenden kollektiven
arbeitsrechtlichen Regelungen (wie Betriebsvereinbarungen, Regelungsabsprachen) auf LPS über; bezüglich der
Metalltarifvertragsbestimmungen gilt § 613a BGB. Im Einzelnen ergibt sich der übernommene Personalbestand aus der Anlage;
erforderlichenfalls wird eine korrigierte, auf den Stichtag bezogene Personalliste der LPS im Dezember 1995 übergeben.
41
(2) Bei der STP bestehen nachfolgende Kategorien von Arbeitsverhältnissen:
42
2.1 Festangestellte ganztags
43
2.2 Festangestellte Teilzeit
44
2.3 befristete Verträge (ganztags, Teilzeit)
45
2.4 befristete Verträge im Gleitenden Ruhestand (IPRO)
46
2.5 Teilzeitinitiative mit anschließender Pensionierung
47
2.6 heute Festangestellte ganztags/Teilzeit mit abgeschlossenen Verträgen entsprechend 2.4 oder 2.5
48
Sämtliche Arbeitsverträge gemäß 2.1 bis 2.6 sind entsprechend den in der Anlage zusammengestellten Mustern abgeschlossen.
49
(3) STP wird die Personalunterlagen (einschließlich Personalakten, Personaldaten) derjenigen Mitarbeiter/innen, die dem Übergang ihrer
Arbeitsverhältnisse auf LPS nicht widersprochen haben (vgl. vorstehender Absatz 1.) unverzüglich LPS zur Verfügung stellen bzw.
zugänglich machen.
50
(4) Die am Stichtag im Betrieb der STP geltenden kollektiven arbeitsrechtlichen Regelungen (einschließlich Muster der Metalltarifverträge) sind
in der Anlage zusammengestellt.
51
(5) Mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach vorstehender Ziffer 1 übernimmt LPS – unter Freistellung der STP von der Haftung nach §
613 a Abs. 2 BGB – alle Verpflichtungen aus diesen Arbeitsverhältnissen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
52
Die bis zum Stichtag entstandenen Verbindlichkeiten für Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungs- und
Berufsgenossenschaftsbeiträge trägt die STP.
53
Falls abweichend von der Auffassung der Vertragsparteien Versorgungsverpflichtungen aus Verträgen gemäß vorstehendem Absatz 2
Ziffer 2.4 auf LPS gemäß § 613 a BGB übergehen sollten, wird STP die LPS von diesen Verpflichtungen freistellen; bezüglich der
Abwicklung würden dann nachstehende Absätze 6.2 und 6.3 entsprechend angewandt.
54
(6) Bezüglich der nach Art. 1 § 13 der Betriebsvereinbarung über das I. Versorgungswerk vom 16. 12. 92 von den auf LPS zum Stichtag
übergehenden Mitarbeiter/innen der Vertragskategorien 2.1 und 2.2 bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüche
und der sich hieraus ergebenden Rentenanpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG, jedoch nicht für die noch erwerbbaren
Versorgungsansprüche für Mitarbeiter, die das Abfindungsangebot gemäß Absatz 7 nicht angenommen haben, tritt STP der auf LPS
übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von LPS bei. Gleiches gilt für die Versorgungssumme und das Rentnersterbegeld
nach Art. 1 §§ 15 bis 18 der vorgenannten Betriebsvereinbarung, und zwar sowohl hinsichtlich des bereits erworbenen wie auch des noch
erwerbbaren Anteils. Eine Liste der begünstigten Mitarbeiter/innen ist in der Anlage beigefügt.
55
6.1 Die unverfallbaren Versorgungsansprüche gemäß Art. 1 § 13 der vorgenannten Betriebsvereinbarung errechnen sich zum Stichtag wie
folgt: Als maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der Berechnungsbasis gemäß Art. 1 § 4 der Betriebsvereinbarung über das I.
Versorgungswerk vom 16. 12. 92 tritt anstelle des Eintritts des Versorgungsfalles der Stichtag. Die sich aus dieser Berechnungsbasis
und aus der Rentenformel gemäß Art. 1 § 3 der vorgenannten Betriebsvereinbarung ergebenden Rentenbeträge werden in dem
Verhältnis aufgeteilt, in dem die am Stichtag tatsächlich erreichte Betriebszugehörigkeit bis zu der zum Alter 62 möglichen
Betriebszugehörigkeit steht. Die unverfallbaren Ansprüche auf Altersrente nach Vollendung des 62. Lebensjahres je Mitarbeiter/in sind
aus der Anlage ersichtlich. Die unverfallbaren Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenleistungen lassen sich erst
bei Eintritt des Versorgungsfalles beziffern.
56
6.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird STP die diesbezüglichen Versorgungsleistungen an ihre ehemaligen Mitarbeiter/innen bzw.
deren Hinterbliebene direkt erbringen. Finanzierungsmittel hierfür werden von STP an LPS nicht transferiert.
57
6.3 STP übernimmt die bezüglich dieser Versorgungsansprüche/-leistungen anfallende Verwaltung (einschließlich der
Verwaltungskosten), die im Einzelnen folgendes umfasst:
58
– Berechnung steuerlicher Teilwerte gemäß § 6 a EStG.
59
– Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für den PSV (P.-Verein). Die von der STP errechneten, an den PSV abzuführenden
Prämien werden von der LPS an den PSV überwiesen. Die PSV-Prämien gehen zu Lasten der STP.
60
– Rentenberechnungen für den unter 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 genannten Personenkreis.
61
– Errechnung der Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG auf Basis der Wirtschaftslage der LPS.
62
– Überweisung der Renten direkt an die Versorgungsberechtigten.
63
– STP hat die Gruppenversicherungsverträge für die Versorgungssumme und das Rentnersterbegeld bei der K. Lebensversicherung
AG (KLV) zum 01.12.95 gekündigt und mit gleichem Beginndatum entsprechende neue Verträge namens der LPS wie aus der
Anlage ersichtlich abgeschlossen. Die Versicherungsprämien gehen zu Lasten der STP.
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6.4 LPS wird mit der STP einen jährlichen Abgleich (jeweils am 01.12. eines Jahres) der bezüglich dieser Versorgungsansprüche/-
leistungen erforderlichen Daten vornehmen; der Abgleich erfolgt über Datenträger entsprechend den jeweiligen Anforderungen der
STP. LPS wird ferner der STP unverzüglich den Eintritt von Versorgungsfällen und die dazugehörigen rentenrelevanten Daten
mitteilen.
65
STP hat vor Übergang der Arbeitsverhältnisse nach vorstehendem Absatz 1 sichergestellt, dass die betroffenen Mitarbeiter/innen dem
erforderlichen Transfer ihrer Personaldaten zustimmen.
66
Im Hinblick auf die Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG jeweils zum 1.7 eines Jahres für den zurückliegenden 3-Jahreszeitraum
wird LPS der STP bis jeweils Ende März des laufenden Jahres die Daten zur Feststellung der Nettolohnentwicklung bzw. Unterlagen,
die eine Aussetzung der Rentenanpassung rechtfertigen übermitteln.
67
LPS wird der STP ferner die für die Rentenbescheide und Rentenanpassungsschreiben erforderlichen Briefbögen zur Verfügung
stellen.
68
(7) Bezüglich der nach dem I. Versorgungswerk vom 16. 12. 92 noch verfallbaren und noch erwerbbaren Versorgungsansprüche hat STP den
Mitarbeiter/innen der Vertragskategorien 2.1 und 2.2, die nach diesem Versorgungswerk noch verfallbare und/oder noch erwerbbare
Versorgungsansprüche haben, ein Abfindungsangebot gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster unterbreitet.
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7.1 Eine Liste der Mitarbeiter/innen, die das Angebot angenommen haben, und derjenigen, die es nicht angenommen haben, ist in der
Anlage beigefügt.
70
7.2 Der STP-Betriebsrat hat die nach § 77 Abs. 4 BetrVG erforderliche Zustimmung erteilt.
71
7.3 Die zu erbringenden Abfindungszahlungen werden von der STP vorgenommen.
72
7.4 Soweit Mitarbeiter/innen das Angebot nicht angenommen haben und folglich unter Berücksichtigung von vorstehendem Absatz 6
Leistungsverpflichtungen auf LPS übergehen, erstattet STP der LPS einmalig und pauschal pro Mitarbeiter/in den Betrag von DM
30.000,– (i. W. dreißigtausend Deutsche Mark). Sofern die Zahl der Mitarbeiter/innen, die ein Angebot nicht angenommen haben, 20 %
derjenigen, die ein Angebot erhalten haben, überschreitet, erstattet STP der LPS für die den 20 %-Satz überschreitende
Mitarbeiterzahl einmalig und pauschal pro Mitarbeiter/in den weiteren Betrag von DM 40.000,– (i. W. vierzigtausend Deutsche Mark).
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Soweit diese Pauschalbeträge für die ertragsteuerlich abzugsfähige Finanzierung/Abfindung der auf LPS übergegangenen
Leistungsverpflichtungen nicht benötigt werden, wird LPS sie abzüglich etwaiger entstehender Rechtsverfolgungskosten, die mit einem
Widerruf oder einer Kürzung von übergegangenen Leistungsverpflichtungen zusammenhängen, an STP zurückerstatten. Im Falle,
dass die übergegangenen Leistungsverpflichtungen der LPS entfallen, insbesondere durch Widerruf oder Kürzung des
Versorgungswerks, erfolgt die Rückerstattung spätestens 60 Tage nach Wirksamwerden. LPS wird der STP 18 Monate nach dem
Stichtag über die Verwendung der Pauschalbeträge Rechnung legen.
74
Zur Sicherstellung dieser eventuellen Rückzahlungsverpflichtung und der vertragsgemäßen Verwendung der vorgenannten
Pauschalbeträge richtet LPS ein Treuhand-Konto zu berufsüblichen Bedingungen ein, auf dem der vorstehend beschriebene
Geldbetrag einbezahlt wird.
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(8) Bezüglich der unter vorstehend Ziffern 2.5 und 2.6 genannten, auf LPS übergehenden Arbeitsverhältnisse tritt STP zusätzlich zu den bis
zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüchen auch den für diese Mitarbeiter/innen unter dem I. Versorgungswerk nach
dem Stichtag der LPS noch entstehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung von LPS bei. Eine Liste der begünstigten
Mitarbeiter/innen ist in der Anlage beigefügt.
76
8.1 Die STP wird die gemäß den mit diesen Mitarbeitern/innen abgeschlossenen Verträgen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses,
frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu erbringenden Versorgungsleistungen gegenüber diesen Mitarbeitern/innen bzw.
deren Hinterbliebenen direkt erbringen, auch wenn LPS unter dem I. Versorgungswerk noch erwerbbare Ansprüche kürzen oder
widerrufen sollte. Im Übrigen gelten für diese Leistungen die Regelungen in vorstehend 6.3 und 6.4.
77
Finanzierungsmittel hierfür werden von der STP an die LPS nicht transferiert.
78
8.2 LPS verpflichtet sich, diese Mitarbeitergruppe bis zum Auslauf ihrer Verträge nicht betriebsbedingt zu kündigen.
79
Nach der Übernahme des Betriebsvermögens der STP alt durch die LPS GmbH wurde diese in STP Elektronische Systeme GmbH (künftig: STP
neu) umfirmiert.
80
Der Name des Klägers befand sich auf der Liste der auf die LPS GmbH übergehenden Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der
STP neu endete infolge Ablaufs der vereinbarten Befristung am 31. September 1999. Seit dem 01. Oktober 1999 bezieht er vorgezogene
Altersrente, welche von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der STP alt ausbezahlt wird.
81
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 (Arbeitsgerichts-Akte Blatt 7/8) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, er erhalte ab 01.
Oktober 1999 die vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.265,00 DM brutto gemäß "unserem" Versorgungswerk und die Subvention des
versicherungsmathematischen Abzugs (VMA) in Höhe von 620,00 DM brutto. Bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres werde die I.-Rente zu
100 % von der jeweiligen I.-Gesellschaft mit Rechtsanspruch bezahlt. Danach werde nach den Bestimmungen des I. Versorgungswerkes eine
Neuaufteilung der Rentenleistung vorgenommen.
82
Am 01. September 2002 wurde über das Vermögen der STP neu das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftstätigkeit wurde am 31. März
2003 eingestellt.
83
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 (Arbeitsgerichts-Akte Blatt 10/11) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die STP (neu) habe sie beauftragt, die
Anpassung seiner Betriebsrente zu prüfen. Wie aus der Presse zu erfahren gewesen sei, habe sein früherer Arbeitgeber und Schuldner der
Betriebsrente, die STP (neu), einen Insolvenzantrag stellen müssen. Damit müsse die Beklagte leider feststellen, dass eine sogenannte
wirtschaftliche Notlage in der STP (neu) eingetreten sei. In diesem Fall bestehe keine rechtliche Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung
mehr. Auf Grund der Neuregelung des § 16 Abs. 4 BetrAVG müsse auch nach einer wirtschaftlichen Erholung der STP (neu) keine nachholende
Anpassung vorgenommen werden. Aufgrund der wirtschaftlichen Notlage der STP (neu) werde die Beklagte die Betriebsrente nicht zum 01. Juli
2002 anpassen.
84
Bis zuletzt wurde die Betriebsrente des Klägers von der Beklagten bezahlt.
85
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Schreiben vom 19. Oktober 1999 stelle für sich schon eine Versorgungszusage dar. Die Beklagte
sei (u. a.) Schuldnerin seiner Betriebsrentenansprüche. Er habe einen Betriebsrentenanspruch gegen die Firma STP alt, welche auf die
Beklagte verschmolzen worden sei, erworben. Dieser Anspruch sei nicht auf die STP neu übergegangen. Die Beklagte habe seine derzeitigen
und auch seine zukünftigen Ansprüche aus dem Versorgungswerk zu erfüllen. Rückwirkend zum 01. Juli 2002 sei sie zur Anpassung der
Betriebsrente bezüglich des gesamten Zahlbetrages im Umfang von 5,8 % (monatlich 55,90 EUR) entsprechend der Rentenanpassung ihrer
übrigen Betriebsrentner verpflichtet.
86
Zwar sei die Beklagte der Auffassung, nicht Schuldnerin der Betriebsrente der ehemaligen Mitarbeiter der STP neu zu sein. Diese
Rechtsauffassung sei jedoch unzutreffend.
87
Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass er, der Kläger, im Jahre 1995 in einem Arbeitsverhältnis mit der STP alt gestanden habe. Sodann
sei am 28.11.1995 auf einem Papier, das das Logo der Beklagten trage, eine Frühpensionierungsvereinbarung geschlossenen worden. Hiermit
sei zwischen ihm und der STP alt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte sei, für den Zeitraum 01.01.1996 bis 30.09.1999 ein befristetes
Arbeitsverhältnis geschlossen worden. Aus der Anlage zu dem Vertrag ergebe sich, dass er nach seinem Ausscheiden aus der STP alt eine
vorgezogene I.-Altersrente erhalten werde. Diese I.-Altersrente sei zunächst auch vorbehaltlos bezahlt worden. Erst im Zusammenhang mit der
fälligen Betriebsrentenanpassung habe sich die Beklagte darauf berufen, nicht Schuldnerin seiner Versorgungsansprüche zu sein.
88
Streitig sei zwischen den Parteien, ob von der STP alt im Zusammenhang mit dem Abschluss der Frühpensionierungsvereinbarung bzw. dem
Übergang auf die STP neu Zusagen abgegeben worden seien und welchen Inhalt diese Zusagen im einzelnen gehabt hätten.
89
Aus Sicht der Arbeitnehmer hätten die Erklärungen der STP alt nur so verstanden werden können, dass unabhängig von dem weiteren
Schicksal des Unternehmens und insbesondere unabhängig von einem Betriebsübergang auf ein konzernfremdes Unternehmen den
Arbeitnehmern die "I.-Rente" erhalten bleibe.
90
Im Ergebnis schulde die Beklagte ihm weiterhin die "I.-Rente".
91
Dabei könne zunächst dahinstehen, ob der Betriebsübergang vom 01.12.1995 auch dazu geführt habe, dass die STP alt Schuldnerin der
Versorgungsanwartschaften geworden sei. Nach der Rechtsprechung gingen Anwartschaften bei bestehenden Arbeitsverhältnissen, nicht
jedoch bei sogenannten Ruhestandsverhältnissen auf den Betriebserwerber über. Nach seiner, des Klägers, Auffassung gelte letzteres auch für
den vorliegenden Fall des zur Debatte stehenden Frühpensionierungsmodells Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Maßgabe
der Frühpensionierungsvereinbarung zwischen ihm und der STP alt – und nicht etwa mit dem Betriebserwerber – nach dem Betriebsübergang
ab dem 01.01.1996 ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf "vorgezogene I.-Altersrente" begründet worden sei.
92
Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die STP neu nach § 613 a BGB Rentenschuldnerin geworden sei, so liege jedenfalls ein
Schuldbeitritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor, der zur gesamtschuldnerischen Haftung von STP neu und Beklagter führe.
93
Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 19.10.1999 stelle für sich genommen eine originäre Versorgungszusage gegenüber
ihm, dem Kläger, alternativ ein Schuldanerkenntnis der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin dar. In dem Schreiben werde Bezug
genommen auf eine ihm zustehende "I.-Rente", für den im übrigen zu keiner Zeit ersichtlich geworden sei, dass er für eine Gesellschaft arbeite,
die nicht dem I.-Konzern angehöre. Von einem Betriebsübergang habe er nichts mitbekommen. Aus seiner Sicht sei es so gewesen, dass sich
an seinem Vertragspartner nichts geändert habe. Falls ihm mitgeteilt worden wäre, dass er seine I.-Rente nicht mehr erhalte, hätte er – wie
sicherlich auch die übrigen Arbeitnehmer – einem Betriebsübergang widersprochen.
94
Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass die STP alt in dem Einbringungsvertrag vom 01.12.1995 den Leistungsverpflichtungen der STP neu
beigetreten sei. Es handele sich hierbei um einen echten Schuldbeitritt und nicht um eine bloße Freistellung, Ausdrücklich heiße es in § 8 Abs. 6
des Einbringungsvertrages, dass "STP der auf LPS übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von LPS beitrete". Folge des
Schuldbeitritts sei eine gesamtschuldnerische Haftung der STP alt und der STP neu. Da die Beklagte die Rechtsnachfolgerin der STP alt sei,
bestehe sonach (auch) ihr gegenüber der Anspruch auf Betriebsrentenzahlung.
95
Eine Leistungsverpflichtung der Beklagte ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die STP alt vor dem Betriebsübergang mehrfach den
Arbeitnehmern zugesichert habe, dass die "I.-Rente" unabhängig von einem Betriebsübergang weiter von der "I." bezahlt werde. Auf
Werbeveranstaltungen, u. a. bei Betriebsversammlungen, sei stark die zukünftige Sicherheit der betrieblichen Altersversorgung, der "I.-Rente",
diskutiert worden. Den Beschäftigten sei von den Arbeitgebervertretern immer in Aussicht gestellt worden, dass die ausscheidenden
Beschäftigten wie die anderen ehemaligen I.-Beschäftigten behandelt würden.
96
Als die Übernahme der Gesellschaft durch ein konzernfremdes Unternehmen zusätzliche Bedenken bei den Beschäftigten hervorgerufen und
das Interesse für die "Teilzeit-Initiative" noch nicht ausgereicht habe, habe der Geschäftsführer des Unternehmens, Herr K., auf einer
Betriebsversammlung am 07. November 1995 erklärt:
97
"Für alle Mitarbeiter, die am 30. November 1995 in die neue Gesellschaft übergehen und noch keine Rente beziehen, gehen die
unverfallbaren Rentenansprüche auf die neue Gesellschaft über. Dies ist gegenüber dem bisher Gesagten neu. Die Änderung beruht auf
den Satzungen des Pensionssicherungsvereins, der keine Ausnahmen zulässt. Damit das Geld aber für die unverfallbaren
Rentenansprüche bei der I. verbleiben kann, d. h. verwalten und vermehren, macht die I. einen sog. Schuldbeitritt. Im Klartext heißt das
konkret für Sie: Die erdiente Altersrente zum Zeitpunkt des Überganges bzw. die Invaliden- und Hinterbliebenenrente wird von der I. im
Versorgungsfall gezahlt.
98
Durch Schuldbeitritt der I. bleibt die Vertragskondition eins zu eins unverändert erhalten, d. h. Rentenzahlungen und Abfindungen werden
von der I. geleistet.
99
Drei Tage später habe sich ein Betroffener, der in der gleichen Lage wie er, der Kläger, gewesen sei, vom Personalleiter der damaligen I.-
Tochter schriftlich bestätigen lassen, "dass die I. Deutschland durch Schuldbeitritt die Rentenzahlungen im Versorgungsfall entsprechend der
vereinbarten Regelungen zum Versorgungswerk und ihrer Vorruhestandsvereinbarung vornehmen werde".
100 Für einen Schuldbeitritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten spreche auch noch folgender Umstand:
101 Zwischen der Geschäftsführung der ehemaligen I. Deutschland GmbH und deren Gesamtbetriebsrat sei am 16.12.1992 eine
"Betriebsvereinbarung des Versorgungswerks der I. Deutschland GmbH für Mitarbeiter der I. Deutschland GmbH mit Beschäftigungsaufnahme
vor dem 1. Januar 1992" abgeschlossen worden. In dieser Betriebsvereinbarung sei für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und
eine mindestens 10jährige Betriebszugehörigkeit aufzuweisen gehabt hätten, die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorgezogenen
Altersrente eingeräumt worden. Durch Konzernbetriebsvereinbarung vom 25.12.1994 sei diese Betriebsvereinbarung auch auf die STP alt
erstreckt worden. Die STP alt habe die Betriebsvereinbarung vom 16.12.1992 mit Schreiben vom 28.09.1995 gegenüber dem bei ihr
bestehenden Betriebsrat gekündigt. Im November 1995 sei dem Betriebsrat der STP alt der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum
Abschluss eines Versorgungswerks angetragen worden. Hierauf erklärte der Betriebsrat, er werde die Betriebsvereinbarung unterzeichnen für
den Fall des rechtsverbindlichen Schuldbeitritts der I.. Danach sei am 29.11.1995 eine Betriebsvereinbarung zum Versorgungswerk
unterzeichnet worden, in dessen Ziffer 2 u. a. bestimmt sei, dass die Anwendbarkeit der Konzernbetriebsvereinbarung vom 25.12.1994 entfalle.
102 Mit Schreiben vom 24. März 1997 hätten Geschäftsführung und Betriebsrat der STP neu dann in Bezug auf die Konzernbetriebsvereinbarung
vom 16.12.1992 vereinbart, dass die Betriebsrentenanpassung gem. § 16 BetrAVG entsprechend der selben Modalitäten und Systematik, die
für I. Rentner angewandt werde, für die STP Beschäftigen nach Ausscheiden aufgrund eines Frühpensionierungsprogramms erfolge. Der Leiter
"Versorgungsprogramme" im Personalwesen habe bestätigt, dass die I. Deutschland GmbH entsprechend verfahre.
103 Die Auslegung all dieser Umstände ergebe zwar keine befreiende Schuldübernahme, denn eine solche sei nach § 4 BetrVG unzulässig.
Aufgrund der regelmäßig wiederholten Formulierung, dass I. der Schuld "beitrete", könne aber auch nicht von einer bloßen
Erfüllungsübernahme ausgegangen werden. Insoweit komme nur ein Schuldbeitritt im Sinne einer zusätzlichen kumulativen
Haftungsbegründung des Betriebsveräußerers in Betracht.
104 Aufgrund des Schuldbeitritts könne er, der Kläger, von der Beklagten unmittelbar Leistung verlangen. Der Anspruch sei nicht auf den P.-Verein
(künftig: PSV) übergegangen. Nach der Rechtsprechung des BAG gingen nur akzessorische Sicherungsrechte auf den PSV über. Ein
Schuldbeitritt könne, müsse aber nicht akzessorisch sein. Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es sich um
einen bloßen sicherungsorientierten Schuldbeitritt handele. Die Zahlungsverpflichtung solle gerade nicht von der Bedingung, dass der
Betriebsübernehmer nicht bezahlen könne, abhängig gemacht werden. Im Innenverhältnis sei sogar die Beklagte allein zuständig Von einer
Sicherung und sonach von der Akzessorietät des Schuldbeitritts könne insoweit nicht die Rede sein.
105 Im Ergebnis sei die Beklagte eine selbständige vertragliche Haftung eingegangen.
106 Ergänzend berufe er sich darauf, dass die Beklagte – teilweise handelnd durch ihre Rechtsvorgängerinnen – einen Rechtsschein gesetzt und
deshalb für seine Rentenansprüche einzutreten habe.
107 Da er sonach dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine I.-Rente habe, liege auf der Hand, dass sich die Anpassung
dieser Renten nicht nach der wirtschaftlichen Lage eines konzernfremden Unternehmens richten könne. Somit sei § 16 BetrAVG mit der
Maßgabe anzuwenden, dass auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten abzustellen sei. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine
Rentenerhöhung um 5,8 % als angemessen erscheinen. So sei die Beklagte auch mit ihren anderen Rentnern, bei denen ein Betriebsübergang
nicht berücksichtigt worden sei, vorgegangen.
108 Bislang bezahle ihm die Beklagte eine monatliche Betriebsrente in Höhe von Euro 963,78. Eine Erhöhung um 5,8 %, mithin Euro 55,90, führe
zu einem Gesamtbetrag von Euro 1.019,68. Diesen Betrag mache er ab 01.10.2003 geltend. Für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.09.2003
verlange er monatlich den Anpassungsbetrag von Euro 55,90, insgesamt sonach Euro 883,50 brutto.
109 Der Kläger hat dementsprechend in erster Instanz beantragt:
110
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 883,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 01.10.2003 zu bezahlen;
111
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.10.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von Euro 1.019,68 brutto zu bezahlen.
112 Der Kläger hat sowohl dem P.-Verein als auch dem Insolvenzverwalter – betreffend das Vermögen der STP neu – den Streit verkündet.
113 Die Beklagte, die um die Abweisung der Klage gebeten hat, hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe ihr gegenüber keinen
Betriebsrentenanspruch. Die Leistungspflichten aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Frühpensionierungsvertrag und aus dem
ursprünglich bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehenden betrieblichen Versorgungswerk seien aufgrund des Betriebsüberganges
am 01. Dezember 1995 auf die derzeit in der Insolvenz befindliche STP neu übergegangen. Folglich müsse der Kläger seine Ansprüche
gegenüber der STP neu bzw. gegebenenfalls gem. § 7 BetrAVG gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung, dem P.-Verein, geltend
machen. Der in dem Einbringungsvertrag vom 1. Dezember 1995 geregelte Schuldbeitritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichte sie,
die Beklagte, nach dem Eintritt der Insolvenz des Betriebserwerbers nicht zur Fortzahlung der Betriebsrente. Ihre Rechtsvorgängerin – die STP
alt – habe allein dem Betriebserwerber – der LPS GmbH – gegenüber zu dessen wirtschaftlicher Entlastung eine Erfüllungshaftung
übernommen, die mit der Insolvenz der STP neu geendet habe. Der mit dem Betriebserwerber und nicht mit den Mitarbeitern als Gläubiger
vereinbarte Schuldbeitritt verschaffe den Arbeitnehmern keinen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen sie, die Beklagte. Weder vor noch im
Zusammenhang mit dem Betriebsübergang seien Zusagen und Garantien hinsichtlich einer eigenständigen/zusätzlichen Haftung der I. für die
auf die STP neu übergehenden Rentenverpflichtungen gemacht worden. Vielmehr sei lediglich "gegenüber dem Unternehmen, auf das die
Rentenzahlungspflicht übergeht" die Verpflichtung übernommen worden, nach Eintritt des Versorgungsfalles die Zahlungen an die Rentner
durchzuführen.
114 Die kurz vor dem Betriebsübergang mit dem Kläger abgeschlossene Frühpensionierungsvereinbarung vom 28. November 1995 beruhe auf den
diesbezüglichen damaligen I.-Standardbedingungen. Deswegen sei dafür ein I.-Geschäftsbogen verwandt worden und in der Vereinbarung
auch von I.-Rente, I.-Versorgungswerk, I.-Betriebszugehörigkeit etc. die Rede.
115 Das zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch einen Monat laufende unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers und die sich daran
anschließende Frühpensionierungsvereinbarung mit einer Beschäftigung bis zum 30. September 1999 sei gemäß § 613 a BGB auf die STP neu
übergegangen, ohne dass sich etwas an den getroffenen Vereinbarungen geändert habe. Sie, die Beklagte, bzw. ihre Rechtsvorgängerin, sei
von Leistungsverpflichtungen frei geworden.
116 Dem Kläger seien weder vor noch bei Abschluss der Frühpensionierungsvereinbarung Zusagen über die Betriebsrente und deren Abwicklung
im Hinblick auf den bevorstehenden Betriebsübergang gemacht worden.
117 Angesichts der offenen Situation seien die Personalverantwortlichen damals gar nicht zu solchen Versprechungen in der Lage gewesen. Es
spreche im übrigen für sich, dass die angebliche Zusage in der Frühpensionierungsvereinbarung nicht schriftlich festgehalten worden sei.
Wenn in Gesprächen mit dem Kläger seinerzeit, was möglich sei, generell gesagt worden sei, im Falle des Inhaberwechsels werde das
betriebliche Versorgungswerk auf den Erwerber übergehen, so sei dies selbstverständlich. Entsprechend seien auch die Bedingungen der
Frühpensionierungsvereinbarung auf die STP neu als Rentenschuldner übergegangen.
118 Die angeblich wörtlich gemachten mündlichen Aussagen zur Betriebsrente auf einer Betriebsversammlung vom 07. November 1995 seien,
selbst wenn sie so gefallen sein sollten, schon aufgrund ihrer Missverständlichkeit nicht geeignet, die mit dem Kläger abgeschlossene
Frühpensionierungsvereinbarung zu ändern und eine eigenständige Rentenverpflichtung der Beklagten zu begründen.
119 Demgegenüber zeigten die schriftlichen Abfindungsangebote gegenüber jüngeren Arbeitnehmern vom 09. November 1995, was für den Fall
eines Betriebsüberganges hinsichtlich der Betriebsrenten habe gelten sollen. Die dortige Formulierung bringe selbst für einen Laien
verständlich zum Ausdruck, im Falle eines Betriebsüberganges werde der Betriebserwerber die Rentenschuld unverändert übernehmen und
die I. als Betriebsveräußerer die Zahlungen ab Eintritt des Versorgungsfalles den Rentnern gegenüber lediglich abwickeln.
120 Der in dem Einbringungsvertrag vom 01. Dezember 1995 geregelte Schuldbeitritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichte die Beklagte
nach dem Eintritt der Insolvenz der STP neu nicht zur Fortzahlung der Betriebsrente. Der mit dem Betriebserwerber und nicht mit den
Mitarbeitern/innen vereinbarte Schuldbeitritt verschaffe den Gläubigern und damit auch dem Kläger keinen eigenständigen Zahlungsanspruch
gegen sie, die Beklagte.
121 Da die Rechtsfolgen eines rechtsgeschäftlichen Schuldbeitritts gesetzlich nicht normiert seien, komme es für die Bestimmung des Inhalts des
zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und STP neu getroffenen Schuldbeitritts auf den Wortlaut des Einbringungsvertrages sowie auf
den Willen der Vertragspartner, die konkreten Einzelumstände und den objektiven Vertragszweck an.
122 Aus der Formulierung unter § 8 des Einbringungsvertrages, wonach der Betriebsveräußerer den auf den Betriebserwerber übergehenden
Leistungsverpflichtungen unter Freistellung des Betriebserwerbers beitrete, werde deutlich, dass diese Abrede im Kern auf die wirtschaftliche
Entlastung des Betriebserwerbers von diesen ihn künftig treffenden Erwerbsunfähigkeits- und Altersrentenschulden ausgerichtet sei. Diese
Freistellungsregelung für den Betriebserwerber und Rentenschuldner verdeutliche zugleich, dass hier keine Begünstigung der beschäftigten
Mitarbeiter und künftigen Rentengläubiger bezweckt gewesen sei. Die Wortwahl stelle unmissverständlich klar, dass der Betriebserwerber als
der eigentliche Rentenschuldner (§ 8 Abs. 5 des Einbringungsvertrages) weiterhin der originäre Rentenschuldner bleibe, da er insoweit nur
vom Betriebsveräußerer freigestellt werde. Damit aber sei der Betriebsveräußerer bzw. der Rechtsvorgänger der Beklagten nicht im Wege einer
befreienden Schuldübernahme anstelle des Betriebserwerbers in die Rentenschuld eingetreten und habe auch keine eigene Verbindlichkeit im
Sinne einer Voll- oder Ausfallhaftung gegenüber den Rentengläubigern und damit auch dem Kläger übernommen. Ein echter
Schuldnerwechsel habe im Übrigen nicht nur der Genehmigung der Mitarbeiter/innen als den Gläubigern, sondern auch der Zustimmung des
PSV bedurft.
123 Da der Schuldbeitritt des Betriebsveräußerers allein gegenüber der STP neu erklärt und als Freistellungsregelung formuliert sei, könne er
weder als echter Vertrag zugunsten Dritter (mit der Schaffung eines eigenständigen Anspruchs der Rentengläubiger gegen dem
Betriebsveräußerer) noch als eine Schuldmitübernahme gewertet werden, welche für die Rentengläubiger einen zusätzlichen/kumulativen
Vollanspruch gegen den Betriebsveräußerer neben dem originären gegen den Betriebserwerber gerichteten Anspruch im Sinne einer
gesamtschuldnerischen Haftung beider begründen würden.
124 Dass mit der Schuldbeitrittsregelung im Einbringungsvertrag keine eigene Rentenverbindlichkeit gegenüber den späteren Rentengläubigern
geschaffen worden sei, ergebe sich auch aus einer Reihe weiterer Vertragsregelungen und aus der Interessenlage der Vertragspartner sowie
der betroffenen Mitarbeiter/innen.
125 Insgesamt zeige sich, dass der Betriebsveräußerer gegenüber dem Betriebserwerber lediglich ein Leistungsversprechen in Form einer
Erfüllungsübernahme gemäß § 329 BGB eingegangen sei, wodurch die Rentengläubiger keinen eigenen Rentenleistungsanspruch gegen den
Betriebsveräußerer bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, die Beklagte, erworben hätten.
126 Etwas anderes könne der Kläger auch aus dem Rentenbescheid vom 19. Oktober 1999 nicht herleiten. Diese Bescheide seien irrtümlich auf
Geschäftsbriefbögen der damaligen Hauptgesellschaft I. Deutschland ISG, die später auf sie, die Beklagte, verschmolzen worden sei, statt auf
Briefbögen des Betriebserwerbers erfolgt. Da die Beklagte nach dem Einbringungsvertrag die rententechnischen Verwaltungsmaßnahmen für
die STP neu zu erbringen gehabt habe und nach wie vor erbringe, würden STP-Rentenbezieher datenverarbeitungsmäßig im I.-Bestand
geführt; rein systembedingt/automatisch sei beim Ausdruck der genannten Bescheide und der Austrittserklärung für den Kläger der Fehler
passiert. Damit habe nach dem Willen der ISG jedoch keine selbstständige Verpflichtung begründet werden sollen.
127 Auch aus der Tatsache, dass sie, die Beklagte, seit der Insolvenz der STP neu weiterhin die Rentenleistungen erbracht habe, könne der Kläger
keinen Anspruch auf Weitergewährung dieser Leistungen herleiten, da diese ausschließlich auf der Verpflichtung zur Freistellung des
Betriebserwerbers beruhten. Soweit die Beklagte durch die Insolvenz der STP neu frei geworden sei, erbringe sie die Leistungen bis zur
endgültigen Klärung des Schicksals der STP neu ohne Obligo in vorübergehender Vorlage für die STP bzw. den PSV.
128 Dem Kläger stehe kein monatlicher Betriebsrentenanspruch in Höhe von 1.019,00 EUR zu. Die monatlichen Zahlungen setzten sich aus einer
erdienten vorgezogenen Altersrente in Höhe von 646,78 EUR und einer Subvention des versicherungsmathematischen Abschlags in Höhe von
317,00 EUR zusammen.
129 Weil sie, die Beklagte, dem Kläger schon keine Rentenzahlung schulde, sei sie auch nicht zur Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG
verpflichtet. Die Rentenanpassungsverpflichtung sei zusammen mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber als neuem Arbeitgeber
übergegangen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, sie, die Beklagte, sei u. a. Schuldnerin der Betriebsrentenansprüche des Klägers
geworden, so orientierten sich diese nicht an den Anpassungen der "I.-Renten", vielmehr an den Verhältnissen der STP neu. Danach sei eine
Anpassung ausgeschlossen.
130 Rein vorsorglich werde die pauschale Behauptung des Klägers bestritten, allen ehemaligen Konzernbeschäftigten gegenüber sei im Jahre
2002 die Betriebsrente um 5,8 % angepasst worden.
131 Das Arbeitsgericht hat durch das am 07. April 2004 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Betriebsrente zum 01. Juli 2002 um 5,8 % stehe dem
Kläger nicht zu. Die Beklagte sei nicht Schuldnerin der Betriebsrentenansprüche des Klägers. Selbst wenn eine Verpflichtung der Beklagten
aus dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt eines Schuldbeitritts angenommen würde, würde sich daraus für die Beklagte die
Verpflichtung, die Betriebsrente auf der Basis der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, nicht ergeben. Das Arbeitsverhältnis des
Klägers sei zunächst aufgrund des Betriebsübergangs zum 01. Dezember 1995 auf STP neu als Vollzeitarbeitsverhältnis übergegangen. Diese
sei als Rechtsnachfolgerin in die Vereinbarung vom 28. November 1995 eingetreten. Das übergegangene Arbeitsverhältnis sei ab dem 01.
Januar 1996 als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt worden und habe auf Grund der vereinbarten Befristung am 30. September 1999 geendet.
Schuldnerin der Versorgungszusage sei deshalb allein die STP neu geworden. Weder der Bestand der Zusage noch die vom Beginn der
Betriebszugehörigkeit abhängigen gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen seien durch den Betriebsübergang unterbrochen worden. Eine
Nachhaftung komme nur insoweit in Betracht, als sich die im Übergangszeitpunkt bestehenden Anwartschaften in der zu diesem Zeitpunkt
verdienten Höhe innerhalb des folgenden Jahres mit Eintritt eines Versorgungsfalles in fällige Ansprüche verwandelten. Dies sei bei dem
Kläger, der erst seit dem 01. Oktober 1999 eine vorgezogene Betriebsrente beziehe, nicht der Fall.
132 Die Beklagte sei auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund Schuldnerin der klägerischen Versorgungsansprüche geworden. Weder könne
der Vertrag vom 28. November 1995 dahin ausgelegt werden, die Versorgungszusage der STP alt sei ab dem Zeitpunkt der Begründung des
Teilzeitarbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger ausschließlicher Übernahme der Schuldnerschaft der STP alt aufgehoben worden, noch sei ein
Schuldbeitritt der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Rahmen eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter (Einbringungsvertrag) oder
aber auf Grund eines Vertrages zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegeben, aus welchem der Kläger
unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erworben habe. Bezüglich des Einbringungsvertrages habe sich die Rechtsvorgängerin der
Beklagten nur gegenüber der damaligen LPS GmbH, nicht jedoch gegenüber den auf die LPS GmbH im Wege des Betriebsübergangs
übergehenden Arbeitnehmern zur Erfüllung der Betriebsrentenansprüche verpflichtet. Die Einbringungsvertrag beinhalte bezüglich der
ganztags und der in Teilzeit Festangestellten lediglich eine Erfüllungsübernahme, aus welcher solche Arbeitnehmer keine unmittelbaren
Ansprüche gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der STP alt herleiten könnten. Nichts Anderes gelte für Mitarbeiter wie den Kläger,
die einen Teilzeitvertrag mit anschließender Pensionierung geschlossen hätten. Bezüglich dieses Personenkreises bestehe allein der
Unterschied, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch der Verpflichtung der STP neu für solche Versorgungsansprüche beigetreten sei,
die erst nach dem Stichtag entstanden seien.
133 Soweit sich der Kläger zusätzlich auf mündliche Zusagen berufe, lasse sich dem kein vertraglicher, individueller Schuldbeitritt entnehmen, der
die Beklagte verpflichten würde, für die Betriebsrentenansprüche des Klägers neben der STP neu einzutreten.
134 Der Anspruch des Klägers gegen die STP neu aus der übernommenen Versorgungszusage sei im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.
September 2002 auf den Pensionssicherungsverein (i. F.: PSV) übergegangen. Mit dem Übergang des Anspruchs auf Zahlung der
Betriebsrente seien auch die zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumten Rechte auf den PSV übergegangen. Im Hinblick auf die vom Kläger
verlangte "Grundrente" könne im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob der Kläger auch einen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund
eines Schuldbeitritts im Einbringungsvertrag erworben habe. Auch für den Fall, dass es sich im Einbringungsvertrag nicht um eine bloße
Erfüllungsübernahme, sondern um einen Schuldbeitritt, aus dem der Kläger unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erworben habe,
gehandelt habe, wäre der Anspruch auf den PSV übergegangen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente
gem. § 16 BetrAVG. Wenn man einen Schuldbeitritt der Beklagten im Einbringungsvertrag unterstelle, so wäre ein Anspruch des Klägers gegen
die Beklagte zwar nicht auf den PSV übergegangen. Die Klage wäre dann aber unschlüssig, weil die "wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers",
also der insolventen STP neu, eine Anpassungspflicht nicht begründe. Soweit sich der Kläger auf einen unabhängig von § 16 BetrAVG
bestehenden Anpassungsanspruch berufe, so wäre dieser Anspruch, da insolvenzgesichert, auf den PSV übergegangen.
135 Gegen dieses am 07. September an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil richtet sich die am 30. September 2004
eingelegte und mit dem am 08. November 2004 eingereichten Schriftsatz ausgeführte Berufung.
136 Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei es nicht zu einem Übergang des
Arbeitsverhältnisses auf die STP neu gekommen. Aus Ziffer 3 der Anlage zum Frühpensionierungs-Arbeitsvertrag vom 28.11.1995 ergebe sich,
dass ihm, dem Kläger, nach seinem endgültigen Ausscheiden aus der STP alt eine "vorgezogene I.-Altersrente" habe zustehen sollen. Es sei
schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass er ohne eigene Mitwirkung diese "I.-Rente" durch den Betriebsübergang verloren haben soll, zumal
derzeit keine Insolvenzsicherung bestehe. Letztendlich könne dahinstehen, ob die Frühpensionierungsvereinbarung als vertragliche
Abbedingung der sich aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden Rechtsfolge oder aber als vorweggenommener Widerspruch zu werten sei.
Jedenfalls sei diese Bestimmung ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf Frühpensionierungsvereinbarungen der vorliegenden Art anwendbar. §
613a BGB verfolge das Ziel, die Arbeitsplätze der aktiven Arbeitnehmer zu erhalten. Damit sei nicht vereinbar, wenn mit der Anwendbarkeit des
§ 613a BGB im Ergebnis ein Wechsel in der Person des Rentenschuldners, dessen Insolvenz und wegen fehlender Insolvenzsicherung der
Wegfall der Betriebsrente verbunden sei. Daraus folge, dass die STP alt bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, die Beklagte, Rentenschuldnerin
geblieben sei.
137 Selbst wenn ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die STP neu bejaht werde, ändere dies nichts daran, dass er einen völlig selbständigen
Anspruch auf Bezahlung der "I.-Rente" gegen die Beklagte habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei dieser Anspruch auch
nicht auf den PSV übergegangen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht dahinstehen lassen, ob sein Anspruch gegen die Beklagte aus dem
Einbringungsvertrag auf den PSV übergegangen sei. Es handle sich nämlich bei dem Einbringungsvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter,
welcher ihm einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der Betriebsrente einräume. Dies lege schon sein Wortlaut nahe (§ 8
Abs. 6: "... tritt ... bei"). Da die Parteien eine – nach § 4 BetrAVG unzulässige – Schuldübernahme nicht hätten vereinbaren wollen, könne der
Einbringungsvertrag sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass es zu einem kumulativen Schuldbeitritt der STP alt mit
gesamtschuldnerischer Wirkung gekommen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der "Gesamtregelung". Ein Vertrag zugunsten Dritter setze
nicht voraus, dass dem Dritten ein Leistungsforderungsrecht ausformuliert zuerkannt werde. Auch die vereinbarte Freistellung der STP neu
spreche nicht gegen eine gesamtschuldnerische Haftung der STP alt gegenüber den Arbeitnehmern. Mit der Freistellung sei nur die Haftung
der Parteien des Einbringungsvertrages im Innenverhältnis geregelt worden. Sie sei ferner aus steuerlichen Gesichtspunkten im Interesse der
STP alt geboten gewesen. Diese habe bei der Bilanzierung sowohl die Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern als auch den
Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten berücksichtigt.
138 Auch die Argumentation des Arbeitsgerichts, die fehlende Differenzierung zwischen bereits erworbenen und noch erwerbbaren Ansprüchen
spreche dafür, dass ein Vertrag zugunsten Dritter nicht gewollt gewesen sei, verfange nicht. Eine Differenzierung sei nämlich durchaus erfolgt,
wie § 8 Abs. 7.4 des Einbringungsvertrages zeige. Ferner spreche auch die Regelung in § 8 Abs. 6.3 des Einbringungsvertrages nicht gegen
die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter. Dies folge bereits aus § 8 Abs. 6.2, wonach die STP alt bzw. die Beklagte
Versorgungsleistungen direkt an die Arbeitnehmer zu erbringen habe. Mit der Direktzahlung habe deren Direktanspruch aus der
gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit erfüllt werden sollen. Die Verwaltung im Namen der STP neu sei nur deswegen erforderlich gewesen,
um dem gesetzlichen Erfordernis in § 4 BetrAVG Genüge zu tun. Da die Schuldnereigenschaft der STP neu auf jeden Fall habe aufrechterhalten
bleiben müssen, sei es vertragstechnisch nur konsequent gewesen, auch die STP neu nach außen hin als Schuldnerin auftreten zu lassen.
Dies ändere jedoch nichts daran, dass gesamtschuldnerisch auch die STP alt verpflichtet worden sei.
139 Zutreffend sei zwar die Wertung des Arbeitsgerichts, wonach die Parteien des Einbringungsvertrages von einer alleinigen Verpflichtung der STP
alt bezüglich der Arbeitnehmerkategorie gemäß § 8 Abs. 2.4 (befristete Verträge im gleitenden Ruhestand) ausgegangen seien, doch habe es
verkannt, dass die Parteien hier keine vertragliche Differenzierung der Anspruchsberechtigung zwischen Arbeitnehmern der Kategorie gemäß §
8 Abs. 2.1 und 2.2 einerseits und Abs. 2.4 andererseits hatten schaffen wollen. Die differenzierte Ausgestaltung im Einbringungsvertrag sei von
den Verlagsparteien nur deswegen vorgenommen worden, weil sie davon ausgegangen seien, dass auf die Arbeitnehmer gemäß Kategorie § 8
Abs. 2.4 des Einbringungsvertrages die Vorschrift des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar sei. Die Parteien hätten ganz offensichtlich für
den Fall, dass die Entscheidung des BAG vom 11.11.1986 – Aktenzeichen 3 AZR 134/85 – nicht auf Verträge im "gleitenden Ruhestand"
angewendet werden sollte, vorsorglich vorgesehen, dass eine Freistellung der STP neu seitens der STP alt erfolgen solle. Dies sei nur
konsequent, wenn man die alleinige Verantwortung des ursprünglichen Arbeitgebers für die Verträge im gleitenden Ruhestand habe
aufrechterhalten wollen. Den Parteien des Einbringungsvertrages sei es erkennbar darauf angekommen, dass möglichst die STP alt alleine
verpflichtet werden sollte. Dies ergebe sich auch aus der Interessenlage der Vertragsparteien. Die STP alt habe ihren Betrieb veräußern und
einen Betriebsübergang herbeiführen, die STP neu den Betrieb erwerben wollen, wobei sie das Personal für die Fortführung des Betriebes
benötigt habe. Beide Vertragsparteien hätten die Wirkung des § 613a Abs. 1 BGB herbeiführen, andererseits verhindern wollen, dass die
Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprächen. Dies hätten diese getan, wenn sie gewusst hätten, dass sie ihre "I.-Rente" durch die
Veräußerung des Betriebs an ein konzernfremdes Unternehmen verlieren würden. Aus diesem Grunde seien von Seiten der STP alt
Zusicherungen gegenüber den Arbeitnehmern abgegeben worden, dass diese ihre "I.-Rente" auch nach dem Betriebsübergang behielten. Ihm,
dem Kläger, sei zugesichert worden, dass "die I." im Falle des Betriebsübergangs auf ein konzernfremdes Unternehmen die Rentenzahlungen
für den unverfallbaren Versorgungsanspruch ihm gegenüber durchführe. Dies habe er nicht etwa so verstehen müssen, dass sich die Beklagte
nur als Verwaltungsstelle ansehe. In Umsetzung dieser Zusage habe sie auch eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Betriebserwerber,
die STP neu, im Einbringungsvertrag vorgesehen. Dies habe im Interesse der STP neu gelegen, die nicht mit der betrieblichen Altersversorgung
habe belastet werden, sondern die Ansprüche der Arbeitnehmer lediglich an die Beklagte habe "durchwinken" wollen. Hierzu passe auch, dass
nach § 8 Abs. 8.1 die Finanzierungsmittel nicht von der STP alt an die STP neu zur Erbringung der betrieblichen Altersversorgung hatten
transferiert werden sollen. Es wäre von der STP alt bei Abschluss des Einbringungsvertrages unredlich gewesen, die Finanzierungsmittel für die
betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer für sich zu behalten und später die Ansprüche nicht erfüllen zu wollen. Auch aus diesem
Grund sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Einbringungsvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handle. Dies folge auch
daraus, dass zugunsten der Arbeitnehmer in § 8 Abs. 8.2 Sonderkündigungsschutz vereinbart worden sei.
140 Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht dahinstehen lassen, ob sein Anspruch auf den PSV übergegangen sei. Ein solcher Anspruchsübergang
habe jedenfalls nicht stattgefunden, da es sich vorliegend nicht um einen akzessorischen Schuldbeitritt seitens der STP alt gehandelt habe. Ein
selbständiger Rentenanspruch gegen die Beklagte folge im Übrigen auch aus der mit der STP alt geschlossenen Vereinbarung vom
28.11.1995, wonach er laut Ziffer 3 der Anlage zu dieser Vereinbarung nach seinem Ausscheiden "vorgezogene I.-Altersrente" erhalten solle.
Darunter könne sinnvollerweise nur eine Rente verstanden werden, die nicht bei Insolvenz eines konzernfremden Unternehmens wegfalle.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die STP alt vor Betriebsübergang jüngeren Arbeitnehmern den Abschluss einer
Vereinbarung angeboten habe, die Nachteile beim Pensionsplan im Falle eines Betriebsüberganges auszugleichen. Die nicht geschulten
Arbeitnehmer hätten dieses Angebot nur so verstehen können, dass die "I.-Rente" auch bei Übergang auf ein konzernfremdes Unternehmen
gesichert bleiben würde.
141 Schließlich folge ein selbständiger Rentenanspruch gegen die Beklagte auch daraus, dass die Beklagte mit Erlass des Rentenbescheides auf
eigenem Briefpapier eine gesonderte Versorgungszusage abgegeben habe, an der sie sich festhalten lassen müsse.
142 Da die Beklagte am 01.07.2002 sämtlichen ihrer Rentner eine Erhöhung der Betriebsrente gewährt habe, dürfe er, der Kläger, schon aus dem
rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung hiervon nicht ausgeschlossen werden. Hilfsweise mache er einen Anpassungsanspruch ab
dem 01.02.2004 – 3 Jahre nach Eintritt in das Rentenverhältnis – geltend. Im Übrigen nehme er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag,
insbesondere im Schriftsatz vom 29.03.2004, Bezug.
143 Dementsprechend beantragt der Kläger im zweiten Rechtszug, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom
07.04.2004 – Aktenzeichen 30 Ca 1034/03 – zu verurteilen,
144
1. an den Kläger EUR 883,50 (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
(06.02.2003) zu bezahlen;
145
2. dem Kläger ab 01.10.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.019,68 (brutto) zu bezahlen.
146 Die Beklagte beantragt,
147
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
148 Sie weist darauf hin, dass das Vorbringen des Klägers von der offensichtlichen Bemühung getragen sei, die Rechtsfolge des § 613a BGB
hinsichtlich seiner Betriebsrente zu negieren und – nachdem der Betriebserwerber fast 7 Jahre später insolvent geworden sei – nachträglich
eine eigenständige Schuld des Betriebsveräußerers zu konstruieren.
149 Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger aus dem mit der STP alt abgeschlossenen Frühpensionierungsvereinbarung
vom 28.11.1995 keinen Rentenanspruch ihr gegenüber herleiten könne. Die Schlussfolgerungen, die im Hinblick auf den zeitlich
nachfolgenden Betriebsübergang gezogen werden sollen, lägen neben der Sache. Der Kläger habe am 28.11.1995 lediglich von dem im Jahr
1995 bei der STP alt aufgelegten Frühpensionierungsprogramm Gebrauch gemacht und das den Arbeitnehmern nach dem 09.11.1995
zusätzlich unterbreitete Abfindungsangebot – wie die ganz überwiegende Zahl der Mitarbeiter – angenommen. Die
Frühpensionierungsvereinbarung habe auf den damaligen Standardbedingungen des I.-Konzerns – die auch bei der STP alt gegolten hätten,
beruht. Deswegen sei für die Vereinbarung auch ein I.-Geschäftsbogen mit der Firmenbezeichnung STP alt verwendet worden.
Dementsprechend sei von "I.-Rente"/"I.-Versorgungswerk"/"I.-Betriebszugehörigkeit"/"Rentenanpassung durch die I." usw. die Rede. Die
Standardbedingungen enthielten allerdings keine Regelung zur Betriebsrente für den Fall eines Betriebsüberganges, über welchen nur im
Falle der STP alt verhandelt worden sei. Aus der Frühpensionierungsvereinbarung könne der Kläger deshalb in dieser Hinsicht nichts herleiten.
Lediglich die speziellen STP-Abfindungsangebote würden etwas zu dieser Frage aussagen. Dem seinerzeitigen Stand der langwierigen
Verhandlungen mit dem interessierten Betriebserwerber entsprechend sei darauf hingewiesen worden, dass im Falle eines
Betriebsüberganges die Rentenverpflichtungen auf diesen übergehen und die I. nur die Abwicklung übernehmen würde. Dies sei auch den
Mitarbeitern in Betriebsversammlungen erläutert worden. Als der Kläger seine Frühpensionierungsvereinbarung unterschrieben habe, sei
deshalb für ihn klar gewesen, dass die Frage seiner Betriebsrente im Falle des Betriebsüberganges in der Vereinbarung nicht geregelt
gewesen sei. Zudem habe er keine Sonderregelung im Vergleich zu den übrigen STP-Mitarbeitern erwarten können. Er habe nach dem
Diskussionsstand in der Betriebsöffentlichkeit annehmen müssen, dass auch die ihn betreffende Rentenverpflichtung auf den Betriebserwerber,
die STP neu, übergehen würde. Wenn er andere Erwartungen und Wünsche gehabt hätte, hätte er dies bei Abschluss der
Frühpensionierungsvereinbarung zum Ausdruck bringen müssen.
150 Außerdem habe das Arbeitsgericht überzeugend begründet, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers einschließlich dieser seinen Arbeitsvertrag
modifizierenden Frühpensionierungsvereinbarung und damit zugleich die daraus resultierende Betriebsrentenverpflichtung gemäß § 613a BGB
auf den Betriebserwerber, die STP neu, übergegangen und der Betriebsveräußerer, die STP alt, davon frei geworden sei. Der Kläger habe –
wie alle seinerzeit bei der STP alt beschäftigten ca. 700 Mitarbeiter – dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen.
Andernfalls hätte er mit einer Kündigung rechnen müssen. Für die von der Berufungsbegründung unternommenen Versuche, das
Arbeitsverhältnis und die Rentenansprüche des Klägers von dem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB auszunehmen, gebe es keine
Ansatzpunkte. Ein die Rentenschuld bei dem Betriebsveräußerer belassener Teil-Widerspruch lasse sich der Frühpensionierungsvereinbarung
vom 28.11.1995 nicht entnehmen. Eine den Betriebserwerber (STP neu) von der Rechtsfolge des § 613a BGB entlastende Regelung der
Betriebsrente im Sinne einer befreienden Schuldübernahme durch den bisherigen Arbeitgeber (STP alt) wäre andererseits im Hinblick auf § 4
Abs. 1 S. 2 BetrAVG mangels Zustimmung des PSV unwirksam. Der Annahme einer – neben der auf den Betriebserwerber übergehenden
Rentenschuld – durch den Betriebsveräußerer aufgrund der Frühpensionierungsvereinbarung übernommenen Mitschuld stehe dagegen
entgegen, dass nach den gesamten Umständen der Unterschrift des Betriebsveräußerers auf der – einen Betriebsübergang mit keinem Wort
erwähnenden – Vereinbarung ein Erklärungswert im Sinne einer derartigen Sonderregelung nicht beigemessen werden könne.
151 Infolge des Betriebsüberganges sei auch das in der Frühpensionierungsvereinbarung in Bezug genommene beim Betriebsveräußerer (STP alt)
geltende I.-Versorgungswerk auf den Betriebserwerber (STP neu) übergegangen. Der Kläger könne deshalb ihm gegenüber auf der Basis
dieser kollektivrechtlich beim Betriebserwerber fortgeltenden Betriebsvereinbarung keine Rentenansprüche geltend machen.
152 Zutreffend habe das Arbeitsgericht ferner den Änderungsvertrag dahingehend interpretiert, dass kein eigenständiger Rentenanspruch des
Klägers gegen die STP alt und damit gegen sie als Rechtsnachfolgerin begründet werde. Das Arbeitsgericht habe es auch nicht dahinstehen
lassen, ob der Kläger den Schuldbeitritt des Betriebsveräußerers im Einbringungsvertrag einen eigenständigen Rentenanspruch im Sinne des
§ 328 BGB zusätzlich/kumulativ zu dem aufgrund des Betriebsübergangs gegen den Betriebserwerber gegebenen Rentenanspruch erworben
habe. Vielmehr habe das Arbeitsgericht zu Recht den vereinbarten Schuldbeitritt lediglich als Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB
interpretiert. Die dagegen in der Berufungsbegründung vorgebrachten Gesichtspunkte könnten diese Feststellung nicht erschüttern. Schon die
Darstellung der angeblich hinter dem Einbringungsvertrag stehenden Interessenlage der Beteiligten seitens des Klägers gehe vollkommen an
den Tatsachen vorbei. Den damals bei der STP alt beschäftigten Mitarbeitern habe aufgrund des – nie bekannt gemachten –
Einbringungsvertrages schon deshalb kein eigenständiger Rentenanspruch eingeräumt werden müssen, weil bei einem Massenwiderspruch
der Mitarbeiter gegen den Betriebsübergang auch eine Betriebsstilllegung in Frage gekommen wäre, weil den Mitarbeitern keinerlei Zusagen
hinsichtlich eines Fortbestands ihrer Betriebsrentenansprüche gegen den Betriebsveräußerer gemacht worden seien, weil die STP neu den
zwingenden Übergang aller Betriebsrentenverpflichtungen auf sie gemäß § 613a BGB unter der Bedingung erheblicher Kostenentlastungen –
Finanzierung der Abfindungsregelungen für die meisten der ca. 700 Mitarbeiter; Reduzierung des Kaufpreises um einen hohen zweistelligen
Millionen-DM-Betrag für die Umstrukturierung des Betriebes – akzeptiert habe, weil die auf den Betriebserwerber übergegangenen
Rentenverpflichtungen aufgrund der Finanzierung der PSV-Prämien seitens der STP alt gesichert gewesen seien und eine Doppelsicherung
der Mitarbeiter von beiden Vertragsparteien des Einbringungsvertrages nicht beabsichtigt gewesen sei. Wenn sie, die Beklagte, als
Rechtsnachfolgerin der STP alt, nach der eingetretenen Insolvenz der STP neu gleichwohl statt des PSV die ganze Last der Alters- und
Erwerbsunfähigkeitsrenten tragen müsse, wären die erfolgten Prämienzahlungen an den PSV völlig umsonst gewesen. Es sei nicht
anzunehmen, dass etwas derart Widersinniges vereinbart worden sei.
153 Die Vermutung des Klägers, die STP alt habe ihre Mitarbeiter hinsichtlich der Auswirkungen des Betriebsüberganges auf die Betriebsrenten
bewusst im Unklaren gelassen, sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil Betriebsrat und Mitarbeiter vor dem Betriebsübergang monatelang
während der komplexen Verhandlungen über die offenen Fragen informiert worden seien.
154 Der Vorwurf des Klägers, die STP alt hätte Finanzierungsmittel "unredlich" einbehalten, wenn sie eine eigenständige Rentenhaftung gemäß §
328 BGB nicht hätte übernehmen wollen, verkenne, dass diese zusätzlich zu den Millionen von Abfindungszahlungen für den Verzicht der
Mitarbeiter auf künftige Rentenanwartschaften nicht nur die PSV-Prämienzahlung, sondern auch erhebliche Umstrukturierungsleistungen
erbracht habe. Außerdem habe sie für die im Einbringungsvertrag übernommene Erfüllungshaftung die entsprechende finanzielle Vorsorge
treffen müssen. Die vom Kläger angeführten steuerlichen Gesichtspunkte seien vollends nicht nachvollziehbar. Die steuerliche Handhabung
der Regelungen des Einbringungsvertrages sei nicht Motiv, sondern Folge der mit dem Betriebserwerber ausgehandelten Kompromisslösung.
Auch aus der von der STP alt bzw. ihr, der Beklagten, übernommenen Rentenabwicklung könne eine eigenständige Rentenhaftung nicht
abgeleitet werden. Diese habe man übernommen, weil der Datenbestand bei der STP alt ebenso wie eine eingespielte Verwaltung vorhanden
gewesen sei. Die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen seien dafür in den Abfindungsvereinbarungen geschaffen worden.
155 Auch die vom Kläger aus der Auslegung des Wortlautes des Einbringungsvertrages gezogenen Schlussfolgerungen erwiesen sich als
fehlerhaft. Grundsätzlich komme es dabei allein auf den Empfängerhorizont des Vertragspartners, nämlich des Betriebserwerbers STP neu, an.
Weder § 8 Abs. 6 und 8 noch § 8 Abs. 6.3 und 6.4 wiesen auf einen zusätzlichen Rentenanspruch der am Einbringungsvertrag nicht beteiligten
Mitarbeiter der STP alt gemäß § 328 BGB hin.
156 Selbst wenn aber – entgegen der zutreffenden Wertung des Arbeitsgerichts – durch den Einbringungsvertrag ein eigenständiger kumulativer
Anspruch des Klägers gemäß § 328 BGB gegen den Betriebsveräußerer und damit gegen sie, die Beklagte, auf Rentenzahlung begründet
worden wäre, so wäre der Kläger nach der Insolvenzeröffnung hierfür nicht aktiv legitimiert. Der Anspruch wäre auf den PSV übergegangen.
157 Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass sich aus der Abwicklung der Rentenzahlungen seitens der STP alt kein eigenständiger
Rentenanspruch des Klägers gegen sie, die Beklagte, ableiten lasse. Sie habe keinesfalls die Zahlungen an die Arbeitnehmer im eigenen
Namen erbracht. Der Rentenbescheid an den Kläger vom 19.10.1999 habe auf einem für diesen klar erkennbaren Irrtum beruht, welcher mit
Schreiben vom 22.10.2002 klargestellt worden sei. Nach der Insolvenz der STP neu seien die Rentenleistungen zudem ohne Obligo in
vorübergehender Vorlage für die STP neu bzw. den PSV erfolgt. Ein Rechtsschein zu ihren Lasten habe deshalb nicht entstehen können. Wenn
eine Rentenzahlungsverpflichtung ihrerseits nicht bestehe, dann habe der Kläger auch keinen Rentenanpassungsanspruch. Auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger wegen der bei den I.-Rentnern vorgenommenen Rentenanpassungen nicht berufen, weil
er aus einem auf die STP neu gemäß § 613a BGB übergegangenen Arbeitsverhältnis ausgeschieden und deshalb kein I.-Rentner sei. Im
Übrigen würde sich auch bei Annahme eines kumulativen Schuldbeitritts nichts anderes ergeben. Denn der Inhalt der Schuld werde durch die
Mitübernahme nicht verändert. Der Anpassungsmaßstab würde sich nicht nach den Verhältnissen bei ihr, der Beklagten, richten, sondern nach
wie vor nach den Verhältnissen des Betriebserwerbers, also der STP neu. Dass ein insolventes Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen
nicht anpassen könne, sei nicht näher zu begründen.
158 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihrer
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
159
Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil vom 07. April 2004 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG).
Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es gemäß §§ 64 Abs.
6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.
II.
160
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
161
Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, zwar zulässig, aber nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die
Beklagte, die von ihr erbrachte vorgezogene Betriebsrente um einen Prozentsatz zu erhöhen, den sie gegenüber ihren eigenen
Betriebsrentnern mit Wirkung vom 01. Juli 2002 angewandt hat, ist nicht gegeben. Der Kläger ist kein Betriebsrentner im Verhältnis zu der
Beklagten, sondern ist – wie es auch auf der Betriebsversammlung vom 07. November 1995 zum Ausdruck gebracht worden ist – "Rentner
der STP neu" geworden. Aus dem zwischen der STP alt und der Firma L. S. GmbH abgeschlossenen Einbringungsvertrag, durch welchen
das Betriebsvermögen der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden ist, wobei damit eine Übertragung sämtlicher
Geschäftsanteile der Firma L. S. GmbH auf ein nicht zum I.-Konzern gehörendes Unternehmen einherging, kann der Kläger eine
Verpflichtung der Beklagten ihm gegenüber nicht herleiten.
162
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund der vormals von der Rechtsvorgängerin erteilten Versorgungszusage.
163
Zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 30. September 1999 stand der Kläger weder in einem solchen zu der
Beklagten noch zu einem Konzernunternehmen. Das im Jahr 1973 mit der damaligen Firma I. Deutschland GmbH begründete
Rechtsverhältnis ist – wie im Tatbestand dargestellt – wiederholt auf dem I.-Konzern angehörende Gesellschaften übergegangen. Im
Rahmen des Konzernverbundes war der Kläger Arbeitnehmer der STP alt. Er hat eine Anwartschaft auf den Bezug von Leistungen
einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem bei der damaligen Firma I. Deutschland GmbH und
weiteren Gesellschaften geltenden Versorgungswerk erworben. Dieses Versorgungswerk wurde aufgrund entsprechender
Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1992 von der STP alt übernommen und fortgeführt. Mit dieser Gesellschaft schloss der Kläger
unter dem Datum des 28. November 1995 ein bis zum 30. September 1999 befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis. Als Ausgleich für den
Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger die Zusage
bezüglich einer Ausgleichs- und Abfindungszahlung sowie nach der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und dem endgültigen
Ausscheiden die Zusage bezüglich einer vorgezogenen I.-Altersrente. Diese Zusage erhielt der Kläger somit nicht von der Beklagten,
sondern von seiner damaligen Arbeitgeberin. Dieses mit der STP alt begründete befristete Teilzeitarbeitsverhältnis ist aufgrund des
während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses erfolgten Betriebsüberganges mit Wirkung vom 01. Dezember 1995 gemäß § 613 a Abs.
1 Satz 1 BGB auf die STP neu übergegangen. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den
im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Zu den in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Rechtsfolgen
gehört auch der Übergang der sich nach dem Versorgungswerk richtenden Versorgungsanwartschaft des Klägers. Mit dem Wechsel
des Arbeitgebers wechselt auch der Schuldner der Versorgungsanwartschaften aller aktiven Arbeitnehmer, die an dem
Betriebsinhaberwechsel teilgenommen haben (vergleiche BAG, Urteil vom 14. Juli 1981 – 3 AZR 517/80, AP Nr. 27 zu § 613 a BGB).
Somit richtete sich die dem Kläger erwachsene Anwartschaft aus der erteilten Versorgungszusage gegen die STP neu. Diese ist mit
dem Betriebsübergang zunächst Schuldnerin des Klägers aus der Versorgungszusage geworden. Der Kläger stand noch über drei
Jahre (genau 45 Monate) in einem Arbeitsverhältnis zu der STP neu, bis das Arbeitsverhältnis infolge Ablaufs der vereinbarten
Befristung am 30. September 1999 endete. Im Anschluss daran – seit dem 01. Oktober 1999 – bezog er die zugesagte vorgezogene
Altersrente, die jedoch nicht von der letzten Arbeitgeberin, sondern von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten als
Rechtsnachfolgerin der STP alt bezahlt wurde und wird. Am 01. September 2002 wurde über das Vermögen der letzten
Vertragsarbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, die ihre Geschäftstätigkeit zum 31. März 2003 eingestellt hat. Die
Bezahlung einer Betriebsrente erfolgte bis zuletzt durch die Beklagte, die jedoch eine Anpassung der Betriebsrente aufgrund der
wirtschaftlichen Notlage der STP neu ablehnte (vgl. Schreiben vom 22. Oktober 2002).
164
2. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte sei selbst Schuldnerin der Betriebsrente und habe diese zum gleichen
Prozentsatz wie auch die Betriebsrenten der übrigen Pensionäre zu erhöhen. Die von ihm vertretene Rechtsfolge hat der Kläger aus
dem Arbeitsvertrag, den Erklärungen des vormaligen Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995, aus den
Regelungen unter §§ 8 und 13 des Einbringungsvertrages sowie aus dem Inhalt seines Rentenbescheides (K 1 ArbG-Akte Blatt 7/8)
abgeleitet.
165
a) Aus dem Arbeitsvertrag vom 28. November 1995 selbst folgt weder, dass die Beklagte Schuldnerin der Betriebsrente ist, noch ergibt
sich daraus, dass ihr selbst eine Anpassungsverpflichtung obliegt. Der Arbeitsvertrag, der die Zusage einer vorgezogenen I.-
Altersrente nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach dem endgültigen Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der
STP alt beinhaltete, ist zwischen dieser Gesellschaft und dem Kläger abgeschlossen worden. Die Vertragsparteien dieses
befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses sind eingangs des Vertrages ausdrücklich angeführt. Die Bezugnahme auf das I.
Versorgungswerk beinhaltete den Verweis auf diejenigen Regelungen, nach denen sich die zugesagte "I.-Rente" richten sollte.
Daraus kann der Kläger nicht herleiten, ein anderer als der Vertragsarbeitgeber sei Schuldner der zugesagten vorgezogenen
Altersrente.
166
b) Auch auf anlässlich des Abschlusses des befristeten Teilzeitarbeitsvertrages nach den Behauptungen des Klägers erfolgte, der
Beklagten zuzurechnende Erklärungen kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen.
167
Er behauptet, zwar sinngemäß, vor dem Betriebsübergang sei den Arbeitnehmern mehrfach zugesagt worden, die Zahlung der
Betriebsrente zu I.-Konditionen sei sichergestellt. Die Zusage, die Zahlung werde zu I.-Konditionen erfolgen, beinhaltete schon
nicht die Zusage, eine andere Gesellschaft als der Vertragspartner solle Schuldner sein. Die Zusage der Anwendung der I.-
Konditionen ist auch im Vertrag enthalten, in welchem eine "I.-Rente" nach dem Versorgungswerk in Aussicht gestellt worden ist.
Ob zum damaligen Zeitpunkt bereits der bevorstehende Inhaberwechsel zu einem konzernfremden Unternehmen diskutiert
worden ist, kann dahinstehen, da es nicht darauf ankommt. Aus dem Versprechen, die von I. zu zahlende Betriebsrente werde
auch entsprechend den dortigen Verhältnissen dynamisiert, folgt ferner nicht die Zusage, die ggf. geschuldete Anpassung richte
sich nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers, sondern nach denen der Beklagten. Die Zusage einer
Dynamisierung ist von der einer Anpassung zu unterscheiden. Die Zusage einer Dynamisierung beinhaltet, dass die Höhe der
Rente dynamischen Faktoren wie etwa der Lohnentwicklung folgt (vgl. Griebeling, HzA Gruppe 10/1 Rn. 527). Davon zu
unterscheiden ist die Anpassung, die erst beim Bezug einer Betriebsrente gegebenenfalls vorzunehmen ist und durch welche der
Auszehrung entgegengewirkt werden soll. Durch die Verpflichtung zur Anpassung wird das Nominalprinzip eingeschränkt. In dem
Versorgungswerk ist eine eine Dynamisierung beinhaltende Regelung enthalten, denn nach § 4 Abs. 1 lit. a) ist Berechnungsbasis
für die Betriebsrente "97 % der durchschnittlichen anrechenbaren Bezüge der letzten 60 Beschäftigungsmonate". Somit ist kein
Festbetrag zugesagt worden, sondern die Höhe der zugesagten Rente wird durch einen bestimmten Prozentsatz der
durchschnittlich anrechenbaren Bezüge der letzten fünf Beschäftigungsjahren bestimmt.
168
c) Ebenso wenig kann aus den Ausführungen des Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995
geschlossen werden, die Frühpensionierungsvereinbarung habe geändert werden sollen und sei geändert worden und begründe
eine eigenständige Rentenverpflichtung, wie die Beklagte zutreffend geltend macht.
169
Dabei kann dahinstehen, ob Äußerungen auf einer Betriebsversammlung rechtsgeschäftliche Wirkung, ob insbesondere solchen
Äußerungen ein Angebot auf Abänderung eines geschlossenen Vertrages beigemessen werden kann. Selbst unter Anwendung
der Auslegungsregelungen für Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) ergibt sich aus den Äußerungen des Geschäftsführers auf
der Betriebsversammlung nicht, dass die Rechtsposition des Klägers, wie er meint, habe verbessert werden sollen.
170
Zwar soll der Geschäftsführer K. einer Tonbandabschrift seiner Rede zufolge gesagt haben, dass "für alle Mitarbeiter, die am
30.11.1995 in die neue Gesellschaft übergehen und noch keine Rente beziehen, die unverfallbaren Rentenansprüche auf die
neue Gesellschaft übergehen".
171
Wenn auch nach dem weiteren Wortlaut der Tonbandabschrift das Wort "Schuldbeitritt" gefallen sein soll, so folgt daraus aber
nicht, dass dadurch die Mitarbeiter selbst und unmittelbar begünstigt werden sollten. Der im Gesetz nicht geregelte, jedoch nach
dem Grundsatz der Vertragsfreiheit als dem beherrschenden Gesichtspunkt für die Begründung und den Inhalt von
schuldrechtlichen Verträgen (vgl. Hk – BGB/Schulze, 4. Auflage, vor §§ 311 – 319 Rn. 6) anerkannte Schuldbeitritt
(Schuldmitübernahme) (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 1976 – VIII ZR 80/75, BB 1976, 1431) begründet eine eigene Schuld des
Beitretenden nach dem Inhalt und der Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitretende tritt als
Gesamtschuldner neben den ursprünglichen Schuldner. Der Schuldner und der Beitretende können die Vereinbarung auch zu
einem echten Vertrag zugunsten Dritten ausgestalten. Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt
sich aus den weiteren in der Tonbandabschrift enthaltenen Äußerungen des Geschäftsführers nur, die Zahlung geschuldeter
Leistung nach dem Versorgungswerk werde durch die "I." erfolgen. So lautet es in der Tonbandabschrift: "Die erdiente Altersrente
zum Zeitpunkt des Übergangs bzw. die Invaliden- und Hinterbliebenen-Rente wird von I. im Versorgungsfall gezahlt". Im Hinblick
auf den dem Kläger zugehörigen Personenkreis "Teilzeitinitiative Jahrgänge 46, 47 und 48" lautet es in der Abschrift: "Durch
Schuldbeitritt der I. bleiben die Vertragskonditionen 1:1 unverändert erhalten – d. h. – Rentenzahlung und Abfindung werden von
der I. geleistet". Daraus und aus dem nachfolgenden Satz: "Das vereinbarte Gehalt für die Vertragsablaufzeit wird von der neuen
Gesellschaft ungekürzt gezahlt" folgt, dass nur der Leistende nicht jedoch der Schuldner angesprochen worden ist. Des weiteren
ist bezüglich der "Mitarbeiter im Vorruhestand" die Äußerung des Geschäftsführers angeführt: "Mitarbeiter, die nach dem 1.12.95 in
ein Rentenverhältnis überwechseln, werden Rentner der STP neu, aber auch hier gilt, dass die Rente und die Abfindung von der I.
gezahlt werden per Schuldbeitritt". Aus all diesen Äußerungen folgt, dass "I." zahlen bzw. leisten werde. Daraus ergibt sich jedoch
nicht, dass den betroffenen Personen ein unmittelbarer Anspruch gegen die Firma I. zugesagt wurde bzw. sie einen solchen
erwerben sollten.
172
d) Auch aus den Bestimmungen des Einbringungsvertrages kann der Kläger nicht herleiten, die Beklagte sei ihm und anderen
Arbeitnehmern gegenüber eine Verpflichtung eingegangen.
173
Soweit der Kläger meint, angesichts des eindeutigen Wortlauts seien die rechtsgeschäftlichen Erklärungen, wie sie im
Einbringungsvertrag enthalten seien, weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig, lässt er unbeachtet, dass die von ihm
bejahte Rechtsfolge eines eigenständigen unmittelbaren Anspruchs gegen die Beklagte aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden
kann. Vertragspartner des Einbringungsvertrages waren die STP alt und die LPS GmbH, eine damals zum I.-Konzern gehörende
Gesellschaft. Unter § 8 des Einbringungsvertrages sind Regelungen bezüglich des Übergangs der am Stichtag bestehenden
Arbeitsverhältnisse von der STP alt auf die LPS GmbH (§ 8 Abs. 1) und der Versorgungsansprüche (§ 8 Abs. 6 – 8) enthalten.
Während die Bestimmungen unter § 8 Abs. 6 des Einbringungsvertrages Beschäftigte erfasst, die ganztags oder in Teilzeit fest
angestellt sind, sind unter § 8 Abs. 8 des Einbringungsvertrages Regelungen bezüglich der Gruppe der Arbeitnehmer enthalten,
welcher der Kläger zugehörte – nämlich Teilzeitinitiative mit anschließender Pensionierung. Für den erstgenannten Personenkreis
vereinbarten die Vertragsparteien, dass die STP alt bezüglich der bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren
Versorgungsansprüche und der sich hieraus ergebenden Rentenanpassungsverpflichtungen – nicht jedoch für die noch
erwerbbaren Versorgungsansprüche – der auf die LPS GmbH übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von LPS
beitritt. Für den Personenkreis, dem der Kläger angehörte, ist zusätzlich vereinbart worden, dass die STP alt zusätzlich zu dem bis
zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüchen auch den für diese Mitarbeiter/innen unter dem I.
Versorgungswerk nach dem Stichtag der LPS GmbH noch entstehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung von LPS
GmbH beitrete. Damit sollten ersichtlich nur Verpflichtungen zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und dem
Betriebsübernehmer begründet werden. Nach dem Gesetz richten sich Versorgungsansprüche nach dem Betriebsübergang
gegen den Betriebserwerber. Davon stellte die STP alt die LPS GmbH frei, d. h. die erst genannte Gesellschaft hatte im
Innenverhältnis die finanziellen Lasten zu tragen. Daraus ergibt sich jedoch kein Forderungsrecht der angeführten Mitarbeiter über
den Stichtag hinaus gegenüber der bisherigen Vertragsarbeitgeberin. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des
Einbringungsvertrages die Absicht hatten, durch die getroffenen Absprachen einen echten Vertrag zugunsten Dritter zu schaffen,
bestehen nicht. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren Regelungen nur, dass die STP alt Verpflichtungen im Verhältnis zum
Betriebserwerb übernommen hat und übernehmen wollte. So hat sich die STP alt unter § 8 Abs. 8 Ziff. 1 Satz 1 des
Einbringungsvertrages verpflichtet, die "zu erbringenden Versorgungsleistungen gegenüber diesen Mitarbeitern/innen bzw. deren
Hinterbliebenen direkt zu erbringen". In § 8 Abs. 8 Ziff. 1 Satz 2 des Einbringungsvertrages wird auf die Regelungen unter § 8 Abs.
6 Ziff. 3 und 4 des Einbringungsvertrages Bezug genommen. Danach übernahm die STP alt im Rahmen der anfallenden
Verwaltung der Versorgungsansprüche die "Überweisung der Renten direkt an die Versorgungsberechtigten". Derjenige, der sich
gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet, eine Leistung "direkt zu erbringen" bzw. "Renten zu überweisen", räumt damit nicht
dem übergegangenen Arbeitnehmer ein unmittelbares Forderungsrecht gegen sich ein.
174
Ergibt sich somit, dass nicht die Beklagte im Verhältnis zu den übergegangenen Arbeitnehmern Schuldnerin der erst nach dem
Übergang zu einem Vollrecht erstarkten Rentenansprüche werden sollte, folgt aus der Bestimmung unter § 8 Abs. 6 Ziff. 4 des
Einbringungsvertrages, dass die Anpassung gemäß § 16 BetrAVG nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betriebserwerberin
erfolgen sollte. Dort ist geregelt, die LPS GmbH werde der STP alt "die Daten zur Feststellung der Nettolohnentwicklung bzw.
Unterlagen, die eine Aussetzung der Rentenanpassung rechtfertigen, übermitteln". Da die STP alt die anfallende Verwaltung der
Versorgungsansprüche übernommen hat, war sie auf diese für sie fremden Daten angewiesen. Dieser Gesichtspunkt gilt
entsprechend für die unter der Ziff. 3 des befristeten Teilzeitarbeitsvertrages für die "I. Rente" getroffene Regelung, die
Betriebsrente unterliege einer Überprüfung im 3-Jahres-Abstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die
anderen I.-Renten angepasst.
175
e) Soweit der Kläger darauf abhebt, sowohl im Einbringungsvertrag als auch in der Ergänzung dazu sei explizit der Begriff des
Schuldbeitritts verwandt worden, folgt daraus, wie ausgeführt, nicht, dass ihm wie den übrigen betroffenen Arbeitnehmern ein
unmittelbares Forderungsrecht gegenüber der STP alt bzw. der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin hatte eingeräumt werden
sollen.
176
Zusammenfassend ist vielmehr festzustellen, dass weder aus dem Einbringungsvertrag unmittelbar noch aus sonstigen
Umständen abgeleitet werden kann, den betroffenen Arbeitnehmern/innen habe ein unmittelbares Recht gegen die STP alt bzw.
gegen die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin auf Erfüllung der sich aus den zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnissen
ergebenden Ansprüche eingeräumt werden sollen. Ebenso wenig richtet sich die Anpassungsverpflichtung nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten. Auch der Hinweis des Klägers darauf, unter § 13 des Einbringungsvertrages sei eine
Erfüllungsübernahme aller Gewährleistungsansprüche geregelt, während unter § 8 des Einbringungsvertrages der Begriff des
Schuldbeitritts verwandt worden sei, kann seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Erklärung eines Schuldbeitritts
nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass Dritte unmittelbar begünstigt werden sollen.
177
Der Rentenbescheid (ArbG-Akte Bl. 7/8) ist schon an sich nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen. Die Verwendung von
eigenem Briefpapier, worauf der Kläger u. a. abstellt, erklärt sich zwanglos daraus, dass die STP alt und damit die Beklagte als
deren Rechtsnachfolgerin nach dem Einbringungsvertrag die anfallende Verwaltung der Versorgungsansprüche übernommen
hat. Im Übrigen ist dem Schreiben vom 19. Oktober 1999 nur zu entnehmen, dass die Beklagte ab Rentenbeginn die Rente und
die VMA-Subvention überweisen bzw. bezahlen werde.
III.
178
1. Da somit die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben musste, hat er die dadurch veranlassten Kosten gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m.
§ 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
179
2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
180
Leicht
181
Dr. Gienger
182
Maier