Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 06.03.2002

LArbG Baden-Württemberg: paritätische kommission, berufsausbildung, berufserfahrung, verordnung, arbeitsgericht, arbeiter, akte, anweisung, einspruch, abschlussprüfung

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 6.3.2002, 17 Sa 63/01
Tarifliche Eingruppierung einer Werkschutzfachkraft nach Lohngruppe 7 oder Lohngruppe 11 des LGRTV I der Beschäftigten in der
Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.08.2001 - Az.: 7 Ca 1605/01 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang um Entgeltansprüche.
2
Der 1945 geborene Kläger ist seit 01.04.1995 bei der Beklagten als Mitarbeiter des Werksicherheitsdienstes mit Schichtleiterfunktion beschäftigt.
Hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit wird auf die Arbeitsbeschreibung (ABl. 36 d. erstinstanzl. Akte) sowie die abteilungsinternen
Zuständigkeitsregelungen (ABl. 14, 48 d. erstinstanzl. Akte) Bezug genommen.
3
Der Kläger ist ausgebildeter Maler und Seemann. 1978 hat er die IHK-Prüfung für Werkschutzpersonal abgelegt. Außerdem hat er an einem
Fortbildungsseminar Schichtleiter und Fachleiter (4 Tage) teilgenommen.
4
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Der für
die Eingruppierung des Klägers maßgebliche Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag I für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden vom 11. Februar 1988 / 19. Juni 2001 (LGRTV I) und die dazu ergangenen Anlagen enthalten für die im
summarischen System vorgenommene Eingruppierung nachfolgende Vorschriften:
5
„§ 6
Eingruppierungsbestimmungen für Arbeiter und Arbeiterinnen
6
....
6.2 Einstufung der Arbeitsaufgabe
7
6.2.1 Gegenstand der Einstufung ist die Arbeitsaufgabe. Sie kann eine Einzelaufgabe oder ein Aufgabenbereich sein.
8
6.2.2 Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind sämtliche vom Beschäftigten ausgeführten Arbeiten zu berücksichtigen
9
...
6.4 Eingruppierung der Beschäftigten im summarischen System
10 6.4.1 Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe in eine Lohngruppe werden im summarischen System bei der Bewertung die
Lohngruppenbeschreibungen (s. Anlage 4) zugrunde gelegt; dabei entsprechen die Arbeitskenntnisse inhaltlich den Bewertungsmerkmalen 1
bis 6 der Anlage 3.
11 Die so ermittelte Lohngruppe ist je nach Höhe der Belastungen anzuheben, wobei die Belastungen inhaltlich den Bewertungsmerkmalen 7 bis
20 der Anlage 3 entsprechen.
12 Die Berücksichtigung der einzelnen Bewertungsmerkmale erfolgt nicht isoliert, sondern in einer Gesamtbetrachtung.
13 Anlage 2 Vorgehensweise bei der Einstufung nach der summarischen Arbeitsbewertung
14 Einstufung der Arbeiten Grundlage für die Einstufung der Arbeiten in eine Lohngruppe im summarischen System sind die für die Ausführung der
Arbeiten notwendigen Anforderungen.
15 Unter Arbeiten ist stets die Summe der Tätigkeiten zu verstehen, die von einem Beschäftigten ausgeführt werden.
16 ...
Arbeitskenntnisse durch Anlernen In den Fällen, in denen die erforderlichen Arbeitskenntnisse durch Anlernen erworben werden, ist die Dauer
der hierfür erforderlichen Anlernzeit maßgebend. ...
Anlage 3
Definition der Bewertungsmerkmale und Lärmtabelle
17 1. Kenntnisse (Ausbildung, Erfahrung)
18 Unter Arbeitskenntnissen wird das Wissen verstanden, das erforderlich ist, um die Arbeitsaufgabe auszuführen.
19 Dazu kann u.a. das Wissen gehören
20
- wie Betriebsmittel (z.B. Werkzeuge und Maschinen) wirken, funktionieren, zu bedienen und anzuwenden sind,
21
- über die Eigenschaften und Wirkung des zu bearbeitenden Materials und der Arbeitsstoffe,
22
- über den Arbeitsablauf,
23
- über den Aufbau und die Funktionsweise der zu bearbeitenden Produkte,
24
- über die besonderen betrieblichen Verhältnisse.
25 Die Höhe der Anforderungen ist abhängig von der Vielfältigkeit der erforderlichen Kenntnisse. Sie ist ebenso davon abhängig, inwieweit nicht nur
einzelne Arbeitsverrichtungen, sondern auch ihre Zusammenhänge und Reihenfolge innerhalb des Arbeitsablaufs bekannt sein müssen. Die
Höhe der Anforderungen wird auch von den Kenntnissen über sich ändernde oder wechselnde Arbeitsabläufe und Produkte sowie
unterschiedliche Materialien innerhalb der Arbeitsaufgabe bestimmt.
26 Kenntnisse werden durch
27
- Anlernen, Einarbeitung, Ausbildung, Weiterbildung und/oder
28
- das Sammeln von Erfahrungen
29 erworben.
30 Für die Bewertung der Kenntnisse ist der Weg, auf dem sie erworben wurden, unerheblich, die Zeitdauer kann jedoch ein Anhaltspunkt sein.
31 Zu bewerten sind alle erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen.
32 ....
Anlage 4
Lohngruppenmerkmale im summarischen System
33 1. Für die Einstufung gelten folgende Lohngruppenmerkmale:
34 Lohngruppe 1
Arbeiten mit geringen Belastungen, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse und ohne jegliche Ausbildung nach kurzer Anweisung ausgeführt
werden können.
35 Lohngruppe 2
Arbeiten mit geringen Belastungen, die ohne jegliche Ausbildung nach kurzer Anweisung und Übung ausgeführt werden können, oder Arbeiten
der Lohngruppe 1, jedoch mit mittleren Belastungen.
36 Lohngruppe 3
Arbeiten mit geringen Belastungen, die ohne jegliche Ausbildung nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden können, oder Arbeiten der
Lohngruppe 2, jedoch mit mittleren Belastungen, oder Arbeiten der Lohngruppe 1, jedoch mit erschwerenden Belastungen.
37 Lohngruppe 4
Arbeiten mit geringen Belastungen, die eine gewisse Sach- und Arbeitskenntnis erfordern und nach einer kurzfristigen Einarbeitung ausgeführt
werden können, oder Arbeiten der Lohngruppe 3, jedoch mit mittleren Belastungen, oder Arbeiten der Lohngruppe 2, jedoch mit erschwerenden
Belastungen.
38 Lohngruppe 5
Arbeiten, die eine Anlernzeit von 10 bis 12 Wochen erfordern, oder Arbeiten der Lohngruppe 4, jedoch mit mittleren Belastungen, oder Arbeiten
der Lohngruppe 3, jedoch mit erschwerenden Belastungen.
39 Lohngruppe 6
Arbeiten, die ein Können erfordern, das erreicht wird durch eine Anlernzeit von mehr als 12 Wochen, oder Arbeiten der Lohngruppe 5, jedoch mit
erschwerenden Belastungen.
40 Lohngruppe 7
Arbeiten, die neben beruflichen Fertigkeiten und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand erfordern, wie er entweder durch eine
fachentsprechende Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder auf andere Weise erworben wird, oder Arbeiten der
Lohngruppe 6, jedoch mit erschwerenden Belastungen.
41 Lohngruppe 8
Arbeiten, die Fertigkeiten und Berufserfahrungen voraussetzen, die über die Anforderungen der Lohngruppe 7 hinausgehen, oder Arbeiten der
Lohngruppe 7, jedoch mit erschwerenden Belastungen.
42 Lohngruppe 9
Arbeiten, die ihrem Schwierigkeitsgrad nach an das fachliche Können weitere Anforderungen stellen, die eine mehrjährige Berufserfahrung
voraussetzen, oder Arbeiten der Lohngruppe 8, jedoch mit erschwerenden Belastungen.
43 Lohngruppe 10
Arbeiten, die außer umfangreichen Berufskenntnissen und einer mehrjährigen Berufserfahrung auch noch ein betriebliches Spezialwissen
voraussetzen, oder Arbeiten der Lohngruppe 9, jedoch mit erschwerenden Belastungen.
44 Lohngruppe 11
Arbeiten, deren Anforderungen durch die mitübertragene Verantwortung und Selbstständigkeit im Anforderungsausmaß noch über denen der
Lohngruppe 10 liegen, oder Arbeiten der Lohngruppe 10, jedoch mit erschwerenden Belastungen.
45 Lohngruppe 12
Arbeiten, die hervorragendes Können, Dispositionsvermögen, umfassendes Verantwortungsbewusstsein und entsprechende theoretische
Kenntnisse erfordern, oder Arbeiten der Lohngruppe 11, jedoch mit erschwerenden Belastungen.
46 Der Kläger ist gemäß Anlage 4 zu § 6.4 des LGRTV I im summarischen Verfahren in Lohngruppe 7 eingruppiert. Er erhält eine Leistungszulage
von 21 %. Für seine Tätigkeit als Betriebssanitäter und für die Aufgaben der Schichtkoordination erhält er je DM 100,-- Zulage.
47 Mit Schreiben vom 02.11.2000 machte der Kläger die Eingruppierung in Lohngruppe 11 rückwirkend ab Mai 2000 geltend. Die am selben Tag
angerufene paritätische Kommission nach § 8 LGRTV I lehnte mit Schreiben vom 17.01.2001 eine Änderung der Eingruppierung ab.
48 Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in Lohngruppe 11, weil er über eine fachentsprechende
Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verfüge. Zur Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Werkschutzfachkraft“
werde nur zugelassen, wer auch in einem anerkannten Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung habe. Dass der Kläger nicht als normaler
Werkschutzmann einzustufen sei, ergebe sich aus der Fülle der Einzelaufgaben. Er beschäftige sich seit 29 Jahren mit demselben Produkt in
derselben Firma und könne deshalb auf eine fundierte Berufserfahrung zurückblicken. Das betriebliche Spezialwissen ergebe sich daraus, dass
der Kläger die „Gefahrenpunkte“ im Betrieb, insbesondere die sogenannten Dauerlaufaggregate und Maschinen sowie deren Anfälligkeit kennen
müsse. Nur deshalb könne er die sogenannte Notfallkartei – Aufnahme der einzelnen Notfälle und Erarbeitung von Lösungskonzeptionen
(Abschalt- und Räumungspläne) für erneut eintretende Notfälle (vgl. ABl. 50 der erstinstanzl. Akte) – erarbeiten und fortführen, um bei
entsprechenden Betriebsstörungen angemessen reagieren zu können. Deshalb trage er auch die die Lohngruppe 10 sprengende
Verantwortung.
49 Die Beklagte dagegen ist der Auffassung, dass die bei ihr ausgeübte Tätigkeit im Werksicherheitsdienst eine Anlernzeit von circa 12 Wochen
erfordere. Die Tätigkeit erfordere keinen Ausbildungsstand, wie er durch eine fachentsprechende Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf erworben werde. Die Ausbildung zur „Geprüften Werkschutzfachkraft“ sei nicht mit einer Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf gleichzusetzen. Die vom Kläger erlernten Berufe seien hier keine fachspezifische Berufsausbildung. Mit der
Schichtleiterfunktion seien auch keine Personalführungsaufgaben verbunden. Die vom Kläger angesprochene Notfallkartei existiere seit vielen
Jahren und sei nicht vom Kläger entwickelt, sondern nach Vorgaben mit Hilfe seiner Vorgesetzten auf den aktuellen Stand gebracht worden. Dies
erfordere kein betriebliches Spezialwissen. Der Kläger sei deshalb zu Recht in Lohngruppe 7 eingruppiert.
50 Durch Versäumnisurteil vom 22.03.2001 wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 12.050,-- brutto nebst 9,26 % Zinsen aus dem sich
hieraus ergebenden Nettobetrag seit 28.02.2001 zu bezahlen und weiter festgestellt, dass der Kläger nach Lohngruppe 11, Leistungsstufe 21 %
monatlich mit derzeit 5.543,-- DM brutto zu entlohnen sei.
51 Auf den form- und fristgemäß eingelegten Einspruch der Beklagten hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 22.03.2001 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.
52 Gegen das am 16.08.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.09.2001 (Montag) eingegangene und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 19.11.2001 am 15.11.2001 ausgeführte Berufung des Klägers.
53 Er beantragt,
54
1. Auf die Berufung des Klägers/Berufungsklägers wird das Urteil der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart mit dem Aktenzeichen 7 Ca
1605/01 wie folgt abgeändert:
55 Das Versäumnisurteil vom 22.03.2001 wird aufrecht erhalten, der Einspruch der Beklagten vom 03.04.2001 zurückgewiesen.
56
2. Die Beklagte/Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
57 Die Beklagte beantragt,
58
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
59 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird ergänzend auf die Entscheidung vom
16.08.2001 sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
60 Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Berufung war deshalb auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
A.
61 Nachdem die paritätische Kommission gemäß § 8 LGRTV I eine Höhergruppierung des Klägers abgelehnt hat, sind die innerbetrieblichen
Streitbeilegungsmöglichkeiten erschöpft und das Rechtsschutzinteresse sowohl an der begehrten Feststellung wie der Zahlungsklage gegeben.
B.
62 Der Arbeitnehmer, der meint, zu niedrig eingruppiert worden zu sein, kann vor Gericht die richtige Lohnhöhe geltend machen. Im Prozess muss
der Arbeitnehmer die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen
Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2001, §
611 BGB Rnr. 622). Diesen Anforderungen werden weder die Klage noch die Berufungsbegründung gerecht.
I.
63 Auf das Arbeitsverhältnis findet der Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag I für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden vom 11. Februar 1988 / 19.06.2000 Anwendung. Gegenstand der Einstufung ist gemäß § 6.2.1 die Arbeitsaufgabe.
Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe in eine Lohngruppe werden gemäß § 6.4.1 im summarischen System bei der Bewertung die
Lohngruppenbeschreibungen gemäß Anlage 4 zu Grunde gelegt. Die Berücksichtigung der einzelnen Bewertungsmerkmale erfolgt nicht isoliert,
sondern in einer Gesamtbetrachtung.
64 1. Nach Lohngruppe 11 werden Arbeiten bewertet, deren Anforderungen durch die mitübertragende Verantwortung und Selbstständigkeit im
Anforderungsausmaß noch über denen der Lohngruppe 10 liegen. Lohngruppe 10 erfasst Arbeiten, die außer umfangreichen Berufskenntnissen
und einer mehrjährigen Berufserfahrung auch noch ein betriebliches Spezialwissen voraussetzen. Unter Bezug auf Lohngruppe 7, auf die die
nachfolgenden Lohngruppen aufbauen, müssen diese Berufskenntnisse auf einer fachentsprechenden Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf oder auf andere Weise erworben sein. Anlage 3 zu LGRTV I definiert daneben „Arbeitskenntnisse“ als Wissen, das erforderlich
ist um eine Arbeitsaufgabe auszufüllen. Für die Bewertung der Kenntnisse ist der Weg, auf dem sie erworben wurden, unerheblich, die Zeitdauer
kann jedoch ein Anhaltspunkt sein.
65 2. Schon über eine solche einschlägige Berufsausbildung verfügt der Kläger nicht. Der Beruf des Werkschutzbeauftragten gehört nicht zu den
anerkannten Ausbildungsberufen. Auch als Fortbildungsberuf aufgrund einer nach § 46 BBiG erlassenen Verordnung (hier Verordnung vom
20.08.1982, BGBl. I, 1232 ff.) ist die Ausbildung zur IHK – geprüften Werkschutzfachkraft einem Ausbildungsberuf nicht gleichzusetzen. Dies
ergibt sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, bereits daraus, dass zur Vorbereitung auf die Prüfung lediglich die Teilnahme an
einem mehrwöchigen Seminar erforderlich ist, während ein anerkannter Ausbildungsberuf in der Regel eine dreijährige vollzeitige
Berufsausbildung erfordert. Schon wegen der kurzen Zeitdauer der Fortbildung zur IHK – geprüften Werkschutzfachkraft scheidet deshalb auch
ein Erwerb der Kenntnisse „auf andere Weise“ insoweit aus. Welche Berufskenntnisse der Kläger „auf andere Weise“ sonst erworben hat, ist nicht
vorgetragen. Zwar werden gemäß Anlage 3 Ziffer 1 Kenntnisse durch Anlernen, Einarbeitung, Ausbildung, Weiterbildung und/oder das Sammeln
an Erfahrung erworben. Der Kläger hat jedoch nur allgemein auf seine langjährige Berufserfahrung hingewiesen, ohne näher darzutun, welche
einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechenden Berufskenntnisse er dadurch erworben hat. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 2 (1) 1 der Vorordnung vom 20.08.1982 eine mit Erfolg
abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist. Denn diese kann gemäß § 2 (1) 2 der Verordnung durch Berufspraxis
ersetzt werden. Deshalb setzt die Fortbildung zur IHK geprüften Werkschutzfachkraft gerade keine einem anerkannten Ausbildungsberuf
vergleichbare Ausbildungstiefe und -breite voraus.
66 3. Dass der Kläger ausgebildeter Maler und Seemann ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Lohngruppe 7 und die darauf aufbauenden
Lohngruppen setzen für die entsprechende Eingruppierung eine einschlägige Ausbildung voraus. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der
Vorschrift, nach dem die „Arbeiten ... einen Ausbildungsstand erfordern, wie er ... durch eine fachentsprechende Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf ... erworben wird“.
67 4. Auch daraus, dass der Kläger die sogenannte „Notfallkartei“ auf dem neuesten Stand hält, lässt sich nach dem derzeitigen Vortrag des Klägers
nichts anderes herleiten. Insoweit ist unstreitig, dass der Kläger die einzelnen Notfälle aufnimmt. Inwieweit er auch an der Konzeption der sich
daraus ergebenden Fortentwicklung der Katastrophenabwehrpläne beteiligt ist, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Um auf Kenntnisse
im Sinne der Lohngruppe 7 zu schließen, hätte der Kläger auch hier näher vortragen müssen, worin konkret sein Beitrag hierbei besteht.
II.
68 Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass Werkschutzleute, die den Voraussetzungen der Vorordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss der Werkschutzfachkraft genügen und die die in der Verordnung vom 20.08.1982 in § 1 Abs. 2 aufgezählten Aufgaben wahrnehmen,
über Kenntnisse verfügen, die Facharbeitern gleichzusetzen sind (BAG, Urteil vom 10.03.1993, 4 AZR 244/92, AP Nr. 104 zu § 1 TVG
Tarifverträge Metallindustrie, NZA 1994, 672), hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass die von ihm verrichtete Tätigkeit auch die
Voraussetzungen der höheren Lohngruppen erfüllt.
69 Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Arbeiten
70
- Fertigkeiten und Berufserfahrungen voraussetzen, die über die Anforderungen der Lohngruppe 7 hinausgehen (Lohngruppe 8),
71
- ihrem Schwierigkeitsgrad nach an das fachliche Können weitere Anforderungen stellen ... (Lohngruppe 9),
72
- oder gar, dass die erforderlichen Berufskenntnisse über die der Lohngruppe 7 hinausgehen (Lohngruppe 10 erfordert „umfangreiche
Berufskenntnisse“).
C.
73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.