Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 24.09.2009

LArbG Baden-Württemberg: nicht vermögensrechtliche streitigkeit, beschwerdekammer, arbeitsgericht, anfechtung, betriebsrat, zahl, rechtssicherheit, thüringen, form, verfügung

LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 24.9.2009, 5 Ta 82/09
Streitwertfestsetzung - Anfechtung einer Betriebsratswahl
Leitsätze
Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl erfolgt nach § 23 Abs. 3 RVG (Hilfswert 4.000 EUR -
Maximalwert 500.000 EUR). Der Wert richtet sich nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die durch die Größe des Betriebs bestimmt
wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 4. Mai 2009 - 3 BV 23/08 - abgeändert:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu 1 wird auf EUR 14.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
1
Im Ausgangsverfahren beantragte die Beteiligte zu 3 (Arbeitgeberin), die Betriebsratswahl vom 3. Dezember 2008 für unwirksam zu erklären.
Anlässlich dieser Wahl wurde der Beteiligte zu 2 (Betriebsrat) gewählt. Der Betriebsrat bestand aus fünf Mitgliedern.
2
Mit Beschluss vom 12. März 2009 erklärte das Arbeitsgericht Mannheim die Betriebsratswahl für unwirksam. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1
(Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats) setzte das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (der Beteiligten zu
1) mit Beschluss vom 4. Mai 2009 auf EUR 4.000,00 fest. Gegen diesen ihnen am 6. Mai 2009 zugestellten Beschluss legten die Beteiligten zu 1
am 8. Mai 2009 Beschwerde ein und beantragten die Festsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 7.500,00. Mit Beschluss vom 24. August 2009
half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab.
3
Im Beschwerdeverfahren wies der Vorsitzende der Kammer 5 darauf hin, dass nach dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 17. Juni 2009
(5 TaBVGa 1/09) ein höherer Streitwert als bislang beantragt festzusetzen sein könnte. Hierauf beantragten die Beteiligten zu 1, den
Gegenstandswert auf EUR 14.000,00 festzusetzen.
II.
4
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden. Die
Beschwerde ist auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts (die zugleich Beschwerdekammer in
Streitwertsachen ist) begründet. Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit der Beteiligten zu 1 ist antragsgemäß auf EUR 14.000,00 festzusetzen.
5
1. Ein Beschlussverfahren über die Anfechtung einer Betriebsratswahl hat eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Die
Wertfestsetzung hatte deshalb nach § 23 Abs. 3 RVG zu erfolgen.
6
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet
sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt
wird. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin 17. Dezember 1991 - 1 Ta 50/91 (Kost) - NZA
1992, 327; LAG Rheinland-Pfalz 30. März 1992 - 9 Ta 40/92 - NZA 1992, 667; LAG Thüringen 13. November 1998 - 8 Ta 134/98 - AuR 1999,
146; LAG Köln 10. Oktober 2002 - 11 Ta 28/02 - NZA-RR 2003, 493; LAG Schleswig-Holstein 9. Juli 2003 - 3 Ta 215/02 - NZA-RR 2004, 212
= LAGE BRAGO § 8 Nr. 55; LAG Hamm 28. April 2005 - 10 TaBV 55/05 - NZA-RR 2005, 435; LAG Hamm 19. Dezember 2005 - 10 TaBV
161/05 - zitiert nach juris).
7
Die erkennende Beschwerdekammer geht dabei von einer typisierenden Betrachtung aus, die die Wertfestsetzung ausgehend vom Hilfswert
nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vornimmt. Danach ist für die Wahlanfechtung bei fehlenden Anhaltspunkten für eine abweichende Bewertung
von dem eineinhalbfachen Hilfswert und damit EUR 6.000,00 auszugehen. Dieser Wert ist für jede der in § 9 BetrVG genannten Staffel
jeweils um den Hilfswert von EUR 4.000,00 zu erhöhen. Danach ergibt sich - soweit für den vorliegenden Entscheidungsfall von Interesse -
folgende Staffelung:
8
1 Betriebsratsmitglied
EUR 6.000,00,
3 Betriebsratsmitglieder
EUR 10.000,00,
5 Betriebsratsmitglieder
EUR 14.000,00,
7 Betriebsratsmitglieder
EUR 18.000,00,
9 Betriebsratsmitglieder
EUR 22.000,00.
9
Dieser unter anderem von den Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm vertretenen Rechtsprechung (statt vieler LAG Hamm
28. April 2005 - 10 TaBV 55/05 - NZA-RR 2005, 435; 19. Dezember 2005 - 10 TaBV 161/05 - zitiert nach juris) schließt sich die erkennende
Kammer im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Wertfestsetzungspraxis an. Zwar können im Einzelfall konkrete Umstände
auch zu einer Abweichung von der typisierenden Betrachtung erfolgen, die sowohl zu einer Herabsetzung als auch einer Erhöhung des
Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit führen. Dies können namentlich unter anderem die Bedeutung der Sache, die
rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Verfahrens und der damit verbundene Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes und andere
Gesichtspunkte mehr sein. Diese Gesichtspunkte sind dann im Rahmen des billigen Ermessens zu bewerten.
10 2. Im Entscheidungsfall ergibt sich damit ein Wert von EUR 14.000,00. Gesichtspunkte, die eine Verringerung oder Erhöhung des Wertes
rechtfertigen würden, sind in dem Ausgangsverfahren nicht zu erkennen. Weder der Umfang der Sache noch die Schwierigkeit der Materie, also
Umstände, die die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Intensität und zeitlichem Umfang bestimmen, waren im vorliegenden Fall über- oder
unterdurchschnittlich.
III.
11 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, da die Beschwerde Erfolg hatte. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
12 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.