Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 27.03.2003
LArbG Baden-Württemberg: firma, betriebsrat, eingliederung, beförderung, vergleich, fahrzeug, auslieferung, anweisung, wohnung, gestaltung
LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 27.3.2003, 14 TaBV 11/02
Mitbestimmungspflichtiger Einsatz eines Speditionsunternehmens im Auslieferungsbetrieb (f)
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des BR wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim, – 3 BV 5/02, vom 10.10.2002 abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die am Verfahren beteiligte Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, ohne Durchführung des Zustimmungsverfahrens nach den §§
99, 100 BetrVG Arbeitnehmer oder sonstige Mitarbeiter der Fa. ... mit Tätigkeiten eines Auslieferungsfahrers einzusetzen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG wird von der gesonderten Sachverhaltsdarstellung abgesehen.
II.
2
Die Beschwerde des Betriebsrats ist mit dem zuletzt gestellten Antrag begründet.
1.
3
Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Streit darüber, ob bei dem Einsatz
von Arbeitnehmern oder sonstigem Personal der Firma ... mit den Tätigkeiten eines Auslieferungsfahrers der Betriebsrat nach den §§ 99, 100
BetrVG mitzubestimmen hat. Einen derartigen Einsatz will die am Verfahren beteiligte Arbeitgeberin auch weiterhin praktizieren. Das
begründet ein Feststellungsinteresse des Betriebsrats i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO. Der vorliegende Antrag ist auch hinreichend bestimmt (vgl. §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch ihn wird die nach der Vorstellung des Betriebsrats mitbestimmungspflichtige Maßnahme hinreichend bestimmt
bezeichnet (vgl. hierzu etwa auch BAG, Beschluß vom 15.04.1986 – 1 ABR 44/84, AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972).
2.
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Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach den §§ 99, 100 BetrVG steht dem Betriebsrat auch zu. Der Einsatz der Mitarbeiter der Firma
... in der bisher praktizierten Art und Weise, nämlich die Beschäftigung als Auslieferungsfahrer, ist eine Einstellung i. S. des § 99 Abs. 1 S. 1
BetrVG.
a.)
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Nach § 99 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb
schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf
das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber stehen, kommt es nicht an (vgl. BAG, Beschluß vom 15.04.1986, a. a. O.). Aus
diesem Grund kann auch der Einsatz von Mitarbeitern einer Fremdfirma die Voraussetzungen der Einstellung i. S. des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG
erfüllen. Derartiges Fremdpersonal muß indes so in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert werden, daß dieser die für ein
Arbeitsverhältnis typischen Weisungen über den Arbeitseinsatz zu treffen hat. Das für die Anwendung des § 99 BetrVG erforderliche Merkmal
der Eingliederung in den Betrieb bedeutet in diesem Zusammenhang, daß der Betriebsinhaber gegenüber dem Fremdpersonal einen Teil der
Arbeitgeberfunktionen ausüben muß (vgl. BAG, Beschluß vom 18.10.1994 – 1 ABR 9/94, AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Die
notwendige Eingliederung kann nicht bereits darin erblickt werden, daß die vom Fremdpersonal geschuldete Leistung im Rahmen der
Organisation des betrieblichen Arbeitsprozesses eingeplant ist. Auch kommt es nicht auf ein etwaiges Nebeneinander bzw. notwendiges
Zusammenwirken von Fremdpersonal und den eigenen Arbeitnehmern bei der Erledigung der betrieblichen Aufgaben an (vgl. BAG, Beschluß
vom 18.10.1994, a. a. O.).
b.)
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aa.) Die im Streitfall auszuführende und deshalb vom Arbeitgeber zu organisierende Arbeit eines Auslieferungsfahrers besteht im
Wesentlichen darin, daß eine tagtäglich vorgegebene Tour abgefahren wird und in diesem Zusammenhang der zwischen der Arbeitgeberin
und dem jeweiligen Kunden bestehende Auftrag erledigt wird. Hierbei geht es um das Ausliefern von Möbeln, ggf. in Verbindung mit größeren
oder kleineren Montagen, ggf. auch in Form der Erledigung einer bloßen Reklamation.
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Das ordnungsgemäße Abliefern der Möbel in der Wohnung des Kunden ist eine betriebliche Tätigkeit der am Verfahren beteiligten
Arbeitgeberin und keineswegs eine solche der Firma .... Dementsprechend werden die zur Verrichtung der Auslieferungstätigkeit nötigen
Arbeitsanweisungen im Wesentlichen von niemand anderem als von der am Verfahren beteiligten Arbeitgeberin erteilt. Von ihr werden die
typischen Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen. Diesbezüglich liegt, soweit ersichtlich, nicht einmal ein nennenswerter Unterschied im
Vergleich mit den bei der Arbeitgeberin beschäftigten Auslieferungsverfahren vor. Demgegenüber ist es lediglich Sache der Firma ..., das
Fahrzeug zur Aufnahme bzw. Beförderung eines sog. "Koffers" zu stellen sowie das von der Arbeitgeberin benötigte Personal. Auf die
Gestaltung der Auslierferungstour nimmt die Firma ... keinen entscheidenden Einfluß. Die Tour wird von ihr nicht organisiert, der Firma ... wird
von der Arbeitgeberin nicht einmal mitgeteilt, welche Tagestour welchem Fahrer am jeweiligen Einsatztag zugeteilt wird.
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bb.) Durch die Zuteilung einer bestimmten Tagestour mit bestimmten anzufahrenden Kunden und dem Auftrag zur Erledigung eines
bestimmten Kundenauftrags bestimmt die Arbeitgeberin täglich den konkreten Arbeitsablauf und die Art und Weise der von den Mitarbeitern
der Firma ... zu verrichtenden Tätigkeit. Es wird festgelegt, ob schwere oder leichte Teile, viele oder wenige zu tragen sind, ob umfangreiche
oder nur in geringem Umfang Montagen anfallen, ob ggf. ein Kunde nur deshalb aufgesucht werden muß, weil bei ihm eine Reklamation zu
beheben ist. Mit derartigen Festlegungen vollzieht sich nichts anderes als die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts bei der
Zuweisung der täglichen Arbeit. Dieser Vorgang läßt sich mit dem Hinweis darauf veranschaulichen, daß die Mitarbeiter der Firma ... bei
auftretenden unvorhergesehenen Problemen – sei es persönlich im Umgang mit dem Kunden, sei es technischer Art, etwa bei der
Möbelmontage – bei der zuständigen Abteilung der Arbeitgeberin bzw. den hier tätigen Mitarbeitern nachzufragen und konkrete Anweisungen
zur Problemlösung einzuholen hat. Wie weitgehend die am Verfahren beteiligte Arbeitgeberin auf die Einzelheiten der Arbeitsausführung der
Mitarbeiter der Firma ... durch Anweisungen einwirkt, ergibt sich auch eindrucksvoll aus der schriftlichen "Arbeitsanweisung Auslieferung" (vgl.
Bl. 23 - 25 der erstinstanzlichen Akten). Diese richtet sich auch an die Mitarbeiter der Firma .... In dieser Anweisung wird den
Auslieferungsfahrern detailliert der Auslieferungsvorgang, einschließlich des Umgangs mit dem Kunden vorgegeben, beginnend mit der Art
und Weise der Begrüßung des Kunden an der Haustür oder an der Sprechanlage bis hin zur Verabschiedung vom Kunden. Das ist in
insgesamt 26 einzelnen Punkten geregelt. Dieser Verhaltenskatalog spricht in den Einzelheiten für sich selbst, so daß spätestens nach
Lektüre der Arbeitsanweisung etwa bestehende letzte Zweifel daran, daß die am Verfahren beteiligte Arbeitgeberin die Tätigkeit der
Mitarbeiter der Firma ... als Auslieferungsfahrer organisiert und hierbei vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht typischerweise Gebrauch
macht, beseitigt sein müssten.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 i. V. mit § 92 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG nicht vorliegen.