Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 27.02.2008

LArbG Baden-Württemberg: vergütung, bewährung, techniker, betriebsrat, tarifvertrag, arbeitsgericht, vergleich, begriff, meisterprüfung, ausbildung

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 27.2.2008, 13 Sa 12/07
Zahlungsansprüche aus geltend gemachtem Anspruch auf höher Eingruppierung - "bewährte TÜV-Tätigkeit" im Sinne von VergGr A 10 Nr 3
TV Altbeschäftigte TÜV Süddeutschland
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Mannheim vom 27.09.2006 (11 Ca 353/05) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers, die sich aus einem von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine höhere
Eingruppierung ergeben.
2
Der am 31.10.1961 geborene Kläger arbeitet seit 16.05.1988 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängern zunächst als
Facharbeiter. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ursprünglich der "Manteltarifvertrag der
Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V. für Mitarbeiter, soweit sie zum Stichtag 31.12.1994 betriebszugehörig waren" vom
11.10.1996 (künftig: MTV 1996), später ab 01.01.2001 der "Tarifvertrag für Altbeschäftigte" der Unternehmensgruppe TÜV S vom 18.09.2000 in
der Fassung vom 23.07.2003 (künftig: TV-Alt) Anwendung.
3
Der Kläger war zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1988 der Sache nach in die spätere Vergütungsgruppe A 7 Nr. 10 der Anlage 1 zu § 5 Ziffer 2
Vergütungsgruppenkatalog A des MTV 1996 (künftig Verg.Gr. A 7 Nr. 10 MTV 1996) eingruppiert. Er wurde im Mai 1996 in Verg.Gr. A 8 Nr. 17
MTV 1996 eingruppiert. Die tariflichen Regelungen haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
4
"Verg.Gr. A 7 Nr. 10 MTV 1996
5
Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit einschlägiger Lehrabschlussprüfung und mehrjähriger Berufspraxis
6
oder
7
Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit langjähriger Praxis, die einer solchen Lehrausbildung gleichgesetzt werden kann, bei entsprechender
Tätigkeit
8
Verg.Gr. A 8 Nr. 17 MTV 1996
9
Mitarbeiter aus Gruppe A 7 Nr. 10 oder Nr. 11 nach acht Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit
10 Verg.Gr. A 9 Nr. 19 MTV 1996
11 Mitarbeiter aus Gruppe A 8 Nr. 16 nach spätestens zwei Jahren TÜV-Tätigkeit"
12 Seit Inkrafttreten des TV-Alt im Jahr 2001 war der Kläger in Vergütungsgruppe A 8 Nr. 2 der Anlage 1 "Eingruppierungsmerkmale" Teil A
"Operative Tätigkeit" zum TV-Alt (künftig: Verg.Gr. A 8 Nr. 2 TV-Alt) eingruppiert, die der Sache nach der bisherigen Verg.Gr. A 8 Nr. 17 MTV 1996
entsprach. Der Kläger schloss im Jahr 2002 eine Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker ab und übernahm in der Folgezeit
selbständige Prüftätigkeiten. Seit 10.07.2002 wurde der Kläger nach Verg.Gr. A 8 Nr. 1 TV-Alt vergütet, ohne dass sich dadurch an der Höhe
seiner Vergütung etwas änderte.
13 Im Jahr 2003 kam es zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat zu Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit
einer Höhergruppierung des Klägers, insbesondere betreffend die Frage der höchstens zu erreichenden Endstufe. Nach Beilegung der
Meinungsverschiedenheiten im Oktober 2003 gruppierte die Beklagte den Kläger rückwirkend zum 01.04.2003 in Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt ein.
Auf einer Mitteilung an den Betriebsrat vom Oktober 2003 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 5; I/5) ist in diesem Zusammenhang handschriftlich angemerkt:
"Nächste Aufrückung: 01.04.2005". Ferner heißt es in der nächsten Zeile "Endstufe gem. A 11 (3)".
14 Die Beklagte bezahlte an den Kläger auch über April 2005 hinaus Vergütung nach Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt. Einen vom Kläger gegenüber der
Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2005 (I/6 f.)
ab. Zwischen den Vergütungsgruppen A 9 Nr. 1 TV-Alt und A 10 Nr. 3 TV-Alt besteht eine monatliche Vergütungsdifferenz von EUR 291,00 brutto.
Die diesbezüglichen tariflichen Regelungen haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
15 "Verg.Gr. A 8 TV-Alt
16 1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit staatl. Techniker- oder einschlägiger Meisterprüfung.
17 2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe 7 Nr. 1 und 2, nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
18 Verg.Gr. A 9 TV-Alt
19 1) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 8 Nr. 1 bei Erteilung amtl. Befugnisse. Mitarbeiter der Gruppe A 8 Nr. 1 bei Durchführung
selbständiger Prüftätigkeit spätestens nach 2 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
20 2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter (ohne selbständige Aufgaben) der Gruppe A 8 Nr. 1 nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
21 Verg.Gr. A 10 TV-Alt
22 1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium.
23 2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 9 Nr. 1 mit erweiterten amtlichen Befugnissen und Mitarbeiter der Gruppe A 9 Nr. 1 bei
Durchführung entsprechend erweiterter selbständiger Prüftätigkeit nach 8 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
24 3) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 9 Nr. 1 (ohne erweiterte amtliche Befugnisse oder ohne erweiterte selbständige Prüftätigkeit)
nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit
25 Verg.Gr. A 11 TV-Alt
26 1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium und mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis.
27 2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 10 Nr. 1 nach 2 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
28 3) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 10 Nr. 2 nach 12 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
29 4) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 10 Nr. 3 nach 18 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit."
30 Mit seiner am 09.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 16.11.2005 zugestellten Klage verfolgt der Kläger diesen
Anspruch weiter.
31 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe Anspruch auf Vergütung nach Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt. Dieser Anspruch bestehe für
Mitarbeiter der Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit. Da er bereits seit 1988 bei der Beklagten beschäftigt sei, habe
er das Eingruppierungsmerkmal erfüllt. Trotz der Vereinbarung vom Oktober 2003 und der eindeutigen Regelung im Tarifvertrag verweigere die
Beklagte die entsprechende Eingruppierung und Zahlung. Eine 10-jährige Tätigkeit als Techniker sei nicht erforderlich, da dies, anders als
beispielsweise bestimmte Regelungen im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), nicht ausdrücklich erwähnt sei. Die Beklagte habe auch bei zwei
Eingruppierungsfällen in der Vergangenheit (Herr M 1994 und Frau S 1992) bei der Eingruppierung in die damalige Verg.Gr. A 9 Nr. 19 MTV
1996 auf die Gesamtdauer der Tätigkeit bei der Beklagten und nicht auf die Dauer der Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe
abgestellt.
32 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
33
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.037,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
zahlen
34
aus EUR 291,00 seit dem 01.05.2005
35
aus EUR 291,00 seit dem 01.06.2005
36
aus EUR 291,00 seit dem 01.07.2005
37
aus EUR 291,00 seit dem 01.08.2005
38
aus EUR 291,00 seit dem 01.09.2005
39
aus EUR 291,00 seit dem 01.10.2005
40
sowie aus EUR 291,00 seit dem 01.11.2005
41
zu zahlen.
42
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.04.2005 nach der Vergütungsgruppe A 10 der Anlage 1 A Operative Tätigkeit des
Tarifvertrages für Altbeschäftigte TÜV S zu vergüten ist.
43 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
44
die Klage abzuweisen.
45 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch stehe diesem nicht zu. Eine "bewährte TÜV-Tätigkeit"
im Sinne von Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt sei eine Tätigkeit, die der Tätigkeit der Einstellungsgruppe entspreche. Der Kläger sei als Techniker in
Einstellungsgruppe A 8 TV-Alt eingruppiert. Eine Eingruppierung nach Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt komme erst nach 10 Jahren bewährter TÜV-
Tätigkeit als Techniker in Betracht, wie sich aus Wortlaut, Logik und tatsächlicher praktischer Handhabung des Tarifvertrags ergebe. Es gebe
keine "Vereinbarung" zwischen Beklagter und Betriebsrat, dass der Kläger zum 01.04.2005 in Verg.Gr. 10 TV-Alt eingruppiert werde. Die vom
Kläger erwähnten Arbeitnehmer seien Einzelfälle. Die damalige Eingruppierung von Frau S sei irrtümlich erfolgt und werde rückgängig gemacht.
Die Eingruppierung von Herrn M betreffe einen anderen Tarifvertrag und sei hinsichtlich der genauen zeitlichen Abfolge nicht mehr
nachvollziehbar. Würde man der Rechtsansicht des Klägers folgen, wäre dieser nie in Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt einzugruppieren gewesen,
sondern direkt in Verg.Gr. A 10 Nr. 2 TV-Alt, da er bereits 10 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. So könne der Tarifvertrag nicht
verstanden werden.
46 Das Arbeitsgericht hat mit einem am 27.09.2006 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei zutreffend in Verg.Gr.
A 9 Nr. 1 TV-Alt eingruppiert. Ein Anspruch auf Vergütung nach Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt bestehe nicht, da der Kläger noch nicht 10 Jahre
"bewährte TÜV-Tätigkeit" zurückgelegt habe. Darunter sei die Tätigkeit zu verstehen, die der Tätigkeit der Einstellungsgruppe entspreche. Dies
ergebe sich aus Wortlaut und Systematik des Tarifvertrages. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, hätte er nie in Verg.Gr. A 8 TV-Alt,
sondern gleich in Verg.Gr. 11 TV-Alt eingruppiert werden müssen, was offenkundig nicht dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages entspreche.
47 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 04.01.2007 zugestellt. Er wendet sich hiergegen mit seiner Berufung, die am 05.02.2007
(Montag) beim Landesarbeitsgericht einging und die er mit einem am 05.03.2007 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
48 Der Kläger trägt vor, der Begriff "bewährte TÜV-Tätigkeit" betreffe, anders als vom Arbeitsgericht angenommen, alle Beschäftigungszeiten des
Klägers seit 1988. Hierbei sei der von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes abweichende Wortlaut zu beachten. Daher stehe dem Kläger ein
Anspruch auf Vergütung nach Verg.Gr. 10 Nr. 3 TV-Alt ab April 2005 zu.
49 Der Kläger beantragt:
50
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts, Az. 11 Ca 353/05, wird aufgehoben.
51
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.037,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
zahlen
52
aus EUR 291,00 seit dem 01.05.2005
53
aus EUR 291,00 seit dem 01.06.2005
54
aus EUR 291,00 seit dem 01.07.2005
55
aus EUR 291,00 seit dem 01.08.2005
56
aus EUR 291,00 seit dem 01.09.2005
57
aus EUR 291,00 seit dem 01.10.2005
58
sowie aus EUR 291,00 seit dem 01.11.2005
59
zu zahlen.
60
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.04.2005 nach der Vergütungsgruppe A 10 der Anlage 1 A Operative Tätigkeit des
Tarifvertrages für Altbeschäftigte TÜV S zu vergüten ist.
61 Die Beklagte beantragt,
62
die Berufung zurückzuweisen.
63 Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil. Im Monatsgespräch mit dem Betriebsrat im Jahr 2003 sei versehentlich ein
weiteres Aufrücken des Klägers am 01.04.2005 mitgeteilt worden. Eine Vereinbarung zu Gunsten des Klägers folge daraus nicht. Im Jahr 2002
sei eine "Erst-Techniker-Eingruppierung" in Verg.Gr. 8 Nr. 1 TV-Alt erfolgt. Die "bewährte TÜV-Tätigkeit" im Sinne der tariflichen Regelung
betreffe eine bewährte TÜV-Tätigkeit als Techniker. Die Technikerlaufbahn, die den Weg zu Verg.Gr. A 11 TV-Alt erst eröffne, beginne erst ab
erfolgreich bestandener Prüfung und entsprechender Eingruppierung. Die gegenteilige Ansicht des Klägers führe zu dem Ergebnis, dass er
niemals in Verg.Gr. 9 TV-Alt hätte eingruppiert werden können, sondern diese "übersprungen" hätte.
64 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und Anlage Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
I.
65 Die Berufung des Klägers ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die
Berufung ist auch zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in
Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.
II.
66 Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
67 1. Die Klage des Klägers ist zulässig. Dies gilt insbesondere für den Klageantrag zu 2. (Berufungsantrag zu 3.). Es handelt sich insoweit um eine
Eingruppierungsfeststellungsklage, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes allgemein als zulässig angesehen wird. Ihr kann auch im
Bereich der Privatwirtschaft nicht die Zulässigkeit abgesprochen werden (vgl. Germelmann, ArbGG, 6. Auflage 2008, § 46 Rn. 106, 108
m.w.N.).
68 2. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte keine Vergütung nach Verg.Gr. A 10 TV-Alt ab April 2005 zu.
69
a) Dem Kläger steht der begehrte Anspruch gegen die Beklagte nicht aufgrund der kraft Tarifgebundenheit der Parteien geltenden
Regelungen des TV-Alt, insbesondere nicht aufgrund der Eingruppierungsmerkmale der Anlage 1 zu. Dabei ist das Tarifvertragswerk der
Beklagten bezüglich der vorliegenden Streitfrage grundsätzlich aus sich heraus auszulegen. Der Hinweis in § 2.1.1 TV-Alt, wonach die
Vergütung der Mitarbeiter in Anlehnung an das für Bundesbeamte geltende Besoldungsrecht erfolgt, gibt vorliegend für die Beantwortung
der Streitfrage keine Hilfe, da das Besoldungsrecht für Bundesbeamte keinen "Bewährungsaufstieg" kennt. Auf Tarifverträge für
Angestellte des öffentlichen Dienstes nimmt das Tarifvertragswerk der Beklagten keinen Bezug.
70
aa) Die Eingruppierungsmerkmale der Anlage 1 zum TV-Alt Teil A Operative Tätigkeit zeichnet eine strenge Trennung zwischen den
Erfordernissen der jeweiligen "Einstellungsgruppe" und der "Vorrückungsgruppe" aus. Dabei werden für die grundlegende
Eingruppierung der Arbeitnehmer bestimmte Erfordernisse vorgeschrieben, die jeweils aus den Einstellungsgruppen ersichtlich
sind, denen die "bewährten TÜV-Tätigkeiten" gegenübergestellt werden, nach denen sich der weitere tarifliche Aufstieg des
Arbeitnehmers richtet (vgl. zum insoweit vergleichbar strukturierten "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Technischen
Überwachungsvereine" (künftig: MTV-TÜV) vom 31.05.1974: BAG, Urteil vom 14.03.1984, 4 AZR 45/82; n.v.; in juris, dort Rn. 36 f.).
Die Vergütungsgruppen bauen in der Weise aufeinander auf, dass aus der Eingangsvergütungsgruppe in Verbindung mit den
jeweiligen Fallgruppen ("Nummern") ein Bewährungsaufstieg stattfindet. Dabei kommt es für Zeiten des Bewährungsaufstiegs in die
"Vorrückungsgruppe" auf Tätigkeiten in der für den Bewährungsaufstieg vorausgesetzten Tätigkeit (d.h. der "Einstellungsgruppe")
an (vgl. zum insoweit vergleichbaren MTV-TÜV: BAG, Urteil vom 19.03.1986, 4 AZR 370/84; n.v.; in juris, dort Rn. 24).
71
bb) Dieses aus der Systematik gewonnene Ergebnis rechtfertigt sich auch aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift und einem
Vergleich mit dem vorhergehenden MTV 1996. Die Vergütungsgruppen des TV-Alt sehen in der Fallgruppe 1 ("Nr. 1") zumeist (so in
den Verg.Gr. A 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 13, 14) so genannte "Einstellungsgruppen" vor, wobei die anderen Fallgruppen ("Nummern")
sowie die kompletten Verg.Gr. A 7, 9, 12, 15 nur "Vorrückungsgruppen" betreffen. Dabei sind bestimmte Aufstiegsmöglichkeiten
vorgesehen, die je nach "Einstellungsgruppe" zu einer bestimmten höchsten "Vorrückungsgruppe" führen. So ist beispielsweise
von der Einstellungsgruppe Verg.Gr. A 5 Nr. 1 TV-Alt ein Bewährungsaufstieg über die Verg.Gr. A 6 Nr. 2 TV-Alt, zu Verg.Gr. A 7 Nr.
2 TV-Alt bis zu Verg.Gr. A 8 Nr. 2 TV-Alt möglich. Aus der Vorrückungsgruppe A 8 Nr. 2 TV-Alt ist dann im Wege des
Bewährungsaufstiegs kein weiteres Vorrücken mehr möglich. Es handelt sich um eine Endstufe. Der in den Vorrückungsgruppen
jeweils verwendete Begriff "bewährte TÜV-Tätigkeit" bezieht sich dabei auf die Erfüllung der Anforderungen dieser
"Vergütungsgruppenlaufbahn". Denn "bewähren" kann man sich nur in einer bestimmten Tätigkeit. Ohne Bezug zu jedweder
konkreten Tätigkeit wäre das Merkmal "Bewährung" inhaltsleer. Nur wenn für die Tätigkeit des Arbeitnehmers überhaupt ein
Maßstab besteht, kann erkannt werden, ob dieser sich "bewährt" hat. Mangels jedweder anderen konkreten
Eingruppierungsmerkmale in der Anlage 1 kann dieser Maßstab aber nur auf die "Einstellungsgruppe" bezogen werden. Die
Einstellungsgruppe ist die Grundlage für die Vergütungsgruppenlaufbahn und damit Maßstab für die als Voraussetzung für die
Vorrückungsgruppen geforderte "Bewährung".
72
cc) Sinn und Zweck einer tariflichen Regelung eines Bewährungsaufstiegs ist der Umstand, dass sich ein Arbeitnehmer während der
Bewährungszeit nach bestimmten Merkmalen der tariflichen Vergütungsordnung qualifizierten Tätigkeit über einen längeren
Zeitraum bewährt hat. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während der vorgeschriebenen
Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat.
73
dd) Dies wird auch aus dem historischen Vergleich mit dem vom Kläger in Bezug genommenen MTV 1996 deutlich. Diese tarifliche
Regelung kannte noch, insoweit abweichend vom TV-Alt, neben dem Bewährungsaufstieg den reinen Zeitaufstieg. Dies wird daran
verdeutlicht, dass beispielsweise die Verg.Gr. A 5 Nr. 3, A 6 Nr. 6, A 6 Nr. 8, A 7 Nr. 11, A 7 Nr. 14 und A 9 Nr. 19 MTV 1996 für ein
Vorrücken nur die bestimmte Dauer einer "TÜV-Tätigkeit" verlangt haben, während beispielsweise Verg.Gr. A 6 Nr. 9, A 7 Nr. 12, A
7 Nr. 15, A 8 Nr. 17 und A 8 Nr. 18 für ein Vorrücken die bestimmte Dauer einer "bewährten TÜV-Tätigkeit" erfordern. Daran ist
erkennbar, dass bei der Beklagten grundsätzlich zwischen "TÜV-Tätigkeiten" als Voraussetzung für einen Zeitaufstieg und
"bewährten TÜV-Tätigkeiten" als Voraussetzung für einen Bewährungsaufstieg unterschieden wird. Bei einem Zeitaufstieg mag der
Ablauf bestimmter Zeiten einer Beschäftigungsdauer reichen. Bei einem Bewährungsaufstieg muss dazu aber das Merkmal der
Bewährung erfüllt sein. Hierfür ist, wie oben aufgeführt, ein Maßstab erforderlich, der nur den "Einstellungsgruppen" entnommen
werden kann, auf die die "Vorrückungsgruppen" aufbauen.
74
b) Nach diesem Maßstab steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vergütung nach Verg.Gr. A 10 TV-Alt ab April 2005 zu.
75
aa) Der Kläger ist nach absolvierter Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker im Juli 2002 in Verg.Gr. A 8 Nr. 1 TV-
Alt eingruppiert. Das entspricht dem klaren Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung und ist zwischen den Parteien der Sache nach
unstreitig. Der Kläger hat in der Folgezeit selbständige Prüftätigkeiten übernommen. Zur Frage der eigenen "Bewährung" hat der
Kläger zwar nichts vorgetragen. Zu Gunsten des Klägers kann das ebensolche Schweigen der Beklagten zum übrigen Vortrag des
Klägers – der sich immerhin auf das Merkmal "Bewährung" bezieht – so gedeutet werden, dass sich der Kläger den Tätigkeiten
eines Technikers gewachsen gezeigt hat. Damit war der Kläger "spätestens nach 2 Jahren" in Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt eingruppiert
("vorgerückt"). Die Beklagte hat ihm entsprechende Vergütung bereits ab 01.04.2003 gezahlt und damit das tarifvertragliche
Merkmal "spätestens" eher zu Gunsten des Klägers ausgelegt. Ein weiteres Vorrücken in Verg.Gr. A 10 TV-Alt kommt nicht in
Betracht. Der Kläger erfüllt nicht die tarifvertraglichen Merkmale der Verg.Gr. A 10 Nr. 1 TV-Alt ("Einstellungsgruppe"; Mitarbeiter mit
abgeschlossenem Fachhochschulstudium). Zu den Merkmalen der Vorrückungsgruppe A 10 Nr. 2 TV-Alt (insbesondere: "erweiterte
amtliche Befugnisse" oder "erweiterte selbständige Prüftätigkeit") hat der Kläger nichts vorgetragen. Für ihn kommt am ehesten die
Vorrückungsgruppe A 10 Nr. 3 TV-Alt in Betracht, bei der eine "selbständige Prüftätigkeit" im Sinne von Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt
ausreichen würde. Allerdings setzt dies "10 Jahre bewährte TÜV-Tätigkeit" voraus, die der Kläger in dieser
Vergütungsgruppenlaufbahn nicht erfüllt.
76
bb) Der Kläger mag seit Beginn seiner Betriebszugehörigkeit im Jahr 1988 sich den an ihn gestellten Anforderungen gewachsen
gezeigt haben. Dies betraf aber bis zum Jahr 2002 nur die Anforderungen der ehemaligen Einstellungsgruppe A 7 Nr. 10 MTV
1996 (Mitarbeiter mit einschlägiger Lehrabschlussprüfung und mehrjähriger Berufspraxis), aufgrund dessen er schließlich die
Vorrückungsgruppe A 8 Nr. 2 TV-Alt erreichte. Die neu erfolgte Eingruppierung in die Einstellungsgruppe A 8 Nr. 1 TV-Alt ab Juli
2002 begründet einen anderen Maßstab für die folgend möglichen Vorrückungen, die aus der (End-) Vorrückungsgruppe A 8 Nr. 2
TV-Alt nicht mehr möglich gewesen wären. Die Bewährung als "Mitarbeiter mit einschlägiger Lehrabschlussprüfung und
mehrjähriger Berufspraxis" (so die ehemalige Einstellgruppe A 7 Nr. 10 MTV 1996; vgl. jetzt Einstellgruppe A 5 Nr. 1 TV-Alt:
"Mitarbeiter mit für die Tätigkeit einschlägiger Lehrabschlussprüfung") gestattet allein ein Vorrücken bis Verg.Gr. A 8 Nr. 2 TV-Alt.
Auch bei weitergehender Bewährung in dieser Tätigkeit ist ein weiteres Vorrücken nicht mehr möglich. Dies gestattet nur die
Einstellungsgruppe A 8 Nr. 1 als Techniker. Daran sieht man um so mehr, dass die Frage der "Bewährung" in den
Vorrückungsgruppen auf die Anforderungen der Einstellungsgruppe bezogen werden muss. Hinsichtlich der Anforderungen der
Einstellungsgruppe A 8 Nr. 1 TV-Alt kann sich der Kläger aber erst seit Juli 2002 bewähren. Die für die Vorrückungsgruppe A 10 Nr.
3 TV-Alt erforderliche Bewährungszeit von 10 Jahren war damit im April 2005 noch nicht abgelaufen. Gleiches gilt im Übrigen für
die Bewährungszeit von 8 Jahren für die allenfalls noch denkbare Vorrückungsgruppe A 10 Nr. 2 TV-Alt.
77
c) Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund zu. Die Änderungsmitteilung der Beklagten an den
Betriebsrat vom Oktober 2003 (vgl. I/5) stellt erkennbar keine Vereinbarung mit dem Kläger dar, sondern ist eine bloße Wissenserklärung
gegenüber einem Dritten. Ansprüche des Klägers werden dadurch nicht begründet. Es besteht auch kein Anspruch aus betrieblicher
Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hierzu hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen.
Insbesondere ist die Bezugnahme auf die Arbeitnehmer M und S und deren Eingruppierung nach dem früheren MTV 1996
bedeutungslos. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass diese Arbeitnehmer unmittelbar nach Ablegung der
Meisterprüfung (Einstellungsgruppe A 8 Nr. 16 MTV 1996) gleich in die Entgeltgruppe A 9 Nr. 19 MTV 1996 eingruppiert worden seien.
Dabei übersieht der Kläger, dass die Entgeltgruppe A 9 Nr. 19 MTV 1996 einen bloßen Zeitaufstieg ("nach spätestens zwei Jahren TÜV-
Tätigkeit") regelt, nicht aber einen Bewährungsaufstieg wie Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt ("nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit"). Da es
bei Verg.Gr. A 9 Nr. 19 MTV 1996 nicht auf das Merkmal der Bewährung ankommt, spielt es hier auch keine Rolle, im Rahmen welcher
"Vergütungsgruppenlaufbahn" die Zeiten der TÜV-Tätigkeit absolviert wurden.
78 3. Da der Eingruppierungsfeststellungsantrag des Klägers unbegründet ist, erweist sich auch sein bezifferter Zahlungsantrag als unbegründet.
Die insoweit geltend gemachte Differenzvergütung würde ihm nur zustehen, wenn er Anspruch auf Vergütung nach Verg.Gr. A 10 TV-Alt hätte.
III.
79 Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
80 Die Zulassung der Revision geschieht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Auslegung des tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmals
"bewährte TÜV-Tätigkeit" kommt angesichts der Vielzahl von Beschäftigten, für die die Tarifverträge der Firmengruppe der Beklagten gelten,
grundsätzliche Bedeutung zu.
81 Dr. Schlünder Kieser Merkel