Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 12.07.2004

LArbG Baden-Württemberg: betriebsrat, rechtfertigung, vergütung, arbeitsbedingungen, umgestaltung, freiheit, monatsverdienst, kündigungsschutz, anhörung, anpassung

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 12.7.2004, 16 Sa 20/04
Betriebsbedingte Änderungskündigung - fehlende soziale Rechtfertigung der Gehaltsreduzierung
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom
10.10.2003 – 10 Ca 280/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Mit einer am 30.04.2003 erhobenen Klage wehrt sich der seit 01.09.1990 bei der Beklagten als Abteilungsleiter Elektro in der Filiale D. in H. zu
einem monatlichen Bruttogehalt von ca. 3.000,– Euro beschäftigte 34-jährige verheiratete Kläger gegen eine aus betriebsbedingten Gründen
zum 30.09.2003 ausgesprochene Änderungskündigung.
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Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit mehr als 90 Filialen, welches bundesweit insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer
sowie Artikel der Tele- und Bürokommunikation vertreibt. Hintergrund der in Streit stehenden Änderungskündigung ist eine von der Beklagten
bundesweit initiierte Umgestaltung ihrer Verkaufsgeschäfte, die aus wirtschaftlichen Gründen wegen andauernder Verluste seit 2001 von
Fachhandelsgeschäften in reine Abverkaufsstellen umgestaltet werden. Künftig sollen den Kunden ein deutlich verringertes Warensortiment
grundsätzlich ohne fachliche Beratung zum Kauf angeboten werden. Durchschnittlich sollen in einer Filiale noch ein Marktleiter und eine
reduzierte Anzahl nachgeordneter, alle anfallenden Tätigkeiten wie Kasse, Nachfüllen der Ware, Entgegennahme von Reklamationen sowie
Lagertätigkeit wahrnehmenden Mitarbeiter tätig sein. Der durch diese grundlegende Änderung der Betriebsstrukturen bedingte Wegfall der
bisherigen Arbeitsplätze führte unter Berücksichtigung sozialer Auswahl zu Änderungs- bzw. Beendigungskündigungen. Zu diesem Zweck
schloss die Beklagte mit dem für die Regionen Süd und Südwest zuständigen Betriebsrat am 13.02.2003 eine Interessenausgleich- und
Auswahlrichtlinie beinhaltende Vereinbarung.
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Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht angenommen und mit seiner Klage die Sozialwidrigkeit der Kündigung vom 19.04.2003 geltend
gemacht. Die Entscheidung der Beklagten sei willkürlich und im Einzelhandel nicht durchsetzbar. Der dem Kläger angebotene Änderungsvertrag
beinhalte durch die Maßnahme nicht bedingte Verschlechterungen in vielfältiger Art, wie Verdienstkürzung unterhalb des tariflichen Niveau's,
Wegfall der Tarifgeltung u. a. bei Kündigungsbeschränkung älterer Arbeitnehmer und Reduzierung der Zuschläge und Urlaubsvergütungen. Im
übrigen sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden, da ihm keine Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Bedingungen durch die
Änderungskündigung mitgeteilt worden seien.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Änderungskündigung der
Beklagten nicht aufgelöst sei. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, dass der Betriebsrat mangels Vorlage der maßgeblichen
Unterlagen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Es sei nicht dargelegt, welche der Tätigkeiten des Klägers und in welchem Umfange
zukünftig entfielen oder von anderen Arbeitnehmern miterledigt werden könnten. Es könne daher nicht von dringenden betrieblichen
Erfordernissen ausgegangen werden, die das Änderungsangebot der Beklagten bedingt hätten. Im übrigen habe die Beklagte Änderungen
vorgeschlagen, die der Kläger billigerweise im Rahmen einer Änderungskündigung nicht habe hinnehmen müssen. Zur näheren
Sachdarstellung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10.10.2003 verwiesen.
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Gegen das am 19.02.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 14.04.2004 begründet. Der
Betriebsrat sei unter Vorlage der maßgeblichen Unterlagen ordnungsgemäß informiert worden. Die weitere Argumentation des Arbeitsgerichts
stelle eine Überprüfung der unternehmerischen Entscheidung dar, in dem es die Vernünftigkeit der getroffenen Maßnahme in Zweifel ziehe. Die
Beklagte habe jedoch stets vorgetragen, dass durch die getroffene unternehmerische Entscheidung nicht eine reine Personalreduzierung
vorgenommen worden sei, sondern die neue Filialstruktur zu einem Wegfall aller Arbeitsplätze mit Ausnahme des Marktleiters geführt habe.
Deshalb sei in der Filiale des Klägers in H. ab dem 09.05.2003 seine Stelle nicht mehr vorhanden, statt dessen seien 17 neue Arbeitsplätze
geschaffen worden, die es bisher noch nicht gegeben habe. Unter Berücksichtigung dieser unternehmerischen Entscheidung seien die
angebotenen vertraglichen Änderungen billigerweise hinzunehmen. Die Beklagte sei frei in der Entscheidung, wie die materiellen
Arbeitsbedingungen der neu geschaffenen Stellen gestaltet seien, sodass die materielle Ausgestaltung unter Berücksichtigung von
Vergütungshöhe, Arbeitszeit und arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge nicht zu beanstanden sei. Unter Berücksichtigung der
maßgeblichen Tarifverträge in Baden-Württemberg wäre für den neu geschaffenen Arbeitsplatz des Klägers die Beschäftigungsgruppe II
einschlägig. Betrage die tarifliche Grundvergütung dieser Gruppe 1.305,– Euro brutto monatlich, liege das einheitlich für alle künftigen Mitarbeiter
gemachte Angebot einer Vergütung von 1.650,– Euro brutto wesentlich darüber.
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Die Beklagte hat beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
10 Eine Umsetzung des von der Beklagten vorgetragenen Konzepts habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, der Kläger arbeite weiterhin in seiner
bisherigen Tätigkeit. Die Änderungen der Arbeitsbedingungen seien auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten vorgetragenen
Konzepts nicht notwendig gewesen.
11 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 14.04.2004 (As. 51 – 65) und die
Berufungserwiderung vom 14.05.2004 (As. 87 – 97) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I.
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Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts ist statthaft, denn die Parteien streiten über die
Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2003 aus betriebsbedingten Gründen erklärten Änderungskündigung zum
30.09.2003 (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. c ArbGG). Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist
ausgeführt worden, sodass sie nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.
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II.
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1. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis ist durch die ordentliche aus
betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung der Beklagten zum 30.09.2003 nicht beendet worden. Die Kündigung
der Beklagten vom 19.04.2003 ist nicht sozial gerechtfertigt, da dringende betriebliche Gründe im Sinne der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG nicht
dargelegt sind.
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2. Für die Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2,
Satz 1 – 3 KSchG vorliegen. Dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG können dann vorliegen,
wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die
Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts für den bisherigen Einsatz entfällt. Liegt
eine unternehmerische Entscheidung vor, so ist diese selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
sondern nur darauf ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urteil vom 24.07.1997 – 2 AZR 352/96 = DB 1997,985 f. m.w.N.).
Hierbei ist zunächst die soziale Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung zu überprüfen. Bei einer betriebsbedingten
Änderungskündigung ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1
Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur
Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss
(ständige Rechtsprechung, BAG, a.a.O.). Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist abzuleiten, dass der Arbeitgeber immer nur von dem im
Einzelfall mildesten Mittel Gebrauch machen darf, auch bei der Auswahl des dem Arbeitnehmer zur Vermeidung der Beendigungskündigung
unterbreiteten Änderungsangebots. Enthält das Angebot mehrere Vertragsänderungen, muss jede der angebotenen Änderungen
gerechtfertigt sein. Bei einer vom Arbeitgeber erstrebten Änderung von Tätigkeit und Vergütung muss die Vergütungsänderung nur dann
nicht selbständig gerechtfertigt sein, wenn sich die Höhe der Vergütung aus einem Vergütungssystem ergibt (Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 18.12.2000 – 2 AZR 465/99 = DB 2001, 652 ff).
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3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die streitgegenständliche Änderungskündigung
sozial nicht gerechtfertigt. Es mangelt an der sozialen Rechtfertigung dafür, dass die Beklagte dem Kläger für die künftige Tätigkeit als für alle
anfallenden Arbeiten einzusetzender Mitarbeiter lediglich 1.650,– Euro Monatsverdienst nebst u. a. von 37.5 auf 40 Stunden erhöhter
Wochenarbeitszeit und Wegfall jeglicher Tarifgeltung angesonnen hat.
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a) Die Beklagte hat zwar eine gestaltende unternehmerische Entscheidung dahin getroffen, die bisherige Verkaufspraxis in ihren bundesweit
verteilten Filialen völlig umzugestalten. Anstelle der bisherigen auf Beratung und Service beruhenden Verkaufstätigkeit ist u. a. die Filiale, in
der der Kläger tätig ist, in eine reine Abverkaufsstelle umgewandelt worden. Diese grundlegende strukturelle Veränderung hat die Beklagte
als Betriebsänderung mit dem zuständigen Betriebsrat im Rahmen des am 13.02.2003 verabschiedeten Interessenausgleichs vereinbart.
Sie hat sich dabei auf ihre unternehmerische Freiheit berufen, neue Arbeitsplätze geschaffen zu haben, die sie deshalb auch neu und
anders als bisher dotieren dürfte. Diese Befugnis ist der Beklagten auch im vorliegenden Fall nicht streitig zu machen. Sie rechtfertigt jedoch
nicht die dem Kläger angebotenen verschlechterten Arbeitsbedingungen.
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b) Auch unter Berücksichtigung der dem Kläger angesonnenen Tätigkeit als für alle anfallenden Tätigkeiten vorgesehener und einsetzbarer
Mitarbeiter geht die Beklagte selbst davon aus, dass seine Tätigkeit auch ohne tarifliche Anbindung der Vergütungsgruppe II des für die
Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer bisher maßgeblichen Lohn- und Gehaltstarifvertrags des Einzelhandels in Baden-Württemberg
zuzuordnen ist. Unter Berücksichtigung dieser Tarifvergütungsstruktur ist nicht erkennbar, dass dem Kläger zu Recht ein Gehalt von 1.650,–
Euro monatlich als feste Vergütung angeboten wird. Bei der von der Beklagten erklärten Vorgabe der Vergütungsgruppe II ist der Kläger im
Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit bei der Beklagten so zu vergüten, dass diese sich nach dem sechsten Beschäftigungsjahr orientiert.
Dies hat zur Konsequenz, dass die Beklagte dem Kläger eine Vergütung von mindestens 1.915,– Euro monatlich hätte anbieten müssen.
Das darunterliegende Angebot in dem dem Kläger ab 01.10.2003 unterbreiteten Vertragsentwurf von 1.650,– Euro Festgehalt ist angesichts
der eigenen Einlassung der Beklagten durch keine betriebliche Notwendigkeit begründet und von dem Kläger zu Recht als nicht
hinnehmbar abgelehnt. Die dem Kläger angesonnene Änderung der Arbeitsbedingungen ist auch im Hinblick auf weitere beabsichtigte
Veränderungen gegenüber der bisherigen vertraglichen Regelung, die keine Begründung in der als betrieblich notwendig erachteten
Situation haben, sozial nicht gerechtfertigt. Dies gilt einerseits für die fehlende generelle tarifliche Bezugnahme ebenso wie für die nunmehr
veränderte Arbeitszeitregelung, die entfallenen Zuschläge und der verschlechterte Kündigungsschutz. Die Voraussetzungen für eine
betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen andernfalls erforderlich werdende Beendigungskündigung
vermeiden, liegen nicht vor. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, die Umgestaltung des Gesamtbetriebes erfordere die so ausgestaltete
Anpassung der Personalkosten und der weiteren Vertragsänderungen des in der umgestalteten Filiale verbleibenden Klägers.
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4. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitert die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung
nicht an der Anhörung des Betriebsrats. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die dem Betriebsrat ausgehändigten maßgeblichen
Unterlagen über die Information des Betriebsrats vom 11.04.2003 vorgelegt. In dieser Information sind die wesentlichen Gründe für die
Änderungskündigung aus Sicht der Beklagten abschließend mit der Folge dargestellt, dass die Änderungskündigung nicht schon mangels
ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam wäre. Im Hinblick auf die mangelnde soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung
kommt es auf eine abschließende Beurteilung der vorstehenden Frage jedoch nicht maßgeblich an.
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Die Beklagte ist mit ihrer Berufung unterlegen und daher gemäß § 97 deren Kosten zu tragen.
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Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zugelassen.
23
Jaeniche
24
Kamps
25
Schliesser