Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 08.07.2003

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LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 8.7.2003, 14 Sa 27/03
Betriebliche Altersversorgung - Vertragsauslegung
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31.01.2003 – 2 Ca 78/02 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger rückwirkend bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
anzumelden oder den Kläger zumindest so zu stellen hat, als sei der Kläger bereits in der Vergangenheit zur VBL angemeldet worden.
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Der Kläger, geboren am 29.01.1954, trat zum 01.08.1979 als Lehrer in das Privatgymnasium S Heim in B ein. Träger der Schule und Arbeitgeber
des Klägers war zunächst der P orden. Mit dem 01.01.1994 wurde die Beklagte Schulträgerin.
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In § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.1979 ist geregelt:
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"Im übrigen gelten für dieses Dienstverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1963 und die
diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge soweit diese Bestimmungen für vergleichbare vertragsmäßig angestellte Lehrer im
öffentlichen Dienst maßgebend sind."
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Zum Zweck der Verschaffung einer zusätzlichen Altersversorgung schlossen die P mit Wirkung ab dem 01.01.1981 für den Kläger eine
Lebensversicherung bei der ... ab, nach der laufende Leistungen einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu erbringen sind. Die Beklagte
führte die Versicherung für den Kläger fort, indem sie weiterhin die Beiträge entrichtete. Bereits seit dem 01.05.1989 ist die Beklagte an der VBL
beteiligt.
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Der Kläger vertritt hinsichtlich seiner Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung die Auffassung, die Beklagte habe den Kläger rückwirkend ab
dem 01.08.1979, zumindest aber ab dem 01.01.1994, bei der VBL versichern müssen. Hierzu sei die Beklagte als Betriebsübernehmerin gem. §
6 des zwischen dem Kläger und dem P orden abgeschlossenen Vertrages vom 29.06.1979 verpflichtet gewesen. Mit den aus der
Lebensversicherung bei der ... zu erwartenden Ansprüchen auf Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung stehe sich der Kläger erheblich
schlechter als mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Sollte die rückwirkende Versicherung bei der VBL nicht möglich sein, so
müsse die Beklagte den Kläger jedenfalls finanziell so stellen, als wäre der Kläger ordnungsgemäß bei der VBL angemeldet und versichert
worden. Dementsprechend hat der Kläger beim Arbeitsgericht rückwirkende Versicherung und hilfsweise Feststellung begehrt, daß die Beklagte
dem Kläger die bei rechtzeitiger Versicherung zu beanspruchenden VBL-Leistungen zu verschaffen habe.
7
Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, die Beklagte sei zum Ersatz eines aus der unterlassenen
Aufklärung über die Versicherungsmöglichkeit bei der VBL am 01.01.1994 entstandenen Schadens verpflichtet. Hierzu ist im Wesentlichen
ausgeführt worden, die Beklagte habe ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger verletzt, indem sie ihm bei Übernahme
der Schulträgerschaft keine Satzung der VBL ausgehändigt habe. Dies sei für einen Schaden des Klägers ursächlich geworden. Denn bei
Kenntnis der satzungsrechtlichen Bestimmungen der VBL hätte der Kläger die sachdienlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines drohenden
Versorgungsschaden in die Wege geleitet und die Versicherung bei der VBL gewählt. Zur näheren Sachdarstellung wird im Einzelnen auf das
arbeitsgerichtliche Urteil vom 31.01.2003 Bezug genommen.
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Die Beklagte hat Berufung eingelegt und macht geltend, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auch nicht nach § 613 a BGB, dem Kläger
ein Wahlrecht dahin einzuräumen, anstelle der Lebensversicherung bei der ... nunmehr eine Versorgung bei der VBL zu wählen. Auch sei zu
bestreiten, daß der Kläger den von ihm behaupteten Schaden bei der Altersversorgung erlitten habe bzw. erleiden werde. Schließlich wäre der
angebliche Schaden auch dann nicht vermieden worden, wenn man dem Kläger zum 01.01.1994 die VBL-Satzung ausgehändigt gehabt hätte.
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Die Beklagte beantragt:
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1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31.01.2003 – 2 Ca 78/02 – im Kostenpunkt
aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
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Die Klage wird abgewiesen.
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2. Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt.
13 Der Kläger beantragt:
14
Die Berufung kostenfällig abzuweisen.
15 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die Berufung der Beklagten ist begründet.
17 Die Klage kann insgesamt keinen Erfolg haben. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger anstelle der bestehenden Altersversorgung in
Form der Direktversicherung bei der ... wahlweise die Versicherung bei der VBL zu verschaffen.
I.
18 Das zwischen dem Kläger und dem P orden begründete Arbeitsverhältnis sah keine Altersversorgung des Klägers in Form der
Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes vor. Derartiges ergab sich insbesondere nicht aus der ergänzenden einzelvertraglichen
Inbezugnahme des BAT in § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.1979. Die P waren nicht Beteiligte (vgl. hierzu § 19 VBL-Satzung) der
VBL und konnten den Kläger dort bereits aus diesem Grund nicht versichern. Darüber hinaus konnten die P auch nicht Beteiligte sein nach
Maßgabe des § 19 VBL-Satzung i. V. mit den Ausführungsbestimmungen zu § 19 Abs. 2 S. 1 Buchst. e VBL-Satzung. Hieraus ist zu folgern, daß §
6 des Arbeitsvertrages vom 29.06.1979 auch nicht etwa die Verpflichtung der P zur Beteiligung an der VBL begründen konnte, um die
Voraussetzungen für eine Versicherung des Klägers bei der VBL zu schaffen.
19 Ein derartiges Verständnis haben die Parteien des Arbeitsvertrages vom 29.06.1979 nachfolgend auch in die Tat umgesetzt. Dies geschah,
indem für den Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.1981 die Lebensversicherung bei der ... abgeschlossen wurde. Dies bedeutet im Innenverhältnis
der Arbeitsvertragsparteien zueinander die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung. War damit die
betriebliche Altersversorgung des Klägers ausdrücklich geregelt, so war diesbezüglich auch kein Raum mehr für eine ergänzende
Inbezugnahme der Bestimmungen des BAT (konkret: § 46 BAT i. V. mit § 5 VersTV). § 6 des Arbeitsvertrages vom 29.06.1979 erfaßte mithin nicht
die Teilnahme an der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
II.
20 Das inhaltlich so ausgestaltete Arbeitsverhältnis des Klägers mit den P ist per 01.01.1994 nach § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte
übergegangen. Gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB bedeutet dies u. a., daß die Beklagte die für den Kläger begründete Direktversicherung
fortzuführen hatte. Demgegenüber regelt § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB nicht etwa, daß der Betriebsübernehmer dem übernommenen Arbeitnehmer
beim Betriebsübernehmer vorhandene günstigere Arbeitsbedingungen zu verschaffen habe. Das gilt auch und gerade hinsichtlich der
betrieblichen Altersversorgung. Das Begehren des Klägers ist aber auf eine derartige von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorgesehene Ablösung
seines bisherigen Arbeitsvertragsinhaltes durch – angeblich – günstigere Bedingungen bei der Beklagten als Betriebsübernehmerin gerichtet.
21 Nach § 91 Abs. 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
22 Die Revisionszulassung erfolgt gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
23 Witte
24 Sauer
25 Fechner