Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 12.05.2010

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LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 12.5.2010, 17 Sa 46/09
Zurückverweisung - schuldhafte Versäumung bei Nichtentscheidung über Prozesskostenhilfegesuch
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 15.09.2009, AZ: 1 Ca 534/08 und das Verfahren unter dem AZ: 1 Ca 534/08 werden aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Pforzheim zurückverwiesen.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Mit am 22.12.2008 beim Arbeitsgericht Pforzheim eingegangener Klage hat der Kläger die Erteilung eines Zeugnisses (Berichtigung), wie aus
Abl. 2 f. der erstinstanzlichen Akte ersichtlich, beantragt. Die Beklagte trat mit Schriftsatz vom 22.01.2009, anwaltlich vertreten, der Klage
entgegen getreten. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 01.02.2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts und unter Hinweis auf die Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen „aus den Parallelverfahren“ (Abl.
16 der erstinstanzlichen Akte). Nachdem der Kläger der Aufforderung in der Verfügung vom 04.02.2009, eine aktuelle Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen war, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mit
Beschluss vom 19.02.2009 zurück (Abl. 31 der erstinstanzlichen Akte). Die sofortige Beschwerde des Klägers hiergegen blieb erfolglos, weil die
Beschwerdekammer davon ausging, dass der Kläger eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte
vorlegen müssen. Auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 06.05.2009 (AZ: 4 Ta 2/09 Abl. 179 ff. der
erstinstanzlichen Akte) wird Bezug genommen. Mit Telefax vom 04.07.2009, bei Gericht eingegangen am 06.07.2009, beantragte der Kläger
erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht (Abl. 250 der erstinstanzlichen Akte) unter
Vorlage einer (fotokopierten) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Abl. P1 - P3 im PKH-Beiheft erster Instanz).
2
Mit Telefax vom 27.07.2009 beantragte der Kläger die Verlegung des auf den 28.07.2009 anberaumten Kammertermins unter Hinweis auf das
zunächst zu verbescheidende Prozesskostenhilfegesuch und unter Hinweis auf die anwaltliche Vertretung der Beklagtenseite (Abl. 262 der
erstinstanzlichen Akte). Gleichwohl erging am 28.07.2009 ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil (Abl. 269, 272 ff. der erstinstanzlichen
Akte). Gegen dieses dem Kläger am 01.08.2009 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit bei Gericht am 03.08.2009 eingegangenem Telefax
Einspruch eingelegt und auf den am 04.07.2009 eingereichten Prozesskostenhilfeantrag verwiesen (Abl. 276 der erstinstanzlichen Akte). Auch
im Rahmen einer am 01.08.2009 eingereichten Untätigkeitsbeschwerde (Abl. 297 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwies der Kläger wiederholt auf
die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch.
3
Mit Verfügung vom 10.08.2009 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestimmt auf 15.09.2009 (Abl. 293 der
erstinstanzlichen Akte). Mit Telefax vom 28.08.2009, bei Gericht eingegangen am 02.09.2009, beantragte der Kläger erneut hilfsweise die
Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 11a ArbGG. Mit bei Gericht am 15.09.2009 um 05.04 Uhr eingegangenem Telefax beantragte der
Kläger schließlich eine Terminsänderung unter Hinweis auf die wiederholte Ablehnung des Vorsitzenden der 1. Kammer wegen der Besorgnis
der Befangenheit mit der Begründung, dass der Vorsitzende der 1. Kammer „in voller Rechtsbeugungsabsicht PKH und Beiordnungsgesuche in
allen Verfahren erst nach den Terminen“ verbescheide. Er beantragte erneut die Beiordnung von Rechtsanwalt S., hilfsweise von vier weiteren
namentlich benannten Anwälten, höchst hilfsweise die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO. Im Kammertermin vom
15.09.2009, zu dem der Kläger ausweislich des Protokolls nicht erschienen war, erging um 11:13 Uhr ein 2. Versäumnisurteil, durch das der
Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 28.07.2009 zurückgewiesen wurde. Aus dem Protokoll (Abl. 425 f. der erstinstanzlichen
Akte) ergibt sich, dass das Gericht den Befangenheitsantrag und den Terminsänderungsantrag als rechtsmissbräuchlich angesehen hat, weil
offensichtlich sei, dass der benannte Rechtsanwalt S. nicht bereit sei, den Kläger zu vertreten. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass die hilfsweise
benannten Rechtsanwälte zur Vertretung bereit seien. Dies ergebe sich aus der Vorgeschichte in anderen Verfahren. Wann dieses Urteil dem
Kläger zugestellt wurde, lässt sich der erstinstanzlichen Akte nicht entnehmen.
4
Mit bei Gericht am 18.09.2009 eingegangenem Telefax beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 15.09.2009 mit der Begründung, eine Säumnis habe nicht vorgelegen. Darüber hinaus hält er die
Entscheidung des Vorsitzenden der 1. Kammer über das Ablehnungsgesuch für unzulässig. Auf das Schreiben vom 18.09.2009 wird Bezug
genommen.
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Mit Beschluss vom 11.12.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.12.2009 zugestellt, wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe für
die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 15.09.2009, AZ 1 Ca 534/08 bewilligt und Rechtsanwalt X.... als
Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Hinsichtlich der Begründung des Beschlusses wird auf Blatt 29-31 der zweitinstanzlichen Akte verwiesen.
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Mit am 23.12.2009 eingegangenem Schriftsatz legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Pforzheim AZ 1 Ca 534/08 vom 15.09.2009 ein und begründete diese. Das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 15.09.2009 unter dem
Aktenzeichen 1 Ca 534/08 verstoße gegen wesentliche Verfahrensvorschriften. Der Kläger sei im Termin am 15.09.2009 nicht säumig gewesen,
weil über das Prozesskostenhilfegesuch noch nicht entschieden worden war.
7
Der Kläger beantragt:
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 15.09.2009 unter dem Aktenzeichen 1 Ca 534/08 und das Verfahren unter dem
Aktenzeichen 1 Ca 534/08 werden aufgehoben.
9
2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Pforzheim zurückverwiesen.
10 Mit weiterem am 04.01.2010 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, diesem Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
11 Die Beklagte beantragt,
12
die Berufung zurückzuweisen.
13 Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, der Kläger widerspreche sich in den Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 2. Die Berufung sei auch
unbegründet. Der Berufungskläger habe es unterlassen, die Verletzung eines Rechts zu rügen. Weder aus der Berufungsbegründung noch aus
dem Wiedereinsetzungsantrag gehe hervor, in welchem Umfang das Urteil des Arbeitsgerichts der Überprüfung durch die Berufungsinstanz
unterworfen werde. Nicht aufgezeigt werde auch, dass die Rechtsverletzung für die fehlerhafte Entscheidung ursächlich sei und das
Arbeitsgericht bei richtiger Rechtsanwendung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Das angegriffene Urteil sei auch richtig.
Der Kläger sei trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin am 15.09.2009 nicht erschienen.
14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf das schriftsätzliche Vorbringen der
Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
15 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 d ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 233, 517, 519, 520 in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig.
16 1. Hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Berufung und zur Einreichung der Berufungsbegründung war dem Kläger Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren.
17 Gemäß § 233 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung
einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
18 Der Kläger war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung zu wahren. Nach ständiger
Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist PKH beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange
als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung seines
Antrages rechnen musste. Der Kläger hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung am 18.09.2009, somit fristgerecht
innerhalb der Berufungsfrist gegen das am 15.09.2009 verkündete Versäumnisurteil gestellt. Da dem Kläger mit Beschluss vom 11.12.2009, dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 23.12.2009, Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligt wurde, war er bis zu diesem
Zeitpunkt an der Fristwahrung bezüglich der Einlegung der Berufung und der Begründung der Berufung gehindert. Das Hindernis der
Fristwahrung ist mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses (23.12.2009) behoben. Da der Kläger mit am 04.01.2010
eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, hat er die erforderliche Frist des § 234 ZPO (2 Wochen
hinsichtlich der Einlegung der Berufung und 1 Monat hinsichtlich der Begründung der Berufung) gewahrt. Obwohl er nicht ausdrücklich die
Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufung und der Berufungsbegründung beantragt hat, ist sein Schriftsatz entsprechend auszulegen,
nachdem er zuvor sowohl Berufung eingelegt als diese auch begründet hat.
19 2. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
20 Gemäß § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf
gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Da sich die Berufung dagegen richtet, ein Fall der schuldhaften
Versäumung habe nicht vorgelegen, muss der Berufungskläger in der Berufungsschrift lediglich das Fehlen oder die Unabwendbarkeit der
Säumnis schlüssig vortragen (BGH JNW 2007, 2047 mw.N.).
II.
21 Die Berufung des Klägers ist auch insoweit begründet, als der Kläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens sowie
Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt.
22 1. Das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben und der Rechtstreit an das Arbeitsgericht Pforzheim zurück zu verweisen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 538
Abs. 2 Ziffer 6 ZPO).
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a) Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger es unterlassen hat
darzulegen, dass das Arbeitsgericht bei richtiger Rechtsanwendung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Die
Beklagte kann sich zur Begründung dieser Auffassung nicht wirksam auf die Entscheidung des BGH vom 28.05.2003, AZ XII ZB 165/02
berufen. Hierin führt der BGH u.a. aus: „Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen
grundsätzlich gebunden ist, muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten,
warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll…“. Vorliegend hat eine Tatsachenfeststellung
durch das Gericht erster Instanz jedoch gerade nicht stattgefunden. Vielmehr beruhte das mit der Berufung angegriffene Urteil
ausschließlich auf der behaupteten Säumnis des Klägers in zwei aufeinanderfolgenden Terminen. In diesen Fällen ist zur Begründung
der Berufung ausreichend vorzutragen, dass ein Fall der Säumnis gerade nicht vorgelegen hat. In Ermangelung einer überhaupt
getroffenen Tatsachenfeststellung durch die erste Instanz kann eine Auseinandersetzung hiermit durch den Berufungsführer gerade
nicht erfolgen. Dies gilt um so mehr als in diesen Fällen eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht aufgrund der Regelungen
des § 538 Abs. 2 Ziffer 6 ZPO nicht zwingend erforderlich ist.
24
b) Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit eine weitere Verhandlung erforderlich ist an das Gericht
des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist und eine Partei die Zurückverweisung
beantragt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine Zurückverweisung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn das
Berufungsgericht einen Fall der Versäumung nicht für gegeben erachtet.
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aa) Die Kammer hält einen Fall der schuldhaften Versäumung des Klägers im Termin am 15.09.2009 nicht für gegeben. Der Kläger
blieb dem Termin unverschuldet fern. Unverschuldet ist das Fernbleiben einer Partei, wenn ein erheblicher Verhinderungsgrund
entweder offenkundig oder von der abwesenden Partei dem Gericht vorher mitgeteilt worden war und glaubhaft gemacht ist
(Herget-Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 337 Randnr. 3). Als Beispiele werden angeführt, dass ein Gesuch um Prozesskostenhilfe
noch nicht beschieden (LG Münster, Urteil vom 26.09.1990, MDR 1991 160; OLG Dresden, Urteil vom 17.10.1995, OLGR Dresden
1996 71f; OLG Rostock, Beschluss vom 10.01.2002, FamRZ 2002, 1134), oder erst unmittelbar vor dem Termin (OLG Schleswig-
Holstein, Urteil vom 25.11.1997, OLGR Schleswig 1998, 74) oder im Termin selbst (OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2001,
NJW-RR 2002, 285) zurückgewiesen worden ist. Auch die Unmöglichkeit, einen übernahmebereiten Rechtsanwalt zu finden, stellt
einen erheblichen Verhinderungsgrund dar. Im vorliegenden Fall ist das erste Prozesskostenhilfegesuch des Klägers vom
01.02.2009 zwar rechtskräftig zurückgewiesen worden, dies hindert jedoch nicht einen neuen Antrag, weil die Zurückweisung allein
darauf beruhte, dass der Kläger keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hatte.
Das zweite Prozesskostenhilfegesuch vom 04.07.2009 mit dem Antrag um Beiordnung eines Rechtsanwalts ist beim Arbeitsgericht
am 06.07.2009 eingegangen. Ihm war eine (kopierte) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Klägers beigefügt. Für die vorliegende Entscheidung kann dahinstehen, ob diese Erklärung als Grundlage für eine
Prozesskostenhilfebewilligung ausreicht. Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger in seinem Antrag bereits einen
vertretungsbereiten Anwalt hätte benennen müssen. Ohne entsprechende Hinweise an den Kläger hätte dieses Gesuch jedenfalls
nicht als rechtsmissbräuchlich und damit als unbeachtlich behandelt werden dürfen. Dies hat das Arbeitsgericht jedoch so
gehandhabt, wie sich aus dem Protokoll vom 15.09.2009 (Abl. 425 der erstinstanzlichen Akte) ergibt. Dementsprechend ist über das
zweite Prozesskostenhilfegesuch des Klägers bis heute nicht förmlich entschieden worden. Das Gericht hätte die Verhandlung am
15.09.2009 deshalb von Amts wegen vertragen müssen (§ 337 ZPO).
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bb) Eine Verhandlung über den Klagantrag des Klägers auf Berichtigung des Zeugnisses im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens hält das Berufungsgericht für erforderlich. Der Kläger rügt, das Zeugnis sei inhaltlich unvollständig (z.B. Beschreibung
des Arbeitgebers) und enthalte zu viele mehrdeutige Passagen (z.B. „schätzen gelernt“). Eine Aufklärung dieses erstinstanzlichen
Vortrages ist geboten.
27 2. Gemäß § 538 Abs. 2 ZPO ist neben der Aufhebung des Urteils auch das Verfahren aufzuheben. Eine mit der Aufhebung des Urteils
gleichzeitige Aufhebung des Verfahrens ist nur entbehrlich, wenn der Mangel ausschließlich das Urteilsverfahren betrifft, die erstinstanzlich
getroffenen Feststellungen jedoch weiter Entscheidungsgrundlage sein können (Heßler-Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 538 Randnr. 57). Dies
ist vorliegend gerade nicht der Fall, so dass entsprechend dem Antrag des Klägers neben dem Urteil auch das Verfahren aufzuheben war.
III.
28 Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der durch Erlass des
erstinstanzlichen Urteils vom 15.09.2009 entstandenen Kosten sind nicht zu erheben, § 21 GKG.
IV.
29 Die Entscheidung erging gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 525, 128 Abs. 2 ZPO aufgrund entsprechenden Einverständnisses beider Parteien ohne
mündliche Verhandlung.