Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 08.10.2008

LArbG Baden-Württemberg: vertrag zu lasten dritter, unpfändbarkeit, satzung, verfügung, pfändung, direktversicherung, sozialstaatsprinzip, erfüllung, deckung, tarifvertrag

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 8.10.2008, 22 Sa 63/07
Pfändbarkeit der an die VBL abgeführten Arbeitnehmerbeiträge
Leitsätze
Arbeitnehmerbeiträge zur VBL, (Versorgungsordnung des Bundes und der Länder) sind mit den Beiträgen an eine Ersatzkasse vergleichbar und
deshalb bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 24.07.2007, Az.: 1 Ca 19/07 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die vom beklagten Land an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgeführten
Arbeitnehmerbeiträge der Pfändung unterworfen sind.
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Die Klägerin war vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2006 aufgrund befristeter Arbeitsverträge als Bauleiterin beim Regierungspräsidium F
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fanden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der damals geltenden Fassung
Anwendung. Nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) sind Beschäftigte
des öffentlichen Dienstes bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert (§ 2 Abs. 1 ATV). Nach §§ 15 Abs. 2, 16 ATV, 64 Abs. 3, 4
der Satzung der VBL gehört der Arbeitnehmeranteil der VBL-Beiträge zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Er wird vom Arbeitgeber einbehalten
und für den Arbeitnehmer an die VBL abgeführt (§ 16 Abs. 1 ATV). Schuldner der Arbeitnehmeranteile sind die Arbeitnehmer selbst (§ 64 Abs. 3
Satzung VBL), der Arbeitgeber übernimmt das Abführen für den Arbeitnehmer entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Abzugsregeln.
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Infolge wirksamer Gehaltsabtretung verblieben der Klägerin für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses lediglich die pfändbaren Beträge
ihres Arbeitseinkommens. In den Monaten September 2005 bis Juni 2006 wurden vom Arbeitgeber jeweils 247,05 EUR vom klägerischen Gehalt
einbehalten und an den Abtretungsgläubiger abgeführt. Ab Juli 2006 erhöhte sich der Abführungsbetrag auf 357,05 EUR monatlich, ausgehend
von einem Bruttoentgelt von 3.120,80 EUR, entsprechend einem Nettoverdienst von 2.070,96 EUR unter Berücksichtigung der Abzüge für
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Nicht
berücksichtigt wurde seitens des Arbeitgebers bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens der von ihm an die VBL abgeführte
Arbeitnehmerbeitrag von 44,00 EUR monatlich. Wäre dieser berücksichtigt worden und dadurch ein pfändbares Arbeitseinkommen von 2.026,96
EUR angenommen worden, so hätten 25,00 EUR monatlich weniger an den Pfändungsgläubiger abgeführt werden dürfen.
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Die Klägerin hat die Festlegung des pfändbaren Einkommens ohne Berücksichtigung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL für unzutreffend
gehalten und für 18 Monate Nachzahlung der ihrer Meinung nach zu wenig an sie zur Auszahlung gebrachten Vergütung eingefordert. Ihren
Anspruch hat sie mehrfach telefonisch und anschließend per E-Mail am 12.12.2006 geltend gemacht. Ihre Klage hat sie am 07.02.2007
eingereicht. Sie wurde am 21.02.2007 zugestellt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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Das beklagte Land wird kostenpflichtig verurteilt an die Klägerin 450,00 EUR netto zu bezahlen.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
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Sie hat sich auf die Ausschlussfristen des § 70 BAT berufen und eine formgerechte Geltendmachung erst in der Klageerhebung gesehen. Für
den geltend gemachten Zahlungsanspruch hat das beklagte Land keine Rechtsgrundlage erkennen können und die Auffassung vertreten, die
Arbeitnehmerbeiträge zur VBL zählten zum pfändbaren Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin habe allenfalls die
Möglichkeit gehabt, eine Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850 f ZPO zu beantragen, was jedoch nicht geschehen sei. Der Antrag
sei insbesondere nicht zu ersetzen durch eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausweitung des § 850 e Nr. 1 ZPO.
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Wegen weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, des
Weiteren auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klägerin fünf Monatsbeträge á 25,00 EUR zugesprochen, im Übrigen die Klage abgewiesen mit dem Hinweis, weiter
zurückliegende Ansprüche seien nach § 70 BAT verfallen. Aus der Zusammenschau der § 850 c und 850 e ZPO hat es gefolgert, dass
Arbeitnehmerbeiträge zur VBL nicht zum laufenden Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 1 ZPO zu zählen seien. Auch wenn nach der
Wortlautinterpretation des § 850 e ZPO die Beiträge nicht unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen
seien, handele es sich gleichwohl um einen Grenzfall der Ermittlung pfändbaren Arbeitseinkommens, da die Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes der tarifrechtlichen Situation mit gesetzesähnlicher Bindung nicht entgehen könnten. So gesehen sei der Entgeltanspruch auf die
Arbeitnehmerbeiträge zur VBL lediglich formal dem Arbeitnehmer zugeordnet. Dieser könne infolge der Tarifbindung des Landes das auf die
VBL-Arbeitnehmerbeiträge entfallende Nettoentgelt nicht für seinen Lebensunterhalt nutzen. Mit Blick auf den Schutzzweck des § 850 c ZPO sei
es danach in den Fällen gesetzesähnlicher tariflicher Versorgungsversprechen nicht angemessen, die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge
zum Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO zu rechnen und die Arbeitnehmer auf § 850 f ZPO zu verweisen.
11 Mit der am 22.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und am 08.10.2007 begründeten Berufung gegen das ihm am 15.08.2007
zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts verfolgt das beklagte Land sein klagabweisendes Begehren weiter. Es geht davon aus, dass die VBL-
Beiträge des Arbeitnehmers Teil seines Arbeitseinkommens und damit pfändbar seien. Es handle sich nicht um zusätzliche Arbeitgeberleistung
zur betrieblichen Altersversorgung und nicht um Beiträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur
Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen seien. Wolle man aber die VBL-Beiträge aufgrund tarifvertraglicher
Verpflichtung bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigen, würde sich der Tarifvertrag über die tarifliche
Altersversorgung insoweit als Vertrag zu Lasten Dritter darstellen, was grundsätzlich nicht zulässig sei.
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Das beklagte Land stellt den Antrag,
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1. Das am 24.07.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg (1 Ca 19/07) wird abgeändert:
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Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
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2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Die Klägerin beantragt die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie hält die Berufungsbegründung für wirklichkeitsfremd und konstruiert, weil die Annahme eines Vertrages zu Lasten Dritter für eine Abrede
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Umwandlung eines Teils des Arbeitsentgelts in eine Direktversicherung erst Recht gelten
müsse. Gerade in diesem Falle aber sei das Bundesarbeitsgericht von einer Unpfändbarkeit der Arbeitgeberleistung zur betrieblichen
Altersversorgung ausgegangen. Da die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sich der tarifrechtlichen Situation mit gesetzesähnlicher Bindung
nicht entziehen könnten, sei es im Hinblick auf den Schutzzweck des § 850 c ZPO in Fällen wie dem vorliegenden allein angemessen, die
Arbeitnehmerbeiträge zur VBL, die dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht zur Verfügung stünden und daher auch nicht zur Deckung seines
Unterhalts verwendet werden können, nicht zum Arbeitseinkommen im Sine des § 850 ZPO hinzuzurechnen.
18 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf deren Begründung und die Erwiderung hierauf verwiesen.
Entscheidungsgründe
19 Die Berufungskammer hält die zweifelsfrei zulässige weil frist- und formgerecht eingelegte und ausgeführte Berufung des beklagten Landes für
nicht begründet und folgt dabei in Ergebnis und Begründung der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts, nach der die
Arbeitnehmerbeiträge zur VBL nicht zu den pfändbaren Einkünften der Klägerin zählen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen
Urteils wird verwiesen, im Hinblick auf die Angriffe der Berufung wird ergänzend wie folgt ausgeführt:
20 1. Mit dem beklagten Land ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei den Arbeitnehmerbeiträgen zur VBL um Arbeitseinkommen im Sinne
des § 850 Abs. 2 ZPO handelt. Arbeitseinkommen sind dabei die Arbeitsvergütungen auch der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst
als wiederkehrende Bezüge, die als Gegenleistung für ihre Dienste gewährt werden.
21 Nicht Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO sind dagegen Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung während der
Ansparphase bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Das gilt auch, wenn die Leistungen infolge Entgeltumwandlung Arbeitgeberleistungen für
betriebliche Altersversorgung sind. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 17.02.1998, 3 AZR 611/97 MDR 98, 721
überzeugend damit begründet, dass dem Arbeitnehmer infolge der Entgeltumwandlung kein in Geld zahlbarer Arbeits- oder Dienstlohn mehr
zusteht.
22 Bei den Beiträgen, die die Beklagte als Beiträge der Klägerin an die VBL abführt, handelt es sich jedoch um Leistungen aus dem
Nettoarbeitsentgelt der Klägerin und deren eigene Altersvorsorgebeiträge und nicht, wie im Falle der Begründung einer Versorgung durch
Entgeltumwandlung, um Leistungen des beklagten Landes. Dieses hat die an die VBL abgeführten Beiträge auf Weisung der Klägerin erbracht,
so dass sich die Zahlungen als Leistung der Klägerin darstellen. Dem beklagten Land ist deshalb beizupflichten, dass damit die Begründung des
Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Unpfändbarkeit von Versicherungsprämien einer im Wege der Gehaltsumwandlung durchgeführten
Direktversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht auf Beiträge an die VBL übertragen werden kann, bei denen es an einer Vereinbarung
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dahingehend, dass entweder zusätzlich zum Arbeitseinkommen oder anstelle einer ansonsten höherer
Barlohnvergütung ein Versorgungsversprechen treten soll, fehlt.
23 2. Mit dem Beklagten und auch dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Pfändbarkeit der Beiträge zur VBL nicht unmittelbar durch §
850 e Ziffer 1 ZPO ausgeschlossen ist. Die Beiträge zählen nicht zu den Beträgen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder
sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Der Arbeitnehmeranteil der VBL-
Beiträge gehört zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Er wird lediglich vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer an die VBL
abgeführt. Bei der Abführung handelt es sich um eine Verwendungsabrede, die nicht aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften,
sondern aufgrund infolge arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitverhältnis zur Anwendung kommenden Tarifvertrages entstanden ist.
Die Beiträge zur VBL sind also bereits versteuert und sozialversichert aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und stellen so ein Teil des
Nettoentgelts der Klägerin dar.
24 3. Bei den Beiträgen zur VBL handelt es sich auch nicht um solche, die auf einen nach dem Altersvorsorge- Zertifizierungsgesetz anerkannten
Vertrag in maximaler Höhe des jeweils steuerlich begünstigten Betrages pro Kalenderjahr geleistet werden. Bei diesen kann davon
ausgegangen werden, dass eine Unpfändbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 97 Satz 1 EStG besteht obwohl sie gleichfalls aus dem
Nettoarbeitseinkommen des Arbeitnehmers geleistet werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 03.11.2006,VuR 2007, 395). Eine gesetzliche
Unübertragbarkeit wie sie in § 97 EStG ausdrücklich für die zusätzliche Altersversorgung nach § 10 a EStG geregelt ist, besteht für die
zusätzliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht. Eine Unpfändbarkeit nach § 851 ZPO greift auch
nicht, wenn die Übertragbarkeit lediglich durch Rechtsgeschäft oder Satzung ausgeschlossen ist (Thomas-Putzo, ZPO, § 851, Rz. 1). Wollte man
also ein Abtretungs- und Verpfändungsverbot aus § 69 der Satzung der VBL daraus folgern, dass Ansprüche aus Anstaltsleitungen nicht
abgetreten oder verpfändet werden können, würde dies nach § 851 ZPO nicht zur Unpfändbarkeit der Beiträge führen.
25 4. Gegen die Pfändbarkeit der Beiträge zur VBL spricht auch nicht zwingend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Pfändbarkeit von
Pflichtbeiträgen zum Versorgungswerk der Architektenkammer. Vergleichbar ist insoweit der Umstand, dass auch Architekten der Abführung von
Pflichtbeiträgen nicht entgehen können, ähnlich wie Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die aufgrund der tarifvertraglichen und
satzungsrechtlichen Bestimmungen keine Möglichkeit haben, die Abführung der Beiträge zur VBL zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat in
seiner Entscheidung vom 24.07.2008 (VII ZB 34/08, recherchiert nach JURIS) jedoch lediglich festgestellt, dass der Rechtsgedanke des § 850 e
Nr. 1 ZPO auch bei der Pfändung der unter § 850 i ZPO fallenden Vergütungen insoweit herangezogen werden muss, als dass vom Schuldner
geleistete Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk jedenfalls in der Höhe zu berücksichtigen sind, in der für einen sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer bezogen auf ein entsprechendes Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären. Bei den
Beiträgen zum Versorgungswerk jedoch handelt es sich gerade nicht um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sie gehen vielmehr über
diese hinaus. Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Architekten können nur den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden
Beiträgen im Sinne des § 850 e Nr. 1 ZPO gleichgestellt werden.
26 5. Trotz allem ist die Berufungskammer der Auffassung, dass der Rechtsgedanke des § 850 ZPO, dem Schuldner und seinen Angehörigen ein
Existenzminimum zu sichern, und dem Sozialstaatsprinzip folgend, dem Erwerbstätigen von seinen Bezügen zumindest das zu belassen, was
der Staat dem Bedürftigen zur Deckung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln gewähren müsste, dazu führen muss, die
Beiträge der Arbeitnehmer zur VBL nicht der Pfändung zu unterwerfen. Ohne dass der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine
Einflussmöglichkeit hierauf hätte, ist er aufgrund der Tarifbindung und der satzungsmäßigen Verpflichtung seines Arbeitgebers gezwungen,
Beträge aus seinem Nettoverdienst an die VBL abführen zu lassen. In Höhe der Beiträge zur VBL steht ihm sein Nettoverdienst nicht zur
Verfügung. Er hat keine Möglichkeit die entsprechende Minderung seines Nettoverdienstes zu verhindern es sei denn durch Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Über den Verdienst in Höhe des Beitrags kann er nicht anderweitig verfügen, er kann beispielsweise damit nicht eine
Altersversorgungsanlage in Form der Riester-Rente eingehen, die dann dazu führen würde, dass die Beiträge unpfändbar wären. Aus diesen
Gesichtspunkten heraus schließt sich die Berufungskammer der Rechtsauffassung des Landgerichts Kiel in seinem Beschluss vom 09.12.2002, 5
T 137/02 an, das feststellt, dass die Arbeitnehmerbeiträge mit den Beiträgen an eine Ersatzkasse oder ein privates
Krankenversicherungsunternehmen (§ 850 e Nr. 1 Satz 2 b ZPO) vergleichbar und deshalb bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu
berücksichtigen sind. Dies ergibt sich auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 GG, das in § 850 e Nr. 1 ZPO zum Ausdruck kommt. Der
entgegenstehenden Auffassung bei Clemens/Scheuring/Steingen-Wiese (Erläuterung 16.4.7 zu Teil VII - ATV/ATV - K) folgt die
Berufungskammer dagegen nicht.
27 Da das beklagte Land unterlegen ist hat es nach § 97 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.
28 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Frage zugelassen.