Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 19.03.2010

LArbG Baden-Württemberg: wirtschaftliche identität, kündigung, arbeitsgericht, beschwerdekammer, zusammenrechnung, werterhöhung, verrechnung, rechtsberatung, vergleich, verfügung

LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 19.3.2010, 5 Ta 51/10
Streitwert - mehrere Kündigungen im Kündigungsschutzverfahren
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 5. März 2010 - 3 Ca 435/09 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß
§ 63 Abs. 2 GKG.
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Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 30. Juli 2009, die das seit 1992
bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien zum 28. Februar 2010 beenden sollte. Daneben erhob der Kläger einen allgemeinen
Feststellungsantrag und begehrte seine vorläufige Weiterbeschäftigung. Im Laufe des Rechtsstreits erweiterte der Kläger die Klage um einen
Kündigungsschutzantrag hinsichtlich einer Änderungskündigung vom 27. November 2009 die mit Ablauf des 30. Juni 2010 wirken sollte. Der im
September 1962 geborene Kläger ist langjähriger Beschäftigter der Beklagten. Er erzielte zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung
von EUR 2.352,00. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 4. Februar 2010, wonach die Parteien Einvernehmen dahin erzielten, dass das
Arbeitsverhältnis am 30. April 2010 enden wird und der Kläger unter Anrechnung auf den Sozialplananspruch eine Sozialabfindung erhält und
bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses unter Verrechnung auf Urlaubs- und Zeitguthabenansprüche freigestellt wird.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 5. März 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 7.056,00 festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 11. März 2010 mit der sie eine höhere Wertfestsetzung erstreben.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15. März 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
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Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das
Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend mit EUR 7.056,00 festgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde führt die weitere Kündigung vom 27. November 2010 zu keiner Werterhöhung. Das Arbeitsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen dem Klagantrag zu 1 hinsichtlich der Kündigung vom 30. Juli 2009 und dem ursprünglichen
Klagantrag zu 4, betreffend die Änderungskündigung vom 27. November 2009, wirtschaftliche Identität besteht und deshalb die einzelnen Werte
für die jeweiligen Klaganträge nicht nach § 39 Abs. 1 GKG addiert werden können.
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst für jeden der beiden Kündigungsschutzanträge jeweils einen Wert in Höhe des für die Dauer
eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) und damit EUR
7.056,00 in Ansatz gebracht.
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2. Zwischen den beiden Feststellungsanträgen (punktuelle Kündigungsschutzanträge) besteht wirtschaftliche Identität, da sie wirtschaftlich
dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den Fortbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Deshalb sind diese
Werte nicht nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf
auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148). Es kommt deshalb
streitwertrechtlich nicht darauf an, welche prozessualen Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt wurden, sondern ob durch einen
weiteren prozessualen Gegenstand ein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Dies ist aber in Bezug auf
Anträge, die den Bestand des nämlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht der Fall, wenn und soweit sich die Zielrichtung der Anträge
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten deckt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer und steht
überdies insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR
754/79 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 12 Nr. 34; vgl. auch LAG Hamm 3. Februar 2003 - 9 Ta 520/02 - LAGE ArbGG §
12 Streitwert Nr. 128 = NZA-RR 2003, 321 für den Fall des Zusammentreffens eines Antrages nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256
Abs. 1 ZPO). Das Additionsverbot bei Anträgen, die wirtschaftlich nicht zur Werterhöhung führen, ist ein allgemeines Prinzip im
Regelungsbereich der § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG (vgl. zur Frage der wirtschaftlichen Teilidentität im Bereich des Mietrechts mit
vergleichbarer Problematik BGH 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - MDR 2006, 980 = NJW-RR 2006, 1004; BGH 2. November 2005 - XII ZR
137/05 - MDR 2006, 657 = NJW-RR 2006, 378). Die von Germelmann/Matthes/Prütting /Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 12 Rn. 108 vertretene
Auffassung, es könne keinen Unterschied machen, ob mehrere Kündigungen in einem Verfahren oder in mehreren Verfahren bekämpft
werden, ist unzutreffend. Richtig ist das Gegenteil. Auch doppelt anhängig gemachte Anträge sind in jedem Verfahren mit dem vollen Betrag
zu bewerten (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. Januar 2005 - 3 Ta 3/05 - zitiert nach juris), im selben Verfahren findet mangels Werthäufung
keine Addition statt. Soweit die Feststellungsklagen untereinander als unecht eventual-kumuliert erachtet würden und auch unechte
Hilfsanträge unter § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG fielen, ergäbe sich das Additionsverbot auch unter diesem Gesichtspunkt. Daran können auch
arbeitsrechtliche Sonderansichten nichts ändern. Jede Klage ist, soweit das wirtschaftliche Interesse des Klägers dies gebietet, mit dem
vollen Wert anzusetzen, weil jede Kündigung geeignet wäre, das Arbeitsverhältnis auf Dauer zu beenden. Es stellt sich lediglich die Frage,
ob die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Dies ist aber nicht der Fall, weil ein Arbeitsverhältnis auch durch noch so viele
Kündigungen oder sonstige vom Arbeitgeber vorgebrachte Beendigungstatbestände und Klagen gegen diese für den Kläger nicht wertvoller
wird (ständige Rechtsprechung aus jüngerer Zeit statt vieler LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zitiert nach juris).
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3. Hieran hält die für Streitwertbeschwerden zwischenzeitlich ausschließlich zuständige erkennende Beschwerdekammer nach nochmaliger
Überprüfung ausdrücklich fest (LAG Baden-Württemberg 22. Juli 2009 - 5 Ta 23/09 -, zu II der Gründe; 23. Oktober 2009 - 5 Ta 108/09 -, zu II
1 b der Gründe; 27. November 2009 - 5 Ta 126/09 -, zu II 1 b der Gründe). Dabei spielt es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch
keine Rolle, ob die zweite Kündigung auf den gleichen Gründen beruht, wie die erste Kündigung oder eine andere Begründung angezogen
wird. Auch im zweiten Fall würde dies nicht zu einer Addition der beiden einzelnen Streitwerte führen. Diese Auffassung konsequent zu Ende
gedacht, hätte zur Folge, dass im Fall einer Kündigung, die auf mehrere unterschiedliche Gründe gestützt wird, etwa betriebsbedingte
Gründe und personenbedingte Gründe, der Streitwert zu erhöhen wäre. Dies ist erkennbar unzutreffend. Ebenso wenig kommt eine höhere
Bewertung mit dem Argument in Betracht, dass zwischen den beiden Beendigungszeitpunkten ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt.
Auch dies hat nach dem zuvor Ausgeführten keine Auswirkung auf den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Es liegt wirtschaftliche
Identität vor, weshalb eine Zusammenrechnung der Werte ausscheidet.
III.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
10 Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)