Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 14.10.2010

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LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 14.10.2010, 11 Sa 21/10
Mitbestimmung des Personalrats bei Befristungsabreden - Befristungsdauer
Leitsätze
1. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPVG BW führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.
2. Wird der Personalrat zu einer von der Vertragsvereinbarung abweichenden Befristungsdauer beteiligt, stellt dies eine Verletzung des
Mitbestimmungsrechts dar; denn es fehlt an einer Beteiligung zur vereinbarten Befristungsdauer.
3. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung des Personalrats sich auf eine kürzere Befristungsdauer bezieht, als mit dem Arbeitnehmer vereinbart
wird.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.01.2010, Az. 3 Ca 430/09, wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Befristungsabrede.
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Unter dem 09.07.2007 unterzeichneten die Parteien einen vom 15.07.2007 bis 14.07.2009 befristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin in
Teilzeit beschäftigt wurde. Ihr Verdienst belief sich auf EUR 1.100,00 brutto monatlich. Der zuständige Personalrat war zur Einstellung der
Klägerin für den Zeitraum vom 15.07.2007 bis 14.07.2008 beteiligt worden und hatte hierzu seine Zustimmung erteilt. Mit Schreiben vom
08.04.2009 wies das beklagte Klinikum die Klägerin darauf hin, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 14.07.2009 ende.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Befristung sei mangels korrekter Beteiligung des Personalrats unwirksam, ihr
Arbeitsverhältnis bestehe deshalb fort.
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Sie hat die Anträge gestellt:
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1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom
09.07.2007 mit dem Ablauf des 14.07.2009 geendet hat.
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2. Im Falle des Obsiegens mit Klagantrag zu 1 das beklagte Universitätsklinikum zu verurteilen, die Klägerin über den 14.07.2009
hinaus zu unveränderten Bedingungen nach dem Arbeitsvertrag vom 09.07.2007 weiter zu beschäftigen (ehemals Antrag zu 3).
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Das Universitätsklinikum hat
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Klagabweisung
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beantragt
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und vorgetragen, mit der Klägerin sei mündlich eine Befristungsdauer von 12 Monaten vereinbart worden. Lediglich durch ein Versehen
der zuständigen Personalsachbearbeiterin sei hiervon abweichend eine Befristungsdauer von 24 Monaten in den Arbeitsvertrag
aufgenommen worden. Durch die Vereinbarung einer nach dem Teilzeitbefristungsgesetz zulässigen längeren Vertragslaufzeit sei der
Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nicht berührt. Nachdem der Personalrat bereits zur sachgrundlosen
Befristung von 12 Monaten seine Zustimmung erteilt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er erst recht einer entsprechenden
sachgrundlosen Befristung von 24 Monaten zugestimmt hätte.
11 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den
Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, der Personalrat habe auch über die Zeit- oder Zweckbefristung des
Arbeitsverhältnisses und damit die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses mitzubestimmen. Eine Verletzung des
Mitbestimmungsrechts führe zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Dies fordere auch im vorliegenden Fall der Schutzzweck des
Mitbestimmungsrechtes, denn der Personalrat solle nicht nur die Dauer der Befristung überprüfen können, sondern auch, ob von einer Befristung
insgesamt abgesehen werden könne. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass der Personalrat für den Fall, dass er zu einer zweijährigen
Befristung beteiligt worden wäre, angeregt hätte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gar nicht erst zu befristen. Es sei insbesondere von
Belang, dass das beklagte Universitätsklinikum nach Ablauf der einjährigen Befristung für den Fall der beabsichtigten Verlängerung um ein
weiteres Jahr den Personalrat erneut hätte beteiligen müssen. Diese erneute Beteiligung des Personalrats werde umgangen, wenn der
Arbeitsvertrag mit einer längeren Befristung vereinbart werde als derjenigen, zu der der Personalrat beteiligt worden sei.
13 Gegen das ihm am 11.02.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat das beklagte Universitätsklinikum am 10.03.2010 Berufung eingelegt
und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit deren Ablauf am 12.05.2010 begründet. Dabei wiederholt es
im Wesentlichen seine bereits erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats vorrangig dem
Schutz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers diene und dieser Schutzzweck nicht berührt werde, wenn mit dem Arbeitnehmer eine längere
Befristungsdauer vereinbart werde als dem Personalrat zuvor mitgeteilt, ohne dass der Befristungsgrund ausgetauscht werde. Entgegen der
Auffassung des Arbeitsgerichts sei dieser Fall nicht vergleichbar mit demjenigen, bei dem mit einem Arbeitnehmer verglichen mit dem Inhalt der
Personalratsbeteiligung eine kürzere Befristungsdauer vereinbart werde, weil der Arbeitnehmer durch die kürzere Frist schlechter gestellt sei.
Dass der Personalrat sich gegen eine die Klägerin begünstigende längere Befristungsdauer ausgesprochen hätte, liege angesichts der
tatsächlichen Praxis im beklagten Klinikum fern, weil das Klinikum bei erstmaliger Beschäftigung von Arzthelferinnen grundsätzlich nur befristet
einstelle und der Personalrat dieser Befristung grundsätzlich ohne nähere Prüfung zustimme. Eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats
wäre auch nicht in Betracht gekommen, da ein Grund hierfür nicht vorgelegen habe. Auch bei einer erneuten Beteiligung des Personalrats
anlässlich einer gegebenenfalls erforderlichen Verlängerung der Befristung um ein weiteres Jahr hätte der Personalrat nur zustimmen können.
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Das beklagte Klinikum stellt den Antrag:
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1. Auf die Berufung des beklagten Klinikums wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.01.2010, Az. 3 Ca 430/09, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
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2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung, schließt sich dieser an und widerspricht dem Berufungsvortrag, der Personalrat stimme
grundsätzlich einer Befristung ohne Sachgrund ohne nähere Prüfung zu. Im Gegenteil komme es immer wieder vor, dass in Einzelfällen einer
von dem Beklagten begehrten Befristung des Arbeitsverhältnisses nur mit inhaltlicher Änderung zugestimmt werde, nachdem eine Reihe von
Prüfungskriterien, wie die Befristungsdauer, die Möglichkeit von einer Befristung ganz abzusehen, die Personal- und Belastungssituation im
vorgesehenen Arbeitsbereich, die nicht durch unsichere Arbeitsverhältnisse zusätzlich belastet und destabilisiert werden dürfe, Äußerungen zur
Situation von Vorgesetzten und Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich, Vorgeschichte im Arbeitsbereich, frühere Äußerungen und
gegebenenfalls Zusagen der Dienststelle und die Frage, ob eine Befristung in der konkreten Situation rechtsmissbräuchlich sei, berücksichtigt
worden seien. Wäre dem Personalrat eine Befristungsdauer von zwei Jahren mitgeteilt worden, so hätte er sicherlich noch intensiver geprüft, ob
eine Befristung dann noch überhaupt notwendig wäre.
20 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf deren Begründung sowie die Erwiderung der Klägerin hierauf
verwiesen.
Entscheidungsgründe
21 Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingereichte und ausgeführte, somit insgesamt zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden, indem es festgestellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis unbeschadet der vereinbarten Befristung nicht mit deren Ablauf endete, weil die Befristung des Arbeitsvertrags formunwirksam
war, nachdem bei Abschluss des Vertrags die erforderliche Zustimmung des Personalrats zur Befristung nicht vorlag. Auf die Ausführungen des
Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen. Nur im Hinblick auf die weiteren Einwände der Beklagten in der
Berufungsbegründung wird nachstehend wie folgt ergänzt:
22 1. Nach § 69 Abs. 1 LPVG BW kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen
werden. Nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPVG BW hat der Personalrat unter anderem mitzubestimmen bei Befristung von Arbeitsverhältnissen. Damit
hat der Gesetzgeber des beklagten Landes das Mitbestimmungsrecht des Personalrats über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch
auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt (BAG 08.07.1998 - 7
AZR 308/97 - EzA BGB § 620 Nr. 150).
23 Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPVG BW führt, wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat,
zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (27.09.2000 - 7 AZR 412/99 - EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 21). Zwar enthält das
Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg zu den Rechtsfolgen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei Befristungsabreden
keine ausdrückliche Regelung, bereits der Wortlaut des § 69 Abs. 1 LPVG BW legt jedoch in diesem Fall die Rechtsfolge der
Rechtsunwirksamkeit der Befristungsabrede nahe, dies ergibt sich im Übrigen aus dem Sinn und Zweck der Regelung und der vom
Bundesarbeitsgericht entwickelten Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - EzA § 620 BGB Nr. 188).
24 Die Rechtsunwirksamkeit ist dabei eine Sanktion dafür, dass der Arbeitgeber das Mitbe-stimmungsrecht verletzt hat. Daher kommt es darauf an,
ob die Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes entspricht. Dient das Mitbe-stimmungsrecht
zumindest auch dazu, den Arbeitnehmer vor ihm nachteiligen Maßnahmen und Vertragsgestaltungen zu schützen, so ist im Falle der Verletzung
des Mitbestimmungsrechts die individualrechtliche Rechtsunwirksamkeit eine geeignete Sanktion. Sie ist durch den Schutzzweck der
mitbestimmungsrechtlichen Norm gedeckt (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - aaO.).
25 Dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei Befristungsabreden nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPVG BW entspricht es, wenn
eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung unwirksam ist. Dieses Mitbestimmungsrecht des Personalrats dient zumindest
auch dem Schutz des Arbeitnehmers und soll seinen Interessen an dauerhaften Bindungen Rechnung tragen (BAG 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 -
EzA BGB § 620 Nr. 150). Der Personalrat soll prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrunds darauf Einfluss nehmen
können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung insgesamt abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen
Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Laufzeit vereinbart werden kann. Dieser Zweck würde
weitgehend vereitelt, wenn eine unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats geschlossene Befristungsabrede gleichwohl
wirksam wäre (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - EzA § 620 BGB Nr. 188).
26 Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist auch unter Einbeziehung der Argumentation des Beklagten in der Berufungsbegründung
von der Unwirksamkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Befristung auch im vorliegenden Fall auszugehen, bei dem der Personalrat zu
einer lediglich einjährigen Befristung beteiligt und seine Zustimmung erteilt hatte, jedoch eine zweijährige Befristung vereinbart wurde.
27 Der Personalrat hat der mit der Klägerin schriftlich vereinbarten Befristung auf die Dauer von zwei Jahren nicht zugestimmt. An einer solchen
Befristung wurde er vom beklagten Klinikum schon gar nicht beteiligt. Seine Beteiligung beschränkte sich auf eine beabsichtigte Befristung von
einem Jahr. Die Zustimmung des Personalrats betrifft aber nur die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Will
der Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung mit dem einzustellenden Arbeitnehmer davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung des
Personalrats nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens (BAG 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 - NZA 2001, 339).
28 Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen. Die einmal erteilte Zustimmung
des Personalrats zu einer Befristung ist keine unabhängig von den Befristungsgründen erteilte Blankozustimmung (BAG 09.06.1999 - 7 AZR
170/98 - NZA 2000, 109). Nichts anderes gilt hinsichtlich des mitgeteilten Befristungszeitraums. Auch auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten
Befristungszeitraum kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen. Dem steht nicht ein vom beklagten Klinikum für sich in Anspruch
genommener beschränkter Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts entgegen.
29 Selbst wenn das beklagte Klinikum, wie von ihm vorgetragen, bei erstmaliger Beschäftigung Arzthelferinnen grundsätzlich nur befristet einstellt,
der Personalrat dieser Befristung grundsätzlich ohne nähere Prüfung zustimmen würde und keine grundsätzlichen Einwendungen gegen
sachgrundlose Befristungen und die dabei vorgesehene Befristungsdauer bisher erhoben hätte, kann dies das beklagte Klinikum nicht seiner
Verpflichtung zur Beteiligung des Personalrats entheben. Der Personalrat selbst entscheidet über sein Vorgehen im Rahmen des ihm
eingeräumten Mitbestimmungsrechts, seine Vorgehensweise kann ihm nicht unter Hinweis auf zurückliegendes Verhalten vom Arbeitgeber
vorgeschrieben werden. Der Personalrat allein muss die Prüfungskompetenz wahrnehmen können und dabei durchaus auch über den Rahmen
der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 82 LPVG hinaus mit dem Arbeitgeber beispielhaft die Befristungsdauer, die Möglichkeit von einer
Befristung ganz abzusehen, die Personal- und Belastungssituation im vorgesehenen Arbeitsbereich, Äußerung zur Situation von Vorgesetzten
und Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich, Vorgeschichte im Arbeitsbereich, frühere Äußerungen und gegebenenfalls Zusagen der Dienststelle,
eine eventuelle Rechtsmissbräuchlichkeit einer Befristung in der konkreten Situation erörtern dürfen, gegebenenfalls in der Hoffnung,
beispielsweise angesichts besonderer sozialer Gegebenheiten beim betroffenen Bewerber eine andere Entscheidung, und sei es die des
Verzichts auf die Vereinbarung einer Befristung, erreichen zu können.
30 Darauf, ob dies im konkreten Falle angestrebt oder durchsetzbar gewesen wäre, kann es für die Feststellung des Schutzzwecks des
Mitbestimmungsrechts anlässlich der Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht ankommen. Ob sich bei Wahrnehmung des
Beteiligungsrechts des Personalrats für einen konkreten Vorgang Besonderheiten ergeben, kann sich erst herauskristallisieren, wenn das
Mitbestimmungsrecht seitens des Arbeitgebers beachtet wird. Da aber das beklagte Klinikum seinen Personalrat zu einer Befristung von
zweijähriger Dauer nicht beteiligt hat, bleibt es bei der Sanktion der unwirksamen Befristung gerade auch, weil diese Sanktion nicht einem
schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers gilt, sondern allein darauf beruht, dass die Zustimmung des Personalrats eine
Wirksamkeitsvoraussetzung der rechtsgeschäftlich vereinbarten Befristung ist (vgl. BAG 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 - NZA 2001, 339).
31 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO.
32 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, nachdem eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
zu den Rechtsfolgen einer längeren Befristungsabrede als dem Personalrat mitgeteilt bislang nicht vorliegt.