Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 04.10.2001

LArbG Baden-Württemberg: vermögensrechtliche streitigkeit, wichtiger grund, kündigung, betriebsrat, beteiligter, höchstbetrag, rechtsberatung, betriebsverfassung, entlassung, zusammensetzung

LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 4.10.2001, 3 Ta 100/01
Streitwertfestsetzung beim Verfahren nach § 103 BetrVG; Unanwendbarkeit des § 12 Abs. 7 ArbGG
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.08.2001 - 20 BV 10/01 - dahin
abgeändert, dass der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu Nr. 3 auf 8.000,-- DM festgesetzt wird.
Gründe
I.
1
Im Ausgangsbeschlussverfahren hat der Arbeitgeber (= Beteiligter zu Nr. 1)auf Zustimmung des Betriebsrats (= Beteiligter zu Nr. 2) zur
Kündigung seines Mitglieds Franz-Josef D. angetragen. Das Verfahren hat sich nach außergerichtlicher Einigung zwischen den
Arbeitsvertragsparteien durch Rücknahme des Antrags erledigt.
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Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats (= Beteiligte zu Nr. 3) hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes ihrer
anwaltlichen Tätigkeit auf 13.218,39 DM, das ist ein Vierteljahresverdienst des Herrn D., festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des
Arbeitgebers, der meint, der Wert betrage 8.000,-- DM.
II.
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Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO an sich statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat
Erfolg.
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1. Den Gegenstand der Bewertung (§ 7 Abs. 1 BRAGO) bildet in - wie vorliegend - zivilgerichtlichen Verfahren der Streitgegenstand der
Ausgangssache. Das war das Gestaltungsbegehren des Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des
Herrn D. zu ersetzen.
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2. Der Maßstab für die Bewertung ist vorliegend der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BRAGO zu entnehmen. Hiernach beträgt der
Gegenstandswert kraft normativer Festlegung 8.000,-- DM. Eine Abweichung von diesem Wert in der einen oder anderen Richtung setzt
Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen, mithin funktionswidrig, erscheinen lassen.Welche Umstände hierbei
berücksichtigungsfähig und berücksichtigungsbedürftig sind, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Das ergibt sich aber mit hinreichender
Sicherheit aus dem Zweck der Vorschrift. Sie will für ihren Funktionsbereich die Angemessenheit der (gesetzlichen) Vergütung des
Rechtsanwalts im Gegenleistungsverhältnis des Dienstvertrages (vgl. § 612 Abs. 2 BGB) gewährleisten. Zu berücksichtigen sind mithin alle
Umstände, die - außerhalb der einzelnen Gebührentatbestände im gerichtlichen Verfahren - für den "Wert" der Leistung des Rechtsanwalts
bestimmend sind (siehe Bundesverfassungsgericht E 18, 103 [107] zu § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. ferner § 30 Abs. 2 KostO, dem die
Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BRAGO nachgebildet ist). Demnach ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten der Sache abzustellen, denn sie sind es, die die Arbeit des Rechtsanwalts nach Dauer und Intensität zuvörderst bestimmen.
Sodann ist das Interesse des Auftraggebers (d. i. der Betriebsrat), in diesem Sinne die Bedeutung der Sache, zu berücksichtigen und sind
sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen.
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Dagegen scheidet eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG aus. Die Vorschrift kann auch sonst nicht zur
Ermessenskonkretisierung dienlich gemacht werden. Hierfür gibt es keinen diskussionsfähigen methodischen Ansatz.
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Für eine Analogie fehlt es bereits an der Ausgangsvoraussetzung des Bestehens einer Regelungslücke. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 HS
2 BRAGO regelt die Wertbemessung für alle nicht vermögensrechtlichen Gegenstände eines gerichtlichen Verfahrens, für die es - wegen
sachlicher Gebührenfreiheit - an Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren fehlt. Überdies ist die Vorschrift des Arbeitsgerichtsgesetzes im
hiesigen Zusammenhang nicht analogiefähig. Ausgangspunkt ist insoweit (gemäß § 12 Abs. 1 GKG) die Bestimmung des § 3 ZPO. Maßgebend
ist danach das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende sogenannte Angreiferinteresse. Aus Gründen des Sozialschutzes für
rechtsuchende Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber (unter anderem) dem Ermessen des § 3 ZPO in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (allein) für die dort
bezeichneten Rechtsstreitigkeiten eine Obergrenze gezogen, bildhaft gesprochen, der Regelung der Zivilprozessordnung "einen Deckel"
aufgesetzt. Das Beschlussverfahren hat er zwar frei von Gerichtskosten gestaltet (§ 12 Abs. 5 ArbGG), eine die Anwaltsgebühren betreffende
einschränkende Sonderregelung ist jedoch, anders als in § 8 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, nicht getroffen. Der Gesetzgeber hat es bei dem Höchstwert
von 1 Million DM belassen. Zudem kann nicht von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden. Dies zunächst deshalb, weil es im
Wertfestsetzungsverfahren nach § 25 GKG um die Grundlage für die Bemessung der staatlichen Gebühren geht, die im Wege der
Wirkungserstreckung auf die Bemessung der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts erweitert wird. Demgegenüber betrifft das Verfahren
nach § 10 BRAGO allein den Gegenleistungsanspruch des Rechtsanwalts im Dienstvertragsverhältnis nach § 611 BGB. Zum andern betrifft die
Regelung des Arbeitsgerichtsgesetzes eine vermögensrechtliche Streitigkeit, während hier der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einer nicht
vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu bestimmen ist. Entscheidend ist nicht das - gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf den dortigen
Höchstbetrag reduzierte - sogenannte Angreiferinteresse; im Rahmen von § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BRAGO kommt es insoweit auf das Interesse
des Auftraggebers an (Wertbeziehung nach § 612 Abs. 2 BGB).
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Schließlich führt der Betriebsrat keine Bestandsstreitigkeit im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Er wird an der Primär-Beurteilung - und
Entscheidung der Rechtsfrage beteiligt, ob ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund gegeben ist oder nicht. Verneint
er diese Frage, wird die (Letzt-)Entscheidung dieser Rechtsfrage den dazu berufenen Gerichten überantwortet. Ferner ist die Interessenlage
wesensverschieden gestaltet. Der Arbeitnehmer bekämpft die außerordentliche Kündigung, um sich sein Arbeitsverhältnis zu bewahren. Das
Interesse des Betriebsrats wird in erster Linie davon bestimmt, sich als Organ der Betriebsverfassung zu erhalten, und zwar in der personellen
Zusammensetzung, wie sie durch den Legitimationsakt der Wahl bestimmt ist. Die damit notwendigerweise einhergehende individuelle
Schutzrichtung des Zustimmungserfordernisses tritt gleichsam als Reflex hinter den Gesichtspunkt des Organschutzes zurück. Die Bestimmung
des § 103 Abs. 1 BetrVG ist keine Qualifizierung eines "Grundtatbestandes" in § 102 Abs. 1 BetrVG, sondern ein aliud.
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Darauf, ob das Verfahren "präjudizielle Wirkung" für den etwaigen Bestandsschutzstreit zwischen dem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber
hat, kommt für das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Betriebsrat und seinem Prozessbevollmächtigten nichts an.
10 3. Dem Organschutzinteresse des Betriebsrats kommt Gewicht zu. Es ist jedoch nichts für die Annahme behauptet oder ersichtlich, bei einer
"etwaigen" Entlassung des Herrn D. gerate man auch nur in die Nähe der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG bestimmten Voraussetzung. In tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht war die Sache recht einfach gelagert. Damit kommt ein höherer als der normativ bestimmte Gegenstandswert nicht in
Betracht.
11 Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Da die Beschwerde Erfolg hat, entstehen keine Gerichtsgebühren, und außergerichtliche Kosten
werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
12 Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.