Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 02.09.2010

LArbG Baden-Württemberg: eingriff, anwartschaft, konzern, sozialversicherung, steigerung, dienstzeit, zukunft, anteil, arbeitsgericht, versorgung

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 2.9.2010, 14 Sa 82/09
Neuregelung von Versorgungsansprüchen aus einer betrieblichen Ruhegeldordnung - Eingriff in die erdiente Dynamik der
Versorgungszusage
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18.09.2009 – 9 Ca 274/09 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Versorgungsanspruch des Klägers denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der
Ruhegeldordnung der B. AG in der Fassung vom 30.05.1986 entsprechend der zurückgelegten Beschäftigungsdauer des Klägers
und auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß § 8 der genannten Ruhegeldordnung erdient wurde.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über das dem Kläger im Versorgungsfall zustehende betriebliche Ruhegeld.
2
Der Kläger ist am 00.00.1952 geboren. Er begründete zum 01.09.1968 ein Arbeitsverhältnis mit der B. AG, welche 1997 zusammen mit der
EVSch AG zur E. AG (i. d. F.: E. AG) fusionierte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nachfolgend auf die Beklagte, ein durch Ausgliederung
entstandenes Tochterunternehmen innerhalb des E.-Konzerns, übergegangen. Die Beklagte ist im Konzern zuständig für den Vertrieb von
Energie, Energieprodukten und Energiedienstleistungen aller Art sowie sonstiger Produkte und Dienstleistungen.
3
Bei der B. AG existierte eine Ruhegeldordnung, welche für die Arbeitnehmer Betriebsrentenansprüche vorsah in Form endgehaltsbezogener
Versorgungsleistungen im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems. Die zwischen der B. AG und ihrem Gesamtbetriebsrat am 30.05.1986
abgeschlossene „Ruhegeldordnung über Gesamtversorgung“ (vgl. Vor.A. Bl. 19 bis 55) regelt u. a.:
4
㤠6
5
Ruhegeld im Regelfall
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1. Das Ruhegeld beträgt mit Erfüllung der Wartezeit (§ 4) 35 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bei Vollzeitbeschäftigung. Es erhöht sich ab
dem vollendeten zehnten ruhegeldfähigen Dienstjahr für jedes weitere Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. des
ruhegeldfähigen Einkommens und von da ab um 1 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bis zum Höchstsatz von 75 v. H. Hierbei wird der
Steigerungssatz eines angebrochenen Dienstjahres nach Kalendermonaten errechnet; angebrochene Kalendermonate sind als volle Monate zu
rechnen.
7
...“
§ 8
8
Ruhegeldfähiges Einkommen
9
1. Maßgebend für die Höhe des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung ist das zuletzt bezogene monatliche ruhegeldfähige
Einkommen (Abs. 2 a).
10 ...“
§ 10
11
Anrechnung auf das Ruhegeld
12 1. Auf das Ruhegeld werden angerechnet:
13
a) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Pflichtbeiträgen oder auf Ausfall-oder Ersatzzeiten beruhen und
Erhöhungsbeträge aus Pflichtbeiträgen, welche nach dem 31.12.1956 während Ausfall- oder Zurechnungszeiten zu entrichten waren, wenn
und soweit die entsprechenden Versicherungszeiten von der B. AG als ruhegeldfähige Dienstzeit anerkannt sind. Das gleiche gilt für andere
Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken- und Arbeitslosenversicherung), zu denen Arbeitgeberbeiträge entrichtet wurden;
14
b) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Pflichtbeiträgen oder auf Ausfall- oder Ersatzzeiten beruhen und
Erhöhungsbeträge aus Pflichtbeiträgen, welche nach dem 31.12.1956 während Ausfall- oder Zurechnungszeiten zu entrichten waren, soweit
sie zusammen mit dem Ruhegeld und Leistungen nach Buchstabe a 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens übersteigen würden;
15
c) der Kürzungsbetrag an der Sozialversicherungsrente infolge Rentenbezugs aus der gesetzlichen Unfallversicherung;
16
d) Versorgungsleistungen früherer Arbeitgeber, soweit sie zusammen mit dem Ruhegeld und den anrechenbaren Leistungen nach
vorstehenden Buchstaben a bis c 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens übersteigen würden;
17
e) beamtenrechtliche Versorgungsleistungen, soweit sie zusammen mit dem Ruhegeld und den anrechenbaren Leistungen nach
vorstehenden Buchstaben a bis d 75 % des höheren ruhegeldfähigen Einkommens aus der jeweiligen Endstufe der Vergütungsgruppe
übersteigen würden;
18
f) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus freiwilligen Beiträgen, welche nach § 15 Abs. 6 Ruhegeldrichtlinien in der Fassung
vom 01.01.1929 oder 30.12.1959 zu entrichten waren;
19
g) Einkünfte ganz oder teilweise eines dienstunfähigen Versorgungsempfängers, die sich dieser durch das Eingehen eines
Dienstverhältnisses oder durch regelmäßige geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten verschafft.
20 ...“
21 Im Jahr 2001 begann die E. AG mit der Überprüfung der bei den verschiedenen Tochtergesellschaften vorhandenen Ruhegeldordnungen und
entsprechenden Leistungen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23.09.2003 gegenüber ihrem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke
über betriebliche Altersversorgung“. Am 26.11.2004 kam zwischen der E. AG und verschiedenen Tochtergesellschaften, darunter der Beklagten,
auf der einen Seite und den zuständigen (Gesamt-) Betriebsräten eine „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen
Altersversorgung“ zustande (vgl. auszugsweise Vor.A. Bl. 56 bis 62).
22 Unter Ziff. 4 „Ruhegeldordnung für Mitarbeiter mit Diensteintritt vor dem 01.01.81 bei der B. AG“ ist folgendes geregelt:
23
„4. Betriebsvereinbarung vom 19.12.2001 über die Ruhegeldordnung für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bei der B. AG eingetreten sind.
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4.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht
eintreten.
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4.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft
wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:
26
4.2.1. Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65
erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des
individuellen ruhegeldfähigen Einkommens (im Sinne des § 8 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum
Zeitpunkt 31.12.2004.
27
Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand
31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert.
Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu
berücksichtigen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum
31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.
28
Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens des
Mitarbeiters zum 31.12.2004 („festgeschriebener Versorgungsprozentsatz“) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten
Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die
Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.
29
4.2.2 Bei Eintritt eines Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das
Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistungen dar:
30
Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem individuellen ruhegeldfähigen
Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert.
31
Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei
Erwerbsminderung dar.
32
...“
33 Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin, zuletzt mit Schreiben vom 06.11.2006 („Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung“) die
Neuberechnung seines Versorgungsanspruchs auf Basis der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 mit. Entsprechend dem beigefügten
„Berechnungsbogen zur Bestimmung des festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes (vgl. im Einzelnen Vor.A. Bl. 66 bis 67) gelangt die
Beklagte zu der Feststellung eines festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes in Bezug zum Vollzeiteinkommen i. H. von 26,85 %.
34 Mit Klageschrift vom 04.05.2009, mit welcher er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine
betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Ruhegeldordnung der B. AG vom 30.05.1986 zu bezahlen, macht der Kläger geltend, die
von der Beklagten angestrebte Änderung der betrieblichen Versorgungsansprüche des Klägers sei rechtsunwirksam. Die Rentenminderung
gem. Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 halte sich nicht im Rahmen der von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen. Mit der
Neuordnungsregelung werde in die vom Kläger erdiente Dynamik eingegriffen, obwohl es an den hierfür nötigen strengen wirtschaftlichen
Voraussetzungen fehle. Demgegenüber hat die Beklagte bereits erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung vom
26.11.2004 enthalte im Hinblick auf den Personenkreis, welchem auch der Kläger angehöre, einen rechtswirksamen Eingriff in die
Versorgungsansprüche aus der Versorgungsordnung der B. AG. Zwar sei richtig, dass aufgrund des zum 31.12.2004 festgelegten
Versorgungsprozentsatzes die künftige Entwicklung der Sozialversicherungsrenten unberücksichtigt bleibe. Gleichwohl sei ein Eingriff lediglich
in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige künftige Zuwächse erfolgt. Die hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Gründe hätten vorgelegen. Im
Jahr 2003 habe sich der gesamte E.-Konzern in einer wirtschaftlich bedrohlichen Situation befunden. Die Eigenkapitalquote sei zu Anfang des
Jahres auf 6,1 % abgesunken gewesen und die E. AG habe im ersten Halbjahr einen Nettoverlust i. H. von 950 Millionen Euro eingefahren. Mit
dem umfassenden Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm „T.“ sei die nachhaltige Einsparung von jährlich 1 Milliarde Euro im Konzern
angestrebt worden, um das wirtschaftliche Überleben zu sichern und für die Zukunft wieder handlungsfähig zu werden. In diesem Rahmen seien
10 Millionen Euro aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zur Einsparung beigesteuert worden.
35 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 halte dem anzuwendenden dreistufigen
Prüfungsschema des BAG stand. Im Streitfall liege ein Eingriff auf der dritten Stufe, die lediglich die noch nicht erdienten Zuwachsraten
(dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge) betreffe, vor. Der nach der BV vom 26.11.2004 zum 31.12.2004 ermittelte Versorgungsprozentsatz
stelle die Berechnung der erdienten Teilwerte des Mitarbeiters nach der RO der B. AG dar. Indem dieser Wert bei Eintritt des Versorgungsfalles
mit dem dann tatsächlich individuell geltenden ruhegeldfähigen Einkommen zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert werde, bleibe die
erdiente Dynamik erhalten. Der Beklagten hätten zum Ablösungszeitpunkt sachlich-proportionale Gründe zur Seite gestanden. Die Beklagte
könne sich darauf berufen, dass die Ablösung der RO B. AG eingebettet gewesen sei in ein umfassendes Einsparprogramm des gesamten E.-
Konzerns aus dem Jahre 2003 mit dem Namen „T.“.
36 Zur näheren Sachdarstellung wird im Übrigen auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 18.09.2009 Bezug genommen.
37 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit welcher er sein ursprüngliches Klageziel weiter verfolgt. Entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts sei mit der im Streit stehenden Regelung der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 durchaus in die erdiente Dynamik des
Rentenanspruchs des betroffenen Personenkreises, so also auch des Klägers, eingegriffen worden. Bei der betrieblichen Altersversorgung gem.
der RO 1986, nämlich einer beamtenähnlichen Versorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherungsrente, sei für den Arbeitnehmer immer
klar gewesen, dass er - bis zu 75 % - einen bestimmten prozentualen Anteil des letzten Einkommens erhalten würde. Negative Entwicklungen
der Sozialversicherungsrente würden sich nicht auswirken. Nach der Neuregelung gem. der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 könne der
Kläger nun nicht mehr damit rechnen, zum Zeitpunkt des Renteneintritts - entsprechend der bis dahin zurückgelegten Beschäftigungsdauer - eine
Gesamtversorgung in einem bestimmten Anteil des letzten Einkommens zu erhalten. Indem die Beklagte einen festgeschriebenen
Versorgungsprozentsatz auf der Basis des Gehalts zum 31.12.2004 garantiert habe, sei in die zum Neuordnungszeitpunkt erdiente Dynamik
eingegriffen worden. Entgegen der Darstellungsweise der Beklagten sei auch nicht verständlich, warum die erdiente Dynamik gewährleistet sein
sollte, indem die Beklagte nunmehr einen Versorgungsprozentsatz garantieren wolle, bei welchem 75 % des Einkommens per 31.12.1004 sowie
die auf das 65. Lebensjahr des Klägers hochgerechnete Sozialversicherungsrente ins Verhältnis gesetzt worden seien. Abgesehen davon, dass
die Beklagte also zur vorgenommenen Rentenminderung triftiger Gründe bedurft hätte, lägen nach dem Vorbringen der Beklagten nicht einmal
Gründe vor, welche auf der dritten Stufe des vom BAG entwickelten Prüfungsschemas die Kürzung erlaubt hätten. Zunächst erscheine es nicht
gerechtfertigt, aufgrund der engen Verflechtung der Beklagten mit dem E.-Konzern allein auf - angebliche - wirtschaftliche Schwierigkeiten der E.
AG abzustellen. Nicht einmal diese seien aber von der Beklagten so vorgetragen worden, als dass fehlende Mittel nur durch Einspareffekte auch
bei der betrieblichen Altersversorgung hätten beschafft werden müssen. Die Beklagte habe nicht dezidiert vorgetragen, wie sich die
wirtschaftliche Lage im Verlauf der Jahre 2002 und 2003 tatsächlich dargestellt habe. Es dürfte unzureichend sein, wenn die Beklagte nur auf ihr
„T.“-Programm verweise, ohne dieses im Einzelnen darzustellen.
38 Der Kläger beantragt:
39
1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 18.09.2009 wird abgeändert.
40
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei bei Eintritt des Versorgungsfalles eine betriebliche
Altersversorgung auf der Grundlage der Ruhegeldordnung der B. AG vom 30.05.1986 zu bezahlen.
41 hilfsweise:
42
Es wird festgestellt, dass der Versorgungsanspruch des Klägers denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der
Ruhegeldordnung der B. AG in der Fassung vom 30.05.1986 entsprechend der zurückgelegten Beschäftigungsdauer des Klägers und
auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß § 8 der genannten Ruhegeldordnung erdient wurde.
43 Die Beklagte beantragt:
44
Die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
45 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ergänzend vor. Da in die zeitratierlich erdiente
Dynamik der Versorgungszusage des Klägers durch die Neuordnung von 2004 nicht eingegriffen worden sei, sei es für diese Neuordnung
ausreichend gewesen, dass zum Neuordnungszeitpunkt sachlich proportionale Gründe im Sinne der Zweistufentheorie des BAG vorgelegen
hätten. Vor dem Hintergrund der BAG-Rspr. habe das Arbeitsgericht zutreffend geurteilt, dass die Beklagte durch ihre Einbindung in den E.-
Konzern und dessen wirtschaftliche Schieflage zum Neuordnungszeitpunkt zu Recht in das Einsparungs- und Sanierungsprogramm T.
eingebunden gewesen sei und die damit verbundenen Eingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften gerechtfertigt gewesen seien.
Folgerichtig habe das Arbeitsgericht nicht allein auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten, sondern auf den Konzerngesamtzusammenhang
abgestellt. Ein Eingriff in die zum Neuordnungsstichtag erdiente Dynamik liege nicht vor. Die Neuordnung sehe eine volle Aufrechterhaltung des
Faktors ruhegeldfähiges Einkommen vor. Dieses werde für den Neuordnungsbesitzstand berücksichtigt. Der BAG-Rspr. sei zu entnehmen, dass
unter dem „Erdienten“ die zeitanteilig gem. § 2 BetrAVG zum Neuordnungsstichtag berechnete Anwartschaft zu verstehen sei. Bei einem auf das
65. Lebensjahr und einer 2,5 %igen Gehaltssteigerung pro Jahr hochgerechneten ruhegeldfähigen Einkommen sowie einer für die gesetzliche
Rente i. H. einer Steigerung von 1,6 % pro Jahr angenommenen Dynamik ergebe sich, dass der Kläger nach der alten Ruhegeldordnung Euro
1.796,60 an Ruhegeld zu erwarten hätte. Demgegenüber würde sich bei dem solchermaßen hochgerechneten ruhegeldfähigen Einkommen der
Anspruch aus der Neuordnung von 2004 auf Euro 1.504,41 belaufen und lediglich Euro 1.334,51 erreicht sein entsprechend der erreichten
Dienstzeit bis zum Neuordnungszeitpunkt und der erreichbaren Dienstzeit bis zum Alter 65 (Unverfallbarkeitsfaktor gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG
analog). Die vorgenommene Neuordnung habe also lediglich bewirkt, dass Veränderungen, welche in der gesetzlichen Rentenversicherung ab
dem Zeitpunkt der Neuordnung erfolgen, nicht mehr durch das E. Ruhegeld ausgeglichen würden. In dieser gestalterischen Maßnahme liege die
nach der BAG-Rspr. zulässige Veränderung der alten Versorgungszusage.
46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst
der Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
47 Die Berufung des Klägers ist begründet. Allerdings lässt sich derzeit lediglich feststellen, dass der Versorgungsanspruch des Klägers denjenigen
Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegeldordnung der B. AG bisher erdient wurde. Nicht hingegen ist derzeit die Feststellung
erlaubt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der
Ruhegeldordnung der B. AG zu bezahlen. Dementsprechend - insoweit auch gem. Hilfsantrag des Klägers - ist im Urteilsausspruch tenoriert
worden.
48 Mit der in Streit stehenden Neuordnung der Ruhegeldansprüche aus der Versorgungsordnung der B. AG durch die Betriebsvereinbarung vom
26.11.2004 wurde hinsichtlich des von Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung betroffenen Personenkreises, zu welchem auch der Kläger zählt, in die
dienstzeitunabhängige Steigerungskomponente (Dynamik der Versorgungszusage) der Anwartschaft eingegriffen. Die hierfür nach der BAG-
Rspr. zu fordernden Voraussetzungen liegen nicht vor.
1.
49 Bei Eingriffen in erdiente Besitzstände der Arbeitnehmer ist auf Grundlage der BAG-Rspr. von einem dreistufigen Prüfungsschema auszugehen,
welches entsprechend den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer
Rechnung trägt. Das Gewicht des Eingriffsgrundes muss der Stärke des Besitzstandes entsprechen.
50 Den Sockel aller denkbaren Besitzstände bildet derjenige Teilbetrag, der dem anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer selbst dann nicht mehr
entzogen werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis zur Zeit der Neuregelung beendet würde oder wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden
müsste. Dieser unverfallbare und insolvenzgestützte Teilbetrag ist gem. § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen und verändert sich nach dem
Berechnungsstichtag (Vertragsende, Insolvenz, Widerruf) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Versorgungsregelung oder der
Bemessungsgrundlagen für diesen erdienten Teilbetrag außer Betracht bleiben (§ 2 Abs. 5 BetrAVG).
51 Eingriffe in diesen erdienten Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft sind nur in seltenen Ausnahmefällen statthaft. Eine Kürzung des
erdienten Teilbetrages einer Anwartschaft würde nachträglich die zugesagte Gegenleistung schmälern, für die der Arbeitnehmer die Vorleistung
bereits erbracht hat. Ein derartiger Eingriff ist in der Regel unverhältnismäßig, zudem würde das Vertrauen des Arbeitnehmers schwer enttäuscht,
stellte es sich nachträglich heraus, dass seine Betriebstreue unentgolten bliebe.
52 Hinsichtlich der Zuwachsraten ist zu unterscheiden. Handelt es sich um Steigerungen, die sich aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben
(dienstzeitabhängige Steigerungsraten), so hat der Arbeitnehmer bei der Ablösung der Versorgungsordnung die für die Zuwächse in der Zukunft
erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht. Dieser Teilwert ist noch nicht erdient.
53 Anders ist eine gehaltsabhängige Dynamik zu beurteilen. Bei ihr soll der Wertzuwachs der Anwartschaft ohne Bindung an die Dienstzeit der
Entwicklung eines Berechnungsfaktors folgen, der seinerseits variabel ist. Der Zweck dieser dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik)
besteht nicht darin, die fortdauernde Betriebstreue zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen; vielmehr geht es darum,
den Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Der Anwartschaftswert soll sich dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard
des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (Halbdynamik) oder sogar im Ruhestand (Volldynamik) anpassen. Soweit
für eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik Betriebstreue geleistet wurde, ist sie im Gegensatz zu den dienstzeitabhängigen
Steigerungsraten im Zeitpunkt der Ablösung schon erdient. Das ist für die Dynamik des Teils der Anwartschaft anzunehmen, der sich zur Zeit der
Ablösung errechnet. Anteilig hat der Arbeitnehmer hierfür die Gegenleistung bereits erbracht.
54 Die Dynamik einer Anwartschaft, die sich aus variablen Berechnungsgrundlagen ergibt, ist nach dem BetrAVG weniger schutzwürdig als der
nach § 2 Abs. 1 BetrAVG unverfallbare Sockelbetrag. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer auch für diesen noch
anwachsenden Teil seiner Versorgungsanwartschaft bereits vorgeleistet hat. Insoweit bietet es sich an, für einen Eingriff wenigstens „triftige
Gründe“ zu fordern, wobei eine Parallele zur Handhabung des § 16 BetrAVG naheliegt. Auch bei Eingriffen in die Dynamik einer
Versorgungszusage geht es um die Frage, inwieweit eine Anwartschaft kaufkraftstabil sein und bleiben kann. Deshalb ist ein Eingriff in die
erdiente Dynamik nur aus Gründen gerechtfertigt, die ausreichen würden, einen Teuerungsausgleich bei den Betriebsrenten zu verweigern.
55 Geringere Anforderungen an den sachlichen Grund sind zu stellen, wenn in rein dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge eingegriffen werden
soll. Da solche Rentenzuwächse noch nicht erdient sind, und Steigerungen von künftiger Betriebstreue abhängen, müssen Gründe ausreichen,
die nicht willkürlich sind und nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage
Anlass geben. Solche Kürzungen müssen einer Billigkeitsprüfung standhalten. Das Vertrauen der Arbeitnehmer darf nicht über Gebühr
beeinträchtigt werden, die sachlichen Gründe sind gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.1985 - 3
AZR 72/83, Urteil vom 18.04.1989 - 3 AZR 299/87, Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 128/01, Urteil vom 10.09.2002 - 3 AZR 635/01).
2.
56 Mit der Neuregelung zu Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 wurde in einen dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktor und damit
in die zum Neuordnungszeitpunkt bereits erdiente Dynamik eingegriffen. Denn nach der Neuordnung kann der Kläger gerade nicht mehr darauf
vertrauen, bei Eintritt in den Ruhestand einen bestimmten Prozentsatz seines letzten Endgehalts vor dem Eintritt in den Ruhestand durch
Gewährung eines Ruhegeldes zu erhalten.
57 Unabhängig vom weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses, mithin bereits zum Neuordnungszeitpunkt erdient war die Erwartung des Klägers,
von der Beklagten ein Ruhegeld zu erhalten, welches - unter Anrechnung der Rente aus der Sozialversicherung -, einen bestimmten
prozentualen Anteil des letzten Gehalts ausmachte und auf diese Weise den zuletzt erreichten Lebensstandard garantierte. Dem kann nicht mit
dem Einwand begegnet werden, dass bei einer endgehaltsbezogenen Dynamik der Rentenanspruch erst an Wert gewinne, wenn der
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis tatsächlich auch fortsetze. Eine derartige Überlegung lässt außer Betracht, dass bei einer
endgehaltsabhängigen Versorgung gerade der im aktiven Arbeitsverhältnis zuletzt erreichte Einkommensstand den Maßstab für die Bemessung
der Versorgungsleistung abgeben soll. Gehaltssteigerungen im aktiven Arbeitsverhältnis dienen im Grundsatz nicht dazu, in der Vergangenheit
geleistete Betriebstreue zu entgelten, sie sind vielmehr Teilhabe an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und Ergebnis einer
persönlichen beruflichen Entwicklung. Diese Teilhabe ist den Arbeitnehmern im dynamischen Versorgungssystem zugesagt. Dafür leisten sie
Betriebstreue und diese haben sie bis zum Zeitpunkt der Ablösung schon teilweise erbracht (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.1989 - 3 AZR 299/87).
58 Die Neuregelung gem. BV vom 26.11.2004 bewirkt die Beseitigung der Dynamik der endgehaltsbezogenen Komponente der Anwartschaft. Denn
die Regelungen gem. Ziff. 4.2 1 bis 4.2 2 der Betriebsvereinbarung besagen, dass als Ruhegeld lediglich ein bestimmter zum 31.12.2004
festgeschriebener Prozentsatz des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens im Zeitpunkt des Versorgungsfalles gewährt wird (sog.
festgeschriebener Versorgungsprozentsatz). Die Zusage aber, dass damit - unter Anrechnung der Rente aus der Sozialversicherung - auch ein
bestimmter Prozentsatz des letzten ruhegeldfähigen Einkommens gewährt wird, entfällt. Auf diese Art und Weise ist zwar durchaus, wie die
Beklagte zu Recht bemerkt, eine endgehaltsabhängige Dynamik erhalten. Denn der gem. der Neuordnung vom 26.11.2004 festgeschriebene
Versorgungsprozentsatz bezieht sich auf das ruhegeldfähige Einkommen zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles. Diese Dynamik entspricht aber
nicht derjenigen aus der Ruhegeldordnung der B. AG, deren Bezugsgröße sich auf ein Gesamtversorgungssystem bezieht und innerhalb dieses
Gesamtversorgungssystems eine beamtenähnliche Versorgung garantiert. Würde der Kläger etwa mit Erreichen der Altersgrenze, also mit
Erreichung des 65. Lebensjahres, ausscheiden und Altersrente beziehen, so wären ihm nach der alten Ordnung 75 % seines letzten
Einkommens sicher. Dadurch, dass die Neuordnung aus 2004 eine Abkopplung von der Sozialversicherungsrente vorgenommen hat, kann nicht
erwartet werden, dass bei Zahlung einer Rente im Umfang des festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes insgesamt die 75 % des letzten
ruhegeldfähigen Einkommens erreicht werden. Der Kläger hat mithin eine Versorgungslücke zu erwarten.
59 Ob/inwieweit sich tatsächlich zum Zeitpunkt des Rentenbezugs eine derartige Lücke und damit ein Eingriff in die erdiente Dynamik in einem
bestimmten Umfang ergeben wird, kann derzeit nicht sicher vorausgesagt werden. Diese Frage hängt von der tatsächlichen Entwicklung des
Gehalts des Klägers bis zu seinem Renteneintritt sowie von der Entwicklung der Sozialversicherungsrenten ab.
60 Der dem Kläger seinerzeit überlassene „Berechnungsbogen zur Bestimmung des festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes“ nebst „Anlage
zur Ermittlung der Entgeltpunkte für die Hochrechnung ab 2005 unter Berücksichtigung der Härtefallregelung“ (erstinstanzlich bereits vorgelegt
als Anlage zur Klageschrift, Vor.A. Bl. 66 bis 68) veranschaulicht den Eingriff in die Dynamik der endgehaltsbezogenen Versorgungszusage gem.
der Ruhegeldordnung der B. AG. Der Berechnungsbogen, der eine Umsetzung der Ziffn. 4.2.1 ff der BV vom 26.11.2004 vornimmt, dokumentiert
im Einzelnen die Berechnungsschritte bei der Ermittlung des festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes in Bezug zum Vollzeiteinkommen.
Hiernach wird die Differenz von 75 % des Einkommens des Klägers per 31.12.2004 und einer auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente
aus der Sozialversicherung gebildet. In Zahlen ausgedrückt sind dies einmal Euro 3.048,41 brutto (75 % von Euro 4.064,54). Daneben wird die
Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Alter 65 vorgenommen, indem auf die Entgeltpunkte per 31.12.2004
sowie auf den aktuellen Rentenwert zum 31.12.2004 abgestellt und diese beiden Faktoren bei der Hochrechnung der gesetzlichen Altersrente
unverändert gelassen werden. Auf diese Art und Weise ist eine „erreichbare SV-Rente“ i. H. von Euro 1.957,07 errechnet. Die Differenz zu Euro
3.048,41, also Euro 1.091,34, entspricht dem festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz. Diese Berechnung veranschaulicht, dass es sich bei
der Neuordnung gem. BV vom 26.11.2004 um einen Eingriff in die erdiente Dynamik nach der alten Versorgungsordnung handelt. Es wird zwar
bei der erreichbaren Rente aus der Sozialversicherung eine Hochrechnung bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres vorgenommen, indem dort
künftige 12,6667 weitere Beschäftigungsjahre und eine sich daraus notwendigerweise ergebende Steigerung der Rente zugrunde gelegt sind.
Auf der anderen Seite, hinsichtlich des in die Berechnung eingestellten Faktors „Einkommen“, wird von der Beklagten aber keine Hochrechnung
auf das Erreichen des 65. Lebensjahres vorgenommen, vielmehr ist Bezugsgröße 75 % des Gehalts per 31.12.2004. Es ist nicht ersichtlich,
dass/weshalb ausgerechnet ein derartiges Rechenwerk geeignet sein sollte, eine zum Neuordnungsstichtag erdiente Dynamik zu erhalten. Im
Übrigen ist auch die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß dem Berechnungsbogen der Beklagten für sich
genommen nicht überzeugend. § 64 SGB VI enthält die Formel zur Berechnung der Sozialversicherungsrente. Danach bemisst sich die Rente
insbesondere durch Vervielfältigung der persönlichen Entgeltpunkte sowie des aktuellen Rentenwerts. Die persönlichen Entgeltpunkte für
Beitragszeiten sind aber für jedes einzelne Kalenderjahr zu ermitteln (vgl. § 63 Abs. 2 SGB VI). Entsprechendes gilt für den aktuellen Rentenwert,
der für die jährliche Anpassung der Renten maßgeblich ist und jährlich neu festgesetzt wird (vgl. §§ 65, 68 SGB VI). Das wird von der Beklagten
ausgeblendet, indem sie insoweit mit jeweils unveränderten Werten gerechnet hat.
61 Die Beklagte vermag auch nicht mit der in zweiter Instanz vorgenommenen Hochrechnung, die in Gestalt eines Schaubildes veranschaulicht
worden ist, zu überzeugen (vgl. Schriftsatz vom 29.06.2010 und Schaubild nebst Berechnungsübersicht Seite 8 und 9 des Schriftsatzes). Denn
die Berechnungsfaktoren der Beklagten beruhen auf der Einschätzung einer zukünftigen Entwicklung, die sich so nicht als gesichert, nicht einmal
als wahrscheinlich, darstellt. Dies gilt nicht nur für die angenommene Gehaltssteigerung mit einer 2,5 % Dynamik beim „prognostischen
mittelfristigen Gehaltstrend des E.-Konzerns“. Auch die Hochrechnung der gesetzlichen Rente, bei der die Beklagte für den Kläger von Euro
2.405,63 - hochgerechnet auf das 65. Lebensjahr - ausgeht, entbehrt der verlässlichen Grundlage. Die Beklagte legt eine Steigerung i. H. von 1,6
% pa zugrunde und bezieht sich hierbei auf einen aktuellen Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung von 2009. Dies ist keine
anerkannte Berechnungsmethode und kann somit keine brauchbare Grundlage sein.
3.
62 Ein triftiger Grund, welcher einen Eingriff in die erdiente Dynamik der Versorgungszusage rechtfertigen kann, ist im Streitfall nicht gegeben.
63 Wie oben unter 1. bereits ausgeführt, können die für eine Betriebsrentenanpassung zu § 16 BetrAVG vom BAG entwickelten Regeln
herangezogen werden bzw. als Orientierungsmaßstab dienen. Hieraus leitet sich ab, dass ein triftiger Grund vorliegt, wenn ein unveränderter
Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann der Fall,
wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerkes nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des
Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende
Substanzaufzehrung droht. Es geht um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung
seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf. Für eine derartige Prüfung bedarf es
sachkundig erstellter Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag, wobei es ausreicht, wenn die Prognose auf der
Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (vgl. etwa
BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 128/01).
64 Derartige triftige Gründe liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Die Ausführungen der Beklagten zur ungünstigen wirtschaftlichen Lage im E.-
Konzern im Zeitraum 2003, 2004 erscheinen zwar als wirtschaftlich verständliche Begründung für die Auflegung des Ergebnisverbesserungs-
und Sparprogramms „T.“. Es handelt sich keineswegs um ein Sanierungsprogramm. Wie auch die Bezeichnung “T.“ zum Ausdruck bringt, sollte
das wirtschaftliche Ergebnis durch Kostensenkungen und Einsparungen optimiert werden. Die Übersicht des EBT (Ergebnis vor Steuern) zeigt
bereits ab 2004 fiktive positive Ergebnisse für den Konzern auch ohne die Maßnahmen des T.-Programms (vgl. etwa Schriftsatz vom 17.03.2010,
dort S. 22). Eine solchermaßen dargestellte wirtschaftliche Situation lässt nicht befürchten, dass ein unveränderter Fortbestand des alten
Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Da die Beklagte derartiges bzw. triftige
Gründe i. S. der BAG-Rechtsprechung letztlich auch nicht geltend gemacht hat, muss zu der wirtschaftlichen Situation zum Neuordnungszeitpunkt
weiter nichts gesagt werden.
4.
65 Es ist nicht nach dem Hauptantrag des Klägers, sondern - insoweit hat der Kläger einen Hilfsantrag gestellt - tenoriert worden, dass der
Versorgungsanspruch des Klägers denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegeldordnung der B. AG entsprechend der
zurückgelegten Beschäftigungsdauer und auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens gem. § 8 der Ruhegeldordnung erdient wurde.
66 Die Berufungskammer sieht sich hierzu veranlasst durch die einschlägige BAG-Rspr., derzufolge eine ergebnisbezogene Betrachtung
vorzunehmen ist. Das BAG (vgl. Urteil vom 10.09.2002- 3 AZR 635/01, Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 128/01) hat darauf hingewiesen, dass der
Umstand der Veränderung des Berechnungsfaktors Endgehalt noch nicht die Annahme rechtfertige, dass auch in die erdiente Dynamik
eingegriffen wurde. Hierzu wird der Fall angeführt, dass zwar zum Ablösungsstichtag in den Faktor Endgehalt verschlechternd eingegriffen,
zugleich aber die Möglichkeit eröffnet wird, nach anderen Berechnungsmaßstäben Zuwächse zu erwerben. In einem solchen Fall könne erst
beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis genau festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in die vom Arbeitnehmer erdiente
Dynamik eingegriffen worden ist. Vielfach werde es (nur) möglich sein, plausibel darzulegen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ernsthaft
in Betracht kommt. In einem solchen Fall könne eine sofortige gerichtliche Klärung herbeigeführt werden dahingehend, dass dem Begünstigten
im Ergebnis als Betriebsrente zumindest das Produkt aus dem bis zum Ablösungsstichtag erdienten Prozentsatz und dem tatsächlichen
Endgehalt beim Ausscheiden zusteht.
67 Die Kammer geht davon aus, dass eine derartige ergebnisbezogene Betrachtungsweise auch im Streitfall vorzunehmen ist. Zwar ist es vom
jetzigen Zeitpunkt aus betrachtet wahrscheinlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles mit dem Rentenanspruch aus
der Neuregelung 2004 einen Eingriff in die erdiente Dynamik der alten Versorgungszusage wird hinnehmen müssen. Bereits die Methode der
Berechnungsweise der Beklagten entsprechend der Neuregelung gem. Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 zeigt, dass die
Gewährung eines Ruhegeldes i. H. des festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes, bezogen auf das letzte ruhegehaltsfähige Einkommen,
nicht ausreichen dürfte, um dem Kläger, zusammen mit der Rente aus der Sozialversicherung, 75 % seines letzten Einkommens zu sichern. Der
Kläger befürchtet zu Recht eine Versorgungslücke.
68 Auf der anderen Seite kann nicht verkannt werden, dass die Neuregelung jedenfalls eine Absicherung dahingehend darstellt, der Kläger werde
26,85 % seines letzten Endgehaltes vor Eintritt des Versorgungsfalles als betriebliches Ruhegeld erhalten. Je nach tatsächlicher Entwicklung des
Gehalts einerseits und Entwicklung der Renten aus der Sozialversicherung andererseits kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der
Kläger mit einer derartigen Leistung tatsächlich im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein wird als nach der alten Ruhegeldordnung.
69 Bei der vorgenommenen Tenorierung geht die Kammer nicht von einem - gemessen am Hauptantrag - teilweisen Unterliegen des Klägers aus.
Denn das Klageziel bezieht sich dem Gegenstande nach erkennbar darauf, den alten Besitzstand nach der alten Ruhegeldordnung bei Eintritt
des Versorgungsfalles festgestellt zu sehen. Diesem wirtschaftlichen Interesse wird durch die erfolgte Tenorierung entsprochen. Ein Interesse
daran, die Rechtsgrundlage für das vom Kläger im Versorgungsfall zu beanspruchende Ruhegeld festzustellen, ist nicht ersichtlich und auch vom
Kläger selbst nicht zum Ausdruck gebracht worden.
70 Nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zugelassen.