Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 16.05.2007

LArbG Baden-Württemberg: tarifvertrag, vergütung, freiwillige leistung des arbeitgebers, arbeitsgericht, bewährung, zulage, gewerkschaft, ortszuschlag, abschlussprüfung, auskunft

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 16.5.2007, 10 Sa 116/06
Eingruppierung - Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des MTV Pro Seniore für Bewährungsaufstieg
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.08.2006 - Az. 2 Ca 166/06 - teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt EUR 463,09 brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
aus jeweils EUR 2,28
seit 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005,
01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005,
01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006
und aus jeweils EUR 86,69
seit 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006 und 01.07.2006 zu
zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/8, die Klägerin 7/8.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über tarifliche Vergütungsansprüche der Klägerin aus den Tarifverträgen vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore
Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di.
2
Die am 00.00.1972 geborene, geschiedene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2000 in deren Seniorenresidenz in F. als
Altenpflegerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt.
3
In § 5 des Arbeitsvertrags ist folgende Vergütung vereinbart:
4
Vergütungsgruppe/-Stufe KR IV/1 DM.2.409,58
Ortszuschlag
DM 848,28
Allgemeine Zulage
DM.192,61
Freiwillige Zulage (AT)
DM. 0,00
DM. 3.450,47
5
... § 14 des Arbeitsvertrags lautet:
6
"Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in
Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft
seit 01.07.1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige
Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages.
..."
7
Im Übrigen wird auf den Arbeitsvertrag (ABl. 8-11 d. arbeitsgerichtlichen Akte) vollumfänglich Bezug genommen.
8
Die Klägerin ist seit 01.07.2000 Mitglied von ver.di. Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrages in Baden-Württemberg nicht
tarifgebunden.
9
Der zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
geschlossene Tarifvertrag (im Folgenden: TV DSK) bestimmt in § 4 Abs. 1, dass die Eingruppierung der Angestellten im Pflegedienst sich nach
dem Tarifvertrag zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT vom 07.07.1989 in seiner jeweils geltenden Fassung richte. Die Anlage 1 b zum BAT
sieht unter anderem folgende Vergütungsgruppen vor:
10
"Vergütungsgruppe Kr.I
11
1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
12
2. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
13
Vergütungsgruppe Kr. II
14
1. Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
15
2. Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
16
3. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
17
Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit
18
5. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
19
6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
20
Vergütungsgruppe Kr. III
...
21
3. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 5. ...
22
Vergütungsgruppe Kr. IV
...
23
5. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit ...
24
6. Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe. ..."
25
Vergütungsgruppe Kr. V
26
21. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in
Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4.
..."
27
Die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG schloss handelnd für die in der Anlage A zum MTV vom 24.09.2004
aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften, darunter auch die Beklagte, am 24.09.2004 mit der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di einen Manteltarifvertrag (MTV Pro Seniore), einen Vergütungstarifvertrag (Vergütungs-TV Pro Seniore) und einen
Zuwendungstarifvertrag.
28
Die wesentlichen Bestimmungen im MTV Pro Seniore lauten:
29
"§ 1 Geltungsbereich
30
1. Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen.
31
2. Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden
Gewerkschaft sind. Mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen. Ausgenommen
sind Residenzleitungen, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstige leitende Arbeitnehmer gemäß § 5
Abs. 3 BetrVG.
32
§ 11 Beschäftigungszeit
33
1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr bei demselben Arbeitgeber im
Arbeitsverhältnis verbracht hat.
34
2. Als Beschäftigungszeit im Sinne des Absatz 1 gilt auch der Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb der im Geltungsbereich
genannten Einrichtungen (Anlage A).
35
§ 12 Eingruppierung
36
1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der
Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die eingruppiert ist.
37
2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur
vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
38
§ 12 a Bestandteile der Vergütung
39
1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage.
40
2. Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage werden in einem besonderen Tarifvertrag
(Vergütungstarifvertrag) vereinbart.
41
§ 12 b Grundvergütung
42
1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften
beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.
43
2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet
werden.
44
3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endvergütungen (letzte Stufe) die
Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
45
4. Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der
Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
46
§ 12 c Grundlage des Ortszuschlages
1.
47
Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2) und
nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B). Es gehören zur
48
Tarifklasse der Vergütungsgruppen
49
Ib I bis IIb bzw. II
50
AP XIII
51
Ic III bis Va/b
52
AP XII bis AP VII
53
II Vc bis X
54
AP VI bis AP I.
55
Stufen des Ortszuschlages
(1)
56
Zur Stufe 1 gehören die ledigen und geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
(2)
57
Zur Stufe 2 gehören verheiratete Angestellte, verwitwete Angestellte, geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben
oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.
...
(3)
58
Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz
(EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder
§ 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(4)
59
Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder §
65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag
zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
60
Protokollerklärung:
61
Kinder, für die dem Angestellten aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher
Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG
oder des § 3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
62
§ 13 Vergütung
63
1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vergütungstabellen.
64
2. Die ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein bestehen, erhalten
Vergütung nach der Anlage 1 bzw. 2 des Vergütungstarifvertrages.
65
§ 13 a Berechnung und Auszahlung der Vergütung
66
Die Vergütung ist für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am 5. Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den
vergangenen Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen,
dass der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann.
67
§ 24 Besitzstandswahrung
1.
68
Soweit sind aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge ein niedrigeres
Gesamteinkommen als nach den für den jeweilige Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages oder anderer
Regelungen ergibt, gelten folgende Regelungen:
69
a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei Pro Seniore beschäftigt waren und deren Stufen nach
Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses
Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt.
70
b) Arbeitnehmer deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als die, die sie nach jeweils gültigen Regelungen
dieses Tarifvertrages bekommen würden, erhalten den Differenzbetrag als persönliche Zulage.
71
Protokollnotiz:
72
Als Bestandteile des monatlichen Gesamteinkommens gelten die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage.
73
§ 26 a Schlussbestimmungen
74
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen ihnen mit dem Ziel einer einvernehmlichen
Regelung verhandelt werden muss.
75
§ 27 In-Kraft-Treten, Laufzeit
76
1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft.
77
2. Die §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19, 20 treten mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft.
78
...“
79
Anlage B zum MTV Pro Seniore sieht für das Pflegepersonal folgende Vergütungsgruppen vor:
80
"Vergütungsgruppe Ap I
81
1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
82
Vergütungsgruppe Ap II
83
1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
84
2. Pflegehelferinnen mit der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, mit
entsprechender Tätigkeit.
85
Vergütungsgruppe Ap III
86
1. Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1
87
Vergütungsgruppe Ap IV
88
1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit
89
2. Altenpflegehelferinnen nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger
Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis
90
Vergütungsgruppe Ap V
91
1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ap IV FG 1
92
Vergütungsgruppe Ap Va
...
93
3. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Ap V Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens
jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.
...
94
Ausweislich der Lohnabrechnungen erhielt die Klägerin nach dem 01.01.2005 nach wie vor nur ihre bisherige ständige Vergütung, die sich
zusammensetzte aus 1.388,75 EUR brutto (Grundvergütung), 453,01 EUR brutto (Ortszuschlag) und 102,86 EUR brutto (Allgemeine Zulage).
Mit Schreiben vom 22.06.2005 die Klägerin gegenüber der Beklagten die Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Vergütung und der
tariflichen Vergütung nach Ap V Stufe 3 geltend.
95
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Differenzlohnansprüche für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 geltend.
96
Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin vorgetragen:
97
Seit 01.04.2000 habe sie durchgehend als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit gearbeitet. Sie sei daher nach zweijähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe Ap V, Fallgruppe 1 einzugruppieren. Des weiteren werde die Grundvergütung gem. § 12 B des MTV nach der tariflichen
"Stufe" bestimmt analog den Regelungen des BAT. Diese Einstufung erfolge nach Beschäftigungsjahren, wobei jeweils zwei
Beschäftigungsjahre eine Stufe beinhalten würden. Bei einer Höhergruppierung behalte der Arbeitnehmer die Stufe der bisherigen
Vergütungsgruppe (§ 12 b Ziff. 4 MTV). Seit 01.04.2002 befinde sich in Stufe 2 und ab 01.04.2004 in Stufe 3.
98
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht
beantragt:
99
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.868,30 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der EZB aus 191,22 EUR seit 31.01.05, 29.02.05, 31.03.05, 30.04.05, 31.05.05, 30.06.05, 31.07.05, 31.08.05, 30.09.05,
31.10.05, 30.11.05, 31.12.05, 31.01.06, 28.02.06, 31.03.06 zu zahlen.
100
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 573,66 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der EZB aus jeweils 191,22 EUR seit 30.04.06, 31.05.06, 30.06.05 zu zahlen
101 Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht
beantragt,
102
die Klage abzuweisen
103 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Eingruppierung und Bezahlung gemäß Vergütungsgruppe Ap IV/V des Manteltarifvertrags vom
24.09.2004. Im Übrigen bestreite sie, dass die Klägerin im Zeitraum ab ihrer Einstellung durchgehend als Altenpflegerin mit entsprechender
Tätigkeit gearbeitet habe. Darauf komme es aber nicht an, weil die Bewährungszeit nicht abgelaufen sei. Schließlich sei der Manteltarifvertrag
erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Die vorgesehenen Bewährungszeiten hätten daher frühestens ab dem 01.01.2005 zu laufen begonnen.
Im Übrigen sei der Tarifvertrag auch nicht umsetzungsfähig, da zwischen den Tarifvertragsparteien derzeit noch Nachverhandlungen gemäß §
26 a MTV geführt würden.
104 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.08.2006 der Klage entsprochen.
105 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis
30.6.2006 nach der Vergütungsgruppe Ap V Fallgruppe 1 Stufe 3 zu vergüten, da die Bewährungszeiten der Klägerin vor dem 01.01.2005 im
Rahmen der Anlage B zum MTV Pro Seniore zu berücksichtigen seien. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, wieso die Klägerin
nicht die Tätigkeit einer Altenpflegerin verrichtet habe und ebenso wenig, wieso die Klägerin sich nicht bewährt habe.
106 Aus dem Wortlaut des MTV Pro Seniore ergäbe sich nicht, ob Beschäftigungszeiten vor Abschluss des Tarifvertrages zu berücksichtigen seien,
was allerdings bei den Beschäftigungszeiten im Hinblick auf die Vergütungsstufen der Fall sei. Allerdings sei mit den Vergütungsgruppen Ap I ff.
das Vergütungssystem des BAT, soweit es den Altenpflegebereich betrifft, fortgeführt. Daraus ergäbe sich, dass die Tarifvertragsparteien kein
neues Vergütungssystem geschaffen hätten, sondern das bisher angewandte Vergütungssystem des BAT fortführten. Daraus folge, dass
Bewährungszeiten und die Vergütung nach Stufen nicht erst ab 01.01.2005, sondern ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen
seien. Dieses Ergebnis führe auch zu einer vernünftigen und sachgerechten Regelung, denn bei Nichtanrechnung von Bewährungszeiten vor
dem 01.01.2005 müssten Altenpflegerinnen, die bereits die Vergütungsgruppe Kr. V erreichten haben, in die Vergütungsgruppe Ap IV
zurückgestuft werden. Da die Tarifvertragsparteien aber gerade keine neue Eingruppierung vornehmen wollten, wäre dieses Ergebnis weder
sachgerecht noch zweckorientiert.
107 Die Beschäftigungszeiten vor Abschluss des Tarifvertrages seien im Hinblick auf die Vergütungsstufen zu berücksichtigen.
108 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
109 Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 15.11.2006 zugestellt. Ihre Berufung hiergegen ging am 14.12.2006 beim
Landesarbeitsgericht ein und wurde am 15.01.2007 begründet.
110 Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass das Arbeitsgericht übersehen habe, dass die Herleitung von Ansprüchen aus dem
Tarifvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung neuer Arbeitsverträge durch die Arbeitnehmer stehe. Außerdem könne
der Tarifvertrag wegen der nach seinem Abschluss bekanntgewordenen Auslegungsschwierigkeiten nicht umgesetzt werden. Hier befänden
sich die Tarifvertragsparteien noch in Nachbehandlungen gemäß § 26 a MTV.
111 Weiterhin habe das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft unter Verkennung der Beweislast übersehen, dass die Klägerin bereits nicht
schlüssig vorgetragen habe, dass diese als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe Ap IV zu vergüten sei. Die
Behauptung, sie sei als Altenpflegerin tätig, genüge auch unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag nicht.
112 Weiterhin gehe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Klägerin ab dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe Ap V einzustufen
sei. Zeiten vor dem 01.01.2005 seien beim Bewährungsaufstieg nicht zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 24 des
Manteltarifvertrages ausdrücklich lediglich eine Besitzstandsregelung dahingehend getroffen, dass eine Verschlechterung der Arbeitnehmer
durch Inkrafttreten des Tarifvertrages ausgeschlossen sein sollte. Hieraus werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien bewusst über die
Auswirkungen des neuen Tarifvertrags auf die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse nachgedacht hätten, ohne jedoch eine Regelung zur
Anrechnung von bereits zurückgelegten Bewährungszeiten zu treffen. Daraus folge, dass frühere Bewährungszeiten keine Berücksichtigung für
die Eingruppierung finden könnten. Zudem hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich zwischen Vorbeschäftigungszeiten und Zeiten der
Bewährung differenziert. Für die Vorbeschäftigungszeiten bei Pro Seniore-Unternehmen sei zwischen den Tarifvertragsparteien lediglich in §
12 b des MTV eine Anrechnungsmöglichkeit als Option vorgesehen gewesen. Eine Rückwirkung sei tarifvertraglich gerade nicht vereinbart
worden. Auch praktische Erwägungen sprächen gegen die Anrechnungsmöglichkeit der Bewährungszeiten. Vor dem Inkrafttreten des
Tarifvertrages habe es keinen Anlass für den Arbeitgeber gegeben, auf eine besondere Bewährungszeit der Arbeitnehmer zu achten und damit
verbunden die genaue Tätigkeit, die Arbeitsleistung oder mögliche Ermahnungen oder sonstige Aspekte zu dokumentieren. Auch sei die
Annahme des Arbeitsgerichtes unrichtig, die Parteien hätten das Vergütungssystem des BAT fortführen wollen. Einen derartigen Willen hätten
die Tarifvertragsparteien zu keinem Zeitpunkt gehabt und ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Tarifverträgen. Gerade im Hinblick auf die
Anrechnung bereits zurückgelegter Bewährungszeiten könne keine deckungsgleiche Nachbildung vom BAT angenommen werden. Die
Besitzstandsklausel des § 24 MTV hätte sich erübrigt, wenn sich die tarifliche Neuregelung in einer schlichten Fortführung eines etwaig bereits
bestehenden Eingruppierungsthemas erschöpft hätte. Weiter habe das Arbeitsgericht die gezahlte vermögenswirksame Leistung in Höhe von
monatlich EUR 6,65 zu Unrecht nicht in Abzug gebracht.
113 Die Beklagte
beantragt
114 Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 01.08.2006, 2 Ca 166/06 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
115 Die Klägerin
beantragt,
116 die Berufung zurückzuweisen.
117 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, der Vorbehalt im Manteltarifvertrag, mit Inkrafttreten des MTV entsprechende neue
Arbeitsverträge abzuschließen, berühre die aus der Vergangenheit stammenden arbeitsvertraglichen Ansprüche zwischen den Parteien nicht.
Diese könnten durch den Vorbehalt auch nicht verdrängt werden.
118 Sie sei seit dem 01.04.2000 als Altenpflegerin bei der Beklagten mit einer entsprechenden Tätigkeit beschäftigt. Eine Vertragsänderung oder
eine Änderung der Tätigkeit der nach § 1 des Arbeitsvertrages eindeutig als Altenpflegerin ausgewiesenen Tätigkeit der Klägerin sei nie erfolgt.
Das Bestreiten der Beklagten bezüglich ihrer Tätigkeit sei unzulässig und unsubstantiiert.
119 Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass durch den vorliegenden Tarifvertrag das Vergütungssystem des BAT bezüglich der
Vergütungsordnung KR 1 ff. fortgeführt werden sollte, soweit es den Altenpflegebereich betroffen hätte. Dies sei nur durch die Übernahme der
bisherigen Bewährungsregelungen möglich. Dies sei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien gewesen.
120 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
121 Das Gericht hat eine Tarifauskunft eingeholt zur Frage, ob in den Tarifvertragsverhandlungen die Frage erörtert worden ist, ob für den in
verschiedenen Vergütungsgruppen vorgesehenen Bewährungsaufstieg Beschäftigungszeiten bei einer der in den Geltungsbereich des § 1
Abs. 1 MTV fallenden Einrichtungen
vor dem 01.01.2005
der tarifvertraglichen Auskunft der Tarifvertragsparteien wird auf die Aktenseiten 49 bis 58 Bezug genommen.
122 In der Auskunft der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vom 10.05.2007 führt diese auf Seite 3 ihrer
Stellungnahme auch aus, die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG habe den am 24.09.2004 unterzeichneten
Tarifvertrag im eigenen Namen und ohne eine von den Betriebsgesellschaften erteilte Vertretungsmacht abgeschlossen, was die Gewerkschaft
ver.di aufgrund des vorangegangenen Schriftwechsels gewusste habe oder zumindest hätte wissen müssen. Daher seien die
Betriebsgesellschaften der Pro Seniore nicht an die tarifvertragliche Regelung gebunden
123 In einem vorangegangen Verfahren hat die Klägerin Gehaltserhöhungen mach dem 35. VergütungsTV BAT bis einschließlich Januar 2006
eingeklagt. Die Beklagte wurde dabei rechtskräftig zu monatlichen Zahlungen von EUR 84,41 im Zeitraum Januar 2005 bis Januar 2006
zuzüglich Zinsen verurteilt :
124 Wegen der Einzelheiten wird auf das beigezogene Verfahren des Arbeitsgerichts Freiburg mit dem Aktenzeichen 3 Ca 266/05, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
125 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
I.
126 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 Abs. 1, 2
ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
127 Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
128 Die Klägerin hat in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap IV Stufe 3.
1.
129 Die Bestimmungen der zwischen der Pro Seniore Consulting & Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di
abgeschlossenen Tarifverträge gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG zwischen den Parteien des Rechtsstreits unmittelbar und zwingend.
Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Nach der Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 hat die
Aktiengesellschaft auch für Seniorenheimbetriebsgesellschaft gehandelt, in deren Dienste die Klägerin steht. Die Klägerin ist seit 01.10.2004
Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Dies ist unstreitig.
130 Die Beklagte ist an die streitgegenständlichen Tarifverträge gebunden, da diese von der Pro Seniore Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG wirksam für die Beklagte abgeschlossen wurden.
131 Ob zwischen ver.di und der Beklagten ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde, ist, da es sich bei tariflichen Normen um materielle Gesetze
handelt, von Amts wegen zu prüfen. Zwar gab es bis zur Tarifauskunft der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen
AG keinen Anlass, zu prüfen, ob beide Parteien tarifgebunden sind. In der Auskunft behauptet die Pro Seniore Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG jedoch nunmehr, es habe zwar ein Verhandlungsmandat bestanden, sie habe den Tarifvertrag jedoch ohne eine
von den Betriebsgesellschaften erteilte Vertretungsmacht unterzeichnet.
132 Richtig ist, dass nach § 2 Abs. 1 TVG auf Arbeitgeberseite neben Arbeitgebervereinigungen nur die Arbeitgeber selbst tariffähig sind. Auch im
Pro-Seniore Konzern bleibt rechtlich Arbeitgeber der Klägerin die Beklagte. Grundsätzlich kann daher im Konzern die Konzernobergesellschaft
als Arbeitgeber nur für die eigenen Arbeitnehmer Tarifverträge abschließen. Ob sie weitergehend tariffähig für alle Konzernunternehmen ist,
wenn die Konzernobergesellschaft als Personenführungsgesellschaft für alle Konzernunternehmen tätig wird und die Arbeitsverträge für alle in
den abhängigen Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer abschließt, kann dahingestellt bleiben ( bejahend z.B. Däubler/Peter, TVG,
2. Aufl, § 2 Rz. 92; verneinend z.B. Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz. 147; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl., § 2 Rz. 141 ff), weil dieser
Sachverhalt nicht vorliegt. Es ist daher auch nicht zu klären, wer Konzernobergesellschaft zum damaligen Zeitpunkt war. Nach der Mitteilung der
Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG unter dem Briefkopf „pro seniore Unternehmensgruppe“ war zum
damaligen Zeitpunkt Alleingesellschafterin der Betriebsgesellschaften die V. AG.
133 Die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG hat jedoch für die in Anlage A zum Manteltarifvertrag aufgeführten
Seniorenheimbetriebsgesellschaften im Namen dieser Betriebsgesellschaften, damit auch für die dort aufgeführte Beklagte, den Tarifvertrag
abgeschlossen. Ein solcher sogenannter mehrgliedriger Tarifvertrag ist ohne weiteres möglich ( vgl. z.B. Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 2 Rz.
148; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl., § 2 Rz. 144). Wie die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG in der
Tarifauskunft selbst mitgeteilt hat, besaß sie über die Alleingesellschafterin der Betriebsgesellschaften die Verhandlungsvollmacht für die
Betriebsgesellschaften. Ein entsprechendes Verhandlungsmandat für die gewerblichen Tochtergesellschaften der pro seniore AG wurde auch
ver.di angezeigt (Anlage 3 zur Tarifauskunft Bl. 53 der Akte).
134 Da Ziel von Tarifvertragverhandlungen der Abschluss eines Tarifvertrages ist, ergibt sich aus den Verhandlungsmandat zugleich die Vollmacht
zum Abschluss entsprechender Tarifverträge, wenn nicht eine nicht behauptete Einschränkung vorgenommen wurde. Auch Aufbau und Struktur
der tarifvertraglichen Regelungen sprechen dafür, dass das Verhandlungsmandat auch die Befugnis zum Abschluss umfasste. Die nunmehr in
der tarifvertraglichen Regelungen sprechen dafür, dass das Verhandlungsmandat auch die Befugnis zum Abschluss umfasste. Die nunmehr in
der Tarifauskunft aufgeführte Trennung zwischen Verhandlungsvollmacht und Abschlussvollmacht ist eine im Nachhinein von der Pro Seniore
Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vorgenommene unzutreffende rechtliche Bewertung.
135 Dafür spricht auch, dass die beklagte Betriebsgesellschaft in dem Verfahren das Inkrafttreten des Tarifvertrags mit einer augenscheinlich
unzutreffenden Auslegung des Tarifvertrages verneint hat ( hierzu unten II. 2. a.), jedoch niemals behauptet hat, der Tarifvertrag sei ohne
Vollmacht durch die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG abgeschlossen worden. Wenn nicht unterstellt
werden soll, dass die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG die tarifschließende Gewerkschaft ver.di bewusst
täuschen wollte, hat dies bei Unterzeichnung des Manteltarifvertrages auch die Pro Seniore Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG so gesehen, da einleitend ausdrücklich aufgeführt ist, dass die Pro Seniore Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG für die aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften handelt. Auf die Frage, ob zumindest eine
Anscheinsvollmacht die Beklagte bindet, kommt es daher nicht an.
2.
136 Rechtsirrig ist die Auffassung der Beklagten, Ansprüche aus dem Tarifvertrag seien nicht begründet, weil zum einen die mit Inkrafttreten
abzuschließenden Arbeitsverträge derzeit noch nicht vorlägen und weil zum anderen zwischen den Tarifvertragsparteien derzeit
Nachverhandlungen stattfänden.
137
a)Soweit unter § 1 Ziffer 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages geregelt ist: „Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende
Arbeitsverträge abgeschlossen“, ist damit nicht das Inkrafttreten des Tarifvertrages als solches geregelt. Diese Verpflichtung setzt das
Bestehen eines Tarifvertrages gerade voraus. Das Inkrafttreten des Tarifvertrages ist unter § 27 Ziffern 1) und 2) des Manteltarifvertrages
geregelt. Die Geltung des neu abgeschlossenen Tarifvertrages wird weder in dessen § 27 noch in dessen § 1 vom Abschluss eines neuen
Arbeitsvertrages abhängig gemacht. Aus dem Tarifvertrag selbst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geltung des
Tarifvertrages nur und erst dann erfolgen soll, wenn neue schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen sind. Es ergibt sich aus dem
Tarifvertrag lediglich die Verpflichtung, Sorge für den Abschluss neuer Arbeitsverträge zu tragen. Soweit die Beklagte behauptet, nach dem
Willen der Tarifvertragsparteien sollten Ansprüche aufgrund des Tarifvertrages erst begründet werden, wenn alle Voraussetzungen, somit
auch der Abschluss eines schriftlichen neuen Arbeitsvertrages, vorliegen, ist diese Auffassung nicht durch den Wortlaut des Tarifvertrages
gedeckt. Der tatsächliche Wille der Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Ausdruck
gefunden hat, was nicht der Fall ist. Auch Sinn und Zweck der Regelung machen das Inkrafttreten von dem Abschluss entsprechender
Verträge nicht abhängig. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch
brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - AP BetrVG 1972 § 112
Nr. 176 m.w.N). Dass beiden Tarifvertragsparteien klar war, dass für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer überhaupt nichts geregelt werden
kann, wird unterstellt. Die von der Beklagten gewollte Auslegung würde auch dann zu einer sinnlosen und unbrauchbaren Regelung
führen, wenn die tarifschließenden Parteien den Abschluss von Arbeitsverträgen nur der tarifgebundene Arbeitnehmer wollte. Soll das
Inkrafttreten des Tarifvertrages davon abhängen, dass alle tarifgebundenen Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen und
dabei möglicherweise nach dem Günstigkeitsprinzip fortbestehende Ansprüche aufgeben? Soll die Weigerung eines einzigen
tarifgebundenen Arbeitnehmers zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages die gesamten zwischen den Tarifvertragsparteien getroffenen
Reglungen gegenstandlos machen? Angesichts der Vielzahl betroffener Arbeitnehmer hätten sich bei einer solchen Auslegung und einem
solchen Willen die tarifschließenden Parteien die Mühe, einen Tarifvertrag abzuschließen, sparen können. Der Umstand, dass konzernweit
keine Bezahlung nach dem Tarifvertrag stattfindet und die Vergütung der Mitarbeiter auf der Grundlage der bisherigen Regelungen erfolgt,
führt als einseitige Maßnahme der Beklagten selbstverständlich ebenfalls nicht dazu, dass eine Anwendbarkeit des Tarifvertrages
unterbleiben darf. Ansonsten hätte es jeder Arbeitgeber in der Hand, durch die grundsätzliche Nichtanwendung eines abgeschlossenen
und in Kraft getretenen Tarifvertrages dessen gesetzlich festgelegte Wirkung zu umgehen.
138
b) Die Pflicht zur Eingruppierung und Vergütungszahlung besteht auch losgelöst von der im Manteltarifvertrag geregelten
Verhandlungspflicht der Tarifvertragsparteien nach § 26 a MTV. Der Manteltarifvertrag ist grundsätzlich mit Wirkung vom 01.10.2004 und
die die Eingruppierung regelnde Vorschrift des § 12 mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getreten. § 26 a MTV regelt nicht die Frage des
Inkrafttretens des Tarifvertrages und damit der Rechtsnormen, die unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseitigen tarifgebundenen
Arbeitgebern gelten. Die Nachverhandlungspflicht betrifft auf der schuldrechtlichen Ebene die abschließenden Tarifvertragsparteien und
berührt den Geltungsanspruch der tarifvertraglichen Bestimmungen auf der Ebene der Arbeitsvertragsparteien nicht.
3.
139 Die Klägerin hat als Altenpflegerin Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP IV.
140
a) Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag bereits mangels ausreichender Darlegung
der Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe AP IV auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht gegeben seien. Das
Aufrechterhalten dieses Arguments der Beklagten ist - nachdem sich das Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg in seinem Urteil vom
10.11.2006, 18 Sa 35/06, damit ausführlich und mit einem eindeutigen Ergebnis befasst hat - befremdlich.
141
Im Gegensatz zur der Beklagten kommt die Klägerin ihrer Darlegungslast nach, indem sie bezüglich der Eingruppierung in eine bestimmte
Vergütungsgruppe vorträgt, eine bestimmte, vom tariflichen Eingruppierungssystem auch so bezeichnete und insbesondere auch als
Berufsbezeichnung geläufige Tätigkeit wie die der Altenpflegerin oder der Pflegehelferin auszuüben. Dies gilt erst recht, wenn die von der
Klägerin behauptete Tätigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien entspricht. Hinzu kommt, dass Residenzleitung und
Pflegedienstleitung die entsprechende Tätigkeit ausdrücklich bescheinigt haben ( Bl. 45 d. Berufungsakte) und der Betriebsrat im Juli 2005
zu einer Eingruppierung in AP IV/3 angehört wurde ( Bl. 44 d. Berufungsakte).
142
Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht durch die Erklärung mit Nichtwissen vor einem substantiierten Sachvortrag drücken. Das setzt
nämlich voraus, dass der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis von der Tätigkeit der Klägerin hat. Dabei scheint die Beklagte zu
vergessen, dass die Klägerin ihre eigene Arbeitnehmerin ist und nicht irgendwo arbeitet, sondern in der von der Beklagten selbst betrieben
Einrichtung. Die Einrichtung ist auch nicht so groß, dass man der Beklagten zubilligen könnte, dass sie den Überblick über die Tätigkeit
ihrer Arbeitnehmer verloren hat. Die Vielzahl der geführten Rechtsstreitigkeiten ist demgegenüber kein Grund, sich auf bloßes Bestreiten
mit Nichtwissen zurückzuziehen, sondern dann muss sich die Beklagte, insbesondere ihre Rechtsabteilung in der jeweiligen Einrichtung
erkundigen.
143
Nach dem Vortrag des Beklagten drängt sich schon der Eindruck auf, die Beklage wisse nicht, was ihre Mitarbeiter machen bzw. dass sie
Mitarbeiter nach Vergütungsgruppen bezahlt, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern, z. B. der examinierten Altenpflegerin, sie
aber mit unterwertigen Tätigkeiten beschäftigt. Das wirft die Frage auf, wie die Beklagte den Anforderungen nach § 5
Heimpersonalverordnung nachkommen will, wenn die Fachkräfte im Sinne des § 6 Heimpersonalverordnung nicht als Fachkräfte
eingesetzt werden.
144
a) Für die Einstufung der Klägerin nach § 12 b Abs. 3 MTV gilt folgendes:
145
Die Tarifvertragsparteien haben unter § 11 des MTV die Beschäftigungszeiten in der Form definiert, dass hierunter Zeiten der Arbeitnehmer
bei demselben Arbeitgeber verstanden werden. Gemäß § 12 b Abs. 1 erhält ein Arbeitnehmer von Beginn des Monats an, in dem er für die
Beklagte tätig ist, die Anfangsgrundvergütung (Stufe 1) seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der
Arbeitnehmer jeweils die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe (§ 12 b Abs. 3). Beschäftigungszeiten bei der
Beklagten vor dem Inkrafttreten der Tarifverträge sind nach der bereits vom Wortlaut her eindeutigen tariflichen Regelungen für die Stufung
einzubeziehen. § 11 MTV begrenzt die Beschäftigungszeiten gerade nicht auf den Zeitpunkt ab seines Inkrafttreten, sondern definiert
ausdrücklich die Beschäftigungszeit ausgehend von der Dienstzeit bei demselben Arbeitgeber ohne zeitliche Beschränkung. Es ist weder
ein anderweitiger Wille der Tarifvertragsparteien zu erkennen noch widersprechen Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung dieser
Berechnungsart. Auch aus der Vorschrift des § 24 MTV, welche unter a) von einer Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensjahren vor
Inkrafttreten des MTV ausgeht, bestätigt sich die Auslegung, dass die Beschäftigungszeiten seit Beginn der Beschäftigung beim Arbeitgeber
zu berücksichtigen sind (so schon Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 10.11.2006 - 18 Sa 35/06 - juris).
146
Da die Klägerin bei der Beklagten seit 01.04.2000 als Altenpflegerin beschäftigt ist, ist am 01.04.2004 nach §§ 11, 12 b des Tarifvertrages
ein Übergang in die beantragte Stufe 3 anzunehmen.
4.
147 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung in Vergütungsgruppe AP V. Die hierfür erforderliche Bewährungszeit von zwei Jahren hat die
Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt.
148 Auf die Bewährungszeiten sind Zeiten vor Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften des Manteltarifvertrages am 01.01.2005 ( § 27 Nr. 2
MTV ) nicht anzurechnen. Dies ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen nach Wortlaut, Systematik und Sinn
und Zweck unter Einbezug der eingeholten Tarifauskünfte.
149 Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in der nichtrechtskräftigen Entscheidung vom 10.11.2006 (18 Sa 35/06) die Anrechnung der
Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages mit ausführlicher Begründung verneint (ebenso z.B. LAG Düsseldorf v. 12.12.2006, 6 Sa
943/06; LAG Berlin v. 07.07.2006, 4 AZR 792/06, alle nicht rechtskräftig). In einer hiervon abweichenden Entscheidungen geht das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 28.02.2007 (15 Sa 1951/06; 15 Sa 1966/06 n.rkr.) davon aus, dass im Geltungsbereich des MTV
Pro Seniore Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages im bestehenden Arbeitsverhältnis mit zu berücksichtigen sind. Zur
Begründung wird dabei darauf abgestellt, dass nicht einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.1999 (4 AZR 189/98, NZA-RR
200, 47), vielmehr einer hiervon abweichenden früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteile v. 29.09.1993, 4 AZR
693/92, NZA 1994, 761; v. 09.03.1994, 4 AZR 228/93, NZA 1995, 130) gefolgt werde.
150 Dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mag zuzugeben sein, dass die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom
Begründungsansatz nicht völlig übereinstimmen. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.1999 (aaO) kann der Grundsatz
entnommen werden, dass ohne Regelung in tariflichen Übergangsvorschriften Tarifnormen erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam
werden und hierzu auch Bewährungszeiten gehören. Umgekehrt kann der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.09.1993 (aaO)
der Ansatz entnommen worden, dass angesichts von Sinn und Zweck von Aufstiegsfallgruppen der Wille, Zeiten vor In-Kraft-Treten eines
Tarifvertrages nicht zu berücksichtigen, ausdrücklich zum Ausdruck kommen muss.
151 In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.09.1993 (aaO) ging es um die Auslegung einer tariflicher Regelung und
Übergangsregelung bei Einführung eines neuen Bezirkslohntarifvertrages unter Ablösung des alten Bezirkslohntarifvertrages. In der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.1999 (aaO) ging es hingegen um die Frage, ob mit der erstmaligen Einführung
tarifvertraglichen Regelungen das heißt des BAT-O, die Berücksichtigung früherer Beschäftigungsseiten auch ohne zuvor bestehende tarifliche
Regelungen als Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind.
152 Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass durch den im MTV nicht nur erstmals Bewährungsaufstiege, vielmehr erstmals insgesamt
einheitliche tarifliche Regelungen für die in der Anlage A aufgeführten Betriebsgesellschaften in der Pro Seniore Unternehmensgruppe
eingeführt worden sollten und eingeführt wurden.
153 Nach den eingeholten Tarifauskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wie das Arbeitsgericht meint, das bisher angewandte
Vergütungssystem des BAT fortgeführt wurde. Es ist zwar davon auszugehen, dass sich der Tarifvertrag bei den Vergütungsstrukturen an den
BAT angelehnt hat. Ein bisher insgesamt in den Betriebsgesellschaften angewandtes, sich am BAT orientiertes Vergütungssystem hat jedoch
nach beiden Tarifauskünften nicht bestanden. Es überrascht nicht, dass zwar beide Auskünfte bestätigen, dass die Problematik des
Bewährungsaufstieges verhandelt worden sei, das Ergebnis der Verhandlungen jedoch unterschiedlich interpretieren d.h. unterschiedlicher
Meinung über den Inhalt der Verständigung sind. Übereinstimmend kann jedoch beiden Tarifauskünften entnommen werden, dass in den
Einrichtungen der Betriebsgesellschaften unterschiedliche Arbeitsverträge und unterschiedliche Arbeitsregelungen galten und es Ziel der
Verhandlungen war, einheitliche tarifvertragliche Regelungen für die Betriebsgesellschaften zu erreichen. So waren in Baden-Württemberg,
und hierauf hat auch ver.di hingewiesen, Mitarbeiter durch den DSK-Tarifvertrag Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 1990 entsprechend dem BAT
eingruppiert. Einheitliche bundesweite Regelungen bestanden hingegen nicht, und zwar auch deswegen nicht, weil Einrichtungen teilweise
von privaten Unternehmen und teilweise von öffentlichen Trägern übernommen waren mit Fortgeltung früherer Regelungen bei
Betriebsübergang.
154 Die gebotene bundesweite Betrachtung des Manteltarifvertrages dazu, dass Bewährungszeiten vor In-Kraft-Treten des MTV nicht zu
berücksichtigen sind.
155 Die eingeholte Tarifauskunft der tarifschließenden Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG ist zwar davon
geprägt, dass diese sich nicht darauf beschränkt hat, die Auskunft entsprechend den ergänzenden Fragestellungen in der Verfügung vom
27.04.2007 zu beantworten, vielmehr in einem „Rundumschlag" zu dem gesamten Sachverhalt im Sinne eines ergänzenden Schriftsatzes
Stellung zu nehmen und neue Behauptungen (siehe oben Ausführungen zu Abschlussvollmacht) aufzustellen. Einer tarifschließenden
Vertragspartei beziehungsweise deren Rechtsabteilung sollte auch klar sein, dass es nicht zur Beantwortung einer Tarifauskunft gehört, mit
Datum und Aktenzeichen aufzulisten, welche Gerichte Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages nicht anerkannt haben unter
zeitgleichem Verschweigen der Gerichte, die gegenteilig entschieden haben. Es überrascht auch, wenn die Pro Seniore Consulting und
Conception für Senioreneinrichtungen AG im Rahmen der Beantwortung der Tarifauskunft zum Beleg des Einvernehmens über die
Nichtberücksichtigung im Wesentlichen auf ein Gespräch der Tarifvertragsparteien am 30.06.2005 Bezug genommen hat, das heißt ein
Gespräch, dass rund neun Monate nach Unterzeichnung des MTV stattgefunden hat. Ob Frau P. für ver.di in dem Gespräch erklärt hat, es bleibe
bei dem in den Tarifverhandlungen gefunden Ergebnis, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2005 zu berücksichtigen seien, jedoch
nicht Bewährungszeiten, kann ebenso offen bei den wie die weitere behauptete Äußerung von Frau P., es könne sich niemand in einer Gruppe
Vergütungsgruppe bewähren, wenn es diese Gruppe noch nicht gegeben habe.
156 Nach der Tarifauskunft von ver.di fanden bei einem Drittel der Beschäftigten die BAT-Strukturen bereits Anwendung (3500 von 9500
Beschäftigten). Die Schlussfolgerung, bei den 3500 Beschäftigten mit Anwendung des BAT beziehungsweise des DSK-Tarifvertrages habe sich
eine neue Eingruppierung erübrigt, verkennt zwar, dass zumindest in einigen der Betriebsgesellschaften die einzelvertragliche Bezugnahme
auf den BAT /DSK-Tarifvertrag nicht vollständig erfolgt ist, wie eine ganze Reihe von Rechtsstreitigkeiten gezeigt haben (vgl. die
abschließenden Entscheidungen des BAG vom 09.11.2005 zur Auslegung von arbeitsvertraglichen Verweisungsregelungen auf Tarifvertrag bei
Betriebsgesellschaften der pro seniore Unternehmensgruppe, z.B. 5 AZR 280/05). Ob, wie die Beklagte erklärt, in den in der Anlage A
aufgeführten Betriebsgesellschaften nur 6000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist dagegen ohne Bedeutung.
157 In der Pro-Seniore Unternehmensgruppe herrschte vor Abschluss des Tarifvertrages tarifpolitisches Niemandsland. Wenn überhaupt, galten
tarifliche Regelungen nur über Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG, als Folge von Betriebsübergängen nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB oder über
einzelvertragliche Vereinbarung, wobei gerade im letzteren Fall, wie die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.11.2005 zeigen,
die Anwendung der BAT-Vergütungsstrukturen ausgenommen war. Dieses arbeitsvertragliche Durcheinander sollte durch den MTV zumindest
im Sinne der Schaffung von Mindestbedingungen ersetzt werden durch neue, für alle geltende Vergütungsstrukturen.
158 Aus der übereinstimmenden Aussage, dass ein großer Anteils der Arbeitnehmer, tarifvertraglichen Vergütungsregelungen nicht unterlag, ergibt
sich, dass die Berücksichtigung von Bewährungszeiten vor In-Kraft-Treten der tarifvertraglichen Regelungen genauso einer tarifvertraglichen
Regelungen bedurft hätte wie die Berücksichtigung von früheren Beschäftigungszeiten. Dieses Ergebnis wird, wie das LAG Baden-Württemberg
in der Entscheidung vom 10.11.2006 (aaO) ausgeführt hat, auch bei Betrachtung des § 12 b Nr. 2 Satz 1 des MTV bestätigt. Hierin ist
ausdrücklich festgehalten, dass für die Stufung innerhalb einer Tarifgruppe die Beschäftigungszeiten bei der P. AG oder deren
Tochtergesellschaften anzurechnen sind. Eine entsprechende Regelung für Bewährungszeiten existiert gerade nicht.
159 Auch die Regelung zur Besitzstandswahrung in § 24 Nr. 1 a MTV belegt dieses Ergebnis. Haben die Tarifvertragsparteien, wovon nach
beiderseitigen Vortrag auszugehen ist, gesehen, dass bei einem Teil der Arbeitnehmer Vergütungsstrukturen nach BAT bzw. DSK-TV zur
Anwendung kamen mit dort vorgesehenen Bewährungsaufstieg, bei einem erheblichen Anteil der Arbeitnehmer jedoch nicht, spricht die
Regelung in § 24 Nr. 1 a MTV, die einen Besitzstand innerhalb der Verkündungsstrukturen nur hinsichtlich der Stufung bei Berufsjahren ( DSK-
TV) oder Lebensjahren (BAT), dafür, dass im Rahmen des neu geschaffenen Tarifwerkes für alle Arbeitnehmer mit dem 01.01.2005 ein neues
Vergütungssystem geschaffen worden sollte mit dem Grundsatz, dass nur die Beschäftigungszeiten beim Arbeitgeber beziehungsweise
weiteren Betriebsgesellschaften berücksichtigt werden.
160 Dieser Neubeginn für alle hat auch in Baden-Württemberg bei Arbeitsverträgen mit Anwendung des DSK-Tarifvertrages dazu geführt, dass bei
vielen Arbeitnehmern, wie hier, es auch bei Nichtberücksichtigung der Bewährungszeiten zu Vergütungssteigerungen kam, wenn auch nicht in
der hier geltend gemachten Höhe. Den Arbeitnehmern, die durch die Wegfall der Berücksichtigung von Berufsjahren bei früheren Arbeitgebern
bzw. dem Wegfall der Eingruppierung nach Lebensalter, eine Vergütungsminderung drohte, wurde durch die Besitzstandregelungen das
bisherige Einkommen gesichert.
161 Die Nichtregelung der Berücksichtigung von Bewährungszeiten ab Beschäftigungsbeginn nach §11 MTV für alle Arbeitnehmer das heißt auch
für die Arbeitnehmer, bei denen zuvor die Vergütungsstrukturen des BAT bzw. DSK-TV nicht zur Anwendung kamen, führt dazu, dass
Bewährungszeiten vor dem 01.01.2005 nicht zu berücksichtigen sind.
III.
162 Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2006 einen
Anspruch auf eine höhere Vergütung als die ihr gezahlte, denn die tariflichen Vergütungsansprüche übersteigen diese. Die Beklagte hat die
tariflichen Ansprüche der Klägerin nicht vollständig erfüllt hat. Allerdings ist dieser Vergütungsanspruch geringer als im arbeitsgerichtlichen
Urteil angenommen, so dass das Urteil teilweise abzuändern war.
163 Zu berücksichtigen sind die Vergütungsansprüche, die der Klägerin im Vorverfahren rechtskräftig zugesprochen wurden. Es liegen zwar zwei
unterschiedliche Streitgegenstände vor, wenn sich ein Anspruch sowohl auf eine tarifvertragliche wie auch auf eine arbeitsvertragliche oder
gesetzliche Anspruchsgrundlage stützen lässt. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Zahlungsklage wegen
Einkommenssicherung, die sowohl auf einen tariflichen Anspruch als auch auf einzelvertragliche Zusage gestützt wird, zwei verschiedene
Streitgegenstände beinhaltet (Urt v. 23.11.2006 6 AZR 317/06; s. a. Beschluss v. 11.04.2006 - 9 AZN 892/05 NJW 2006, 2716). Da die Klägerin
jedoch geltend macht, die Beklagte habe die tariflichen Ansprüche als Mindestlohnansprüche nicht erfüllt, sind die erbrachten Leistungen der
Beklagten zu berücksichtigen.
164 Die Klägerin war seit 01.04.2000 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Damit ist die Klägerin nach § 12 Abs. 1 MTV, Anlage B zum
MTV in die Vergütungsgruppe für Pflegepersonal in Ap IV Nr. 1 eingruppiert mit Einstufung in die Stufe 1 für die Zeit vom 01.04.2000 bis
31.03.2002, in die Stufe 2 für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.03.2004 und ab 01.04.2004 in die beantragte Stufe 3.
165 Weiter hat die geschiedene Klägerin Anspruch auf den Ortszuschlag nach Stufe 1 in Höhe von EUR 473,21.
166 Die allgemeine Zulage beträgt in der Vergütungsgruppe IV EUR 107,44.
167 Dies ergibt folgende Zahlungsansprüche:
168 Januar 2005 bis Juni 2006
169 Grundvergütung IV/1 EUR 1.450,66
Ortszuschlag Stufe 3
EUR 473,21
Allgemeine Zulage
EUR 107,44
Summe
2.031,31
170 Abzüglich der tatsächlich gezahlten Vergütung von EUR 1944,62 verbleibt eine monatliche Differenz von EUR 86,69. Hiervon in Abzug
zubringen sind im Zeitraum Januar 2005 bis Januar 2006 die in Vorverfahren bereits rechtskräftig zugesprochenen EUR 84,41, so dass
insoweit nur eine Nachzahlungspflicht von EUR 2,28 monatlich besteht.
171 Daraus ergibt sich insgesamt ein nachzuzahlender Betrag von EUR 463,09.
172 Dieser Differenz ist nicht durch die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen (VWL)erfüllt worden. Die VWL stellen ein freiwillige Leistung
des Arbeitgebers dar, die dieser ausweislich der Lohnabrechnung zusätzlich zu der geschuldeten Vergütung leisten wollte und zu der er
vertraglich nicht verpflichtet war. Eine Verrechnung mit dem der Klägerin geschuldeten Tariflohn ist jedenfalls unzulässig und wäre allenfalls
denkbar, wenn die Beklagte sich das ausdrücklich vorbehalten hätte.
173 Zudem fließen sie dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar zu, sondern er kann über dieses Entgelt erst zu einem u. U. erheblich späteren Zeitpunkt
verfügen, nämlich bei Ablauf seiner gewählten Anlage für die VWL. Es ist daher bereits fraglich, ob VWL überhaupt zur Erfüllung tariflicher
Lohnansprüche geeignet sind, was nicht abschließend entschieden werden muss.
174 Zinsen nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB schuldet die Beklagte nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des § 5 des Arbeitsvertrages ab dem 1.
des Folgemonats; diese Regelung ist für die Klägerin günstiger als die tarifvertragliche Fälligkeitsregelung des § 13 a Abs.1 MTV und geht
daher vor. Sie wird nicht insgesamt von der tariflichen Vergütungsregelung erfasst, denn Vergütungshöhe, die sich nunmehr nach den
Tarifverträgen richten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung sind zwei verschiedene Regelungsgegenstände, bei den der
Günstigkeitsvergleich getrennt stattzufinden hat.
175 Sie wird auch nicht durch den Tarifvertrag abgelöst, denn § 13 S. 2 iVm. S. 1 des Arbeitsvertrages regelt nur die Ablösung der vertraglichen
Bestimmungen „im Übrigen“, also soweit eine explizite arbeitsvertragliche Regelung nicht getroffen ist.
IV.
176 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; danach waren die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
zu verteilen.
177 Die Revision war für beide Parteien nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen.
178 Arnold Bullwinkel Huber-Frey