Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 27.09.2001
LArbG Baden-Württemberg: akte, arbeitsgericht, örtliche zuständigkeit, zwangsvollstreckung, geschäftsführung ohne auftrag, treu und glauben, beschränkte haftung, forschung, kündigung, vergütung
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 27.9.2001, 21 Sa 55/00
Entreicherungseinrede des Vollstreckungsgläubigers nach Zwangsvollstreckung aus einem später abgeänderten LAG-Urteil und
Vertrauensschutz des Vollstreckungsschuldners - Anwendungsbereich des § 70 BAT
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 22 Ca 810/00 - abgeändert:
1 .Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 30 550,00 nebst 4 % Zinsen per annum seit dem 08.10.1996 sowie weitere 4 % Zinsen aus
DM 60 000,00 seit dem 27.08.1996 und aus DM 4 702,00 seit dem 10.09.1996 bis jeweils 02.04.1999 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
II. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
V. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückerstattung von Bezügen für die Monate August 1994 bis März 1995, die der
aufgrund eines später wieder aufgehobenen Urteils des Landesarbeitsgerichts K. an ihn geleistet hatte.
2
Der am 01.03.1929 geborene Beklagte war beim Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger, der in seinen Sitz hat, vom 01.08.1964 bis 31.07.1994
als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt.
3
Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lagen die Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.06.1996 (ArbG-Akte Blatt 90 f.) zugrunde.
Dessen § 8 lautet wie folgt:
4
"(...) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der Hauptverwaltung der örtlich zuständige Arbeitsgericht".
5
Zuletzt nahm der Beklagte für den Kläger die nachfolgenden Aufgaben wahr, wobei er unmittelbar dem Vorstand nachgeordnet war:
6
- Forschung und Entwicklung auf den Gebieten der,
7
- Übertragung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die einschlägige Industrie und andere Industriebereiche (Technologie und
andere Know-how-Transfer),
8
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
9
- Internationale Kooperation im Bereich von , einschließlich Veranstaltung von Kongressen, Symposien etc.,
10 - Entwicklung und Betrieb von Großforschungsgeräten und -anlagen,
11 - Publikation von Plänen und Ergebnissen der Forschung und Entwicklung sowohl auf der Stufe hohen wissenschaftlichen Niveaus bis zu
populärwissenschaftlichen Veröffentlichungen,
12 - Leitung und Durchführung von nationalen und internationalen Projekten.
13 Der Beklagte verlangte seine Weiterbeschäftigung über die Vollendung seines 65. Lebensjahres hinaus. Dieses Begehren wies der Kläger unter
Berufung auf die Altersgrenzenregelung des § 60 Absatz 1 BAT zurück und kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom
11.03.1994 vorsorglich zum 15.04.1994.
14 Dagegen erhob der Beklagte Klage vor dem Arbeitsgericht K. (Aktenzeichen 1 Ca 3020/94) mit den Anträgen:
15
"1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch § 60 BAT aufgelöst worden ist.
16
2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 11.03.1994 zum 15.04.1994 sein
Ende gefunden hat, sondern ungekündigt über diesen Termin hinaus fortbesteht. (...)"
17 Gleichzeitig verklagte er den nunmehr klagenden auf Zahlung der Vergütung für April 1994 bis August 1995.
18 Bereits im September 1994 war die persönliche Kommunikation zwischen dem Beklagten und dem Vorstand des Klägers abgerissen. Dieser
hatte dem Beklagten Hausverbot erteilt. Lediglich die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Parteien stellten die Aufrechterhaltung der Kontakte
her. Die für den Beklagten noch eingehenden diversen Postsendungen leitete der Kläger ungeöffnet an den Beklagten weiter.
19 In seinem am 28.11.1995 verkündeten Urteil (ArbG-Akte Blatt 7 ff.) stellte das Arbeitsgericht K. fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
§ 60 BAT und die Kündigung des Beklagten vom 11.03.1994 nicht vor Ablauf des 31.07.1994 sein Ende gefunden hat. Dementsprechend
wurden die Vergütungsansprüche des nunmehrigen Beklagten ausgeurteilt.
20 Auf die Berufung des damaligen Klägers und jetzigen Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht K. in seinem Urteil vom 01.08.1996 -
Aktenzeichen 10 Sa 63/96 - das Urteil des Arbeitsgerichts K. teilweise ab:
"1
21 a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch über den 31.07.1994 hinaus bis zum 31.03.1995 fortbestanden hat.
22 b) Der Beklagte wird weitergehend verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
23 DM 9 147,74 brutto nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.08.1994,
24 DM 9 330,44 brutto nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.09.1994,
25 DM 9 330,44 brutto nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.10.1994,
26 DM 9 330,44 brutto nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.11.1994,
27 DM 9 330,44 brutto nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.12.1994,
28 DM 9 330,44 brutto nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.01.1995,
29 DM 9 330,44 brutto nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.02.1995,
30 DM 6 272,53 brutto nebst 12,5 % Zinsen seit dem 02.12.1994,
31 DM 650,-- brutto nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.07.1994,
32 DM 9 330,44 brutto nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.03.1995.
2.
33 Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen."
34 Für die weiteren Einzelheiten des Urteils des Landesarbeitsgerichts K. vom 01.08.1996 wird auf die arbeitsgerichtliche Akte Blatt 32 ff. verwiesen.
35 Am 27.08.1996 überwies der klagende ... an den Beklagten DM 60 000,00 als Abschlag auf die Vergütung für August 1994 bis März 1995, am
10.09.1996 die restlichen DM 4 702,14 netto.
36 Nach Erhalt der Zahlungen zog der Beklagte aus seinem vormaligen Wohnort Bergisch-Gladbach nach Stuttgart um, wofür er insgesamt DM 25
600,00 investierte. Zudem reiste er in die USA und an den Wolfgangsee, was weitere Kosten von DM 6 000,00 verursachte. Für die
Aufschlüsselung der Kosten nach Einzelpositionen wird auf die Aufstellung des Beklagten (ArbG-Akte Blatt 160) Bezug genommen.
37 Beide Parteien legten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts K. vom 01.08.1996 Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.
38 Dieses entschied im Urteil vom 14.10.1997 (Aktenzeichen 7 AZR 660/96, ArbG-Akte Blatt 51 ff.):
39 "Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts K. vom 01.08.1996 - 10 Sa 63/96 - wird zurückgewiesen.
40 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts K. vom 01.08.1996 aufgehoben.
41 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts K. vom 28.11.1995 - 1 Ca 3020/94 - wird zurückgewiesen (...)."
42 Zusammenfassend führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer wirksamen, auf die Vollendung
des 65. Lebensjahres abstellenden Altersgrenzenregelung am 28.02.194 geendet habe; der Senat habe diese Feststellung jedoch nicht mehr
durch Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung treffen können; der Beklagte (also der nunmehr klagende ...) habe weder gegen die
Feststellung eines bis zum 31.07.1994 bestehenden Arbeitsverhältnisses noch gegen die darauf beruhende Verurteilung zur Zahlung von
Annahmeverzugslohn, Urlaubsgeld und der anteiligen Sonderzuwendung Berufung eingelegt, so dass das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit
rechtskräftig geworden sei (vergleiche ArbG-Akte Blatt 60).
43 Die Verfassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.10.1997 und das Urteil des Arbeitsgerichts K.
vom 28.11.1995 vom 04.02.1998 (ArbG-Akte Blatt 75 ff.), begründet mit Schriftsatz vom 23.09.1998 (ArbG-Akte Blatt 144 ff.), nahm das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (siehe Beschluss vom 22.06.1999 - 1 BvR 243/98, ArbG-Akte Blatt 181).
44 Der klagende ... hat behauptet, er habe am 10.09.1996 für den Beklagten DM 34 950,00 an Einkommens- und Kirchensteuer nebst
Solidaritätszuschlag an das für seine Betriebsstätte zuständige Finanzamt K.-Porz abgeführt. Die an den Beklagten für den Zeitraum August 1994
bis März 1995 geleisteten Zahlungen seien sämtlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts K. vom
01.08.1996 veranlaßt worden.
45 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
46
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 99 652,14 nebst 4 % Zinsen von DM 60 000,00 seit dem 27.08.1996 und von DM 39
652,14 seit dem 10.09.1996 zu zahlen.
47 Der Beklagte hat beantragt,
48
die Klage abzuweisen.
49 Er hat zuvörderst die örtliche Zuständigkeit des vom klagenden Verein angerufenen Arbeitsgerichts Stuttgart gerügt.
50 Er hat außerdem vorgetragen, dass er im Zeitraum August 1994 bis März 1995 weiter in unverändertem Maße wie zuvor für den klagenden ...
gearbeitet habe. So sei er weiterhin in dem ihm von diesem übertragenen Aufgabenbereich "Kommerzialisierung der ..." bzw.
"Technologietransfer" tätig gewesen. So habe er sich auf dem Sektor der internationalen Kooperation bei einschließlich der Organisation der
Veranstaltung von Kongressen, Symposien usw. eingesetzt. Unter anderem habe er auf Einladung der Vereinten Nationen vom 19.09.1994 bis
21.09.1994 als Repräsentant des Klägers als Vortragsredner an einer Tagung in Peking teilgenommen. Des weiteren sei er mit den Vorarbeiten
zu einem Workshop in Moskau (Termin Oktober 1995) und für ein Symposium in Singapur (vom 13.09.1995 bis 15.09.1995) ausgefüllt gewesen.
51 Auch auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit, der Publikation von Plänen und Ergebnissen der Forschung und Entwicklung von hohem
wissenschaftlichem Niveau bis zu populärwissenschaftlichen Veröffentlichungen habe er sich betätigt. Insbesondere habe er sich entscheidend
dem Ausbau des Fachblattes "... ..." zugewandt.
52 Die Tätigkeitsinhalte im einzelnen sind im Schriftsatz des Beklagten vom 26.10.1999 (ArbG-Akte Blatt 206 ff.) umschrieben.
53 Alles in allem habe er in der Zeit vom 01.08.1994 bis 31.03.1995 durchschnittlich mindestens 8 Stunden pro Werktag, vornehmlich in seinen
privaten Räumlichkeiten, für den Kläger gearbeitet. Seinen Arbeitsleistungen käme bei einem Stundensatz von mindestens DM 100,00 ein
Gegenwert von DM 118 400,00 zu (= 40 Wochenstunden x 29,7 Wochen x DM 100,00 pro Stunde). Der Kläger ziehe heute noch Nutzen aus den
Arbeiten, die er im Zeitraum vom 01.08.1994 bis 31.03.1995 erbracht habe; beispielsweise habe er seinen Vertreter, Herrn xx, Direktor der xx-xx,
bei der .xxx am 04.11.1999 in xxx-xxx über seine Arbeitsergebnisse referieren lassen. Die damit verbundenen, dem Kläger zugeflossenen
Vermögensvorteile seien bei einem etwaigen Rückzahlungsanspruch als anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Hilfsweise hat der Beklagte
deshalb die Aufrechnung mit seinen aus der Arbeitsleistung resultierenden Gegenansprüchen erklärt.
54 Er hat sich zudem darauf berufen, dass er um die Umzugs- und Reisekosten in Höhe von DM 30 500,00 entreichert sei und schließlich die
Einrede des § 821 BGB geltend gemacht.
55 Außerdem vertritt er abschließend die Ansicht, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1999 im Verfahren 1
BvR 1814/94 (ArbG-Akte Blatt 185 ff.) ohnehin davon auszugehen sei, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zumindest faktisch bis 31.03.1995
Bestand gehabt habe.
56 Mit Schriftsatz vom 13.01.2000 (ArbG-Akte Blatt 293 ff.) hat der Beklagte den Rechtsanwälten (seinen Prozessbevollmächtigten im Vorprozess
der Parteien) den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten.
57 Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
58 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X gemäß Beweisbeschluss vom 10.11.1999. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.03.2000 (ArbG-Akte Blatt 381 bis 382) verwiesen.
59 Das Arbeitsgericht hat seine örtliche Zuständigkeit bejaht, ohne eine Vorabentscheidung zu treffen, und den Beklagten mit Urteil vom 01.03.2000
- dem Kläger zugestellt am 31.05.2000, dem Beklagten am 07.06.2000 - zur Zahlung von DM 69 102,14 nebst 4 % Verzugszinsen ab 02.04.1999
verurteilt, die Klage aber im übrigen abgewiesen.
60 Es hat den Anspruch des Klägers aus § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Alternative BGB abgeleitet, die Voraussetzungen des § 717 Absatz 2 Satz 2 ZPO
in Verbindung mit § 62 Absatz 2 ArbGG indes verneint und im wesentlichen folgendes erwogen: Der Beklagte habe zwar DM 64 702,14 durch
Leistungen des Klägers sowie weitere DM 34 950,00 infolge seiner Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber den Steuerbehörden
rechtsgrundlos erlangt, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts K. vom 01.08.1996 abgeändert und der in der Berufungsinstanz
angefallene Teil der Klage abgewiesen worden sei. Der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung von rechtsgrundlos
geleisteten Lohnzahlungen erfasse - jedenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auch die abgeführten Steuern und Sozialabgaben.
Aufgrund der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen X. stehe fest, dass im September 1996 auf den Beklagten entfallene Steuern in
Höhe von DM 34 950,00 an die Finanzbehörde überwiesen worden seien. Nach rechtskräftigem Abschluss des zwischen den Parteien geführten
Vorprozesses stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen lediglich bis zum 31.07.1994 bestanden habe und somit
Vergütungsansprüche des Beklagten für den Zeitraum August 1994 bis März 1995 nicht entstanden seien. Solche Ansprüche könne der Beklagte
auch nicht aus einem faktisch fortgesetzten Arbeitsverhältnis oder aufgrund des Rechtsinstitutes der Geschäftsführung ohne Auftrag ableiten.
61 Der Beklagte sei jedoch in Höhe von DM 30 550,00 (Umzugskosten: DM 25 600,00; Reisekosten in die ... und an den ...: DM 6 000,00)
entreichert. Dagegen dringe der Beklagte weder mit der geltend gemachten Einrede der Bereicherung gemäß § 821 BGB (wegen fehlender
tatbestandlicher Voraussetzungen) noch mit seiner hilfsweisen Aufrechnung mit Gegenansprüchen im Zusammenhang mit dem von ihm von
August 1994 bis März 1995 angeblich erbrachten Tätigkeiten durch. Andererseits könne sich der Kläger nicht auf § 717 Absatz 3 Satz 2 ZPO
berufen, da diese Bestimmung voraussetze, dass die eingetretene Vermögensverschiebung durch die Vollstreckung eines Urteils bzw. einer zur
Abwendung der Vollstreckung gemachten Leistung entstanden sei. Letzteres erfordere aber, dass die Zwangsvollstreckung konkret drohe. Dazu
reiche das bloße Vorliegen eines Titels nicht aus; der Gläubiger müsse vielmehr deutlich gemacht haben, dass er zur Vollstreckung schreite,
wenn nicht geleistet werde. Für eine derartige Konstellation habe der Kläger nichts vorgetragen.
62 Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.
63 Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil wenden sich beide Parteien, der Kläger durch seine am 29.06.2000, der Beklagte durch die am 05.07.2000
eingelegte Berufung. Jene wurde mit Schriftsatz vom 29.07.2000 (LAG-Akte Blatt 39 bis 44), diese mit Schriftsatz vom 04.08.2000 (LAG-Akte Blatt
70 bis 96) ausgeführt. Das weitere Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren bis zur mündlichen Verhandlung erschließt sich aus den
Schriftsätzen des Klägers vom 11.09.2000, 16.10.2000 und 19.12.2000 (LAG-Akte Blatt 123 bis 129, 187 bis 196 bzw. 222/223) sowie denen des
Beklagten vom 28.08.2000, 28.09.2000, 11.12.2000 und 29.12.2000 sowie vom 16.01.2001 (LAG-Akte Blatt 111 bis 120, 137 bis 154, 197 bis
202, 239 bis 253 und 254 bis 259) und ihren jeweiligen Anlagen. Hierauf wird Bezug genommen.
64 Der Kläger wendet sich gegen das arbeitsgerichtliche Urteil im wesentlichen mit den nachfolgenden Argumenten: Das Arbeitsgericht habe
rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des § 717 Absatz 3 Satz 2 ZPO verneint; denn er habe sehr wohl zur Abwendung einer drohenden
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts K. vom 01.08.1996 an den Beklagten geleistet, nachdem er mit Anwaltsschreiben
vom 14.08.1996 (Anlagenkonvolut, LAG-Akte Blatt 44) unter Fristsetzung bis 30.08.1996 zur Zahlung "zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung"
aufgefordert worden sei. Zuvor habe der Beklagte bereits im November und Dezember 1995 mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des
Arbeitsgerichts K. gedroht. Die Berufung auf den Entreicherungseinwand gemäß § 717 Absatz 3 Satz 3 und 4 ZPO sei ihm deshalb verwehrt.
Dass die damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten ohne seinen Auftrag gehandelt hätten, bestreite er, im übrigen hätten diese im
Rahmen ihrer Prozessvollmacht gehandelt. Die Zustellung einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Urteilsausfertigung sei für die
Anwendbarkeit des § 717 Absatz 3 ZPO nicht erforderlich.
65 Vorsorglich bestreite er mit Nichtwissen, dass der Beklagte die erhaltenen Zahlungen wie vorgetragen tatsächlich verwendet und es sich hierbei
um Luxusaufwendungen gehandelt habe; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte die von ihm behaupteten Aufwendungen im
Rahmen seiner üblichen Lebensführung getätigt habe. Auch bestreite er, dass die im Schriftsatz des Beklagten vom 04.08.2000 aufgelisteten
angeblichen Aufwendungen und Reisetätigkeiten mit den erhaltenen Geldern finanziert worden seien und die angeblich vom 01.08.1994 bis
31.03.1995 seitens des Beklagten erbrachten Dienstleistungen irgendeinen Vermögenswert für ihn, den Kläger, gehabt hätten. Auch scheitere
sein Rückzahlungsanspruch nicht an § 70 BAT.
66 Der Kläger beantragt im zweiten Rechtszug sinngemäß:
67 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 22 Ca 810/00 - wird abgeändert.
68 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 30 550,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 27.08.1996 sowie weitere 4 % Zinsen von DM 60
000,00 seit dem 27.08.1996 und aus DM 4 702,14 seit dem 11.09.2000, jeweils bis zum 02.04.1999, zu zahlen.
69 3. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
70 Der Beklagte beantragt demgegenüber sinngemäß:
71 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
72 2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 22 Ca 810/00 - wird abgeändert, und die Klage wird insgesamt
abgewiesen.
73 Der Beklagte ist der Auffassung, dass er die Leistungen des Klägers nicht rechtsgrundlos erhalten habe. Er habe nämlich im Zeitraum vom
01.08.1994 bis 31.03.1995 in einem unbeendeten Arbeitsverhältnis zum Kläger gestanden, wie das Landesarbeitsgericht K. zutreffend
festgestellt habe. Dieses Urteil sei zwar vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben worden, dessen Entscheidung beruhe jedoch auf
Verfahrensfehlern und entspreche nicht der Tatsachen- und Rechtslage. Deshalb habe er auch dagegen Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht eingelegt. Diese sei zwar nicht zur Entscheidung angenommen worden, es sei jedoch davon auszugehen, dass dies
nur deshalb nicht geschehen sei, weil der Rechtsweg noch nicht erschöpft und seine Rechte letztendlich nicht verletzt worden seien, weil in
diesem Prozess durch das Arbeitsgericht Stuttgart und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg festgestellt werden könne, dass er seine
Gehaltsvergütungen und die Lohnsteuerzahlungen nicht an den Kläger zurückbezahlen müsse. Mit dem Urteil des Arbeitsgerichts K. vom
28.11.1995 stehe rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht etwa gemäß § 620 Absatz 1 BGB mit Ablauf des 28.02.1994
geendet habe. Nicht rechtskräftig entschieden worden sei jedoch die Frage, ob § 60 Absatz 1 BAT mit Wirkung ab 01.08.1994 wieder auf das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden sei. Nach objektiver Rechtslage sei dies jedoch nicht möglich gewesen, weil das
Bundesverfassungsgericht in seiner einstweiligen Anordnung vom 08.11.1994 (NZA 1995, 45) die Anwendung des § 60 Absatz 1 BAT
ausgeschlossen und den Beendigungstermin für das Arbeitsverhältnis auf den 31.03.1995 hinausgeschoben habe, wie das
Landesarbeitsgericht K. zutreffend erkannt habe. Dem zu folgen, sei das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auch nicht durch das Urteil
des Bundesarbeitsgerichts vom 14.10.1997 gehindert, da ein entgegenstehendes rechtskräftiges Urteilserkenntnis nicht vorliege.
74 Im Übrigen verteidigt der Beklagte das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es die Anwendbarkeit des § 717 Absatz 3 Satz 2 ZPO verneint hat. Der
Kläger habe seine klagegegenständlichen Zahlungen nicht etwa zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, sondern zur Erfüllung seiner
Gehaltsforderungen einerseits und in Erfüllung seiner Lohnsteuerabführungspflicht gegenüber den Finanzbehörden getätigt. Er, der Beklagte,
habe nicht aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts K. vollstreckt, es habe auch keine Zwangsvollstreckung gedroht, die der Kläger hätte
abwenden müssen. Eine Vollstreckungsklausel sei weder beantragt noch erteilt worden; seine damaligen Prozessbevollmächtigten hätten auch
keinen Auftrag erhalten, die Zwangsvollstreckung anzudrohen, vermutlich habe der Kläger ihr Schreiben vom 14.08.1996 gar nicht erhalten,
nachdem es in erster Instanz nicht vorgelegt worden sei. Außerdem sei die Zahlung des Klägers mit dem Verwendungszweck
"Abschlagszahlung" - ohne Vorbehalt - erfolgt. Im übrigen hätte die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf § 882a Absatz 3 ZPO erst nach vier
weiteren Wochen nach Anzeige der konkreten Zwangsvollstreckungsabsicht gegenüber den gesetzlichen Vertretern des Klägers, einer Anstalt
des öffentlichen Rechts, beginnen dürfen. Eine Anzeige nach § 882a ZPO sei aber überhaupt nicht erfolgt.
75 Seine Verurteilung durch das Arbeitsgericht sei nicht gerechtfertigt, da er hinsichtlich der Zahlungen, welche der Kläger auf die im Urteil des
Landesarbeitsgerichts K. vom 01.08.1996 ausgeurteilten Beträge geleistet habe, schon vor Klagerhebung vollständig entreichert gewesen sei. Er
und seine Ehefrau hätten die gesamte Lebensführung erheblich kostenaufwendiger gestaltet, als wenn er die streitgegenständlichen DM 64
702,14 und den vom Finanzamt erhaltenen Steuererstattungsbetrag in Höhe von DM 22 134,20 nicht erhalten hätte. Bezogen auf den Zeitraum
von August 1996 bis zur Klagerhebung habe er geringfügige Mehrausgaben getätigt, so dass ihm eine Beweiserleichterung hinsichtlich der
Führung des Entreicherungsnachweises zugute komme. Nach den vom Arbeitsgericht bereits berücksichtigten Luxusaufwendungen habe er
Anschaffungen und weitere Reisen im Gesamtbetrag von DM 22 785,00 getätigt. Außerdem habe er in der Zeit vom 01.08.1994 bis mindestens
30.06.2000 seine Arbeitskraft für den Kläger anstatt für einen neuen Arbeitgeber verwendet. Allein im Zeitraum bis 31.03.1995 habe der Wert
seiner erbrachten Leistungen den Klagebetrag von DM 99 652,14 bei weitem übertroffen. Hinzu kämen die sogenannten infrastrukturellen
Kosten für Raummiete, Heizung, Reinigung, Strom und Telefon, Computergeräte sowie Bürokleinmaterial und dergleichen. Außerdem seien dem
Kläger vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technik Finanzmittel in Höhe der Lohn- und Lohnnebenkosten für
seine Stelle zugeflossen. Er sei deshalb gar nicht zu Lasten des Klägers bereichert.
76 Schließlich seien die Erstattungsansprüche des Klägers gemäß § 70 BAT verfristet; denn auch Lohnüberzahlungen nach Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses unterfielen der Ausschlussfristenregelung. Dies habe das Arbeitsgericht nicht beachtet. Ferner verstoße das
Rückzahlungsverlangen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), nachdem ihm Vertreter des Klägers wiederholt eine Weiterbeschäftigung nach
Vollendung seines 65. Lebensjahres zugesagt hätten. Darauf habe er sich verlassen.
77 Letztendlich bestreite er die geltend gemachten Zinsen, da er nicht wirksam in Verzug gesetzt worden sei.
78 Das nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2001 in den Schriftsätzen des Klägers vom 02.03.2001, 25.05.2001, 18.06.2001
und 12.07.2001 (LAG-Akte Blatt 278 bis 333, 340 bis 344, 349 bis 358 bzw. 364 bis 366) enthaltene Vorbringen wurde nicht mehr berücksichtigt,
da es nach Auffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich erscheint.
79 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
80
A. Berufung des Klägers
81
I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Absatz 1 und 2 ArbGG alter Fassung statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte und innerhalb der Begründungsfrist ordnungsgemäß ausgeführte (§§ 66 Absatz 1 Satz 1, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518 Absatz
1 und 2, 519 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 ZPO) Berufung des Klägers ist zulässig.
82
II. Seine Berufung hat auch zu einem Großteil Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat die (zulässige) Klage zu Unrecht in Höhe von DM 30 550,00
abgewiesen und dem Kläger Verzugszinsen verwehrt. Sein Urteil war deshalb abzuändern und der Beklagte entsprechend dem - in der
Berufungsinstanz hinsichtlich der Zinsforderungen zulässigerweise geänderten - Klagantrag zur Zahlung von weiteren DM 30 550,00 nebst 4 %
Zinsen per annum seit dem 08.10.1996 sowie weiterer 4 % Zinsen aus DM 60 00,00 seit dem 27.08.1996 und aus DM 4 702,00 seit dem
10.09.1996 bis jeweils 02.04.1999 zu verurteilen, im übrigen war die Klage hinsichtlich der weitergehenden geltend gemachten Zinsen (bereits
ab 27.08.1996) abzuweisen, die Berufung insoweit zurückzuweisen.
83
1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer DM 30 550,00 folgt aus § 717 Absatz 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 812 Absatz 1 Satz 1
1. Alternative BGB.
84
a) Nach § 717 Absatz 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger eines Verfahrens (hier der Beklagte) auf Antrag des Beklagten (hier des Klägers)
verpflichtet, das von diesem aufgrund eines Urteiles eines OLG's in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 708 Nr. 10 ZPO,
welches aufgehoben oder geändert worden ist, an ihn Gezahlte oder Geleistete zu erstatten. Die Vorschriften des § 717 Absatz 2 sind auf
die Urteile eines OLG's nicht anzuwenden (§ 717 Absatz 3 Satz 1 ZPO). § 717 ZPO gilt gemäß § 62 Absatz 2 ArbGG auch im
Arbeitsgerichtsverfahren. Die auf die Bereicherung beschränkte Haftung des § 717 Absatz 3 ZPO greift auch dann ein, wenn ein
kontradiktorisches Urteil eines LAG's aufgehoben oder abgeändert wird (vergleiche LAG Hamm NJW 1976, 1119).
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Vorliegend hatte der Beklagte dieses Verfahrens aufgrund des Urteiles des Landesarbeitsgerichts K. vom 01.08.1996 vom Kläger
dieses Verfahrens Leistungen in Höhe von DM 99 652,14 erlangt, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hatte: unmittelbar DM
60 000,00 durch Überweisung vom 27.08.1996 und weitere DM 4 702,00 durch Überweisung vom 10.09.1996 sowie mittelbar DM 34
950,00 durch Überweisung dieses Betrages an das Finanzamt K.-Porz am 08.10.1996 (Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag). In den beiden ersten Fällen hat der Beklagte einen entsprechenden Vermögensvorteil dadurch erlangt, dass die
Überweisungsbeträge seinem Girokonto gutgeschrieben wurden, im letzten Fall dadurch, dass er von einer entsprechenden
Lohnsteuerschuld befreit wurde, welche aufgrund der Vergütungszahlung seitens des Klägers ausgelöst worden war. Der
Arbeitnehmer ist nämlich gemäß § 38 Absatz 2 Satz 1 EStG alleiniger Steuerschuldner für alle Einnahmen ohne Rücksicht auf deren
Rechtsgrund, der Arbeitgeber gemäß § 38 Absatz 3 EStG verpflichtet, hierauf die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer abzuführen, ohne
dass der Arbeitnehmer einwenden kann, im Fall einer rechtsgrundlosen oder irrtümlichen Lohnzahlung bestehe in Wahrheit keine
Abgabenschuld, die getilgt werden könnte; denn insofern gilt das Zuflussprinzip (§§ 11, 38 Absatz 2 EStG). Fällt der rechtliche Grund
für eine Steuerzahlung später wieder weg, wie es bei erfolgreicher Rückforderung von Lohnüberzahlungen der Fall ist, so hat den
Erstattungsanspruch gemäß § 37 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) "derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist".
Dies ist der Arbeitnehmer.
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Dies alles hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf LAG K. AP Nr. 17 zu § 812 BGB überzeugend dargestellt.
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b) Den Betrag von DM 99 652,14 hat der Beklagte aufgrund des Urteils des LAG K. erhalten. Bei vernünftiger Betrachtung des von den
Parteien geschilderten Lebenssachverhaltes kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kläger die besagten Leistungen an den
Beklagten aufgrund dieses Urteiles geleistet hat, nachdem zwischen den Parteien zuvor Streit darüber bestanden hatte, ob das
Arbeitsverhältnis zwischen ihnen über den 28.02.1994 hinaus weiter bestand, durch das LAG-Urteil der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses bis 31.03.1995 festgestellt und der Kläger zur Zahlung der Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt verurteilt worden war
und die vormaligen Beklagtenvertreter den Kläger aufgefordert hatten, zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung die vom LAG K.
ausgeurteilten Beträge an den Beklagten zu zahlen. Dass auf dem Überweisungsträger als Tilgungszweck der Vermerk
"Abschlagszahlung" zu lesen war, durfte der Beklagte aufgrund der Gesamtumstände auch aus seiner Sicht nicht dahin verstehen, dass der
Kläger damit eine ihm aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis erwachsene Zahlungsverpflichtung hatte erfüllen wollen. Solange nicht
einmal die Urteilsgründe abgesetzt und die Entscheidungen des Arbeitsgerichts K. sowie des LAG K. noch nicht rechtskräftig geworden
waren, hatte der Beklagte auch keine sachlich begründete Veranlassung davon auszugehen, dass sich der Kläger mit der Entscheidung
des LAG K. zufrieden geben würde, vielmehr musste er davon ausgehen, dass der Kläger wie der Beklagte auch Revision gegen das Urteil
einlegen würde und die Zahlungen an ihn lediglich deshalb erfolgt waren, um die Kosten einer bereits angekündigten möglichen
Zwangsvollstreckung zu vermeiden.
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c) Die Leistungen des Klägers waren zudem ohne Rechtsgrund erfolgt; denn das Handlungsgebot für den Kläger, aufgrund des vorläufig
vollstreckbaren Urteils des LAG K. an den Beklagten, die dort ausgeurteilten Beträge zu zahlen, war infolge der Aufhebung des Urteils
durch das Bundesarbeitsgericht im Revisionsverfahren nachträglich wieder entfallen.
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Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, er habe die Leistungen des Klägers sehr wohl mit Rechtsgrund erhalten,
weil das Arbeitsverhältnis mit diesem noch bis zum 31.03.1995 bestanden habe, ist sein Vorbringen unschlüssig. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht ausgeführt (Seite 15 ff. des angefochtenen Urteils), es stehe aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des zwischen
den Parteien geführten Vorprozesses vor dem Arbeitsgericht/Landesarbeitsgericht K. und dem Bundesarbeitsgericht bis hin zur
erfolglosen Anrufung des Bundesverfassungsgerichts fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen lediglich bis zum Ablauf des
31.07.1994 bestanden hat und dem Beklagten Vergütungsansprüche für den Zeitraum von August 1994 bis März 1995 nicht
erwachsen sind; eine davon abweichende Feststellung sei im Hinblick auf die materielle Rechtskraftwirkung der Entscheidungen des
Vorprozesses gemäß § 322 Absatz 1 ZPO nicht möglich. Den Erwägungen des Arbeitsgerichts kann sich auch das Berufungsgericht
voll und ganz anschließen und im einzelnen darauf Bezug nehmen. Die hiergegen vom Beklagten im Berufungsverfahren
vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.
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Zwar wird im Urteil des Arbeitsgerichts K. vom 28.11.1995 in Ziffer 1 des Tenors lediglich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch § 60 BAT und die Kündigung des Beklagten (des nunmehrigen Klägers) vom 11.03.1994 nicht vor Ablauf des
31.07.1994 sein Ende gefunden habe; aus Ziffer 3 des Urteilstenors in Verbindung mit dem Klagantrag Ziffer 2 (festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten (des nunmehrigen Klägers) vom 11.03.1994 zum 15.04.1994
sein Ende gefunden hat, sondern ungekündigt über diesen Termin hinaus fortbesteht) ergibt sich jedoch zwingend die Feststellung,
dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.07.1994 hinaus nicht mehr bestanden hat. Aus I. 3. der
Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.11.1995 ergibt sich des weiteren, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund
der vorsorglich erklärten Kündigung des nunmehrigen Klägers vom 11.03.1994 mit Ablauf des 31.07.1994 endete.
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An diese Feststellungen ist auch die erkennende Kammer gebunden, selbst wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts K. materiell
richtig, das diese Entscheidung aufhebende Urteil des Bundesarbeitsgerichts dagegen rechtsfehlerhaft gewesen wäre, wie der
Beklagte wähnt. Das Urteil des LAG K. ist nämlich aufgrund seiner Aufhebung rechtlich nicht mehr existent. Die gegen das Urteil des
BAG erhobene Verfassungsbeschwerde des Beklagten hatte schließlich keinen Erfolg. Eine Neubeurteilung des vor dem ArbG K./LAG
K. verhandelten Prozessstoffes lässt unser Rechtsschutzsystem nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zu, die im
vorliegenden Fall aber nicht erfüllt sind.
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Damit steht fest, dass der Beklagte die Leistungen des Klägers aufgrund des später wieder aufgehobenen Urteils des LAG K. vom
01.08.1996 rechtsgrundlos erhalten hat. Der Beklagte ist deshalb zur Rückzahlung verpflichtet.
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d) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist der Erstattungsanspruch des Klägers nicht gemäß § 70 BAT verfristet; denn dieser
Anspruch fällt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
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Nach § 70 BAT verfallen nämlich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts
anderes bestimmt ist. Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" sind solche, die auf dem Arbeitsverhältnis beruhen. Damit fallen auch
Ansprüche des Arbeitgebers gegen einen Angestellten auf Rückzahlung von zuviel gezahlten Bezügen unter die tarifvertragliche
Ausschlussklausel, wenn die Überzahlung und die daraus folgende Rückforderung ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis haben. Der
dem Lohnanspruch entsprechende Rückforderungsanspruch soll demnach unter die tarifliche Ausschlussklausel fallen, da nach dem
Zweck der Verfallklausel innerhalb relativ kurzer Frist Rechtsklarheit über die wechselseitigen Ansprüche geschaffen werden soll
(vergleiche BAG AP Nr. 64 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; Nr. 6 zu § 70 BAT). Dies soll auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber die
Vergütung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Zeiträume bezahlt hat, in denen zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis
nicht mehr bestanden hat (vergleiche BAG AP Nr. 7 zu § 70 BAT). Entscheidend ist dabei, dass der Entstehungsbereich des
nachvertraglichen Rückzahlungsanspruches dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen ist. Das Arbeitsverhältnis muss Anlass und alleiniger
Sachgrund der Überzahlung sein. In den entschiedenen höchstrichterlichen Fällen war es stets so, dass der auf Rückzahlung
klagende Arbeitgeber in der irrtümlichen Annahme geleistet hatte, das Arbeitsverhältnis bestehe rechtlich noch fort, obwohl es in
Wirklichkeit bereits beendet war. Eine solche Sachverhaltskonstellation ist im vorliegenden Streitfall allerdings nicht gegeben. Der
eigentliche Rechtsgrund für die Leistungen des Klägers an den Beklagten war der Urteilsausspruch des Landesarbeitsgerichts K. vom
01.08.1996. Ohne dieses gerichtliche Handlungsgebot hätte der Kläger den Umständen nach nicht an den Beklagten geleistet. Die im
engen zeitlichen Zusammenhang mit der Urteilsverkündung stehenden Überweisungen und Zahlungsanordnungen seitens des
Klägers haben deshalb nicht ihren Anlass und Sachgrund im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, sondern im Bereich des
Gesetzesrechts. Der Kläger folgte einem staatlichen Handlungsbefehl - nicht einer konsensual begründeten Verpflichtung -, um die
Misslichkeiten einer angedrohten Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Der nach Aufhebung des LAG-Urteils entstandene
Rückgewähranspruch aufgrund von § 717 Absatz 3 Satz 3 ZPO kann nicht als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage qualifiziert
werden, wenngleich er in einer gerichtlichen Auseinandersetzung über arbeitsrechtliche Ansprüche wurzelt.
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Fällt somit der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht unter den Anwendungsbereich des § 70 BAT, so ist der Beklagte zur
Rückzahlung des aufgrund des Urteils des LAG K. Erlangten verpflichtet.
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e) Mit dem Kläger und entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts ist das Berufungsgericht der Auffassung,
dass der Beklagte die Entreicherungseinrede gemäß § 818 Absatz 3 BGB nicht erheben kann; denn im Geltungsbereich des § 717 Absatz
3 ZPO ist der Anspruch auf Erstattung eines zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen. Damit entfallen die
dem gewöhnlichen Bereicherungsschuldner eingeräumten Vergünstigungen des § 818 Absatz 3 BGB.
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Zwar wird in der Kommentarliteratur zu § 717 Absatz 3 ZPO allgemein die Auffassung vertreten, es sei Voraussetzung des
Bereicherungsanspruches nach § 717 Absatz 3 Satz 3 ZPO, dass ein Urteil des OLG (bzw. LAG) im Sinne des § 708 Nr. 10 ZPO
vollstreckt oder dass geleistet worden ist, um die Vollstreckung abzuwenden (vergleiche hierzu Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung/Krüger, § 717 Randnummer 29; Musielak/Lackmann, Zivilprozessordnung, 2. Auflage, § 717 Randnummer 16 mit
9; Zöller/Herget, ZPO, 21. Auflage, § 717 Randnummer 16 mit 7 ff.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Auflage, § 717 Randnummer 52 mit
Randnummer 12 ff.). Diese unisono vertretene Kommentarmeinung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts weder mit Wortlaut
noch mit Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung vereinbar und wird von ihren Vertretern auch nicht ansatzweise mit
Sachargumenten begründet. Nach § 717 Absatz 3 Satz 1 ZPO sind "die Vorschriften des Absatzes 2 auf die in § 708 Nr. 1
bezeichneten Urteile der Oberlandesgerichte, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil
aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem aufgrund des Urteiles
Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen.". Dies heißt nichts anderes, als dass bei Vorliegen eines oberlandesgerichtlichen Urteiles
im Sinne des § 708 Nr. 10 (bzw. eines LAG-Urteils) so zu verfahren ist, als gäbe es § 717 Absatz 2 ZPO nicht. Für diesen Fall wollte der
Gesetzgeber ganz offensichtlich eine Sonderregelung treffen: Der Gläubiger, der aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil eines OLG
(oder LAG) vollstreckt hat, soll nicht - wie in den Fällen des § 717 Absatz 2 ZPO - mit allen Konsequenzen schadens-ersatzpflichtig
werden, sondern das aufgrund des OLG- (bzw. LAG-)Urteils Erlangte nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes an den
Vollstreckungsschuldner wieder herausgeben. Er soll darauf vertrauen dürfen, dass das Urteil eines OLG (bzw. LAG) eine erhöhte
Richtigkeitsgewähr bietet, was eine Minderung der Risiko- oder Gefährdungshaftung des Gläubigers gegenüber dem
Vollstreckungsschuldner im Fall einer Abänderung des OLG- (bzw. LAG-) Urteils rechtfertigt. Die Regelung des § 717 Absatz 3 ZPO
besagt aber nicht zugleich, dass der Vollstreckungsschuldner, der nicht aufgrund der Zwangsvollstreckung oder zur Abwendung der
Vollstreckung an den Vollstreckungsgläubiger, sondern im Vertrauen auf die Richtigkeit der OLG- (bzw. LAG-)Entscheidung zur
Vermeidung der Zwangsvollstreckung geleistet hat, keinen Erstattungsanspruch nach § 717 Absatz 3 Satz 3 ZPO hätte, sondern auf
das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB verwiesen wäre. Der Gesetzgeber wollte zwar ersichtlich den
Vollstreckungsgläubiger, sobald er eine ihm günstige OLG-Entscheidung erstritten hat, durch Änderung des Haftungsmaßstabes
entlasten, nicht aber zusätzlich privilegieren und einem gutgläubigen Bereicherungsschuldner gleichstellen; denn solange die OLG-
(bzw. LAG-)Entscheidung nicht rechtskräftig ist, muss der Vollstreckungs-gläubiger mit einer Revidierung der Entscheidung rechnen.
Dementsprechend entsteht der Erstattungsanspruch des Vollstreckungsschuldners im Falle der Aufhebung oder Abänderung des
OLG- bzw. LAG-Urteils im Gegensatz zu den Fällen des § 717 Absatz 2 ZPO bereits dann, wenn er aufgrund des Urteils gezahlt oder
geleistet hatte. Das Vertrauen des Vollstreckungsschuldners in die Richtigkeit der OLG- (bzw. LAG-)Entscheidung ist nicht geringer zu
bewerten als das des Vollstreckungsgläubigers. Dass der Gesetzgeber jenem gleichwohl zumuten wollte, zumindest die förmliche
Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens aus dem Urteil abzuwarten, bevor er leistet, um so in den Genuss der verschärften
Bereicherungshaftung des Vollstreckungsgläubigers nach § 717 Absatz 3 Satz 3 ZPO zu gelangen, wird aus dem Gesetzeswortlaut
und auch aus Sinn und Zweck der Regelung nicht erkennbar.
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Deshalb kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer mit seinem Rückzahlungsanspruch auf § 717 Absatz
3 Satz 3 ff. ZPO beziehen, dem Beklagten ist somit die Entreicherungseinrede abgeschnitten. Auf die Darstellung seiner
Vermögenssituation, des Umfanges und der Art der von ihm getätigten Verwendungen und seiner Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt der
Klagerhebung kommt es deshalb nicht an.
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f) Der Beklagte kann ferner nicht erfolgreich einwenden, der Kläger sei durch seine im Zeitraum vom 01.08.1994 bis 31.03.1995 (und
später) entfaltete Tätigkeit bereichert, was zu einer Saldierung mit dem Rückforderungsanspruch des Klägers führe. Zwar wäre der
Beklagte mit einem Wertersatzanspruch nach § 812 Absatz 2 BGB, welcher ihm hinsichtlich rechtsgrundlos angeblich geleisteter Dienste
für die Klägerin zustünde, nicht ausgeschlossen und es müsste aus der Rückforderung zugunsten der Klägerin und dem Wertersatz ein
Saldo gebildet werden, welcher die Bereicherungsforderung ausmachen würde (vergleiche hierzu BAG AP Nr. 20 zu § 812 BGB); doch teilt
das Berufungsgericht insoweit auch die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, wonach nicht im einzelnen nachvollziehbar ist, inwieweit der
Kläger von der Tätigkeit des Beklagten in den Monaten August 1994 bis März 1995 in vermögens-relevanter Weise profitiert haben soll,
nachdem ihm Hausverbot erteilt worden war und seine Dienstleistungen nicht mehr entgegengenommen wurden. Inwieweit der Kläger
durch die Aktivitäten des Beklagten gleichwohl notwendige Aufwendungen erspart haben und dadurch bereichert sein könnte, hat der
Kläger durch seinen Vortrag weder zeitlich noch modal so konkret dargestellt, dass der Kläger dazu einen hinreichend bestimmten
Gegenvortrag hätte halten und das Gericht sich eine abgewogene Meinung hätte bilden können. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom
Beklagten geltend gemachten angeblich im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten entstandenen Aufwendungen, für welche er Ersatz von
der Klägerin verlangt. Soweit wird auf die über-zeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
100
g) Nach allem ist der Beklagte deshalb verpflichtet, alles, was von er von der Klägerin aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts K. vom
01.08.1996 erlangt hat, an diesen zurückzuzahlen, soweit er nicht dazu bereits aufgrund des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist,
nämlich weitere DM 30 500,00.
101 2. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf eine Verzinsung des an ihn zurückzuzahlenden Geldbetrages in Höhe von 4 % per annum. Der
Bereicherungsschuldner ist nämlich im Falle des § 717 Absatz 3 Satz 3 und 4 ZPO in Verbindung mit § 818 Absatz 4 BGB verpflichtet, einen
erhaltenen Geldbetrag gemäß §§ 292, 288 Absatz 1 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen, und zwar ab Erhalt der
Geldleistung. Daraus folgt vorliegend, dass der Kläger Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von DM 60 000,00 ab
27.08.1996, aus weiteren DM 4 702,14 seit dem 10.09.1996 und aus DM 34 950,00 seit dem 08.10.1996 (dem Tag der Zahlungsanordnung, die
Lohnsteuer, die Kirchensteuer und die Solidaritätsbeiträge für den Monat September 1996 an das Finanzamt K.-Porz zu überweisen, vergleiche
ArbG-Akte Blatt 282, in Verbindung mit der Zeugenaussage ), verpflichtet ist. Dementsprechend waren dem Kläger Zinsen wie beantragt
zuzusprechen, allerdings aus dem Betrag von DM 30 500,00 erst ab 08.10.1996, weil der Kläger vor diesem Zeitpunkt diesen Betrag noch nicht
erlangt hatte.
102 3. Hinsichtlich des geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruches ist die Klage allerdings nicht begründet. Insoweit war sie ab-, die
Berufung des Klägers zurückzuweisen
103 B. Berufung des Beklagten
104 I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Absatz 1 und 2 ArbGG alter Fassung statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte und innerhalb der Begründungsfrist ordnungsgemäß ausgeführte (§§ 61 Absatz 1 Satz 1, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518 Absatz
1 und 2, 519 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 ZPO) Berufung des Beklagten ist zulässig.
105 II. Seine Berufung ist jedoch nicht begründet; denn das Arbeitsgericht hat der zu-lässigen Klage in Höhe von DM 69 102,14 nebst 4 % Zinsen
seit 02.04.1999 zu Recht entsprochen. Auf die überzeugenden Erwägungen des arbeitsgerichtlichen Urteils und die Ausführung oben unter A II.
sei verwiesen. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Argumente im Berufungsverfahren haben die Kammer dagegen nicht
überzeugt.
C.
106 I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1, 2, 97 Absatz 1 ZPO. Danach trägt grundsätzlich diejenige Partei die Kosten eines
erfolglosen Rechtsmittels, die es eingelegt hat. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben
oder verhältnismäßig zu teilen. Das Gericht kann jedoch der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung
der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat.
107 Da der Kläger lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung, bezogen auf einen Teilbetrag für einen relativ kurzen Zeitraum, mit
seiner Klage und der Berufung keinen Erfolg hatte und seine Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig erscheint, waren dem Beklagten die
gesamten Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz aufzubürden, nachdem dadurch keine besonderen Kosten veranlasst worden
sind.
108 II. Die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht für den Beklagten beruht auf § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG; denn insoweit kommt der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die von der herrschenden Kommentarliteratur abweichende Auslegung des § 717
Absatz 3 ZPO und hinsichtlich der Frage der Reichweite des § 70 BAT zu.
109 gez. Leicht,..... gez. Bopp,.....gez. Gubler-Rehbock