Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 24.11.2010
LArbG Baden-Württemberg: zuschuss, kurzarbeit, arbeitsgericht, nacht, vergütung, vergleich, begriff, tarifvertrag, mehrarbeit, pauschal
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 24.11.2010, 13 Sa 40/10
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld - vereinbartes Bruttomonatsentgelt i.S.d. § 8.2.4 MTV für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Südbaden
Leitsätze
Zum "vereinbarten Bruttomonatsentgelt" im Sinne von § 8. 2. 4 Abs. 1 Satz 2 MTV gehören auch Nacht- und Schichtzulagen
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.01.2010 (2 Ca 366/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die tarifgebundenen Parteien streiten über einen vom Kläger gegen die Beklagte für den Monat Februar 2009 geltend gemachten Anspruch auf
Zahlung eines Zuschusses von EUR 174,00 brutto zum Kurzarbeitergeld gemäß § 8.2.4 des zwischen dem Verband der Metall- und
Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall - und der Industriegewerkschaft Metall abgeschlossenen Manteltarifvertrages für die
Beschäftigten in der Metallindustrie in Südbaden vom 14.06.2005 (künftig: MTV). § 8.2.4 MTV hat folgenden Wortlaut:
2
"Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit um mehr als 10 % gewährt der Arbeitgeber dem Beschäftigten
zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss. Dieser ist so zu bemessen, dass Beschäftigte zum gekürzten
Bruttomonatsentgelt und Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 % des vereinbarten Bruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit)
einschließlich der leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts erhalten, jedoch nicht mehr als das Nettoentgelt, das
diesem Bruttomonatsentgelt entspricht.
3
Nettoentgelt in diesem Sinne ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei dem Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderte
Bruttoentgelt."
4
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass zu dem "vereinbarten Bruttomonatsentgelt" im Sinne von § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV
auch an ihn gezahlte Nacht- und Schichtzulagen gehören, wobei der Schnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Kurzarbeit zu
berücksichtigen sei. Die in dieser Tarifnorm enthaltene "Deckelungsregelung" besage nur, dass die Summe des sich aus dem wegen Kurzarbeit
gekürzten Bruttoentgelt ergebenden Nettoentgelts - zuzüglich des von der Agentur für Arbeit gezahlten Kurzarbeitergeldes sowie des mit der
Klage verlangten tarifvertraglichen Zuschusses - nicht höher sein dürfe, als das Nettoentgelt, welches er auf Grundlage eines ungekürzten
Bruttoentgelts erhalten würde.
5
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
6
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2009 einen Zuschuss zum gekürzten Monatsentgelt und zum
Kurzarbeitergeld in Höhe von EUR 174,00 brt. nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009
zu bezahlen.
7
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass Nacht- und Schichtzulagen als variable zeitabhängige Vergütungsbestandteile
nicht zum "vereinbarten Bruttomonatsentgelt" im Sinne von § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV gehörten, zumal sie - anders als die dort ausdrücklich
erwähnten leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts - nicht in der Tarifnorm genannt seien und auch nicht aufgrund einer
"Vereinbarung", sondern aufgrund des Tarifvertrages gezahlt würden. Bei der "Deckelungsregel" der Tarifnorm sei zu prüfen, ob das wegen
Kurzarbeit gekürzte Bruttoentgelt zusammen mit dem gezahlten Kurzarbeitergeld höher sei, als das Nettoentgelt, welches sich bei ungekürztem
Bruttoentgelt ergebe. Ein Vergleich von Bruttobeträgen und Nettobeträgen entspreche der Systematik des Tarifvertrages.
10 Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des mit der
Berufung angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts (dort Seite 2 bis 6; vgl. Akten 1. Instanz Bl. 75 bis 79; I/75-79) Bezug genommen.
11 Das Arbeitsgericht hat mit einem am 22.01.2010 verkündeten Urteil nach dem Klageantrag erkannt. Der Rechenweg des Klägers sei zutreffend.
Zum "vereinbarten Bruttomonatsentgelt" im Sinne von § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV gehörten auch die Schicht- und Nachtzuschläge, berechnet nach
dem Schnitt der letzten drei Monate vor der Kurzarbeit. Zwar würden diese zeitabhängigen variablen Vergütungsbestandteile, anders als die
leistungsabhängigen variablen Vergütungsbestandteile in dieser Tarifnorm nicht ausdrücklich genannt. Allerdings werde nach der Norm auf das
"vereinbarte" Bruttomonatsentgelt abgestellt, so dass ein Ausschluss der zeitabhängigen Vergütungsbestandteile nicht zwingend sei, zumal im
Tarifvertrag an dieser Stelle gerade nicht der in § 11.3.1 MTV definierte Begriff der "festen Bestandteile des Monatslohns" gewählt werde.
Maßgeblich für die Auslegung sei das Regelungsziel, dass dem Arbeitnehmer 80 % seiner üblichen Arbeitseinkünfte vor Beginn der Kurzarbeit
gewährleistet werden solle. Hierzu gehörten aber auch die zeitabhängigen variablen Vergütungsbestandteile wie Schicht- oder Nachtzulage.
Anderenfalls ergebe sich ein sachlich nicht zu rechtfertigender Bruch zu den tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der
Urlaubsvergütung oder der betrieblichen Sonderzahlungen. Danach ergebe sich für den Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung
eines Zuschusses von EUR 174,00 brutto. Aufgrund der "Deckelungsklausel" in der Tarifnorm dürfe das sich aus dem gekürzten
Bruttomonatsentgelt, dem Kurzarbeitergeld und dem tariflichen Zuschuss zusammen ergebende Nettoentgelt nicht höher sein als das
Nettoentgelt, welches sich aus dem ungekürzten Bruttoentgelt ergebe. Dies sei beim Kläger aber nicht der Fall, sondern liege noch EUR 176,28
darunter. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nicht eine Summe aus dem gekürzten Bruttoentgelt und dem Kurzarbeitergeld zu bilden,
welche dem sich aus dem ungekürzten Bruttoentgelt ergebenden Nettoentgelt gegenüberzustellen sei. Der für die Auslegung der Norm
maßgebende Sinn und Zweck bestehe darin, dass der Arbeitnehmer aus der Summe von gekürztem Bruttoentgelt, Kurzarbeitergeld und
tariflichem Zuschuss nicht ein höheres Nettoentgelt erhalte, als er es bei ungekürztem Bruttoentgelt erhalten würde. Dann müssten aber beide
sich jeweils ergebende Nettoentgelte einander gegenübergestellt werden und nicht ein Brutto- und ein Nettobetrag.
12 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 18.02.2010 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 18.03.2010
beim Landesarbeitsgericht einging und mit einem am 19.04.2010 (Fax / Montag) / 21.04.2010 (Original) eingegangenen Schriftsatz begründet
wurde.
13 Die Beklagte trägt vor, die vom Arbeitsgericht zu Grunde gelegte Berechnungsbasis finde im MTV keine Stütze. Variable zeitabhängige
Bestandteile des Monatslohns, wie etwa Schichtzulagen, seien bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Dies sei mit dem Wortlaut von §
8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV nicht zu vereinbaren, der gerade leistungsabhängige variable Bestandteile anführe, nicht aber die zeitabhängigen
variablen Bestandteile. Eine Auslegung des eindeutigen Wortlauts sei nicht möglich. Das Arbeitsgericht habe auch die "Deckelungsregelung"
falsch angewandt. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages sei ein Vergleich zwischen Nettoentgelt und Bruttoentgelt durchzuführen. Eine
Auslegung sei nicht möglich, zumal die IG Metall in einem Schreiben vom 17.12.1997 (vgl. I/66) die Auffassung der Beklagten bestätigt habe.
14 Die Beklagte beantragt:
15
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.01.2010, Az. 2 Ca 366/09, wird abgeändert.
16
2. Die Klage wird abgewiesen.
17 Der Kläger beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Durch den tariflichen Zuschuss zum gekürzten Bruttoentgelt und zum Kurzarbeitergeld solle ein
gleichmäßiger Standard von 80 % des bisherigen Bruttogehaltes erhalten bleiben. Dies sei aber nicht möglich, wenn ein wesentlicher Teil der
monatlich gezahlten variablen Vergütung nicht in die Berechnung einbezogen werde. Eine solche Vorgehensweise sei auch allen anderen
tariflichen Regelungen in der Metallindustrie fremd und auch mit § 11 MTV nicht in Einklang zu bringen. Diese Auslegung vertrete im Übrigen
auch der tarifschließende Arbeitgeberverband Südwestmetall in einem Schreiben an seine Mitgliedsfirmen vom 19.09.2001 (vgl. Akten 2. Instanz
Bl. 74 f.; II/74 f.). Die Deckelungsregelung in der tariflichen Norm sei so zu verstehen, dass der sich aus der Summe von gekürztem Bruttoentgelt,
Kurzarbeitergeld und tariflichem Zuschuss ergebende Nettobetrag nicht höher sein dürfe, als der Nettobetrag, der sich bei ungekürztem
Bruttoentgelt ergeben würde. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung, der eine Besserstellung von in Kurzarbeit befindlichen
Arbeitnehmern hinsichtlich der Nettozahlungen gegenüber der Situation ohne Kurzarbeit verhindern wolle. Das ergebe sich auch aus einer
Protokollnotiz vom 18.12.1996 / 06.10.1997 aus einem anderen Tarifgebiet, was Hintergrund des Schreibens der IG Metall vom 17.12.1997 (vgl.
I/66) sei. Der von der Beklagten angenommene Inhalt der tariflichen Regelung würde im Ergebnis zu einer kompletten Aufhebung des "80 %
Grundsatzes" führen und nicht nur Auswüchse einschränken. Ein Vergleich von Bruttoeinnahmen mit Nettoeinnahmen sei auch völlig
ungewöhnlich und unüblich.
20 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
21 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, § 64 Abs. 2 Buchstabe a ArbGG. Die
Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519,
520 ZPO.
II.
22 Die Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Kläger für den Monat Februar 2009 einen Anspruch
auf Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in Höhe von EUR 174,00 brutto zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab 01.03.2009 zugesprochen.
23 1. Insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts (dort Seite 7 bis 15; I/80-88), denen es folgt.
24 2. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz veranlassen lediglich folgende Ergänzungen.
25 a) Bei der Bestimmung des "vereinbarten Bruttomonatsentgelts" im Sinne von § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV sind auch die vom Kläger erzielten
Schicht- und Nachtzuschläge als zeitabhängige variable Bestandteile des Monatsentgelts im Sinne von § 11.3.2.1 MTV zu berücksichtigen.
26 aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV nicht, dass bei der Berechnung des
tariflichen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld die zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts nicht zu berücksichtigen seien.
Ausgangspunkt dieser Tarifnorm ist das "vereinbarte Bruttomonatsentgelt". Der Begriff "Monatsentgelt" ist in § 11.3 MTV näher bestimmt. Dort
heißt es:
27
"Die Beschäftigten erhalten ein Monatsentgelt, das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt."
28 Dabei werden in § 13.3.1 MTV die festen Bestandteile des Monatsentgelts (u.a. das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die
regelmäßig in gleicher Höhe anfallen) und in § 13.3.2 MTV die variablen Bestandteile des Monatsentgelts (u.a. leistungsabhängige Bestandteile
und zeitabhängige Bestandteile) aufgeführt, wozu unter letztere nach § 13.3.2.1 MTV auch Nacht- und Schichtzuschläge fallen.
29 Damit gehören zum Oberbegriff des "Monatsentgelts" im Sinne von § 11.3 MTV gerade auch die variablen Bestandteile und damit auch die
Nacht- und Schichtzuschläge.
30 bb) Allerdings wird im Wortlaut des § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV ausdrücklich auf die "leistungsabhängigen variablen Bestandteile des
Monatsentgelts" für die Berechnung Bezug genommen, ohne die "zeitabhängigen variablen Bestandteile" zu erwähnen. Da sie allerdings bereits
in dem zuvor verwendeten Begriff des "Bruttomonatsentgelts" enthalten sind, bedurfte es keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung. Die
Erwähnung der "leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts" ist so gesehen überflüssig, da auch dies in dem Oberbegriff
bereits enthalten ist. Hieraus kann kein Argument für die Beklagte abgeleitet werden, zumal die Tarifvertragsnorm gerade auch bestimmte
Zahlungen ausdrücklich von der Berechnung ausschließt - nämlich Mehrarbeitsvergütung, die auch zu den in § 13.3.2.1 MTV definierten
zeitabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts gehört - ohne hier weitere zeitabhängige variable Bestandteile des Monatsentgelts -
wie die vorliegend streitigen Nacht- und Schichtzuschläge zu nennen. Wenn die Tarifnorm einerseits einen bestimmten zeitabhängigen variablen
Bestandteil des Monatsentgelts von der Berechnung des Zuschusses ausdrücklich ausschließt, andere zeitabhängige variable Bestandteile des
Monatsentgelts aber gerade nicht, andererseits leistungsabhängige variable Bestandteile des Monatsentgelts ausdrücklich in die Berechnung
einbezieht, die zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts aber nicht pauschal benennt, kann daraus nicht - wie es die Beklagte
unternimmt - gefolgert werden, die zeitanteiligen variablen Bestandteile des Monatsentgelts seien bei der Berechnung des Zuschusses
insgesamt außer Acht zu lassen. Vielmehr spricht schon der Wortlaut des § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV dafür, dass die zeitanteiligen variablen
Bestandteile des Monatsentgelts im Sinne von § 13.3.2.1 MTV - soweit es sich nicht um Vergütung für Mehrarbeit handelt - bei der Berechnung
des Zuschusses zu berücksichtigen sind. Sonst wäre es nicht verständlich, warum in § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV statt des Klammereinschubs
"ohne Mehrarbeit" nicht der Einschub "ohne zeitabhängige variable Bestandteile des Monatsentgelts" steht. Andererseits ist es verständlich,
warum die zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts - anders als die leistungsabhängigen variablen Bestandteile des
Monatsentgelts - in § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV nicht pauschal (und im Ergebnis deklaratorisch) angesprochen werden, weil nämlich ein wichtiges
Element der zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts - die Mehrarbeitsvergütung - von der Berechnung ausgeschlossen
werden soll.
31 cc) Die Ansicht der Beklagten würde im Ergebnis dazu führen, dass unter "Bruttomonatsentgelt" im Sinne von § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 im Ergebnis
nur das "Grundentgelt" als "fester Bestandteil des Monatsentgelts" nach § 11.3.1 MTV zuzüglich der leistungsabhängigen variablen Bestandteile
des Monatsentgelts anzusehen wäre. Dies ist mit dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht in Einklang zu bringen. Das "Grundentgelt" nach § 11.3.1
MTV ist nur einer von mehreren Bestandteilen des "Monatsentgelts" nach § 11.3 MTV. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Begriff des
Bruttomonatsentgelts in § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV anders zu verstehen sein sollte. Dieses umfasst demnach auch die zeitabhängigen variablen
Bestandteile, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dies ist aber nur für die Mehrarbeitsvergütung, nicht aber für die Schicht- und
Nachtzuschläge geschehen. Aus dem Begriff des "vereinbarten" Bruttomonatsentgelts kann die Beklagte nichts für ihren Rechtsstandpunkt
ableiten. Sie nimmt darauf Bezug, die Schicht- und Nachtzuschläge seien nicht "vereinbart", sondern ergäben sich aus dem Tarifvertrag. Mit
diesem Argument könnte die Beklagte im Übrigen auch die Einbeziehung des Grundentgelts in die Berechnung des Zuschusses in Frage stellen,
da sich dieses bei den tarifgebundenen Parteien ebenfalls aus dem Tarifvertrag ergibt. Die Beklagte übersieht allerdings, dass schon § 8.2.4
Abs. 1 Satz 2 MTV nur von dem "vereinbarten", nicht aber von einem "einzelvertraglich vereinbarten" Bruttomonatsentgelt spricht. Dabei wird das
vereinbarte Bruttomonatsentgelt dem gekürzten Bruttomonatsentgelt gegenübergestellt. Die Bezeichnung "vereinbartes" Bruttomonatsentgelt
dient damit der Abgrenzung zum gekürzten Bruttomonatsentgelt und meint in diesem Sinne das dem Arbeitnehmer zustehende ungekürzte
Bruttomonatsentgelt.
32 dd) Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass es auch Sinn und Zweck des § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MZV entspricht, dem Arbeitnehmer
eine Vergütung von 80 % seiner üblichen Vergütung, wozu auch die durchschnittlichen Zahlungen für Schicht- und Nachtzuschläge gehören, zu
gewährleisten. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Selbst der tarifschließende Verband Südwestmetall hat in einem Schreiben an
seine Mitgliedsfirmen vom 19.09.2001 (vgl. II/66) "die variablen Bestandteile des Monatsentgelts gemäß § 11.3.2 MTV ohne die
Entgeltbestandteile aufgrund Mehrarbeit" (also auch die sonstigen zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts) als Teil der
Berechnung für den tariflichen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld angegeben.
33 b) Die "Deckelungsregelung" in § 8.2.4. Abs. 1 Satz 2 MTV ist so anzuwenden, dass das sich aus der Summe von gekürztem
Bruttomonatsentgelt, Kurzarbeitergeld und tariflichem Zuschuss ergebende Nettoentgelt nicht höher sein darf, als das sich aus dem ungekürzten
Bruttomonatsentgelt ergebende Nettoentgelt.
34 aa) Schon nur mit äußerster Mühe könnte man dem Wortlaut von § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV den Inhalt beilegen, dass ein Vergleich zwischen der
Summe aus gekürztem Bruttomonatsentgelt zuzüglich Kurzarbeitergeld mit dem Nettoentgelt, welches sich bei ungekürztem Bruttomonatsentgelt
ergeben würde, anzustellen sei. Ausgangspunkt der "Deckelungsregelung" in § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV ist das Nettoentgelt, welches der
Arbeitnehmer bei ungekürztem Bruttomonatsentgelt erhalten würde. In Bezug darauf soll er im Falle der Kurzarbeit - zusammen mit dem
gekürzten Bruttomonatsentgelt, dem Kurzarbeitergeld und dem tariflichen Zuschuss - nicht mehr erhalten. Zwar ist im Wortlaut der Tarifnorm bei
der Zuschussregelung dem Grunde nach eine Betrachtung der Bruttobeträge angestellt. Die "Deckelungsregelung" bezieht sich aber auf das
Nettoentgelt. Dies kann nur so verstanden werden, dass hier ein symmetrisches Begriffspaar gebildet wird, wenn dies auch im Wortlaut der Norm
verkürzt wiedergegeben ist: Der Bruttozuschuss zum gekürzten Bruttomonatsentgelt soll dem Arbeitnehmer 80 % seines bisherigen
Bruttomonatsentgelts sichern, dabei soll er netto nicht mehr als 100 % des Nettoentgelts erhalten, welches er bei ungekürzter Vergütung erhalten
würde. Der Arbeitnehmer "erhält" nur seine Nettovergütung, auch wenn der Arbeitgeber hierfür mehr (brutto) aufwenden muss. Schon eine
verständige Auslegung des Wortlauts von § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV führt zu dem Ergebnis, dass die "Deckelungsregelung" einen Vergleich der
beiden Nettovergütungen aus gekürzter und ungekürzter Vergütung betrifft.
35 bb) Die Ansicht der Beklagten würde dazu führen, dass brutto mit netto, also Äpfel mit Birnen verglichen würden. Für eine so eigentümliche
Vorgehensweise, die im Ergebnis dazu führen würden, dass der tarifliche Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nur in wenigen
Fällen bestünde und - wie beim Kläger - vielfach gerade nicht 80 % der ungekürzten Bruttovergütung erreichen würde, gibt es nach keiner der
sonstigen Auslegungsmethoden eine Stütze. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Regelung in § 12.4.1 MTV,
wo eine Bruttoaufzahlung auf den Unterschiedsbetrag zwischen einem (Brutto-) Krankengeld zu der Nettoentgeltfortzahlung geregelt ist. Diese
Tarifnorm regelt nur die Zahlung einer Differenz, die ausdrücklich zwischen einem Nettobetrag und Leistungen der Sozialversicherungsträger
(die brutto geleistet werden) gebildet wird. In der "Deckelungsregelung" des § 8.2.4 Abs. 1 Satz 2 MTV geht es aber gerade nicht allein um die
Zahlung eines Differenzbetrages, sondern um die Feststellung einer "Überversorgung". Dies kann aber nur bei symmetrisch errechneten Werten
bestimmt werden. Selbst der tarifschließende Verband Südwestmetall führt in dem Schreiben an seine Mitgliedsfirmen vom 19.09.2001 (vgl. II/74
f.) an, Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass der Arbeitnehmer in der Kurzarbeit nicht besser gestellt sei, als während der Vollzeitarbeit. Aus
dem von der Beklagten in Bezug genommenen Schreiben der IG Metall vom 17.12.1997 (vgl. I/66) ergibt sich nichts anderes. Dies ist auch der
Sinn, den der Kläger der Regelung zumisst. Eine "Besserstellung" könnte aber erkennbar nicht festgestellt werden, wenn man das gekürzte
Bruttomonatsentgelt - zusammen mit dem Kurzarbeitergeld - mit dem Nettoentgelt aus dem ungekürzten Bruttomonatsentgelt vergliche. Die von
den Tarifvertragsparteien bedachte "Besserstellung" würde nur dann vorliegen, wenn das Nettoentgelt aus dem gekürzten Bruttomonatsentgelt
zusammen mit Kurzarbeitergeld und dem tariflichen Zuschuss hierzu höher wäre, als das Nettoentgelt aus dem ungekürzten Bruttomonatsentgelt.
36 3. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8.2.4 MTV ist zwischen den Parteien im Übrigen ebenso wenig streitig, wie das vom Arbeitsgericht
bei seiner Berechnung zu Grunde gelegte Zahlenwerk. Daraus ergibt sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend errechnet hat, ein Anspruch des
Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 174,00 brutto als tariflicher Zuschuss zum Kurzarbeitergeld für den Monat Februar 2009. Der
Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
37 Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen,
weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Insbesondere kann keine grundsätzliche Bedeutung des Falles im Sinne von
§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG angenommen werden, nachdem die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.09.2009 (vgl. I/27) selbst angegeben hat, dass
es sich vorliegend nicht um einen Musterrechtsstreit handelt und ferner die Tarifvertragsparteien mit Wirkung spätestens ab April 2009 mit dem
Tarifvertrag zu Kurzarbeit, Qualifizierung und Beschäftigung 2009 / 2010 vom 15.09.2009 (vgl. II/46 ff.) in § 2.3 "Allgemeine Regelungen für die
Berechnung des Zuschusses" aufgestellt haben, die bei der Berechnung des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts dem hier gefundenen Ergebnis im
Übrigen entsprechen.