Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 13.03.2000

LArbG Baden-Württemberg: betriebsrat, popularbeschwerde, berechtigung, arbeitsüberlastung, wiese, konkretisierung, gefährdung, niederlassung, fürsorgepflicht, zustellung

LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 13.3.2000, 15 TaBV 4/99
Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Beschwerden von Arbeitnehmern
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 17. November 1999 -- 5 BV 5/99 -- abgeändert:
Der Richter am Arbeitsgericht Freiburg / Kammern Offenburg, Herr ..., wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über die
Berechtigung der Beschwerde der Frachtzustellerin ... und der Frachtzusteller ... und ... vom 30. September 1998 wegen der Größe der
Bezirke 2250, 2280, 2281 und 2282 bei den Frachtzustellbezirken Nagold und der damit verbundenen Arbeitsbelastung bestellt.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten um die Frage der Errichtung einer Einigungsstelle.
2
Antragsteller ist der in der Niederlassung ... gebildete, aus 19 Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Dort sind 2.224 Arbeitnehmer und Beamte
beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. September 1998 haben sich vier Frachtzusteller (drei Arbeiter und ein Beamter), die beim
Zustellungsstützpunkt ..., welcher zur Niederlassung ... gehört, eingesetzt sind, über eine massive Überbelastung beschwert, weil sie seit Mai
1998 täglich Mehrarbeit von mehreren Stunden hätten leisten müssen.
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Der Arbeitsumfang der Frachtzusteller hängt von der Größe des Zustellbezirks und dem Aufkommen des Sendungsgutes ab. Die Größe eines
Zustellbezirks wird nach einseitig vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der REFA-Methoden aufgestellten Beurteilungsmaßstäben festgelegt.
Der Betriebsleiter des Zustellstützpunktes ... teilte mit einem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 08. März 2000 mit, durch die Zunahme
der Sendungszahlen seien nicht mehr aufzuarbeitende Rückstände entstanden. Er selbst habe die Zusteller durch Sonderfahrten unterstützt.
Durch einen Zusatzzusteller sei der Rückstand aufgearbeitet worden.
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Die Regelung der Arbeitszeit der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Beamten ist durch Verordnung vom 06. Oktober 1998 erfolgt. Nach § 1
dieser Post-Arbeitszeitverordnung 1998 (Post-AZV 1998) gilt grundsätzlich die Arbeitszeitverordnung der Bundesbeamten. Die regelmäßige
Wochenarbeitszeit der vollbeschäftigten Arbeitnehmer beträgt nach § 5 TV Arb 38,5 Stunden. Im Übrigen regelt sich die Arbeitszeit nach der für
die Beamten jeweils geltenden Vorschriften, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. Unter 2.2.1.3.2.2 ArbZeitRegIP der
Ausführungsbestimmungen zu § 7 AZV ist geregelt:
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Bei einer möglichen nicht sachgerechten Bezirksabgrenzung können sich aber auch Mehrbelastungen für einzelne Frachtpostzusteller
ergeben, obwohl die Neubemessung des gesamten Zustellbereichs keinen zusätzlichen Arbeitszeitbedarf ergibt; in diesen Fällen kann für
die einzelnen überlasteten Zusteller ggf. Überzeitarbeit nach dem Verfahren unter 2.2.1.3.3.2 anerkannt werden.
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Im Rahmen der Zustellung kommen Dienstpläne zum Einsatz, die lediglich ein durchschnittliches Dienstende festlegen, weil das arbeitstägliche
Ende der Zustellung nicht exakt vorherzubestimmen ist. Die von den Frachtzustellern zuzustellenden Frachtsendungen unterteilen sich einerseits
in solche, für die standardisierte Zeitwerte gelten, und andererseits Stücklohnsendungen. Die für die Zustellung von Stücklohnsendungen (z. B.
Kataloge und Päckchen) benötigte Arbeitszeit ist nicht in der Bemessung der Arbeitszeit enthalten und die benötigten Zeitanteile werden nicht in
Dienstplänen ausgewiesen. Soweit es diesbezüglich zu Überlastungen kommt, kann sich der einzelne Zusteller gemäß § 6 TV Nr. 22 vom 25.
April 1997 an den bei jeder Niederlassung gebildeten Überlastungsausschuss wenden. Gegenstand der Beschwerde der vier Frachtzusteller
war nicht eine Überlastung durch Stücklohnsendungen.
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Mit Schreiben vom 09. Oktober 1998 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, er habe über die Beschwerden der vier Frachtzusteller beraten
und halte sie für berechtigt. Als dringende Soforthilfe hat er für die Einrichtung eines zusätzlichen Frachtzustellbezirks plädiert. Die Arbeitgeberin
wies die Beschwerden mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 zurück. Zwischen den Beteiligten ist in der Folgezeit weiterer Schriftwechsel geführt
worden. In seinem Schreiben vom 26. März 1999 hat der Betriebsrat ausgeführt, es bestehe unter den Betriebsparteien die Übereinstimmung,
dass Hauptursache für die Überlastung der neue Erhebungsbogen 332 mit verschärften Bemessungswerten sei. Mit einem weiteren Schreiben
vom 14. Juni 1999 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, er habe die Anrufung der Einigungsstelle beschlossen. Die Arbeitgeberin lehnte
die Errichtung einer Einigungsstelle ab. Sie führte aus, es handle sich um eine Popularbeschwerde; die Beschwerden bezögen sich inhaltlich auf
Rechtsansprüche; der örtliche Betriebsrat sei nicht zuständig und bei der Entwicklung und Anwendung von Zeitstandards liege kein
mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vor.
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Der antragstellende Betriebsrat hat geltend gemacht, es handle sich nicht um eine unzulässige Popularbeschwerde, da sich die vier Zusteller
unter Konkretisierung über ihre jeweils individuelle Arbeitssituation beschwert hätten. Ein Rechtsanspruch der Zusteller sei unter keinem
Gesichtspunkt zu erkennen, denn Gegenstand der Beschwerde sei die Arbeitsüberlastung und im Zusammenhang damit eine gesundheitliche
Gefährdung. Die Frachtzusteller begehrten in keiner Weise die Anerkennung von Überzeitarbeit. Die Überlastung der Frachtzusteller erfolge
durch den übergroßen Anteil ihrer Tagesarbeit im reinen Paketzustelldienst. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats sei nicht gegeben. Es
gehe bei den vier Beschwerden um die Größe der unterschiedlichen Zustellbezirke im Bereich der Niederlassung ... Auch liege keine
unzulässige Erweiterung von Mitbestimmungs- und/oder Mitwirkungstatbeständen vor.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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1. den Richter am ArbG Freiburg (Kammern Offenburg), Herrn ..., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über die Berechtigung der
Beschwerde der Frachtzustellerin ... und der Frachtzusteller ..., ... und ... vom 30.09.98 wegen der Größe der Bezirke 2250, 2280, 2281 und
2282 bei den Frachtzustellbezirken ... und der damit verbundenen Arbeitsbelastung bei der Antragsgegnerin zu bestellen;
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2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.
12 Die Arbeitgeberin, die um die Zurückweisung der Anträge gebeten hat, hat eingewandt, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig.
Gegenstand der Beschwerden seien Rechtsansprüche, wie sich aus den einzelnen einschlägigen Bestimmungen ergebe.
13 Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats durch Beschluss vom 17. November 1999, der am 26. November 1999 zugestellt worden ist,
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei offensichtlich nicht zuständig, da Gegenstand der
Beschwerden mögliche Rechtsansprüche seien. Die Frachtzusteller beklagten die Arbeitsumstände, die durch die Zuweisung der Zustellbezirke
und deren Größe bedingt seien. Im Kern gehe es um das von der Arbeitgeberin ausgeübte Direktionsrecht, welches beschränkt sei durch den
Arbeitsvertrag, gesetzliche Vorschriften, tarifvertragliche Bestimmungen und billiges Ermessen. Sofern mit der behaupteten Überbelastung
tatsächlich eine gesundheitliche Gefährdung einhergehen sollte, sei die Frage der Nebenpflicht des Arbeitgebers betroffen. Somit könnten schon
aus allgemeinen gesetzlichen Vorgaben Rechtsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer entstehen. Diese könnten ggf. bei Begründetheit Abhilfe
der Beschwerden verlangen.
14 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 10. Dezember 1999 eingelegten und sogleich ausgeführten Beschwerde.
Er vertritt die Auffassung, es läge keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle vor. Ein möglicher Rechtsanspruch in Form eines
Leistungsverweigerungsrechts, welches sich aus den Billigkeitsgründen nach § 315 BGB ergeben könnte, sei nicht gegeben. Inhalt der
Beschwerden sei eine völlige Arbeitsüberlastung in einzelnen Frachtzustellbezirken wegen des extrem überdurchschnittlichen Arbeitsanfalls.
Das Arbeitsaufkommen und die hiermit in Verbindung stehende Größe des Zustellbezirks unterliege nicht der gerichtlichen Billigkeitskontrolle.
Die Größe eines Zustellbezirks und damit die Anzahl der zuzustellenden Sendungen werde nach objektiven Beurteilungsmaßstäben festgelegt.
Der Arbeitszeitbedarf werde bemessungsmäßig ermittelt und nach den Arbeitszeitregelungen, die bei der Antragsgegnerin gelten würden,
überprüft. Ein wie auch immer gearteter arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Anspruch bestehe nicht. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts,
bei tatsächlicher gesundheitlicher Gefährdung könnten sich Rechtsansprüche aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben, könnten nicht eine
offensichtliche Unzuständigkeit begründen. Hinsichtlich des in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG enthaltenen Begriffs des Rechtsanspruchs könne nicht
angenommen werden, ein solcher sei bereits dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass möglicherweise ein
Rechtsanspruch Gegenstand der Beschwerde sei. Die Ausführungen der Frachtzusteller, sie setzten möglicherweise ihre Gesundheit aufs Spiel,
seien ausschließlich eine subjektive Befürchtung und nicht ein konkreter Tatbestand. Ein individualrechtlicher Anspruch auf Billigkeitskontrolle
könne nicht zu einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle führen.
15 Der Betriebsrat beantragt,
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1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 17.11.1999 -- Az: 5 BV 5/99 -- wird abgeändert.
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2. Den Richter am Arbeitsgericht Freiburg (Kammern Offenburg), Herrn ..., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über die Berechtigung
der Beschwerde der Frachtzustellerin ... und der Frachtzusteller ... und ... vom 30.09.1998 wegen der Größe der Bezirke 2250, 2280, 2281
und 2282 bei den Frachtzustellbezirken ... und der damit verbundenen Arbeitsbelastung bei der Antragsgegnerin zu bestellen.
18 Die Arbeitgeberin, welche um die Zurückweisung der Beschwerde bittet, verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach es
nicht Aufgabe der Einigungsstelle im Verfahren nach § 85 BetrVG sei, als Gutachter darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen eines
Rechtsanspruchs gegeben seien. Der Beschwerde liege ein Missverständnis des Begriffs des Rechtsanspruchs i. S. des § 85 Abs. 2 Satz 3
BetrVG zu Grunde. Es sei nicht die Frage, ob nach geltendem Tarifrecht ein bestimmter Anspruch bestehe oder nicht, sondern ob ein bestimmter
Anspruch geltend gemacht werde. Darüber hinaus leide das Begehren des Betriebsrats schon daran, dass weder aus der Beschwerde der
Beschäftigten noch aus dem Sachvortrag des Betriebsrats deutlich werde, was Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sein solle. Die
Beschwerde genüge somit schon nicht den Mindestanforderungen. Vielmehr unterlege der Betriebsrat der Beschwerde der Beschäftigten
ausweislich seines Schreibens vom 26. März 1999 ein eigenes Ziel; er wolle nämlich eine Entschärfung des Bemessungswertes erreichen, über
die sich bis dahin Arbeitgeber und Betriebsrat noch nicht hätten verständigen können. Da die Frachtzusteller geltend machten, sie seien
überbelastet, würden sie die Unterlassung der Überbelastung verlangen.
II.
19 1. Die gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats gegen den seine Anträge zurückweisenden Beschluss des
Arbeitsgerichts vom 17. November 1999 ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch, soweit der Betriebsrat im
Beschwerdeverfahren nur noch den ursprünglichen Antrag Ziffer 1) im Hinblick auf die tarifvertragliche Regelung des § 9 Abs. 2 TV 458, wonach
die Einigungsstelle aus je drei Beisitzern, die vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat bestellt werden, besteht, zur Entscheidung gestellt hat, Erfolg.
Da Gegenstand der von den vier Frachtzustellern erhobenen Beschwerde eine "massive bzw. brutale (Arbeits-)Überlastung" und im
Zusammenhang damit "eine gesundheitliche Gefährdung infolge extrem überdurchschnittlichen Arbeitsanfalls" ist, kann nicht von einer
offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ausgegangen werden.
20 2. Nach der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1694) erfolgten Fassung des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG können in den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG die entsprechenden
Anträge wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.
Diese Änderung hat die durch Art. 1 Ziff. 71 des Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai
1979 (BGBl. I S. 545) vorgenommene Einfügung unberührt gelassen. Während vormals der Vorsitzende einer Kammer allein, nunmehr jedoch
die Kammer über Anträge nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG entschied bzw. entscheidet, können weiterhin solche Anträge nur im Falle
offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen werden. Wenn auch mit der Neufassung des § 98 Abs. 1 ArbGG durch Art. 1
Ziff. 71 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 der Gesetzgeber die unter der früheren Gesetzesfassung herrschende Meinung in den Gesetzeswortlaut
aufgenommen hat (vgl. BR-Drucksache 4/78 S. 39), so wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Fall der offensichtlichen
Unzuständigkeit vorliegt, weiterhin unterschiedlich beantwortet. Die unterschiedlichen Auffassungen sind in dem in der
Beschwerdebeantwortung angeführten Beschluss der erkennenden Kammer vom 05. August 1996 -- 15 TaBV 8/96 -- ausführlich dargestellt
worden.
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a) Während überwiegend um die Errichtung einer Einigungsstelle in den Fällen gestritten wird, in denen der Betriebsrat in einer bestimmten
Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt und über die erstrebte Regelung keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt
werden kann, geht es vorliegend um das Recht des Betriebsrats zur Anrufung einer Einigungsstelle, weil es zwischen ihm und der
Arbeitgeberin zu keiner Einigung über die Berechtigung der Beschwerde von vier Frachtzustellern gekommen ist. In Angelegenheiten, bei
denen offensichtlich das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht besteht, kann der Betriebsrat über das Verfahren nach § 98
ArbGG die Errichtung einer Einigungsstelle nicht erreichen (vgl. BAG, Beschluss v. 06. Dezember 1983 -- 1 ABR 43/81, BAGE 44, 285 = AP
Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung). Nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn zwischen ihm und dem Arbeitgeber
Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde von Arbeitnehmern bestehen, die Einigungsstelle anrufen. Deren
Spruch ersetzt die Einigung zwischen den Betriebsparteien. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht, soweit
Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch (der Arbeitnehmer) ist.
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b) Hinsichtlich der Ausnahme des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist umstritten, ob sie sich nur auf § 85 Abs. 2 Satz 2 BetrVG -- Ersetzung der
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch den Spruch der Einigungsstelle -- oder auch auf § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, nämlich
die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat, bezieht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG, Beschluss v. 29.
Juni 1984 -- 6 ABR 51/83, BAGE 46, 228 = AP Nr. 1 zu § 85 BetrVG 1972) schließt § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht nur die Verbindlichkeit des
Spruchs der Einigungsstelle aus, wenn ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird, sondern auch die Zuständigkeit der Einigungsstelle.
Dieser Auffassung folgen überwiegend die Kommentarstimmen (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 85 Rn. 4; Richardi,
BetrVG, 7. Aufl., § 85 Rn. 18; Wiese, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 85 Anm. 12; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 85 Rz. 11;
ErfK/Hanau/Preis 210 § 85 BetrVG Rn. 4). Nur vereinzelt (Däubler/Kittner/Klebe-Buschmann, BetrVG, 7. Aufl., § 85 Rn. 10) wird die Ansicht
vertreten, die Ausnahme des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG beziehe sich ausschließlich auf den vorangegangenen Satz 2, so dass nur der
verbindliche Spruch der Einigungsstelle ausgeschlossen ist, der Betriebsrat jedoch das Tätigwerden der Einigungsstelle auch dann
beantragen kann, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
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c) Ob diese Auffassung, wonach die Einigungsstelle auch dann zu bestellen ist, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Gegenstand
möglicherweise Rechtsansprüche zustehen, zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Einigungsstelle vorliegend nicht
offensichtlich unzuständig, denn im Bestellungsverfahren kann nicht eingehend erörtert werden, ob oder gegebenenfalls in welchem
Umfang die Zuständigkeit der Einigungsstelle rechtlich ausgeschlossen ist.
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aa) Soweit die Arbeitgeberin die Errichtung einer Einigungsstelle deshalb abgelehnt hat, weil eine unzulässige Popularbeschwerde
vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Popularbeschwerde liegt nicht deshalb vor, weil sich vier Beschäftigte beschwert haben
(vgl. Nebendahl/Lunk, NZA 1990, 676 (677)). Eine Popularbeschwerde wird dann erhoben, wenn von dem Beschwerdeführer lediglich
geltend gemacht wird, Arbeitskollegen würden benachteiligt oder ungerecht behandelt, oder wenn ganz allgemein auf Missstände im
Betrieb hingewiesen wird (vgl. Richardi, a. a. O., § 84 Rn. 5), ohne dass ein individueller Bezug zu dem einzelnen Beschwerdeführer
gegeben wäre. Allein die Tatsache, dass die Beschwerde von mehreren Beschäftigten gleichzeitig erhoben wird, begründet noch nicht
das Vorliegen einer unzulässigen Popularbeschwerde (vgl. Hess/Schlochauer/Glaubitz, a. a. O., § 85 Rz. 9). Machen mehrere
Beschäftigte, wenn auch gemeinsam, eine individuelle Beeinträchtigung geltend, erheben sie keine Popularbeschwerde. Die
gebündelte Geltendmachung der Beeinträchtigung einer individuellen Position beinhaltet keine Popularbeschwerde.
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Vorliegend haben die drei Arbeiter und der eine Beamte keine vermeintliche Beeinträchtigung Dritter geltend gemacht. Vielmehr
haben sie in ihrem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 30. September 1998 darauf hingewiesen, sie fühlten sich massiv
überbelastet, sie arbeiteten täglich bis zu drei Stunden und mehr über das planmäßige Dienstende hinaus, ihre persönliche
Lebenssituation sei beeinträchtigt und sie seien nicht länger bereit, möglicherweise sogar ihre Gesundheit aufs Spiel zu setzen.
Damit haben sich die vier Beschäftigten über ihre eigene Arbeitsüberlastung und nicht über die anderer Fachzusteller beschwert.
Eine unzulässige Popularbeschwerde ist somit nicht erhoben worden.
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bb) Ebenso wenig kann sich die Arbeitgeberin gegen die Errichtung einer Einigungsstelle deshalb mit Erfolg wenden, weil, wie sie
meint, der örtliche Betriebsrat gemäß § 50 BetrVG für unternehmensweit geltende Erhebungsbögen nicht zuständig sei und bei der
Entwicklung und Anwendung von Zeitstandards kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliege. Auch wenn, wie der Betriebsrat
ausführt, die Größe der Zustellbezirke und somit die Anzahl der zuzustellenden Sendungen nach objektiven Beurteilungsmaßstäben,
die einseitig vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der REFA-Methoden aufgestellt sind, festgelegt werden, können sich einzelne
oder mehrere Arbeitnehmer überbelastet fühlen. Das subjektive Empfinden der Arbeitsüberlastung ist unabhängig davon, welches
betriebsverfassungsrechtliche Organ aus welchem Rechtsgrund gegebenenfalls eine Änderung der Grundlagen für die angewandten
Beurteilungsmaßstäbe verlangen kann. Auch wenn der rationelle Einsatz des Personals Sache der Unternehmerentscheidung ist und
Leistungsverdichtungen gewollt sind (vgl. BAG, Urteil v. 24. April 1997 -- 2 AZR 352/96, BAGE 85, 358 = AP Nr. 42 zu § 2 KSchG 1969),
kann sich der einzelne Arbeitnehmer mit einer Beschwerde an den Betriebsrat unabhängig davon wenden, ob diesem
Beteiligungsrechte wegen des Vorliegens einer sozialen, personellen oder wirtschaftlichen Angelegenheit zustehen. Dies hat mit einer
unzulässigen Erweiterung der Mitbestimmungsrechte nichts zu tun, soweit es nicht dieselbe Maßnahme betrifft. Wird etwa ein
Arbeitnehmer aus einer Abteilung in eine andere versetzt, ist der Betriebsrat an dieser Maßnahme nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
Durch die Versetzung kann es zu einer Arbeitsverdichtung und damit zu einer Belastung der in der Abteilung verbleibenden
Arbeitnehmer kommen, die sich deshalb beim Betriebsrat beschweren können.
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cc) Soweit die Arbeitgeberin in ihrer Erwiderung vom 24. Juni 1999 auf das Schreiben des Betriebsrats vom 14. Juni 1999, durch
welches dieser mitgeteilt hat, er habe die Anrufung der Einigungsstelle beschlossen, ausgeführt hat, die Beschwerde beziehe sich
inhaltlich auf einen Rechtsanspruch, so dass ein Fall des § 84 BetrVG nicht vorliege, verkennt sie, dass Gegenstand einer
Individualbeschwerde nach § 84 BetrVG auch die Nichterfüllung eines Rechtsanspruchs sein kann (vgl. Richardi, a. a. O., § 84 Rn. 9).
Nur dann, wenn der Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitgebers die Einigungsstelle anrufen will, kommt es nach der überwiegenden
Auffassung darauf an, ob Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
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Hinsichtlich des Begriffs des Rechtsanspruchs besteht im Wesentlichen Übereinstimmung, dass damit nicht der formelle
Beschwerdeanspruch auf Abhilfe gemeint ist (vgl. Richardi, a. a. O., § 85 Rn. 20; Däubler/Kittner/Klebe-Buschmann, a. a. O., § 85
Rn. 9). Im Übrigen herrscht keine Übereinstimmung, was unter dem Begriff des Rechtsanspruchs zu verstehen ist. Die
Beschwerdeerwiderung verweist auf den Inhalt eines Beschlusses des LAG Düsseldorf (Beschluss v. 21. Dezember 1993 -- 8 (5)
TaBV 92/93, NZA 1994, 767 (768)), wonach "Rechtsansprüche i. S. von Rechtsstreitigkeiten zu verstehen sind, weil bei diesen aus
rechtsstaatlichen Gründen weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer der Rechtsweg abgeschnitten werden kann". Richardi
(a. a. O., § 85 Rn. 22) führt aus, "der Beschwerdegegenstand bildet aber nicht schon deshalb einen Rechtsanspruch, weil er
Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein kann". Buschmann (a. a. O.; § 85 Rn. 9), der
durch die jetzige Regelung zwar nur den verbindlichen Spruch der Einigungsstelle, nicht aber deren Anrufung ausgeschlossen
sieht, versteht unter Rechtsanspruch einen "rechtlich konkretisierten Leistungsanspruch" (ähnlich Nebendahl/Lunk, NZA 1990, 676
(678); Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, § 50 I, 5 b). Übereinstimmung besteht, dass Gegenstand einer Beschwerde ein Rechtsanspruch
ist, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, ihm gegenüber werde das Recht verletzt, weil ein seiner Ansicht nach bestehender
Anspruch nicht befriedigt oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Konkretisierung des § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßen
wird.
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Während Wiese (a. a. O., § 85 Anm. 10) ausführt, um eine Rechtsstreitigkeit handle es sich auch bei der Verletzung der Treue-
(Fürsorge-)Pflicht des Arbeitgebers, macht Richardi (a. a. O., § 85 Rn. 22) geltend, es könne nicht von der Konkretisierung der
Fürsorgepflicht abhängen, wie weit die Kompetenz der Einigungsstelle reiche. Dies soll vor allem gelten, soweit sich der
Arbeitnehmer durch die Gestaltung seines Arbeitsplatzes beeinträchtigt fühlt. Zusammenfassend führt Richardi aus (a. a. O., § 85
Rn. 24), die sich aus der Gesetzessystematik ergebende Schranke bestehe nur, soweit der Arbeitnehmer mit der Beschwerde einen
Rechtsanspruch geltend mache. Sei dies nicht der Fall, so werde der verbindliche Einigungsstellenspruch nicht schon deshalb
verschlossen, weil der Beschwerdegegenstand einen Bezug zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aufweise und unter diesem
Aspekt als Rechtsstreitigkeit beurteilt werden könne (enger Nebendahl/Lunk, NZA 1990, 676 (679) bezüglich ihres Beispiels der
Beschwerde wegen besonderer Beanspruchung durch die häufige Einarbeitung befristet eingestellter Arbeitnehmer). Die
Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Entscheidung über die Berechtigung der Beschwerde hält auch Wiese (a. a. O., § 85 Anm.
10) für gegeben, wenn bei einer vom Arbeitnehmer gerügten Beeinträchtigung ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob der
Arbeitnehmer einen Anspruch wegen Verletzung der Treue-(Fürsorge-)Pflicht hat, etwa wenn der Arbeitnehmer sich durch eine
kollektive Regelung über die Lage der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beschwert fühlt und für sich persönlich eine
abweichende Regelung begehrt. Ausdrücklich verneint wird die Offensichtlichkeit der Unzuständigkeit der Einigungsstelle, wenn
sich der Arbeitnehmer über eine totale Arbeitsüberlastung beschwert (vgl. Wiese, a. a. O., § 85 Anm. 10; ErfK/Hanau/Preis, a. a. O., §
85 Rn. 5; Buschmann, a. a. O., § 85 Rn. 14). Ergibt sich aus den Gesamtumständen nicht das Vorliegen eines Rechtsanspruchs, ist
eine Behandlung der Beschwerde vor der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen. Bejaht die Einigungsstelle, dass Gegenstand der
Beschwerde ein Rechtsanspruch ist, so hat sie sich nach der überwiegenden Auffassung für unzuständig zu erklären. Vorliegend
ergibt sich weder aus dem Schreiben der vier Frachtzusteller vom 30. September 1998 noch aus dem Vorbringen des Betriebsrats
oder der Arbeitgeberin, dass von den Frachtzustellern die Nicht- oder Schlechterfüllung eines rechtlich konkretisierten
Leistungsanspruchs durch die Arbeitgeberin geltend gemacht wird.
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Wie sich aus dem Schreiben der vier Frachtzusteller vom 30. September 1998 an den Betriebsrat ergibt, variierte die Zahl der
Frachtzustellbezirke im Zustellstützpunkt in den Jahren 1997 und 1998. In dem Zeitraum, in welchem ein weiterer
Frachtzustellbezirk eingerichtet wurde, verbesserte sich nach der eigenen Einschätzung der Frachtzusteller ihre Arbeitsbelastung
und sie empfanden den Zustand als einigermaßen normal. Solange nur vier Bezirke eingerichtet waren bzw. sind, empfinden sie
eine Überbelastung. Ein rechtlich konkretisierter Anspruch auf die Einrichtung weiterer Frachtzustellbezirke ist nicht ersichtlich.
Auch die Regelung unter 2.2.1.3.2.2 ArbZeitRegIP, wonach für einzelne überlastete Zusteller ggf. Überzeitarbeit anerkannt werden
kann, konkretisiert nicht die Verpflichtung der Arbeitgeberin im Hinblick auf eine empfundene Überbelastung. Eine Vergütung
etwaiger Überzeitarbeit nach tariflichen Bestimmungen, wobei es sich dabei ohne Zweifel um die Geltendmachung eines
Rechtsanspruchs handeln würde, begehren die vier Beschwerde führenden Frachtzusteller nicht. Hätte der Kläger des vom BAG
entschiedenen Falles (BAG, Urteil v. 09. Oktober 1991 -- 6 AZR 403/89) nicht Überstundenvergütung eingeklagt, sondern sich
darüber beschwert, das Verkehrsaufkommen überschreite die Durchschnittswerte überhaupt oder die durch zeitweilige
Verkehrsschwankungen bedingte Über- und Unterschreitung des im Dienstplan als Durchschnittswert ausgewiesenen
Arbeitsendes würde sich entgegen der Annahme der Tarifvertragsparteien nicht ausgleichen oder die Überschreitung in einzelnen
Monaten führe zu einer Arbeitsüberlastung, hätte auch dieser Kläger keinen Rechtsanspruch geltend gemacht.
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d) Sowohl aus den Ausführungen des Arbeitsgerichts als auch aus denen der Beschwerdeerwiderung ergibt sich keine konkretisierte
Nebenpflicht, die die Arbeitgeberin zu einem bestimmten Tun oder Lassen verpflichtet. Für die entscheidungserhebliche Frage der
offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist mit Hanau/Preis (a. a. O.; § 85 Rn. 5) davon auszugehen, dass mangels der
erforderlichen Konkretisierung und Absicherung durch die Rechtsprechung bei Beschwerdegegenständen, die zwar möglicherweise unter
dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht Nebenpflichten des Arbeitgebers und damit eventuelle Rechtsansprüche des Arbeitnehmers
begründen, die Einigungsstelle zu bilden ist. Nur im Falle der Offensichtlichkeit des Bestehens eines Rechtsanspruchs ist die Einigungsstelle
unzuständig. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Weder besteht offensichtlich ein Unterlassungsanspruch, weil sich die vier
beschwerenden Frachtzusteller künftig nicht mehr überbelastet sehen wollen, noch ein bestimmter Leistungsanspruch.
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e) Schließlich macht die Arbeitgeberin ohne Erfolg geltend, die Beschwerde der vier Frachtzusteller genüge schon nicht den
Mindestanforderungen. Da unter einer Beschwerde jedes Vorbringen eines Arbeitnehmers zu verstehen ist, mit dem er darauf hinweist, dass
er sich entweder vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten oder anderen Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt, ungerecht behandelt oder in
sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, und mit dem er Abhilfe des ihn persönlich belastenden Zustandes begehrt (vgl. Wiese, a. a. O., § 84
Anm. 7), ergibt sich vorliegend, dass sich die vier Beschwerdeführer über eine Überbelastung durch die Tätigkeit als Frachtzusteller in den
ihnen übertragenen Frachtzustellbezirken beschwert haben und Abhilfe begehren. Da nicht die Art und Weise der Abhilfe den Gegenstand
des Einigungsstellenverfahrens sondern nur die Frage der Berechtigung der Beschwerde, wie sie von den Beschwerdeführern vorgebracht
worden ist, bildet, kommt es nur auf deren Vorbringen an. Daraus folgt, dass sich die geltend gemachte Überbelastung aus der nach
Auffassung der Beschwerdeführer zu geringen Anzahl der Zustellbezirke ergibt, die ihren Ausdruck in täglicher Mehrarbeit von mehreren
Stunden findet, und sie eine gesundheitliche Beeinträchtigung befürchten. Dies wird ausdrucksvoll durch das Schreiben des Leiters des
Zustellstützpunktes an den Betriebsrat vom 08. März 2000 unterstützt. Danach hat der Leiter des Zustellstützpunktes Sonderfahrten
übernommen, um Rückstände aufzuarbeiten.
III.
33 1. Da somit von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle bezüglich der unter den Betriebspartnern strittigen Frage, ob die
Beschwerde der vier Frachtzusteller berechtigt ist, nicht ausgegangen werden kann, war dem zuletzt vom Betriebsrat zur Entscheidung gestellten
Antrag zu entsprechen. Hinsichtlich der Person des Einigungsstellenvorsitzenden besteht zwischen den Betriebspartnern kein Streit. Die Anzahl
der von jeder Seite zu bestellenden Beisitzer ist tarifvertraglich geregelt.
34 2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da gerichtliche Gebühren und Auslagen nach § 12 Abs. 5 ArbGG nicht erhoben werden.
35 3. Gegen diesen Beschluss, der auf Grund der Verhandlung durch die Kammer am 13. März 2000 ergangen ist und nach Maßgabe des § 98
Abs. 2 Satz 3 ArbGG nur vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist, findet nach § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG kein Rechtsmittel statt.
36 Der Vorsitzende
37 gez. Dr. Braasch