Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 11.01.2008

LArbG Baden-Württemberg: verfassung, recht der persönlichkeit, kunstfreiheit, amtsenthebung, zusammenhalt, aufruf, alter, verbreitung, mitgliedschaft, amtszeit

LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 11.1.2008, 1 SHa 47/07
Amtsenthebung eines Ehrenamtlichen Richters wegen Teilnahme an Diffamierungskampagnen gegen die Verfassung
Leitsätze
Auch ein außeramtliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters kann eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall,
wenn durch das gezeigte Verhalten das Ansehen des ehrenamtlichen Richters in einem solchen Maße erschüttert wird, dass die Amtsführung in
Mitleidenschaft gezogen wird und die Vertrauenswürdigkeit des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen wird. Zwar bilden weder die politischen
noch die gewerkschaftlichen, religiösen oder sozialpolitischen Anschauungen einen Enthebungsgrund. Dagegen stellen die Teilnahme an
Diffamierungskampagnen gegen die Verfassung oder die Verfassungsorgane sowie der Aufruf zu Gewaltaktionen und ähnliches eine
Amtspflichtverletzung dar.
Tenor
Der Antragsgegner wird seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Stuttgart enthoben.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner seines ehrenamtlichen Richteramtes zu entheben.
2
Der Antragsgegner ist auf Vorschlag des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg - seit 1.1.2004
als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Stuttgart berufen. Seine reguläre Amtszeit endet am 31.12.2008. Seit 1989 ist der Antragsteller
Mitglied der Rockband „NW“. Die Band wurde 1987 gegründet. Der Antragsteller war zunächst als Bassist, später als Gitarrist bei dieser Band
aktiv. Er ist Domaininhaber der Homepage dieser Rockband (www.nw....).
3
Die Rockband „NW“ veröffentlichte seit 1991 u.a. folgende Tonträger:
4
- 1991 „Kraft für Deutschland“ (indiziert BAnz. Nr. 224 vom 28.11.1992, da ihr Inhalt auf Kinder und Jugendliche verrohend wirke, zu
Gewalttätigkeiten und Rassenhass reize und nationalsozialistisches Ideengut vertrete)
- 1994 „Solidaritätssingle „Danke“
- 1996 „Sohn aus Heldenland (CD 2)
- 2000 „Am Puls der Zeit (CD 3)
- 2001 „Zusammenhalt“ (CD 4)
- 2004 „Live“ (CD 5).
5
Die Band trat in den Jahren seit 1988 bei über 200 Konzerten im In- und Ausland mit einer Vielzahl anderer rechtsextremistischer Skinhead-
Bands auf. U.A. existieren folgende Liedertexte der Rockband:
6
Ein harter Weg
Das Leben ist hart, doch du bist härter.
Auch wenn wieder mal alles gegen dich spricht,
deutscher Nationalismus ist das Zeichen der Zeit.
Für den Kampf um dein Land bist du bereit.
7
Am Puls der Zeit
Wir sind am Puls der Zeit
Kein Weg führt an uns vorbei
Wir sind am Puls der Zeit
Der Widerstand ist bereit
8
Kraft für Deutschland
Wir haben keine andere Wahl, auf geht’s nun zum (End)Sieg
gegen Spießertum und Kapital, ihnen gilt unser Krieg
Der Kampf gilt auch den Linken, der ganzen roten Brut
Doch wir werden sie besiegen, mit rechtem deutschen Mut.
Alle, die sich unsere Feinde nennen, die werden wir ewig hassen.
Und kämpfen werden wir gegen sie bis sie unser Land verlassen.
Einigkeit, Recht und Freiheit, das sei unser Streben.
Wir werden weiter kämpfen bis Deutschlands einst ....
9
Gegen Dummheit kämpfen selbst Götter vergebens
Du gehst den Weg, den Weg der Wahrheit
und die Richtung zeigt dir dein Verstand
Es gibt noch etwas, was du wissen musst
so wie es ist darf es nicht länger sein.
10
Deutscher Junge
Er trug schwere Stiefel, Hosenträger, kurzes Haar
Für die Ausländer war die Sache sofort klar.
Sie kamen aus dem Hinterhalt,
heiß war sein Blut, die Nacht war kalt.
Vieles musste er ertragen
sich oft auch mit Ausländern schlagen
Doch ging es ihm auch noch so schlecht
Er sagte sich stets: Doch jetzt erst recht.
Jeder von uns kennt diese Brut.
Doch deutsch sind wir alle und deutsch unser Blut.
Wir wollen es sein. Stark und fest,
denn wir sind deutsche Jungs und besser als der Rest .
11
Stalingrad
Viele gaben ihr Leben für ihr Heimatland,
sie gingen nach Walhalla im Heldengewand.
Auch wenn man sie heute als Verbrecher hinstellt,
waren sie doch die besten Soldaten der Welt.
12
Zusammenhalt
Der Staat kümmert sich nur um die vielen Scheinasylanten,
doch was ist mit uns und unseren Verwandten
Deutschland den Deutschen,
Ja, so soll es sein,
so soll es sein,
drum lasst keine Fremdlinge mehr rein in unser Land,
in unsere Blocks kommt kein Gesocks.
13
Rudolf Hess
In einer dunklen Nacht
haben sie den Tod gebracht.
Ein Märtyrer bist du
im Grabe fandest du endlich deine Ruh.
Dein heldenhafter Friedensflug passte nicht ins Intrigenspiel.
Die Vernichtung unseres Landes war ihr Ziel.
Und so haben sie dein Leben zerstört,
dass die Welt niemals die Wahrheit hört.
Doch über deinen Tod hinaus
strahlst du Ideale aus.
Du warst und bist ein großer Held,
doch schlecht ist diese Welt.
Aber dennoch wir verstehen ihre Sprache
und einst, da kannst du sicher sein,
da kommt der Tag der Rache.
14
Geheuchelte Humanität
Der einsamste Mann auf der Welt
bis zum Ende seiner Tage wurde er gequält.
Für ihn gab es keine Gerechtigkeit,
keine Freiheit bis zum Ende der Zeit.
Refrain: Alter Mann, alter Mann, alter Mann von Spandau
15
Schweden 92
Sommer 92 Fußballzeit, Skins und Hooligans zur Schlacht bereit,
gemeinsam fahren wir in den Norden,
und schließen uns zusammen zu wilden Schlägerhorden.
Wir machen uns einen Spaß daraus
und haben kräftig Alk an Bord.
16 Das Publikum zeigte im Verlauf von Live-Auftritten der Rockband „NW“ den „Hitler-Gruß“, so beispielsweise, als die Band im Oktober 2003 im
Elsass das dem Hitler-Stellvertreter Rudolf Hess gewidmete Lied „Alter Mann in Spandau“ spielte (CD 1) sowie bei einem Konzert im September
2006 in Italien (CD 8).
17 Seit 2004 nahm die Band an einer Propagandaoffensive einer Allianz von Rechtsextremisten, dem sogenannten „Projekt Schulhof“, teil. Im
Sommer 2004 wurden 50.000 Tonträger mit dem Titel „Anpassung ist Feigheit - Lieder aus dem Untergrund“ (CD 9) hergestellt. Die CD enthält
zwei Lieder der Rockband „NW“. Das Amtsgericht Halle/Saale erließ am 04.08.2004 einen allgemeinen Beschlagnahmebeschluss nach §§ 90 a,
185, 187 StGB, auf Grund dessen die Schulhof-CD der bundesweiten Beschlagnahme unterliegt. Seit Anfang August 2005 tauchten Exemplare
dieser CD auf. Ab 2006 wurden diese u.a. an mehreren Schulen in Baden-Württemberg aufgefunden. Am 6.4.2006 indizierte die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die zum Projekt gehörende Internetseite wegen ausländerfeindlichen Gedankenguts. In den
Jahren 2004 und 2005 wurden die Schulhof-CDs der NPD „Schnauze voll“ und „Hier kommt der Schrecken aller linken Spießer und Pauker“
veröffentlicht, welche ebenfalls Lieder der Rockband „NW“ enthielten.
18 Auf der Startseite des Internetauftritts der Rockband erscheinen in Form eines Wappens drei ineinander verschachtelte Dreiecke. In altertümlich
verschnörkelter Schrift findet sich der Name der Band darunter. Auf der Seite „Platten“ sind die Cover der bisher veröffentlichten CDs abgebildet.
Die CDs „Kraft für Deutschland“ und „Zusammenhalt“ zeigen das im Halbdunkel befindliche Gesicht eines kahlköpfigen Mannes mit stechenden
Augen. Auf dem Cover der 1996 veröffentlichten CD „Sohn aus Heldenland“ ist eine Wikingerhorde zu sehen, die auf Krieger muslimischer
Herkunft einstürmt.
19 Der Antragsgegner war bis ca. Mitte 2007 freigestelltes Betriebsratsmitglied im Werk U. der Firma D. und Mitglied im Landesvorstand der
Christlichen Gewerkschaft Metall. Beide Ämter legte er im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der Rockband „NW“ nieder.
20 Nach Kenntniserlangung der Mitgliedschaft des Antragsgegners bei der Rockband fand am 15.08.2007 ein Gespräch zwischen dem
Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, der für die Verwaltung der ehrenamtlichen Richter und damit auch für die
Einleitung von Amtsenthebungsverfahren zuständig ist, dem Präsidenten des Arbeitsgerichts Stuttgart und dem Antragsgegner statt. Der
Antragsgegner stellte seine Mitgliedschaft bei der Rockband nicht in Abrede und zeigte keine Bereitschaft, sich von der Rockband zu
distanzieren. Eine freiwillige Niederlegung des Amtes des ehrenamtlichen Richter kam für den Antragsgegner nicht in Betracht.
21 Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16.11.2007 - 1 SHa 47/07 -, auf den Bezug genommen wird, wurde angeordnet, den Antragsteller
bis zur Entscheidung über seine Amtsenthebung nicht als ehrenamtlichen Richter beim Arbeitsgericht Stuttgart heranzuziehen.
22 Der Antragsteller ist der Meinung, eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 27 Satz 1 ArbGG liege vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf
die Antragsschrift vom 02.11.2007 nebst der schriftlichen Anlagen und der beigefügten CD’s und DVD’s (1-12) Bezug genommen. Der
Antragsteller
beantragt:
23
Der Antragsgegner wird seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Stuttgart enthoben.
24 Der Antragsgegner
beantragt:
25
Der Antrag vom 2.11.2007 wird zurückgewiesen.
26 Der Antragsgegner trägt vor, er habe nach dem 1.1.2004 keine Lieder mehr mit der Band eingespielt. Auf die Verbreitung der zuvor eingespielten
Lieder habe er keinen Einfluss. Bereits aus diesem Grunde könnten die Liedtexte eine Amtsenthebung nicht rechtfertigen. Soweit auf zwei Live-
Auftritte der Band nach dem 1.1.2005 in Belgien und Italien abgestellt werde, sei nicht dargetan, dass dabei Lieder mit strafrechtlich oder
dienstrechtlich relevantem Inhalt gespielt worden seien. Was sich im Publikum tue, sei dem Musiker nicht vorwerfbar, wenn er das Publikum nicht
dazu aufgefordert habe. Der Antragsteller verkenne, dass die politische Treuepflicht eines Beamten nicht identisch mit der Pflicht anderer einen
Eid Leistender sei. Ehrenamtliche Richter seien nicht verpflichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung innerdienstlich und
außerdienstlich zu verteidigen. Vielmehr seien diese lediglich verpflichtet, innerhalb der ehrenamtlichen Richtertätigkeit Verfassung und Gesetze
zu achten. Das Liedgut der Band beinhalte auch keine verfassungsfeindlichen Texte und habe keine strafrechtliche Relevanz. Hinsichtlich des
weiteren Vorbringens des Antragsgegners wird auf die schriftliche Stellungnahme vom 26.11.2007 verwiesen.
II.
27 Der zulässige Antrag auf Amtsenthebung ist begründet. Der Antragsgegner ist seines Amtes als ehrenamtlicher Richter zu entheben.
28 1. Die Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist zur Entscheidung über den gemäß §§ 27 S. 1, 20 Abs. 1 ArbGG zulässigen
Antrag zuständig. Gemäß §§ 27 Satz 2, 21 Abs. 5 Satz 2 ArbGG entscheidet über den Antrag die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im
Voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. Dieses ist nach B. I. 1. des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 2008 die Kammer 1
des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.
29 2. Der Antrag ist auch begründet, da eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne des § 27 S. 1 ArbGG gegeben ist.
30
a) Eine grobe Amtspflichtverletzung eines ehrenamtlichen Richters liegt vor, wenn es sich im konkreten Fall um einen schwerwiegenden
Verstoß gegen eine Amtspflicht handelt, der es erforderlich macht, zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege den Richter des Amtes zu
entheben. Dies kann beispielsweise bei der (wiederholten) Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses oder einer
Verweigerung der Eidesleistung der Fall sein (Germelmann-Prütting, ArbGG, 5. Auflage, § 27 Rz 7 u. 8; Schwab-Weth/Liebscher, ArbGG, §
27 Rz 6 u. 12). Eine grobe Amtspflichtverletzung kann auch bei fahrlässigem Verhalten des Richters vorliegen (sog. subjektive
Verantwortlichkeit; Germelmann-Prütting, a.a.O. § 27 Rz 9; Schwab-Weth/Liebscher, a.a.O., § 27 Rz 14).
31
Darüber hinaus kann auch ein außeramtliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen
(Germelmann-Prütting, a.a.O., § 27 Rz. 7 m.w.N.; Schwab-Weth/Liebscher, a.a.O., § 27 Rz. 7). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch
das gezeigte Verhalten das Ansehen des ehrenamtlichen Richters in einem solchen Maße erschüttert wird, dass die Amtsführung in
Mitleidenschaft gezogen wird (LAG Hamm, Beschl. vom 25.8.1993, LAGE § 27 ArbGG 1979 Nr. 4) und die Vertrauenswürdigkeit des
ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen wird (Frehse, NZA 1993, 919). Zwar bilden weder die politischen noch die gewerkschaftlichen,
religiösen oder sozialpolitischen Anschauungen einen Enthebungsgrund. Dagegen stellen die Teilnahme an Diffamierungskampagnen
gegen die Verfassung oder die Verfassungsorgane sowie der Aufruf zu Gewaltaktionen und ähnliches eine Amtspflichtverletzung dar
(Germelmann-Prütting, a.a.O., § 27 Rz 7 m.w.N.; Schwab-Weth/Liebscher, a.a.O., § 27 Rz. 8). Kernpunkt der Verfassung ist die freiheitliche
demokratische Grundordnung. Diese wiederum beinhaltet den Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft und die Anerkennung
einer rechtsstaatlichen Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit
und der Freiheit und Gleichheit. Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten wie das Recht der Persönlichkeit auf
Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem
Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition gehören zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung (BVerfG
23.10.1952, 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2,1).
32
Der Antragsteller hat als ehrenamtlicher Richter gemäß § 13 LRiG den Eid/das Gelöbnis geleistet, die Pflichten eines ehrenamtlichen
Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu
dem Gesetz zu erfüllen. Dieser Eid verpflichtet den ehrenamtlichen Richter nicht lediglich zu einem verfassungstreuen Verhalten im Rahmen
der unmittelbaren Ausübung seines Amtes. Vielmehr ist es ihm damit versagt, außerhalb seines Amtes in der Öffentlichkeit die bestehende
Verfassung zu bekämpfen und deren Abschaffung zu proklamieren. Die mangelnde Gewähr des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers dafür,
sich verfassungstreu zu verhalten, kann die Ablehnung einer Berufung zum ehrenamtlichen Richter begründen. Der einmal berufene
ehrenamtliche Richter kann jedoch seines Amtes aus dem Gesichtspunkt mangelnder Verfassungstreue nur enthoben werden, wenn diese
nicht nur angezweifelt wird, sondern konkret nachgewiesen wird (LAG Hamm, Beschl. vom 26.11.1992, LAGE § 21 ArbGG 1979 Nr. 3). Nicht
ausreichend ist der Umstand, eine bestimmte Überzeugung zu haben (Frehse, NZA 1993, 915). Vielmehr muss ein gewichtiges
Fehlverhalten gegeben sein (LAG Hamm, Beschl. vom 25.8.1993, a.a.O.; LAG Hamm, Beschl. vom 26.11.1992, a.a.O.).
33
Ein Verstoß ist anzunehmen, wenn der Betreffende den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung
angreift, bekämpft und diffamiert. Der Staat darf von seinen Beamten erwarten, dass sie ihn und seine Verfassung anerkennen (vgl. BVerfG,
22.5.1975, NJW 1975, 1641; BAG, 31.03.1976, AP Nr. 2 zu Art 33 Abs. 2 GG; BVerwG, 29.10.1981, NJW 1982, 779; BVerwG 28.11.1980,
NJW 1981, 1390). Dies gilt gleichermaßen auch für seine Richter, unabhängig davon, ob sie als Berufsrichter oder als ehrenamtliche Richter
tätig sind, da diese ebenfalls als Organe der Rechtsprechung hoheitliche Aufgaben erfüllen und aufgrund ihres Eids an die
verfassungsmäßige Ordnung gebunden sind.
34
b) Der Antragsgegner hat sich als Mitglied der Neo-Nazirockband „NW“ seit vielen Jahren gegen die bestehende Verfassung gestellt.
35
aa) Bereits das äußere Erscheinungsbild der Rockband lässt eine Zuordnung zur rechtsextremistischen Skinheadszene erkennen.
Sowohl das Wappen auf der Startseite des Internetauftritts als auch die Plattencover der CDs „Kraft für Deutschland“, „Zusammenhalt“
und „Sohn aus Heldenland“ rufen Assoziationen mit dem Nationalsozialismus und den Skinheads hervor.
36
bb) In den Liedtexten der Neo-Nazirockband spiegelt sich die verfassungsfeindliche Ideologie der Rockband „NW“ wieder. Zwar lässt
sich aus den jeweiligen Liedzeilen für sich genommen eine mangelnde Verfassungstreue nur schwer belegen. Sieht man das Liedgut
jedoch als Gesamtwerk an und bringt sie mit dem äußeren Erscheinungsbild der Rockband und der CDs in Verbindung, lassen sich die
Texte entgegen der Auffassung des Antragsgegners nur als gewaltverherrlichend und verfassungsfeindlich interpretieren.
37
Insbesondere aus den Texten der Lieder „Ein harter Weg“, „Am Puls der Zeit“, „Kraft für Deutschland“, „Gegen Dummheit kämpfen selbst
Götter vergebens“ ergibt sich der Aufruf zum Widerstand gegen das bestehende System. Anders sind die Zeilen „Deutscher
Nationalismus ist das Zeichen der Zeit, für den Kampf um dein Land bist du bereit“, „Der Widerstand ist bereit“, „Der Kampf gilt auch den
Linken, der ganzen roten Brut, doch wir werden sie besiegen, mit rechtem deutschen Mut….Alle, die sich unsere Feinde nennen, die
werden wir ewig hassen. Und kämpfen werden wir gegen sie bis sie unser Land verlassen“ sowie „Es gibt noch etwas, was du wissen
musst, so wie es ist, darf es nicht länger bleiben“ nicht zu verstehen. Im Zusammenhang mit der Auswahl der Texte und Themen im
übrigen (z.B: Stalingrad, Rudolf Hess) drängt sich die Assoziation mit dem nationalsozialistischem Regime auf. Dieses läuft der
bestehenden Verfassung in ihren Grundsätzen zuwider. Wenden sich die Autoren der Liedtexte einerseits gegen den Ist-Zustand des
bestehenden Systems und erwähnen sie auf der anderen Seite in positivem Zusammenhang das nationalsozialistische Regime, so
können die Texte von der neutralen Zuhörerschaft nicht anders aufgefasst werden als zum Aufruf zur Rückkehr zu gerade diesem
nationalsozialistischem Gedankengut.
38
Der Zusammenhang zur Rückkehr und zur Verherrlichung des nationalsozialistischen Regimes wird auch durch die Texte der Lieder
„Deutscher Junge“ („denn wir sind deutsche Jungs und besser als der Rest“), „Stalingrad“ („Auch wenn man sie heute als Verbrecher
hinstellt, waren sie doch die besten Soldaten der Welt“), „Zusammenhalt“ („Deutschland den Deutschen, Ja so soll es sein… in unsere
Blocks kommt kein Gesocks“), „Rudolf Hess“ („Ein Märtyrer bist du“) und „Geheuchelte Humanität“ geschaffen.
39
Dieses nationalsozialistische Ziel soll auch unter Einsatz von Gewalt erreicht werden. Dies ergibt sich bei näherer Betrachtung der Texte
der Lieder „Ein harter Weg“ („Für den Kampf um dein Land bist du bereit“), „Kraft für Deutschland“ („der Kampf gilt auch den Linken…und
kämpfen werden wir gegen sie…..wir werden weiter kämpfen…“), „Schweden 92“ („und schließen uns zusammen zu wilden
Schlägerhorden“) sowie „Deutscher Junge“ („sich oft auch mit Ausländern schlagen“).
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Die Betrachtung dieses Liedgutes verdeutlicht die Ideologie der Rockband. In der Gesamtschau ergibt sich hieraus die Verherrlichung
von Gewalt und der Aufruf zum Einsatz derselben, um ein ausländerfreies Deutschland zu erreichen und die bestehende Verfassung
durch ein totalitäres Regime zu ersetzen. Dass diese Liedtexte auch vom Publikum entsprechend verstanden werden, ergibt sich
insbesondere aus dessen Verhalten bei Auftritten der Rockband, indem bei bestimmten Liedern die Hand zum Hitlergruß erhoben wird.
41
cc) Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er könne gegen Amtspflichten nicht verstoßen haben, da er seit
1.1.2004 keine Lieder mehr mit der Band eingespielt habe. Bei der Feststellung der Verletzung von Amtspflichten während der Amtszeit
ist nicht auf den Zeitpunkt der Produktion der Musikträger abzustellen. Vielmehr ist ausreichend, dass die aufgenommenen Titel auch
während der Amtszeit in Konzerten unter Beteiligung des Antragsgegners gespielt wurden und dass eine Distanzierung von diesem
Liedgut nicht stattfand. Insoweit ist auch das Verhalten des Antragsgegners bei dem Gespräch mit dem Vizepräsidenten des
Landesarbeitsgerichts und dem Präsidenten des Arbeitsgerichts Stuttgart am 15.8.2007 von Bedeutung. Der Antragsgegner signalisierte
keine Bereitschaft, sich von der Rockband „NW“ zu distanzieren. Er stellte weiter nicht in Abrede, Mitglied dieser Band zu sein. Mit
diesem Verhalten muss ihm auch das Liedgut zugerechnet werden, welches vor Beginn seiner Amtszeit aufgezeichnet wurde.
42
Hinzu kommt, dass der Antragsgegner auch nicht in Abrede stellt, nach 2004 noch an Live-Auftritten der Band beteiligt gewesen zu sein.
Hinsichtlich der Live-Auftritte nach dem 1.1.2005 in Belgien und Italien führt er lediglich aus, es sei nicht dargetan, dass Lieder mit
strafrechtlich oder dienstrechtlich relevantem Inhalt gespielt worden seien. Was sich im Publikum tue, sei dem Musiker nicht vorwerfbar.
Auch wenn die - unter Beteiligung des Antragsgegners - gespielten Lieder keinen unmittelbar strafrechtlich relevanten Inhalt haben,
lässt die Interpretation des Liedgutes - wie oben ausgeführt - nur den Schluss zu, es solle die nationalsozialistische Zeit verherrlicht
werden. Diese Intention wird deutlich in der Reaktion des Publikums durch Zeigen des Hitlergrußes. Solange die Band keinerlei
Versuch unternimmt, das Publikum hiervon abzuhalten (z.B. durch sofortige Beendigung des gerade gespielten Liedes), ist ihr das
Verhalten der Zuhörer zuzurechnen. Es kann aus der Vorführung kein anderer Schluss gezogen werden als der, dass die Mitglieder der
Rockband bewusst die Reaktion des Publikums provoziert und beabsichtigt haben.
43
dd) Durch die Aufnahme zweier Lieder der Rockband „NW“ in die Propagandaoffensive einer Allianz von Rechtsextremisten („Projekt
Schulhof“) mit dem Titel „Anpassung ist Feigheit - Lieder aus dem Untergrund“ und die Veröffentlichung weiterer Lieder auf Schulhof-
CDs der NPD mit den Titeln „Schnauze voll“ und „Hier kommt der Schrecken aller linken Spießer und Pauker“ gibt der Antragsgegner
wiederum deutlich zu erkennen, dass er sich mit denjenigen solidarisiert, welche die bestehende demokratische Grundordnung
beseitigen wollen. Er unterstützt nicht lediglich das Liedgut anderer, sondern trägt zur Ausdehnung nationalsozialistischen
Gedankenguts durch Veröffentlichung und Darstellung eigener Lieder seiner Band bei. Dies gilt unabhängig davon, ob er selber die
Verbreitung durchführt oder dies durch Dritte erledigt wird. Solange keine ausdrückliche Distanzierung von entsprechenden
Veröffentlichungen erfolgt, muss sich der Antragsgegner den Inhalt der CDs zurechnen lassen, auch wenn sie vor dem 1.1.2004
eingespielt wurden.
44
ee) Der Antragsgegner hat durch die Mitgliedschaft in der Rockband als Bassist bzw. Gitarrist an der Verbreitung einer
ausländerfeindlichen, Gewalt verherrlichenden und totalitären Ideologie mitgewirkt. Durch die Auftritte der Band mit Weitergabe der o.g.
Liedtexte, Veröffentlichung entsprechender Liedtexte auf Schulhof-CDs und durch die Domaininhaberschaft der Homepage der
Rockband ruft der Antragsgegner bewusst zur Beseitigung der bestehenden Verfassung auf. Dieses Verhalten geht über das „Haben“
einer rechtsradikalen Meinung und die Mitteilung dieser Auffassung hinaus. Vielmehr wird zur Beseitigung der bestehenden
Rechtsordnung aufgerufen. Dieses außerhalb der richterlichen Tätigkeit gezeigte Verhalten stellt eine Amtspflichtverletzung dar.
45
ff) Der Antragsgegner hat gemäß § 13 Abs. 1/3 LRiG geschwört/gelobt, „... nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der
Person zu urteilen und der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen“. Wer aber Liedtexte singt oder mit der Gitarre begleitet, wie zum
Beispiel
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Deutschland den Deutschen
Ja, so soll es sein,
So soll es sein,
Drum lasst keine Fremdlinge mehr rein in unser Land,
In unsere Blocks, kein Gesocks
Jeder von uns kennt diese Brut (gemeint sind Ausländer).
Doch deutsch sind wir alle und deutsch unser Blut
Wir wollen es sein. Stark und Fest,
denn wir sind deutsche Jungs und besser als der Rest.
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kann bei der Amtsausübung als ehrenamtlicher Richter in einem Verfahren, an dem ausländische Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
beteiligt sind, nicht gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LRiG nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen.
48
gg) Bei dem Verhalten des Antragsgegners ist auch von einer
groben
49
Der schwerwiegende Pflichtverstoß hindert den Antragsgegner an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher
Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass eine Pflichtverletzung bei der unmittelbaren
Ausübung des Richteramtes nicht dargelegt ist. Zu berücksichtigen sind jedoch die Besonderheiten der Funktion der ehrenamtlichen
Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, auf die der Antragsteller zu Recht hinweist. Aufgrund der aufgezeigten Ideologie des
Antragsgegners ist ausgeschlossen, dass dieser seiner Aufgabe nachzukommen vermag, unvoreingenommen und offen
unterschiedliche Auffassungen und Überzeugungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Kenntnis zu nehmen und bei der
Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
50
Durch die aktive Mitwirkung des Antragsgegners in der Band „NW“ ist das Ansehen der Arbeitsgerichtsbarkeit, welche einen
entsprechend ideologisch belasteten ehrenamtlichen Richter beschäftigt, in hohem Maße gefährdet. Das Vertrauen in die Person eines
Richters, der hinter diesen Texten steht, ist nicht mehr gewährleistet. Durch hierdurch zu erwartende Befangenheitsgesuche kann
zudem die Funktionsfähigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden. All dies macht es für das
Ansehen der Rechtspflege erforderlich, den Richter seines Amtes zu entheben. Der Antragsgegner hätte auch erkennen können und
wissen müssen, dass seine Handlungen eine grobe Verletzung der Amtspflicht darstellen.
51
c) Der Antragsgegner kann sich zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung nicht auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 19.2.1997
(NJW 1998, 774) berufen. Zum einen befasst sich der Beschluss mit einem eigenen Amtsentbindungsgesuch des ehrenamtlichen Richters,
welchem nur unter den engen Voraussetzungen des § 24 ArbGG nachzukommen ist. Zum anderen ist der diesem Beschluss zugrunde
liegende Sachverhalt nicht im Ansatz mit dem vorliegenden vergleichbar. In dem vom OVG Hamburg entschiedenen Fall wollte der
ehrenamtliche Richter von seinem Amt entbunden werden u.a. mit der pauschalen Behauptung, dass er „auf dem Grundgesetz so wenig
stehe wie er von den übrigen Gesetzen eine gute Meinung habe“. Anhand der im übrigen genannten Gründe, weshalb sich der
ehrenamtliche Richter in jenem Verfahren gegen seine Berufung wendet, zeigt sich, dass ihn nicht mangelnde Verfassungstreue leitete,
sondern der Wunsch, das Ehrenamt nicht ausüben zu müssen. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage war, unter Berücksichtigung
der bestehenden Gesetze und Verfassung sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, sind in Ermangelung tatsächlich verfassungsfeindlichen
Auftretens im Gegensatz zu dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht ersichtlich.
52
d) Der Amtsenthebung stehen keine Grundrechte entgegen.
53
aa) Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG enthält das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet dieses Recht seine
Schranken u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die zur Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlich zu fordernden
Pflichten schränken die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten ein (BVerfG 22.5.1975, a.a.0). Dies gilt ähnlich für
ehrenamtliche Richter in ihrer Funktion als staatliche, rechtsprechende Gewalt. Ein als politische Meinungsäußerung gewertetes
Verhalten eines Richters ist durch Art 5 Abs. 1 GG nur geschützt, wenn es mit dem geleisteten Amtseid/Gelöbnis in Übereinstimmung zu
bringen ist. Der Richter schwört/gelobt, gemäß § 13 LRiG „die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen“. Gemessen hieran stellt
das Verhalten, die freiheitliche demokratische Grundordnung in Liedtexten und bei Life-Auftritten als Mitglied der Rockband „NW“ zu
bekämpfen, zur Ersetzung durch ein totalitäres System aufzurufen und ein ausländerfreies Deutschland zu proklamieren, einen Verstoß
gegen die Pflichten des Richters dar.
54
bb) Die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit hindert die Amtsenthebung ebenfalls nicht. Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheit ist
es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse,
Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten. Die Art und Weise, in der der Künstler
der Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, die er in dieser Begegnung erfährt, darf ihm nicht vorgeschrieben werden, wenn
der künstlerische Schaffensprozess sich frei entwickeln können soll (BVerfG, 24.02.1971, NJW 1971, 1645; BVerfG, 07.07.1971, AP Nr.
22 zu Art 14 GG). Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft den „Werkbereich“ (künstlerische Betätigung) und den „Wirkbereich“ (Darbietung und
Verbreitung) des künstlerischen Schaffens. Die Kunstfreiheit unterliegt weder den Schranken des Art. 5 Abs. 2 noch denen des Art 2
Abs. 1 GG (BVerfG, 27.11.1990, NJW 1991, 1471). Sie findet ihre Grenzen jedoch nicht nur in den Grundrechten Dritter. Vielmehr kann
sie mit Verfassungsbestimmungen aller Art kollidieren (BVerfG, 17.07.1984, NJW 1985, 261; BVerwG, 26.11.1992, NJW 1993, 1490).
Ein geordnetes menschliches Zusammenleben setzt auch eine funktionierende staatliche Ordnung voraus. Kunstwerke, welche die
verfassungsrechtlich gewährleistete Ordnung beeinträchtigen, unterliegen daher nicht erst dann Schranken, wenn sie den Bestand des
Staates oder der Verfassung unmittelbar gefährden. Vielmehr muss in allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung
der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich
geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden (BVerfG, 07.03.1990, NJW 1990, 1982). Eine Abwägung der
kollidierenden Güter ist notwendig (BVerfG, 24.02.1971, a.a.O; BVerfG, 03.11.1987, NJW 1988, 325). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (BVerfG, 27.11.1990. a.a.O).
55
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallende Kunstwerke
geschaffen hat und er durch Vertreiben derselben und seine Life-Auftritte mit der Rockband im Wirkbereich der Kunstfreiheitsgarantie
tätig war. Die Amtsenthebung des Antragsgegners ist selbst dies unterstellend gerechtfertigt. Das mit der Kunstfreiheit in Konkordanz zu
bringende Verfassungsgut ist der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dieses Rechtsgut kann eine Schranke der
Kunstfreiheit bilden (BVerfG 07.03.1990, NJW 1990, 1982). Dieses Schutzgut nimmt auch einen hohen verfassungsrechtlichen Rang
ein, wie Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG belegt. Auch die Kunstfreiheit entbindet demnach den ehrenamtlichen Richter nicht von den Pflichten
gemäß dem geleisteten Eid/Gelöbnis. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es dem Richter aufgrund seines
Eides/Gelöbnisses generell untersagt ist, sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu stellen.
III.
56 Die Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 27 Satz 2, 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG.