Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 26.03.2003

LArbG Baden-Württemberg: meinungsfreiheit, überwiegendes interesse, firma, satzung, betriebsrat, transparenz, zuwendung, beirat, wiederholungsgefahr, arbeitsgericht

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 26.3.2003, 4 Sa 52/02
Ehrverletzung; Betriebsratsmitglied
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.2002 -29 Ca 521/02 -wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Unterlassung einer - von ihm angeblich getätigten - ehrverletzenden Äußerung verpflichtet ist.
2
Der Kläger war bis Frühjahr 2002 der Betriebsratsvorsitzende bei der Firma ... in ... . Der Beklagte war der stellvertretende
Betriebsratsvorsitzende.
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Bei der Firma ... war seit 1974 eine Unterstützungskasse eingerichtet. Diese wurde im Frühjahr 1999 als ... ... e.V. in einen eingetragenen Verein
überführt. Zweck des Vereins ist die Gewährung von Unterstützungen an Betriebsangehörige in den Fällen der Not, insbesondere infolge
Krankheit, Tod, Katastrophen und sonstigen Härtefällen. Nach der Satzung des Vereins besteht der Vorstand aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden. Als weiteres Vereinsorgan ist ein Beirat eingerichtet, der aus den Mitgliedern des Vorstands sowie weiteren fünf Personen besteht.
Mindestens zwei Personen des Beirats müssen dem Betriebsrat angehören bzw. von diesem vorgeschlagen sein.
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In der Praxis war der Geschäftsführer der Firma ... der erste Vorsitzende und der Betriebsratsvorsitzende der zweite Vorsitzende des Vereins. Die
Beiratsmitglieder gehörten jedenfalls überwiegend dem Betriebsrat an. Über die Beiratsmitglieder hinaus hatte der Verein keine weiteren
Mitglieder.
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Am 20.05.2001 beschloss der Beirat, Herrn ..., Arbeitnehmer der Firma ... und Mitglied des Betriebsrats, eine Zuwendung in Höhe von DM
10.000,00 zu gewähren. Ende Juli/Anfang August erkundigte sich der Beklagte bei einem Beiratsmitglied nach den Regularien für die Vergabe
von Leistungen aus der ...kasse. Nachdem der Beklagten hierauf eine seiner Ansicht nach nicht befriedigende Antwort erhielt, beschaffte er sich
die Satzung. Sodann bat er den Rechtssekretär der ..., Herrn ..., um eine Prüfung der Satzung. Mit Schreiben vom 25.07.2001 teilte Herr ... dem
Beklagten mit, er habe keine Ansatzpunkte dafür, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gewahrt worden
sei. Am 20.07.2001 stellte das Betriebsratsmitglied ... zur Erörterung im Betriebsrat den Antrag, dass über die Unterstützungskasse Auskunft
erteilt werden solle. In der Betriebsratssitzung vom 02.08.2001 wurde dieser Antrag jedoch nicht behandelt.
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Am 24.09.2001 stellte der Beklagte mit 63 weiteren Mitarbeitern der Firma ... den Antrag, in die Unterstützungskasse als Mitglieder aufgenommen
zu werden. Nachdem er zunächst keine Antwort erhielt, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 19.10.2001 dem Vorstand der Unterstützungskasse
mit, dass er weitere Schritte unternehmen werde, um eine rechtliche Klärung herbeizuführen. Hintergrund für seine Vorgehensweise seien
gewisse Ungereimtheiten bei der Vergabepraxis von Geldern.
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Am 31.10.2001 fand eine Sitzung des Beirats statt, an der auch der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers teilnahm. Es kam zu
Schuldzuweisungen und Vorwürfen. Die Sitzung nahm einen turbulenten Verlauf; der erste Vorsitzende verließ die Sitzung vorzeitig. Nach
Auflösung der Versammlung diskutierte der Beklagte mit dem Beiratsmitglied ... und dem Betriebsratsmitglied ... die Sachlage weiter. Ob der
Beklagte anlässlich dieses Gesprächs äußerte, der Kläger habe Herrn ... finanziell begünstigt, um diesen für die Betriebsratswahl an sich zu
binden, ist streitig.
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Am 04.12.2001 fand nach dem Vorbringen des Klägers eine weitere Sitzung des Beirats statt. Anlässlich dieser Sitzung unterrichtete Herr ... den
Kläger über die – streitige Aussage des Klägers bezüglich Herrn .... Am 12.12.2001 fand eine weitere Sitzung des Beirats statt. Die Sitzung
endete damit, dass der Kläger den Beklagten krimineller Tendenzen bezichtigte und einen Strafantrag ankündigte.
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Mit Schreiben vom 19.12.2001 forderte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von
DM 5.000,00 auf, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe Herrn ...finanziell begünstigt. Der Beklagte unterzeichnete die
Unterlassungserklärung nicht.
10 Am 21.01.2002 leitete der Beklagten bei der Gewerkschaft ... ein Schlichtungsverfahren ein. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene
Vorschläge zur Schlichtung unterbreitet. Die Schlichtung verlief jedoch erfolglos.
11 Am 31.01.2002 trat der Vorstand der Unterstützungskasse von seinen Ämtern zurück. Die Auseinandersetzung um die Unterstützungskasse
wurde von der Presse aufgegriffen. Der Kläger rechtfertigte in einem Mail vom 21.03.2002 sein Verhalten gegenüber der Belegschaft. Anlässlich
der Betriebsratswahl im Frühjahr 2002 wurde der Kläger nicht mehr in den Betriebsrat gewählt. Seither ist der Beklagte Vorsitzende des 17-
köpfigen Betriebsrats.
12 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe ihn durch seine Äußerung bezüglich Herrn ... verächtlich gemacht und in der
öffentlichen Meinung herabgewürdigt. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf der Begünstigung von Herrn ... sei unwahr. Die Äußerung des
Beklagten sei Mitte November 2001 gefallen.
13 Der Kläger hat beantragt,
14
den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines jeden Falls der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, der
Kläger habe das Betriebsratsmitglied ..., der einen Nothilfeantrag an die ... Unterstützungskasse e.V. gestellt hat, begünstigt.
15 Der Beklagte hat beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17 Er hat vorgetragen, die vom Kläger zitierte Äußerung habe er gegenüber Herrn ... nie gemacht. Er habe mit Herrn ... im November überhaupt nicht
geredet. Er habe Herrn ... erstmals nach der Beiratssitzung vom 31.10.2001 in der Sitzung vom 12.12.2001 wieder gesehen. Da er die Äußerung
nicht getätigt habe, bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.
18 Mit Urteil vom 24.07.2002 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es an, es könne dahinstehen, ob es sich um eine
ehrverletzende Äußerung handele, weil das Wort „begünstigt“ zunächst wertneutral sei. Denn der Kläger habe eine Wiederholungsgefahr nicht
ausreichend dargelegt. Der Beklagte habe nicht nur die fragliche Äußerung stets bestritten, sondern habe auch während des Prozesses immer
wieder betont, dass er auch zukünftig eine solche Äußerung nicht tätigen werde. Dies schließe nicht aus, dass er das Geschehen in der
Unterstützungskasse thematisiere.
19 Gegen das ihm am 06.08.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.09.2002 Berufung eingelegt und diese am 30.09.2002 begründet. Er trägt
vor, das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterlassen
habe. Die Wiederholungsgefahr sei nur dann zu verneinen, wenn der Verletzer sich zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichte. Darüber
hinaus sei das Arbeitsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass das Wort „begünstigt“ wertneutral sei. Mit dem Wort „begünstigt“ habe der
Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass Herr ... aus der Unterstützungskasse eine unrechtmäßige Zuwendung erhalten habe. Entgegen der
Meinung des Arbeitsgerichts habe der Beklagte im Prozess auch zum Ausdruck gebracht, dass er seine Beschuldigungen weiter aufrecht erhalte.
Die beharrliche Weigerung des Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung deute darauf hin, dass dieser auch in
Zukunft entsprechende Äußerungen tätigen werde.
20 Der Kläger beantragt:
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.2002, AZ: 29 Ca 521/02 wird abgeändert.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines jeden Falls der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, der
Kläger habe das Betriebsratsmitglied ... ..., der einen Nothilfeantrag an die ... Unterstützungskasse e.V. gestellt hat, begünstigt.
23 Der Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
25 Er trägt vor, entgegen der Behauptung des Klägers habe kein Eingriff stattgefunden, der eine Wiederholungsgefahr begründet. Er habe nicht
gegenüber Herrn ... den Kläger beschuldigt, Herrn ... finanziell begünstigt zu haben. Entgegen der Meinung des Klägers handele es sich bei dem
Wort „begünstigt“ auch nicht um eine ehrverletzende Äußerung.
26 Anlässlich der Berufungsverhandlungen vom 05.12.2002 und 26.03.2002 haben beide Parteien nochmals ausführlich zum Sachverhalt Stellung
genommen. Hierbei hat sich ergeben, dass die streitige Äußerung – wenn überhaupt – am Ende der Beiratssitzung vom 31.10.2001 gefallen ist.
27 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
28 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch nach den §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
II.
29 Die Klage ist zulässig. Sie genügt bei der gebotenen Auslegung insbesondere dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Im
Rahmen eines Unterlassungsantrags ist die Verletzungshandlung konkret zu umschreiben (Dunkl/Baur, Handbuch des vorläufigen
Rechtsschutzes, 3. Auflage, Seite 567). Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Unterlassungsantrag. Dem Beklagten soll untersagt
werden, künftig weiterhin zu behaupten, der Kläger habe Herrn ... im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung aus der
Unterstützungskasse begünstigt. Dem Arbeitsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass das Wort „begünstigt“ an sich wertneutral ist. Dass eine
unrechtmäßige Begünstigung gemeint ist, hätte der Kläger im Antrag deutlicher zum Ausdruck bringen können, indem er die Zielsetzung der
Begünstigung, nämlich die Bindung von Herrn Wörner an ihn bei der nächsten Betriebsratswahl, ausdrücklich erwähnt hätte. Dies ist nicht
geschehen. Jedoch ist auch der vorliegenden Fassung des Antrags hinreichend deutlich zu entnehmen, dass eine unrechtmäßige Begünstigung
im Zusammenhang mit einer Leistung aus der Unterstützungskasse gemeint ist.
III.
30 Die Klage ist unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
31 1. Im Falle einer widerrechtlichen Persönlichkeitsrechtsverletzung kann der Verletzte in entsprechender Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 824,
1004 bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB die Unterlassung der Verletzung verlangen, falls weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind
oder eine Verletzung unmittelbar bevor steht. Voraussetzung ist ein objektiv widerrechtlicher Eingriff; auf ein Verschulden kommt es nicht an (vgl.
nur Palandt-Thomas, BGB, Einführung vor § 823 Rz. 18). Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist eine
umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich. Stehen sich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Persönlichkeitsrecht
gegenüber, so verlangt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der
Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91
u.a. – NJW 1995, 3303 unter C III 2 der Gründe – Fall: „Soldaten sind Mörder“).
32 2. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vorwegnehmen. Das Bundesverfassungsgericht
und der Bundesgerichtshof haben jedoch eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben.
33 a) So geht bei Werturteilen der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die
Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt. Enthält ein Werturteil keine derartigen Angriffe, so kommt es für die
Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an.
34 Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch
wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es dagegen in der Regel keinen
rechtfertigenden Grund. Jedenfalls bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen liegen außerhalb des Schutzbereiches der Meinungsfreiheit
(BVerfG 10.10.1995 a.a.O.; BVerfG 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 – NJW 1999, 1322 – Fall Helnwein; zum Ganzen Seyfarth, NJW 1999, 1287).
Allerdings fallen Tatsachenbehauptungen nicht von vorneherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Sie sind durch Art. 5 Abs.
1 GG geschützt, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (BGH, 16.06.1998 – VI ZR 205/97 – NJW 1998, 3047 –
Fall Stolpe; BVerfG, 16.03.1999 – 1 BvR 734/98 – NJW 2000, 199).
35 b) In welchem Umfang eine beanstandete Aussage den Schutz der Meinungsfreiheit genießt, hängt somit maßgeblich davon ab, ob sie als
Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung einzuordnen ist. Tatsachenbehauptungen fallen zwar nicht von vorneherein aus dem
Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit heraus. Wie unter a) ausgeführt, werden sie aber nicht mehr von dem Schutz der
Meinungsfreiheit umfasst, sofern sie in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden.
36 Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung ihrer Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises
zugänglich ist. Bevor in eine Beweiserhebung über die Wahrheit oder Unwahrheit der beanstandeten Aussage eingetreten wird, ist jedoch ihr
Aussagegehalt zu ermitteln. Hierbei ist zwar stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt aber ihren Sinn nicht abschließend fest. Er
wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie gefallen
ist, bestimmt (BVerfG, 10.10.1995, a.a.O. BGH, 16.06.1998, a.a.0.; BGH, 25.03.1997 – VI ZR 102/96 – NJW 1997, 2513; Dunkl/Baur, a.a.O. Seite
548 mit zahlreichen Nachweisen).
37 3. Bei diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben bedarf es keiner Tatsachenfeststellung, ob der Beklagte die vom Kläger beanstandete Aussage
tatsächlich gemacht hat oder nicht. Die Kammer kann dem Kläger bereits darin nicht folgen, dass es sich bei der beanstandeten Aussage um
eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die den Schutz der Meinungsfreiheit nicht genießt. Betrachtet man die Aussage im
Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die Unterstützungskasse, so handelt es sich in Wirklichkeit um eine Äußerung, die zumindest
stark meinungsbezogen war, wenn nicht der Schwerpunkt auf einer Meinungsäußerung lag. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden
Umständen:
38 a) Wie sich in den beiden Berufungsverhandlungen ergeben hat, ist die – hier unterstellte – Aussage des Beklagten, der Kläger habe Herrn ... im
Zusammenhang mit einer finanziellen Zuwendung aus der Unterstützungskasse finanziell begünstigt, am Ende der Beiratssitzung vom
31.10.2001 gefallen. An seiner ursprünglichen Darstellung, der Beklagte habe die Aussage gegenüber dem Beiratsmitglied Herrn ... im Laufe
des Monats November getätigt, hat der Kläger nicht mehr festgehalten. Zum Ablauf der Beiratssitzung vom 31.10.2001 haben die Parteien im
wesentlichen übereinstimmend vorgetragen. Gegenstand der Sitzung war der Antrag vom xx Belegschaftsangehörigen, als Mitglieder in die
Unterstützungskasse aufgenommen zu werden. Die Sitzung verlief turbulent. Sie endete mit Schuldzuweisungen und wechselseitigen Vorwürfen.
Der erste Vorsitzende, der Geschäftsführer der Firma ..., verließ vorzeitig die Sitzung. Nach Auflösung der Versammlung kam es zu einer weiteren
Diskussion vor einem Getränkeautomaten, an der der Beklagte, Herr ... und Herr ... teilnahmen. Anlässlich dieser Diskussion soll die
beanstandete Aussage gefallen sein, über die Herr ... den Kläger sodann in der weiteren Beiratssitzung vom 04.12.2001 informierte.
39 b) Der Besprechungsgegenstand der Beiratssitzung vom 31.10.2001 war ungewöhnlich. Es ging um den am 24.09.2001 gestellten
Aufnahmeantrag von ... Mitarbeitern der Firma .... Diesem Antrag vorausgegangen war der vergebliche Versuch von zumindest zwei
Aufnahmeantrag von ... Mitarbeitern der Firma .... Diesem Antrag vorausgegangen war der vergebliche Versuch von zumindest zwei
Betriebsratsmitgliedern (dem Beklagten und Herrn ...), die Regularien über die Vergabe von Zuwendungen aus der Unterstützungskasse
anlässlich einer Betriebsratssitzung Anfang August zu erörtern. Hierzu kam es jedoch nicht. Zumindest eine gewisse Anzahl von
Betriebsratsmitgliedern hegten im Anschluss an das Kurzgutachten des Rechtssekretärs ... vom 25.07.2001 Zweifel daran, ob bei der
Organisation der Unterstützungskasse die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gewahrt seien. Außerdem fragte
sich der Beklagte nach seiner Darstellung in der Berufungsverhandlung, ob nicht auch andere Personen in den Genuss von Leistungen aus der
Unterstützungskasse hätte kommen können.
40 Auf die Frage, ob tatsächlich das Mitbestimmungsrecht aufgrund der Satzung oder jedenfalls aufgrund der faktischen Besetzung des Beirats
gewahrt war oder nicht und ob der Beirat tatsächlich mögliche Zuwendungsempfänger nicht berücksichtigt hat, kommt es nicht an. Maßgebend
ist, dass zumindest ein Teil des Betriebsrats und der Belegschaft Zweifel daran hatten, ob bei der Vergabe von Zuwendungen die erforderliche
Transparenz gewährleistet ist. Ziel des Aufnahmeantrags war es ganz offensichtlich, eine allgemeine Diskussion über dieses Thema zu
erzwingen.
41 c) Unstreitig wurde der Aufnahmeantrag anlässlich der Beiratssitzung vom 31.10.2001 in einer turbulenten Sitzung kontrovers behandelt. Der
Kläger wies – wie er in beiden Berufungsverhandlungen nochmals ausdrücklich bekräftigte – den Vorwurf der Intransparenz zurück. Der
Beklagte versuchte, den Vorwurf mangelnder Transparenz anhand von verschiedenen Fällen zu belegen. Die Sitzung endete ergebnislos mit
einem Eklat. Nach Auflösung der Versammlung hielt der Beklagte dem Beiratsmitglied ... vor, dass dieser die Entscheidungen über die
Geldvergabe mitgetragen habe. Selbst wenn der Beklagte im Laufe der Diskussion die beanstandete Aussage getätigt haben sollte, handelt es
sich nach dem Hergang des Geschehens um eine Äußerung über die Verhaltensweise des Vorstands, deren Schwerpunkt in einem Werturteil
liegt. Die Aussage enthält zwar einen Tatsachenkern, weil sie die Gewährung einer Zuwendung an Herrn ... anspricht. Im entscheidenden Punkt,
nämlich was die Rechtmäßigkeit der Zuwendung angeht, handelt es sich aber um eine Aussage, die sich mit der Transparenz des Verfahrens
befasst. Die unterstellte Absicht des Klägers, Herrn ... durch eine Zahlung an sich zu binden, war nur vor dem Hintergrund verständlich, dass dem
Beklagten die Vergabekriterien nicht hinreichend transparent erschienen. Die Kritik des Beklagten an der mangelnden Transparenz war
Ausdruck seiner subjektiven Wertung, hinter der der Tatsachenkern seiner Äußerung zurücktritt. Die – hier unterstellte – Aussage war demzufolge
eine meinungsbezogene Tatsachenbehauptung, bei der das Werturteil „mangelnde Transparenz“ im Vordergrund stand.
42 4. Bei dieser Auslegung der streitigen Äußerung bedarf es einer Abwägung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und
der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht. Im vorliegenden Fall ergibt die Abwägung, dass dem Ehrenschutz kein überwiegendes
Interesse zukommt.
43 a) Handelt es sich bei einer herabsetzenden Äußerung um eine Formalbeleidigung oder um eine Schmähung, so tritt die Meinungsfreiheit
regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück. Eine Schmähkritik liegt allerdings nur dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung in der Person im Vordergrund steht (BVerfG, 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89 – NJW
1990, 95 – Fall: „Strauß als Zwangsdemokrat“). Liegt eine Schmähkritik nicht vor, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der
Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Hierbei fällt ins Gewicht, ob es sich bei der streitigen Äußerung um einen Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung handelte. Ist dies der Fall, so spricht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zu
Gunsten der Freiheit der Rede (BVerfG, 10.10.1995, a.a.O. unter C III 2 der Gründe; BVerfG, 16.10.1998 – 1 BvR 590/96 – NJW 1999, 2262).
44 b) Bei der – hier unterstellten – Äußerung des Beklagten handelte es sich nicht um eine Schmähung, bei der die Diffamierung der Person des
Klägers im Vordergrund stand. Dies ergibt sich schon aus den Ausführungen zu 3.. Die Äußerung stand im Zusammenhang mit der
Auseinandersetzung um die Transparenz bei der Vergabe von Zuwendungen aus der Unterstützungskasse. Sie war nur deswegen
personenbezogen, weil der Kläger als zweiter Vorsitzender der Unterstützungskasse ein maßgeblicher Entscheidungsträger war. In der Sache
ging es um die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG durch die gewählte juristische Ausgestaltung
gewahrt und das Verfahren bei der Gewährung von Zuwendungen aus der Unterstützungskasse hinreichend transparent ist.
45 Beide Fragen waren für die Betriebsöffentlichkeit von erheblicher Bedeutung. Was das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats angeht, so war das
hier gewählte Modell einer organschaftlichen Mitbestimmung im Beirat der Unterstützungskasse durchaus zulässig. Allerdings muss in diesem
Fall eine paritätische Beteiligung des Betriebsrats sichergestellt sein (BAG 26.04.1988 – 3 AZR 168/86 – AP BetrVG 1972 § 87 Altersversorgung
Nr. 16). Nach der Darstellung des Klägers in der Berufungsverhandlung vom 26.03.2003 war der Beirat sogar überparitätisch mit Mitgliedern des
Betriebsrats besetzt. Nach § 10 Ziffer 2 der Satzung war dies aber rechtlich nicht abgesichert, weil hiernach nur zwei Mitglieder des Beirats dem
Betriebsrat angehören bzw. von diesem vorgeschlagen sein müssen.
46 Was die Kriterien bei der Vergabe von Zuwendungen angeht, so hatten die Betriebsangehörigen ein entscheidendes Interesse daran zu
erfahren, nach welchen Kriterien Leistungen der Unterstützungskasse vergeben werden. Diese Kriterien sind in § 2 Ziffer 1 der Satzung nur ganz
allgemein dahingehend beschrieben, dass die Unterstützungskasse in den Fällen der Not, insbesondere in Folge Krankheit, Tod, Katastrophen
und sonstigen Härtefällen gewährt. Da es sich hierbei um unbestimmte Begriffe handelt, war für die Belegschaft von Interesse, nach welchen
Kriterien die Organe der Unterstützungskasse ihren Ermessenspielraum ausübten.
47 Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, ihm sei unklar gewesen, weshalb Herr ... eine Zuwendung erhalten habe, andere nach seiner Auffassung
ebenfalls anspruchsberechtigte Personen aber nicht. Der Kläger hat hierzu erwidert, er habe von weiteren anspruchsberechtigten Personen
mangels Antragstellung keine Kenntnis gehabt. Im übrigen sei alles bekannt gewesen.
48 Die entscheidende Frage ist nicht, ob nun tatsächlich „alles“ bekannt war und ob die Kritik des Klägers berechtigt war oder nicht. Maßgebend ist
allein, dass es sich um ein Thema handelte, das die Betriebsöffentlichkeit wesentlich berührte. Hiermit haben sich beide Parteien in einer Weise
auseinandergesetzt, die bei der Kammer deutliche Zweifel hinterlassen haben, ob bei ihnen noch die Bereitschaft zu einer sachbezogenen
Auseinandersetzung vorhanden war. Offenbar war das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bereits durch frühere Vorgänge
getrübt. Anders ist es wohl kaum erklärlich, dass einerseits der Kläger von einer Behandlung des Themas im Betriebsrat absah, andererseits der
Beklagte sogleich einen externen Gutachter zur Klärung der Mitbestimmungsfrage einschaltete. Der am 24.09.2001 folgende Massen-
Aufnahmeantrag hatte offenkundig den Zweck, eine Erörterung des Themas im Beirat zu erzwingen. Das Schreiben des Beklagten vom
19.10.2001 lässt nichts an Deutlichkeit vermissen, dass notfalls auch der Rechtsweg beschritten werde. Dass es in der Beiratssitzung vom
31.10.2001 zum Eklat kommen würde, war hiernach abzusehen. Anlässlich der Sitzung wurde dann offenbar die Grenze der Peinlichkeit erreicht.
Gerade wenn man bedenkt, dass es sich bei den Parteien um die beiden hervorgehobenen Repräsentanten des Betriebsrats handelt, hätte es
nach Auffassung der Kammer andere Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung geben müssen.
49 c) Dies ändert nichts daran, dass die beanstandete Äußerung des Beklagten einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellte, die vom
Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt war. Daher war die Klage nicht deswegen abzuweisen, weil der Beklagte „Recht“ hat. Vielmehr
erfolgte die Klageabweisung deswegen,, weil der Rechtsweg im vorliegenden Fall nicht das richtige Forum zur Konfliktbeilegung ist. Da die
streitige Äußerung des Beklagten einen Meinungsbildungsprozess betraf, der für die Betriebsöffentlichkeit von wesentlicher Bedeutung war,
musste die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Rahmen dieses Prozesses erfolgen.
IV.
50 Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Für die Zulassung der Revision
bestand keine Veranlassung.