Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 15.10.2003

LArbG Baden-Württemberg: satzung, unterbrechung, eintritt des versicherungsfalls, persönlicher geltungsbereich, wartezeit, vertretung, tarifvertrag, versorgung, urlaub, anstalt

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 15.10.2003, 18 Sa 157/02
Mindestgesamtversorgung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm
vom 13.08.2002 – Aktenzeichen 5 Ca 132/02 – wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Mindestgesamtversorgung nach § 38 III, IV Satzung der Versorgungsanstalt der ...
(im Folgenden ...-Satzung) gegen die Beklagte zusteht.
2
Die Klägerin, geboren am 21.11.1949, arbeitete seit dem 26.05.1983 bis zu ihrer Dienstunfähigkeit im Jahre 2002 als ... bei der Beklagten mit
einer Arbeitszeit von zuletzt 38,5 Wochenstunden. Sie hatte anfangs zahlreiche befristete Verträge mit der Beklagten, welche sich jedoch nur mit
größeren zeitlichen Lücken aneinander reihten. Seit dem 10.10.1991 erfolgte die Beschäftigung im Rahmen von weiteren befristeten Verträgen
mit nunmehr kürzeren Unterbrechungen. Die Anstellungen erfolgten zum Zweck der Urlaubs- und Krankheitsvertretung verschiedener Mitarbeiter
der Beklagten.
3
Im Einzelnen stellen sich die Beschäftigungszeiten der Klägerin wie folgt dar:
4
10.10.1991
bis
02.01.1993
Beschäftigung aufgrund des Arbeitsvertrags vom 16.10.1991 und den Änderungsverträgen vom 04.11.1991, 02.12.1991,
03.11.1992, 01.12.1992 und vom 12.01.1993
03.01.1993
bis
17.01.1993
beschäftigungsfrei
18.01.1993
bis
07.05.1993
Beschäftigung aufgrund des Arbeitsvertrags vom 28.01.1993 und der Verlängerungen vom 26.02.1993 und 28.04.1993
08.05.1993
bis
16.05.1993
beschäftigungsfrei
17.05.1993
bis
12.06.1993
Beschäftigung aufgrund des Arbeitsvertrags vom 19.05.1993
13.06.1993
bis
27.06.1993
beschäftigungsfrei
28.06.1993
bis
28.07.1993
Beschäftigung aufgrund Arbeitsvertrags vom 07.07.1993 und der Verlängerung vom 03.08.1993
29.07.1993
bsi
11.08.1993
beschäftigungsfrei
12.08.1993
unbefristet
Beschäftigung unbefristet bis zur Dienstunfähigkeit
5
Mit der unbefristeten Einstellung am 12.08.1993 wurde die Klägerin auch bei der Versorgungsanstalt der ... (im Folgenden ...) angemeldet. Später
wurde sie dort auf den 10.10.1991 rückwirkend versichert.
6
Grundlage dafür war § 24 des Tarifvertrags für die Arbeiter der ... i. V. m. dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der ...
(nachfolgend ...).
7
Die entscheidungserheblichen Normen des ... lauten wie folgt:
"§ 1
8
Persönlicher Geltungsbereich
9
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) der ..., die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für die
Angestellten der ... vom 21. März 1961 oder des Tarifvertrags für die Arbeiter der ... vom 06. Januar 1955 fallen.
§ 3
10
Voraussetzungen zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt der ... (...)
11
Der Arbeitnehmer ist bei der ... nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn
12
a) er das 17. Lebensjahr vollendet hat,
13
b) er von Beginn der Pflicht zur Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der ... erfüllen
kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind,
14
c) er in einem Arbeitsverhältnis steht, in dem er nicht nur im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV –
geringfügig beschäftigt ist.
§ 4
15
Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung
16
(1) Ein Arbeitnehmer kann nicht versichert werden, wenn sein Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als 6 Monate dauert. Wird das
Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern."
17 Die Satzung der ... enthält unter anderem die folgenden Vorschriften:
"§ 35
18
Wartezeit
19
(1) Die Wartezeit ist nach einer Versicherungszeit von mindesten fünf Jahren erfüllt ....
§ 36
20
Versicherungsfall
21
(1) Versicherungsfall triff ein, wenn
...
22
g) der Versicherte berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird,
23
h) der Versicherte erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird.
24
Der Versicherungsfall tritt auf Antrag mit dem Ende des Monats ein, in dem der Pflichtversicherte aus dem die Pflichtversicherung
begründenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil
25
a) er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB VI erhält oder
26
b) ...
27
(3) Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ist an dem Tage eingetreten, der im Bescheid des
Rentenversicherungsträgers oder im Gutachten des ... Betriebs- oder Amtsarztes angegeben ist.
§ 38
28
Gesamtversorgung
29
(3) Für den Versorgungsrentenberechtigten, der während der letzten 10 dem Versicherungsfall (§ 36) vorangegangenen Jahre ohne
Unterbrechung vollbeschäftigt und bei der Anstalt oder einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen
besteht, pflichtversichert war, ist die Gesamtversorgung mindestens das Mindestruhegehalt, das einem kinderlos verheirateten ... nach
§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 Beamtenversorgungsgesetz im Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente zustehen würde. Satz 1 gilt auch,
wenn ohne Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Versicherungsfall infolge eines Arbeits- oder Dienstunfalls eingetreten ist und
der Versorgungsrentenberechtigte zur Zeit des Unfalls vollbeschäftigt war. In diesem Fall beträgt die Gesamtversorgung mindestens
das Mindestunfallruhegehalt, das einem kinderlos verheirateten ... nach § 36 Abs. 3 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz im Zeitpunkt
des Eintritts des Versicherungsfalles zustehen würde.
30
(4) Für den Versorgungsrentenberechtigten, der während der letzten 10 dem Versicherungsfall (§ 36) vorangegangenen Jahre ohne
Unterbrechung beschäftigt und bei der Anstalt oder einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht,
pflichtversichert war, ist Gesamtversorgung mindestens der nach § 3 zu gewährleistende und entsprechend dem
Gesamtbeschäftigungsquotienten (...) herabgesetzte Beträge. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
31
(5) Als Unterbrechung im Sinne der Absätze 3 und 4 gilt nicht Sonderurlaub ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt bis zur Dauer von 6
Monaten oder bei längerer Dauer, wenn spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs anerkannt worden ist, dass dieser Urlaub
öffentlichen Belangen dient, die Zeit des Bezugs einer Vorsorgungsrente und der Erziehungsurlaub (§ 15 i. V. m. § 4 BErzGG), sowie
ein Ausscheiden nach § 34 Abs. 3."
32 Am 22.01.2002 stellte der ... die Dienstunfähigkeit der Klägerin fest. Mit Schreiben vom 06.03.2002 wurde ihr Anspruch auf die Betriebsrente ...
nach dem Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen ...-Zusatzversorgung ab dem 01.03.2002 anerkannt.
33 Die Klägerin ist der Ansicht, es bestehe neben dem Anspruch auf die Betriebsrente ... eine Anspruch ihrerseits gegen die Beklagte auf Zahlung
der Mindestgesamtversorgung, weil die Voraussetzungen des § 38 ...-Satzung erfüllt seien. Sie sei seit dem 10.10.1991, also mehr als zehn
Jahre, durchgehend bei der Beklagten beschäftigt gewesen; die geringfügigen Unterbrechungen stünden dem Anspruch nicht entgegen.
34 Die Klägerin macht deshalb einen Verschaffungsanspruch dahingehend geltend, dass die Beklagte sie so zu stellen habe, als sei sie bereits seit
dem 10.10.1991 bei der ... versichert gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei sie ohne anspruchshindernde Unterbrechungen bei der Beklagten
beschäftigt gewesen, sodass sie hätte versichert werden müssen. Die kurzfristigen Unterbrechungen 1993 müssten unberücksichtigt bleiben.
Zumindest aber seit dem 01.01.1993 sei der Verschaffungsanspruch gegeben, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geringfügig
beschäftigt gewesen sei. Der Versicherungsfall sei am 01.03.2003 eingetreten, sodass der Zehnjahreszeitraum nach § 38 der ...-Satzung
gewahrt sei.
35 Werde die Beschäftigung der Klägerin nicht als ununterbrochen gewertet, habe sie einen Rentenverlust von zirka 830,00 DM im Monat. Zudem
liege darin eine unzulässige Frauendiskriminierung, da erheblich mehr weibliche Mitarbeiter befristet und deshalb mit Unterbrechungen
beschäftigt würden.
36 Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Ansichten auch auf das Urteil des BAG vom 27.01.1998 – 3 AZR 415/96 –
37 Die Klägerin stellte den Antrag:
38
Es wird festgestellt, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer -Versorgung von der Beklagten so zu stellen ist, als sei sie seit dem 10.10.1991
ununterbrochen bei der Beklagten beschäftigt.
39 Die Beklagte beantragte,
40
die Klage abzuweisen.
41 Sie meint, die zehnjährige Frist des § 38 ...-Satzung sei nicht erfüllt. Zwar sei unstreitig, dass die Klägerin bereits am 10.10.1991 bei der ...
versicherungspflichtig gewesen sei und nicht erst mit ihrer Anmeldung am 12.08.1993. Doch sei die Zeit bis zur Arbeitsunfähigkeit am 22.01.2002
durch beschäftigungsfreie Zeiten unterbrochen worden. Diese Unterbrechungen seien bzgl. der Mindestgesamtversorgung nach § 38 ...-Satzung
schädlich.
42 Die Vorschrift verlange eine ununterbrochene Beschäftigung, sodass auch Lücken von wenigen Tagen den Anspruch hinderten. Eine solche
ununterbrochene Beschäftigung habe erst mit dem unbefristeten Arbeitsverhältnis am 12.08.1993 bestanden. Lediglich die Wartezeit von fünf
Jahren für die Betriebsrente ... sei erreicht worden.
43 Das Arbeitsgericht Ulm hat die Klage abgewiesen und begründet dies damit, dass die erforderliche ununterbrochene Beschäftigungszeit von
zehn Jahren als Voraussetzung für die Mindestgesamtversorgung gemäß § 38 ...-Satzung nicht erfüllt sei. Der Versicherungsfall sei bei der
Klägerin an dem Tag eingetreten, der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers und dem Gutachten des ... angegeben sei, somit am
22.01.2002. Die Klägerin sei vor diesem Datum keine zehn Jahre durchgehend bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Ununterbrochen habe
sie stattdessen erst seit dem 12.08.1993 gearbeitet. Die Parteien hätten zahlreiche eigenständige Verträge mit Verlängerungsabreden
abgeschlossen und nicht nur die formale Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Deshalb bestehe keine rechtliche Verpflichtung, die
Zeit vor dem 12.08.1993 als Vordienstzeit zu berücksichtigen. Das Urteil des BAG vom 27.01.1998 – 3 AZR 415/96 – führe zu keinem anderen
Ergebnis, da es lediglich zu § 4 ... und nicht zu § 38 ...-Satzung ergangen sei und beide Normen nicht vergleichbar seien. Die Befristungen seien
mit sachlichen Gründen, nämlich zur Vertretung ausgefallener Mitarbeiter, erfolgt. Es habe sich auch nicht um eine unzulässige Dauervertretung
gehandelt. Die Regelung des § 38 ...-Satzung verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Hier fehle es schon am konkreten Sachvortrag
der Klägerin, im übrigen sei eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt.
44 Gegen das Urteil vom 13.08.2002, der Klägerin zugestellt am 31.10.2002, legte diese am 21.11.2002 Berufung ein.
45 Mit Schriftsatz vom 21.01.2003 begründete sie die Berufung damit, sie sei als Teilzeitbeschäftigte mit geringfügiger Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses den Vollzeitbeschäftigten, die ununterbrochen beschäftigt seien, gleichzustellen. Aus diesem Grund dürften die
Unterbrechungen im Beschäftigungsverhältnis nicht berücksichtigt werden und es sei von einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als
zehn Jahren auszugehen. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Ulm sei deshalb unzutreffend.
46 Die Unterbrechungen seien äußerst kurz und nicht der Risikosphäre der Klägerin zuzuweisen. Die Unschädlichkeit der Unterbrechungen ergebe
sich aus der Auslegung des § 4 .... In dieser Vorschrift sei eine Frist von 6 Monaten als Obergrenze zur Erprobung des Arbeitnehmers
festgeschrieben.
47 Außerdem seien die aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträge als sachlich ungerechtfertigte Kettenarbeitsverhältnisses zu verstehen, was
zu einer Unwirksamkeit der Befristungen führe. Die Klägerin habe die Funktion einer Dauervertretung und einer "strategischen Personalreserve"
für Krankheit und Urlaub von anderen Mitarbeitern inne gehabt.
48 Für diese Auslegung der Zehnjahresfrist spreche außerdem das Diskriminierungsverbot des Art. 119 EG-Vertrag. Eine andere Anwendung der
Norm führe zu einer Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer, da Teilzeitbeschäftigungen zu 85 % von Frauen ausgeübt werden. Befristete
Teilzeitarbeitsverhältnisse führten zu einer zersplitterten Beschäftigungsbiografie und das wiederum zu einem faktischen Ausschluss geringfügig
Beschäftigter weiblichen Geschlechts von der betrieblichen Altersversorgung. Um dies zu verhindern, müssten bei der Klägerin die
Vordienstzeiten zu dem seit August 1990 bestehenden durchgängigen Arbeitsverhältnis hinzugerechnet werden.
49 Auch im konkreten Fall seien erheblich mehr Angehörige des weiblichen als des männlichen Geschlechts nachteilig durch die Regelung
betroffen. In der Niederlassung ... seien 77,19 % der Teilzeitbeschäftigten weiblich.
50 Die Klägerin beantragt,
51
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Az.: 5 Ca 132/02, vom 13.08.2002 abzuändern.
52
2. festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer ...-Versorgung von der Beklagten so zu stellen ist, als sei sie seit dem 10.10.1991
bei der Beklagten beschäftigt.
53 Die Beklagte beantragt,
54
die Berufung zurückzuweisen.
55 Sie ist der Meinung, das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm sei zutreffend, da die nötige Beschäftigungsdauer von zehn Jahren nicht erfüllt sei.
56 Unterbrechungszeiten seien mindestgesamtversorgungsschädlich. Auf die Frage, ob die Klägerin Teilzeit oder Vollzeit gearbeitet habe, komme
es nicht an. Die betriebliche Altersversorgung sei davon nicht abhängig; § 38 IV ...-Satzung gebe den Teilzeitbeschäftigten ebenfalls einen
Anspruch auf Mindestgesamtversorgung, soweit die Zehnjahresfrist abgelaufen sei. Schon aus diesen Grund sei eine nach Art. 119 EG-Vertrag
untersagte mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen.
57 Im übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, die Schriftsätze der Parteien einschließlich ihrer Anlagen und auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
58
Die zulässige Berufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
59
Das ausführlich begründete Urteil des Arbeitsgerichtes Ulm lässt keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen.
60
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Mindestgesamtversorgung nach dem Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen
...-Zusatzversorgung i. V. m. § 38 III, IV ...-Satzung zu, weil die zehnjährige ununterbrochene Wartezeit nicht erfüllt ist.
61
Arbeitnehmer der Beklagten, die bisher bei der ... versichert waren, bekommen aufgrund des Tarifvertrags über den Besitzstand nicht nur die
Betriebsrente ..., sondern auch die Zusatzversorgung der ..., soweit die Voraussetzungen gemäß der ...-Satzung erfüllt sind.
62
Die Klägerin kann jedoch die für die Mindestgesamtversorgung erforderliche Wartezeit von zehn Jahren ununterbrochener Beschäftigung
vor Eintriff des Versicherungsfalls nach § 38 III ...-Satzung nicht vorweisen. Nur ein Arbeitnehmer, der während der letzten zehn dem
Versicherungsfall vorangegangenen Jahre ohne Unterbrechung vollbeschäftigt und bei der Anstalt oder einer Zusatzversorgungseinrichtung
pflichtversichert war, erhält die Gesamtversorgung von mindestens dem Ruhegeld eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten. § 38 IV ...-
Satzung dehnt diesen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse aus. Mangels Dienstunfalls sind die erleichternden Voraussetzungen
des § 38 III 2 ...-Satzung nicht anwendbar.
1.
63
Der Versicherungsfall ist mit der Dienstunfähigkeit der Klägerin am 22.01.2002 eingetreten.
64
Gemäß § 36 ...-Satzung tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung wird. Stichtag ist gemäß Absatz 3 der Vorschrift der Tag, welcher im Bescheid des
Rentenversicherungsträgers oder im Gutachten des ...-Betriebs- oder Amtsarztes angegeben ist.
65
... stellte die Dienstunfähigkeit der Klägerin am 22.01.2002 fest. Mit Schreiben vom 06.03.2002 wurde ihr Anspruch auf die Betriebsrente ...
nach dem Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen ...-Zusatzversorgung ab dem 01.03.2002 anerkannt. Warum die
Dienstunfähigkeit und damit der Versicherungsfall erst am 01.03.2003 eingetreten sein soll, trägt die Klägerin nicht substantiiert vor.
2.
66
Das Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten begann jedoch nicht bereits zehn Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalls.
67
Die Klägerin war seit dem 12.08.1993 unbefristet bei der Beklagten angestellt und auch bei der ... versichert. Davor bestanden zumindest
seit dem 10.10.1991 mehrere Beschäftigungsverhältnisse in engem zeitlichen Zusammenhang.
68
Darauf, ob die Klägerin in der Zeit vor der Anmeldung bei der ... auch schon versicherungspflichtig i. S. v. § 4 VTV war, kommt es nicht an.
Schließlich wurde sie von der Beklagten rückwirkend auf den 10.10.1991 angemeldet. Entscheidend ist lediglich, dass die
Beschäftigungsdauer seit dem unbefristeten Arbeitsvertrag bis zur Dienstunfähigkeit im Januar 2002 keine zehn Jahre betrug. Zur
Begründung des Anspruchs wäre eine durchgehende Beschäftigung seit Januar 1992 erforderlich. Dagegen sprechen aber die oben
aufgeführten Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse im Jahre 2003. Die erforderliche Beschäftigungsdauer von zehn Jahren wäre nur
dann erreicht, wenn die mehrtägigen Unterbrechungen im Jahre 1993 unbeachtlich wären. Dies widerspricht jedoch Wortlaut und Sinn der
Vorschrift des § 38 III ...-Satzung. Unterbrechungen sind vielmehr grundsätzlich schädlich und können nicht unberücksichtigt bleiben.
a.
69
§ 38 III ...-Satzung verlangt im Wortlaut eine ununterbrochene Beschäftigung von zehn Jahren. Diese Formulierung schließt die
Zusammenrechnung nicht nahtlos aufeinander folgender Beschäftigungsverhältnisse aus. Warum geringere Unterbrechungen trotzdem
unberücksichtigt bleiben sollen, kann auch nicht mittels teleologischer oder systematischer Auslegung begründet werden.
b.
70
Der im systematischen Zusammenhang stehende Absatz 5 von § 38 ...-Satzung regelt ausdrücklich die Unterbrechung wegen
Sonderurlaubs ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Monaten oder länger, wenn öffentliche Belange dafür vorliegen
oder im Falle des Erziehungsurlaubs. Darüber hinaus enthält die Vorschrift keinerlei Regelungen über zulässige Ausnahmen vom
Erfordernis einer zusammenhängenden Beschäftigungszeit von zehn Jahren.
71
Daraus lässt sich ableiten, dass die Beschäftigung tatsächlich ununterbrochen erfolgen muss. Unterbrechungen zwischen mehreren
Vertragsverhältnissen sind nicht mit einem Sonderurlaub vergleichbar. Denn Sonderurlaub bedeutet lediglich, dass die gegenseitigen
Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, das Vertragsverhältnis besteht dagegen fort. Der Arbeitnehmer kann deshalb auch die
Wiederaufnahme der Arbeit gegen Entgeltzahlung verlangen.
72
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen enden die jeweiligen Verträge dagegen. Die Klägerin kann nicht die Wiederaufnahme der Arbeit fordern.
Sie kann einen neuen Arbeitsvertrag nur mit Willen der Beklagten schließen, diese ist dazu nicht verpflichtet. Deshalb kann der Sachverhalt
nicht unter die Ausnahmeregelung des § 38 V ...-Satzung subsumiert werden und aus der Vorschrift kann auch keine allgemeine Regelung
abgelesen werden, dass Unterbrechungen bis zu sechs Monaten oder Unterbrechungen überhaupt unschädlich sein sollen. Vielmehr ergibt
sich aus der Existenz der Norm das Gegenteil, nämlich, dass Unterbrechungen grundsätzlich – außer in den gesetzlich geregelten Fällen –
schädlich sein sollen.
c.
73
Ein Vergleich mit der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung zu § 4 ... führt zu keinem anderen Ergebnis. Für § 4 ... hat das BAG
entschieden, die Beschäftigungsdauer von sechs Monaten müsse nicht ununterbrochen bestehen, wenn die gesamte Beschäftigungszeit die
verlangte Dauer erreiche. Kurzzeitige Unterbrechungen könnten deshalb außer Betracht bleiben, soweit zwischen den einzelnen Verträgen
noch ein ausreichender Zusammenhang bestehe. Das BAG ging dabei davon aus, dass der einheitliche Zweck der Urlaubs- und
Krankheitsvertretung auch noch eine dreimonatige Unterbrechung unschädlich mache. (BAG v. 27.01.1998 – 3 AZR 415/96 – NZA 1998,
1127, 1130).
74
§ 4 ... ist jedoch nicht mit der hier problematisierten Norm vergleichbar. Die Sechsmonatsfrist des § 4 I ... hat nämlich den Zweck zu
verhindern, dass Mitarbeiter eine Betriebsrente erhalten, obwohl sie nur eine sehr kurze Zeit beim Arbeitgeber beschäftigt waren. Der
Mitarbeiter soll aus betrieblichem Interesse für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum an den Betrieb gebunden werden. Eine
Beschäftigung ganz ohne Unterbrechung ist dafür weder vom Wortlaut, noch von Sinn und Zweck der Vorschrift von Nöten.
75
Die Mindestgesamtversorgung geht jedoch über die normale Betriebsrente weit hinaus. Sie bewirkt eine Gleichstellung mit einem Beamten
und soll deshalb nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, der lediglich länger als sechs Monate beschäftigt war, sondern setzt von ihrem Zweck,
die Betriebstreue zu belohnen, tatsächlich eine dauerhafte Bindung an den Betrieb voraus. Dabei sind Unterbrechungen als schädlich
anzusehen. Deshalb ist es nicht gleichgültig, ob ein Arbeitnehmer nur nach Bedarf und mit Unterbrechungen beschäftigt wird.
76
Im übrigen enthält § 38 ...-Satzung ausdrücklich die Worte "ohne Unterbrechung", § 4 ... diese Präzisierung dagegen nicht, so dass eine
Auslegung, die kleinere Unterbrechungen für unschädlich hält, nur bei letzterem mit dem Wortlaut vereinbar ist.
d.
77
In der Entscheidung des BAG vom 27.01.1998, die die Klägerin zur Begründung ihrer Ansicht zitiert, wird zur Auslegung des § 4 ... zwar auch
§ 38 V ...-Satzung herangezogen. Daraus wird jedoch nur hergeleitet, dass für § 4 ... eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten auf
jeden Fall erheblich sei. Eine Aussage zur Schädlichkeit von Unterbrechungen bei der Mindestgesamtversorgung nach § 38 III, IV ...-Satzung
trifft das BAG dagegen nicht. Unter II der Entscheidungsgründe wird ausdrücklich festgestellt, dass die Frage der Erheblichkeit von
Unterbrechungen für die hier einschlägige Vorschrift nicht überprüft werde (BAG v. 27.01.1998, AZR 414/96).
e.
78
Schließlich entspricht diese strenge Auslegung des § 38 III ...-Satzung der Rechtsprechung des BAG zu den Versorgungsanwartschaften
nach dem BetrAVG.
79
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt die Versorgungsanwartschaft und muss in einem folgenden neuen Arbeitsverhältnis neu
erworben werden. Nach § 1 b I 3 BetrAVG unterbricht eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere
Person nicht den Ablauf der Unverfallbarkeitsfristen.
80
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Unterbrechung der
Unverfallbarkeitsfristen führt. Eine Anrechnung von früheren Beschäftigungszeiten erfolgt nur nach Zusage des Arbeitgebers und wenn die
Vordienstzeit unmittelbar an das neue Arbeitsverhältnis heranreicht. Unterbrechungen der Beschäftigungszeit sind also grundsätzlich
schädlich. Die Arbeitsverhältnisse müssen vielmehr "nahtlos" aneinander gereiht sein. Auf den Grund der Unterbrechung kommt es im
Interesse der Rechtsklarheit genauso wenig an wie auf ihre Dauer (BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 4/99, NZA 2001, 1310; BAG v. 19.10.1982, 3
AZR 629/80, BB 1984, 537, 538). Diese Ausführungen können auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden.
81
Solche Stichtagsregelungen sind auch nicht unbillig, soweit damit eine langfristige Betriebstreue erreicht und belohnt werden soll.
Härteklauseln sind nicht erforderlich (BAG v. 19.02.2000, 3 AZR 99/01, BB 2002, 1051, 1052; BAG v. 09.03.1982, 3 AZR 389/97 – DB 1982,
2089, 2090).
f.
82
Zu beachten ist schließlich auch, dass Streitgegenstand hier nicht die gesamte betriebliche Rente gemäß des TV Betriebsrente ... ist,
sondern nur die besonders vorteilhafte zusätzliche Mindestgesamtversorgung. Bei einer solchen zusätzlichen Versorgung dürfen die
Voraussetzungen streng ausgelegt werden und eine lange Betriebstreue vom Arbeitgeber gefordert werden.
83
Nach Unterbrechung beginnt die Frist des § 38 ...-Satzung von neuem zu laufen. Eine ununterbrochene Beschäftigung der Klägerin bei der
Beklagten kann deshalb erst seit ihrer unbefristeten Anstellung zum 12.08.1993 festgestellt werden.
3.
84
Die Befristungen der vorherigen Arbeitsverhältnisse sind auch zulässig und wirksam. Die Vertretung wegen Krankheit und Urlaub eines
anderen Mitarbeiters ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Da der
Arbeitgeber bereits zu dem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht und in aller Regel mit der Rückkehr dieses
Mitarbeiters rechnen muss, besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine
Ersatzkraft von vornherein lediglich ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG v. 27.01.1998, 3 AZR 415/96, NZA 1998, 1127, 1129; BAG v.
21.02.2001, 7 AZR 200/00, BB 2001, 1479).
85
Auch mehrfach hintereinander geschaltete Verträge zur Vertretung anderer Arbeitnehmer sind zulässig. Die Grenze liegt erst bei einer nicht
mehr zu rechtfertigenden Dauervertretung.
86
Eine Dauervertretung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn bei Ablauf des befristeten Vertrags weiterer Handlungsbedarf besteht.
Ebenfalls genügt es nicht, dass nacheinander mehrere mit Vertretung begründete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden und der weitere
Vertretungsbedarf schon zum Zeitpunkt des Vertragsschluss absehbar ist. Dem Arbeitgeber steht es nämlich frei, ob er wiederum für eine
Vertretung sorgt, einen anderen Arbeitnehmer damit betraut oder sich auf andere Weise behilft. Der Arbeitgeber ist nicht zur Bildung einer
Personalreserve verpflichtet (BAG v. 27.01.1998, 3 AZR 415/96, NZA 1998, 1127, 1129; BAG v. 03.10.1984, 7 AZR 192/83, NZA 1985, 561).
87
Die Grenze zur unzulässigen Dauervertretung ist erst dann überschritten, wenn derselbe Arbeitnehmer aufgrund mehrerer hintereinander
geschalteter Zeitverträge über längere Zeit zur Abdeckung konkreten Vertretungsbedarfs beschäftigt wird und der Arbeitgeber beim
Abschluss des Vertrags bereits eine weitergehende Beschäftigung des Mitarbeiters vorgesehen hat (BAG v. 03.10.1984, 7 AZR 192/83, NZA
1985, 561).
88
Die Klägerin hatte bei der Beklagten keine solche Dauervertretungsfunktion. Sie war durchgehend vom 10.10.1991 bis zum 02.01.1993
beschäftigt, also einen Zeitraum von etwas über einem Jahr. Danach erfolgten jedoch innerhalb des Jahres 1993 nur noch kürzere
Beschäftigungszeiten mit mehreren Unterbrechungen. Diese betrugen entsprechend der obigen Auflistung mehrmals übe 2 Wochen. Die
Verträge waren deshalb gerade nicht unmittelbar hintereinander geschaltet, sondern von mehreren Lücken unterbrochen. Die Klägerin war
vom 03.01. bis zum 17.01 nicht beschäftigt, genauso wie in der Zeit vom 08.05. bis zum 16.05., vom 13.06. bis 27.06. und 29.07. bis zum
11.08.1993.
89
Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der weitere Vertretungsbedarf jeweils schon bei Abschluss der Verträge
absehbar war und die Beklagte ihre weitergehende Beschäftigung geplant hatte. Es gab keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Mitarbeiter seinen
Arbeitsplatz überhaupt nicht mehr einnehmen würde. Erst dann liegt ein Missbrauch der Befristungsmöglichkeit nahe (BAG v. 23.02.2002,
AZR 440/00, BB 2002, 1375; BAG v. 21.02.2001, 7 AZR 200/00, BB 2001, 1479). Vielmehr vertrat die Klägerin verschiedene Mitarbeiter
wegen kürzerer Krankheit und Urlaub. Namentlich sind die Mitarbeiterinnen ... zu nennen.
90
Deshalb waren die Befristungen zulässig und wirksam. Ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestand mit der Klägerin erst seit dem
12.08.1993. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen.
4.
91
§ 38 III, IV ...-Satzung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 I GG und das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen des
Geschlechts, Art. 3 II, III GG, Art. 119 EG-Vertrag.
92
§ 119 EG-Vertrag verbietet eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Maßnahme
erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig trifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die
nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. u. a. EuGH v. 13.07.1989 Rs 171/88 Rinner-Kühn AP Nr. 16 zu
Art. 119 EWG-Vertrag. Nicht ausreichend ist, dass unter den von einer Rechtsnorm nachteilig Betroffenen erheblich mehr Angehörige eines
Geschlechts sind. Hinzukommen muss, dass zugleich das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter unter den von dieser Rechtsnorm
Begünstigten wesentlich anders ist. Der Anteil der Geschlechter in der von der Norm begünstigten Gruppe ist mit der von der Norm
benachteiligten Gruppe zu vergleichen (BAG v. 02.12.2992, 4 AZR 152/92).
93
Hierzu hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Sie verweist lediglich auf eine Statistik, wonach die
Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse in der Niederlassung ... zu 77, 19 % von Frauen besetzt seien. Dabei wird außer Acht gelassen, dass § 38
IV ...-Satzung die Mindestgesamtversorgung auch Teilzeitbeschäftigten zukommen lässt. Entscheidend ist lediglich, ob die Beschäftigten –
unabhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit – die erforderliche Wartezeit von zehn Jahren erfüllen. Eine Befristung des
Arbeitsverhältnisses steht auch bei einer Vollzeitkraft der betrieblichen Altersversorgung entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass wesentlich
mehr weibliche Mitarbeiter befristete Arbeitsverhältnisses erhalten als ihre männlichen Kollegen. Eine solche Divergenz hat die Klägerin
weder vorgetragen noch nachgewiesen. Für eine Diskriminierung fehlt es deshalb schon an der Ungleichbehandlung.
94
Im übrigen will § 38 ...-Satzung die Betriebstreue belohnen. Dies wäre auch ein sachlicher Grund, der eine Diskriminierung rechtfertigen
würde (BAG v. 20.07.1993, 3 AZR 52/93).
II.
95
Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 II ArbGG, § 97 ZPO. Die Revision wurde gemäß § 72 I, II Nr. 1 ArbGG zugelassen.
96
Althaus
97
Baumhauer
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Stossun