Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 22.08.2001

LArbG Baden-Württemberg: drohung, verdachtskündigung, aufhebungsvertrag, arbeitsgericht, diebstahl, markt, anfechtung, auto, interessenabwägung, befragung

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 22.8.2001, 12 Sa 43/01
Aufhebungsvertrag - Anfechtung - dringender Diebstahlsverdacht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 08.11.2000 -- Az.: 11 Ca 253/00 -- wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Als der im Oktober 1947 geborene Kläger in seiner Funktion als angestellter Reisender am 05.05.2000 den von ihm betreuten SBK-Markt in L
besuchte und von einem Kaufhausdetektiv des Diebstahls zweier Zeitungen im Wert von DM 2,70 bezichtigt wurde, stand er nahezu 33 Jahre in
einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin.
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Die Beklagte nahm den ihr zugesandten Detektivbericht -- ABl. 58 u. 59 der Berufungsakte -- und das durch den Markt gegen den Kläger
verhängte Hausverbot zum Anlaß, ihn am 16.05.2000 in Hamburg hierzu anzuhören, der sodann einwandte, die Zeitungen in redlicher
Kaufabsicht aus dem Ständer genommen und erkennbar in seine Mappe gelegt zu haben, aber infolge einer Ablenkung durch einen Mitarbeiter
des Marktes mit seinem Tagesplan in Verzug geraten zu sein und daher vergessen zu haben, den Kaufpreis bei Passieren der Kasse zu
entrichten.
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Am 19.05.2000 stellte die Beklagte den Kläger vor die Alternative, entweder das Angebot zum Abschluß eines vorgefertigten
Aufhebungsvertrages mit Wirkung zum Jahresende 2000 zu akzeptieren oder aber den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen
des Verdachts des Diebstahls zu Lasten eines Kunden und ein diesen Umstand berücksichtigendes Zeugnis zu riskieren. Der Kläger
unterzeichnete daraufhin den Aufhebungsvertrag -- auf dessen Inhalt verwiesen wird, ABl. 57 der Berufungsakte --, ließ ihn aber mit einem
Schreiben vom 31.05. und zwei weiteren Schreiben vom 02.06.2000 im wesentlichen mit der Behauptung anfechten, die Drohung mit der
Kündigung sei widerrechtlich gewesen und er sei nicht darüber aufgeklärt worden, daß er aufgrund tariflicher Regelung ordentlich unkündbar
sei.
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Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:
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1. Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien am 19.05.2000 abgeschlossene Aufhebungsvertrag nichtig ist.
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2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 19.05.2000 zum 31.12.2000 nicht beendet ist,
sondern darüber hinaus fortbesteht.
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3. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger über den 31.12.2000 zu unveränderten Bedingungen auf demselben
Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat Klagabweisung im wesentlichen mit der Begründung beantragt, den dringenden Tatverdacht des vollendeten Diebstahls habe
der Kläger bei seiner Anhörung vom 16.05. nicht ausräumen können.
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Seine Einlassung, die Bezahlung aufgrund einer Ablenkung vergessen zu haben, sei als durchsichtige Schutzbehauptung abzutun, zumal er --
was unstreitig ist -- die beiden Zeitungen noch vor Erreichen der Kasse in seine private Belegmappe so eingelegt hatte, daß sie nur wenige cm
über deren Rand hinaus geragt hatten.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei keinem relevanten Irrtum gem. § 119 BGB bei
Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages erlegen gewesen. Insbesondere scheitere aber eine Anfechtung wegen Drohung gem. § 123 BGB
daran, daß die Beklagte nach Lage der Dinge den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung deswegen habe erwägen dürfen, weil der
Kläger den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklicht habe, ohne daß es noch darauf ankomme, ob ihm dies im vollen Umfang
nachgewiesen werden könne oder ob ein dringender Diebstahlsverdacht bestehe. Dies habe zur Folge, daß die Widerrechtlichkeit der Drohung
der Beklagten entfalle.
11 Mit seiner Berufungsbegründung führt der Kläger aus, er habe zum Zeichen seiner redlichen Kaufabsicht die Zeitungen sichtbar -- nämlich ca. 3
cm über den Rand seiner Mappe herausragend -- bei sich getragen. Dann sei er jedoch unvorhergesehen vom Warenannahmeleiter wegen der
"Zweitplazierung" von Eistee in ein Gespräch verwickelt worden. Hierdurch sei er dann angesichts eines bereits fest vereinbarten
Anschlußtermins in Zeitdruck geraten. In der damit einhergehenden Hektik und Eile habe er bei Passieren des Kassenbereichs vergessen, die
Zeitungen zu bezahlen.
12 Ein "verständiger Arbeitgeber" hätte diese plausible Einlassung des Klägers nicht als Schutzbehauptung abtun dürfen, sondern weitere
Ermittlungen anstellen müssen, bevor eine Verdachtskündigung in Erwägung gezogen worden wäre.
13 Der Kläger beantragt:
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim mit dem Aktenzeichen 11 Ca 253/00 wird abgeändert.
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2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 19.05.2000 zum 31.12.2000 nicht
beendet wurde.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2000 hinaus zu unveränderten Bedingungen auf demselben Arbeitsplatz
weiter zu beschäftigen.
17 Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, im wesentlichen
aber mit der Erwägung -- vgl. Protokoll vom 22.05.2001 --, der Kläger habe die von ihm im Prozeß vorgetragenen Entlastungsmomente nicht
bereits im Laufe des Gesprächs vom 16.05. in nachvollziehbarer und substantiierter Weise vorgebracht, sondern nur mehr oder weniger
pauschal eingewandt, infolge des Gesprächs über die Eistee-Plazierung in Zeitnot geraten und darüber die Zahlung vergessen zu haben.
18 Überdies sei der Kläger -- was unstreitig ist -- noch vor kurzem darauf hingewiesen worden, Privateinkäufe nicht mit dienstlichen
Angelegenheiten zu vermengen, d.h. erstere andernorts zu erledigen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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1. Zunächst ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu folgen, als es das Vorliegen eines wie auch immer gearteten Irrtums als
Anfechtungsgrund verneinte. Vielmehr kommt es, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein darauf an, ob die Drohung mit einer
außerordentlichen Verdachtskündigung und -- wohl auch -- mit der Ausstellung eines einen Diebstahl thematisierenden Zeugnisses
rechtswidrig i.S. von § 123 Abs. 1 BGB ist.
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Zu Recht weist auch das Arbeitsgericht darauf hin, daß die Rechtswidrigkeit einer derartigen Drohung dann entfällt, wenn ein
"verständiger Arbeitgeber" den Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung ernsthaft erwogen hätte, weil dann nämlich
kein inadäquates Verhältnis von Mittel (Kündigungsdrohung) und Zweck (einvernehmliche Vertragsbeendigung) vorliegt. Angesichts
dieser gefestigten Rechtsprechung mag sich das Gericht der abweichenden Ansicht von Kramer (Anm. zu BAG, 16.11.1979, Az.: 2 AZR
1041/77 = AP Nr. 21 zu § 123 BGB) nicht anschließen.
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Allerdings greift das Arbeitsgericht zu kurz, soweit es allein auf den objektiven Tatbestand des Diebstahls abstellt und ausdrücklich offen
läßt, ob der Diebstahl in vollem Umfang nachgewiesen ist oder ob ein dringender Diebstahlsverdacht besteht.
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Denn: Der "verständige Arbeitgeber" würde eine Kündigung sofort verwerfen, wenn die Kaufpreiszahlung nur (versehentlich) vergessen
wurde, und wegen des Hausverbots und zur Erhaltung der Geschäftsbeziehung zu den SBK-Märkten den Kläger anderweitig einsetzen.
Eine fahrlässige Verletzung der Zahlungspflicht wäre nicht einmal ein Kündigungsgrund "an sich". Darüber hinaus wäre die Verletzung
der vertraglichen Nebenpflicht, Dienstliches und Privates zu trennen, allenfalls eine Abmahnung wert, ohne daß es auf eine
Interessenabwägung ankommen könnte.
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2. Allerdings bedeutet dies nicht, daß das angegriffene Urteil deswegen abzuändern wäre.
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Das erkennende Gericht gelangt nämlich zu dem Ergebnis, daß die Beklagte durchaus bei der Erwägung einer außerordentlichen
Verdachtskündigung am 19.05.2000 -- dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt -- davon ausgehen konnte, der Kläger habe vorsätzlich
und in der Absicht gehandelt, sich die Zeitungen rechtswidrig zuzueignen, § 242 StGB.
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Hieran ändert im Ergebnis nichts der Einwand des Klägers, die Beklagte habe durch die Verwerfung der sogenannten Zeitdruck-
Einlassung als Schutzbehauptung dem Gebot zuwidergehandelt, vor einer Verdachtskündigung den Verdachtsmomenten
nachzugehen, diese aufzuklären und die dagegen sprechenden Einwendungen zu überprüfen (BAG, 21.03.1996, Az.: 2 AZR 543/95 =
NJW 1997, 676). Es stimmt zwar, daß der "verständige Arbeitgeber" eine fristlose Verdachtskündigung erst dann ernsthaft erwägen wird,
wenn er die mehr oder weniger zufälligen Gegebenheiten seines subjektiven Wissensstandes um alle objektiv möglichen
Aufklärungsergebnisse erweitert hat (BAG, 16.11.1979, Az.: 2 AZR 1041/77 = AP Nr. 21 zu § 123 BGB), aber vorliegend steht und fällt
der durch objektive Tatumstände begründete dringende Verdacht einer strafbaren Handlung respektive einer schweren
Vertragsverletzung nicht allein mit der vorerwähnten Zeitdruck-Einlassung. Die Beklagte hat sich nämlich bei ihren Erwägungen von
weiteren Gesichtspunkten leiten lassen, die die Behauptung des Klägers erheblich relativieren, nämlich:
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a) Nach dem Passieren des Kassenbereichs hat der Kläger nicht etwa eilends und auf dem kürzesten Weg den Markt in Richtung Auto
verlassen, sondern noch ein Büro und eine Toilette aufgesucht. Dies folgt aus S. 2 des Detektivprotokolls -- ABl. 59 der Berufungsakte --,
dessen Sachverhaltsschilderung die Beklagte sich zu eigen gemacht hat. Der Umstand, daß der Kläger diese Seite 2 nicht, sondern nur
die Vorderseite gegengezeichnet hat, ändert nichts daran, daß der Vortrag prozessual unstreitig ist. Diese Umwege relativierten für die
Beklagte am 19.05.2000 -- dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt -- das Zeitdruck-Argument.
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Selbst wenn in diesem Zusammenhang konzediert würde, das Protokoll entbehre zeitlicher Angaben und lasse keine
hinreichenden Rückschlüsse auf das Maß des Zeitdrucks zu, so wäre doch zu Lasten des Klägers einzuwenden, daß auch er weder
bei seiner Befragung am 16.05. noch im weiteren Verlauf des Prozesses schriftsätzlich Konkreteres hierzu vorgetragen hat, nämlich
dazu, wie groß denn der Zeitdruck war, den der Kläger behauptet. Schriftsätzlich äußerte er sich nicht zu dem Zeitpunkt der
Folgetermine und den damit im Zusammenhang stehenden Wegezeiten. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, daß nicht die
Beklagte, sondern der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung hat, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben (so
BAG, 12.08.1999 -- Az.: 2 AZR 832/98 = NZA 2000, 27 f., zu der vergleichbaren Konstellation streitiger Betrugsabsicht im
Zusammenhang mit einer behaupteten Gleitzeitmanipulation und der hierauf gestützten Drohung mit einer Verdachtskündigung).
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Der Kläger könnte hiergegen einwenden, er habe in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2001 die näheren Umstände zum
entstandenen Zeitdruck in substantiierter Weise dargelegt, ohne daß die Beklagte dem in prozeßordnungsgemäßer Weise (§ 138
Abs. 2 ZPO) entgegengetreten wäre. Allerdings hält die Kammer diesen Vortrag für verspätet. Alleiniger Beurteilungszeitpunkt kann
nur derjenige bei der Befragung, spätestens aber der des Zeitpunkts der Drohung mit der Kündigung sein, nicht aber ein späterer.
Denn der verständige Arbeitgeber kann naturgemäß nur dasjenige berücksichtigen, was ihm im Zeitpunkt seiner Drohung durch
den Bedrohten entgegengehalten worden ist. Auf ein unsubstantiiertes Verteidigungsvorbringen braucht er sich nicht mit weiteren
Nachforschungen einzulassen (so im vergleichbaren Zusammenhang auch BAG, 12.06.1976, Az.: 2 AZR 237/75 = AP Nr. 8 zu §
611 BGB Treuepflicht; 24.11.1983, Az.: 2 AZR 327/82 = AP Nr. 76 zu § 626 BGB). Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner
Entscheidung vom 16.11.1979 (a.a.O., zu I 3a der Gründe) auch auf die Verwertbarkeit erst im Laufe des Klagverfahrens
gewonnener Erkenntnisse abheben sollte, vermag sich das erkennende Gericht dem nicht anzuschließen (insoweit wird die
grundsätzliche Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bejaht, vgl. unten III der Gründe).
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b) Von überragender Bedeutung ist indes der Umstand, daß der Kläger die Zeitungen vor Erreichen der Kasse nicht etwa, wie üblich, in
einen Einkaufswagen oder sonstwie getrennt von seiner persönlichen Habe bei sich getragen hat, sondern ausgerechnet zu seinen
höchstpersönlichen Dingen in eine Mappe gelegt hat. Es ist eine Verkehrung der Dinge, zu behaupten, der 3 cm breite Überstand über
den Mappenrand habe nach außen hin signalisiert, daß es sich um noch zu bezahlendes Einkaufsgut handle. Der redliche Käufer pflegt
in Selbstbedienungsläden die Kaufware von eigenen Dingen -- insbesondere von Taschen und sonstigen Behältnissen -- solange
deutlich körperlich zu trennen, bis der Kassiervorgang abgeschlossen ist.
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Nach alldem durfte die Beklagte im Beurteilungszeitpunkt diese vorgenannten beiden Argumente gegen das Zeitdruck-Argument des
Klägers in die Waagschale werfen und -- aus ihrer Sicht -- ohne den Vorwurf der Voreingenommenheit zu dem Ergebnis gelangen, es
bestehe der Verdacht einer Vorsatztat.
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Im übrigen hat der dies so bewertende Repräsentant der Beklagten, Herr D..., gar nicht ausdrücklich das Verteidigungsvorbringen als
"Schutzbehauptung" vom Tisch gewischt, sondern er hat, wie der Kläger behauptet, dies nur formal entgegengenommen.
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Nach Lage der Dinge hat er zumindest die gegen den Kläger sprechenden Argumente im Ergebnis nicht völlig falsch bewertet, sondern
plausible Überlegungen angestellt, die auch der "verständige Arbeitgeber" ohne weiteres nachvollziehen kann. Es kommt nicht darauf
an, ob diese Überlegung im Ergebnis in einem Kündigungsschutzprozeß sich als rechtsbeständig herausstellen würden (BAG,
16.11.1979, a.a.O.; 12.08.1999, a.a.O., zu II 3 der Gründe).
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Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Diebstahl der ziemlich geringwertigen (BILD-)Zeitung und des geringfügig wertvolleren
Periodikums "Auto-Motor-Sport" im Falle eines tatsächlichen Ausspruchs der Kündigung gem. § 626 Aba. 1 BGB einen tragfähigen
Kündigungsgrund dargestellt hätte. In den sogenannten Kleinbetragsfällen kommt es weniger auf den Wert der entwendeten Sachen,
sondern darauf an, ob hierdurch das -- nach dem Vertragszweck notwendige -- Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers irreparabel
gestört worden ist (nicht jeder Kleinbetrags-Diebstahl hat notwendigerweise einen kündigungsrelevanten Vertrauensverlust zur Folge,
vielmehr ist -- zumindest im Rahmen der stets gebotenen Interessenabwägung -- zu prüfen, ob in Ansehung des Vertragsinhalts ein
entsprechendes Vertrauen tatsächlich erwartet werden durfte).
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Der beweisrechtliche Unterschied zwischen einem Kündigungsschutzprozeß und der -- vorliegenden -- Anfechtungssituation nach
vorangegangener einvernehmlicher Vertragsaufhebung liegt darin, daß der anfechtende Kläger das Nichtvorliegen von Vorsatz
beweisen mußte -- was ihm nicht gelungen ist --, während in einem Kündigungsschutzprozeß nach ausgesprochener Kündigung die
Beklagte die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz gehabt hätte.
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3. Der Drohung mit einem "wahrheitsgemäßen" Zeugnis mißt das Gericht keine entscheidende Bedeutung für die Anfechtung bei. Hierauf
hat der Kläger nicht als maßgeblich abgehoben und einen Kausalzusammenhang zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
nicht behauptet.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
38
Hennemann
39
Beck
40
Stürmlinger