Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 02.08.2010

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LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 2.8.2010, 5 Ta 135/10
Klagerücknahme bei Säumnis einer Partei - Terminsgebühr - Abgrenzung Nr 3104 und Nr 3105 RVG-VV
Leitsätze
Die Rücknahme der Klage in einem Gerichtstermin in dem eine Partei (Gegenseite) nicht erschienen ist, begründet eine 1,2-fache Terminsgebühr.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 24. Juni 2010 - 3 Ca 196/10 -
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe der Klägerin im ersten Rechtszug
beigeordneten Rechtsanwalts D. J. wird auf EUR 791,11 festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss
nach § 55 RVG des Arbeitsgerichts Ulm vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen wurde.
2
Im Ausgangsverfahren machte die Klägerin die Unwirksamkeit einer Kündigung vom 20. April 2010 geltend. Nachdem die Beklagte gegenüber
dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Fax vom 15. Juni 2010 erklärt hat, dass sie aus der streitgegenständlichen Kündigung keine
Rechte mehr herleitet und die Klägerin aufgefordert wurde, die Arbeit nach Wiedergenesung wieder aufzunehmen, ist zu dem auf den folgenden
Tag, Mittwoch, dem 16. Juni 2010 anberaumten Gütetermin beim Arbeitsgericht Ulm lediglich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
erschienen. Das Gericht hat ausweislich des Protokolls dem Klägervertreter die Abschriften des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der
Beklagten vom 15. Juni 2010 übergeben und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierauf Klagrücknahme erklärt. Das Arbeitsgericht hat
der Klägerin mit Beschluss vom 17. Juni 2010 rückwirkend zum 14. Mai 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführer als
Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
3
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2010 hat das Arbeitsgericht Ulm die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf EUR
589,52 festgesetzt. In diese Berechnung hat das Arbeitsgericht, ausgehend von einem festgesetzten Gegenstandswert in Höhe von EUR
9.380,28, eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von EUR 340,60 und eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG in
Höhe von EUR 121,00 eingestellt. Darüber hinaus die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00 sowie Reisekosten und
Tagegelder in Höhe von insgesamt EUR 39,80. Auf den sich ergebenden rechnerischen Wert von EUR 495,40 wurde dann nach Nr. 7008 VV
RVG die Umsatzsteuer in Höhe von EUR 94,12 (richtigerweise: EUR 94,13) hinzugerechnet. In seinem Vergütungsantrag vom 21. Juni 2010
hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin demgegenüber eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von EUR 290,40 geltend
gemacht.
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Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 24. Juni 2010 haben die Beschwerdeführer mit am 28. Juni 2010
beim Arbeitsgericht Ulm eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2010 hat der Vorsitzende die Erinnerung
zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 15. Juli 2010 beim Arbeitsgericht Ulm eingegangenem
Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juli 2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 haben die Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis 30. Juli 2010 erhalten.
II.
6
Die nach dem Wert der Beschwer (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) statthafte Beschwerde gegen die Entscheidung des
Arbeitsgerichts vom 8. Juli 2010, mit der die Erinnerung der Beschwerdeführer gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2010
zurückgewiesen wurde, ist begründet. Dies führt zur Abänderung des angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses und zur
Neufestsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des Beschwerdeführers auf EUR 791,11.
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1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 8. Juli 2010 über ihre Erinnerung gegen den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2010 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt vorliegend EUR
201,12 und übersteigt damit den nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG vorgesehenen Beschwerdewert von EUR 200,00. Die
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Juli 2010 ist auch innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs.
3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Insoweit ist unerheblich, dass der Beschluss vom 8. Juli 2010 weder eine Rechtsmittelbelehrung enthält noch
förmlich zugestellt wurde, denn die Beschwerde ist bereits am 15. Juli 2010 und damit auf alle Fälle rechtzeitig beim Arbeitsgericht Ulm eingelegt
worden.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Unrecht im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2010 nur eine
0,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG und nicht eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG festgesetzt. Dies führt zur
Begründetheit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Juli 2010 und letztlich zur Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses
vom 24. Juni 2010 und zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung der Beschwerdeführer in Höhe von EUR 791,11.
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a) Zu Recht, und dies wird weder von der Beschwerde noch von der Vertretung der Staatskasse in Zweifel gezogen, wurde aus dem
Gegenstandswert von EUR 9.380,28 eine 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 314,60 angesetzt. Ebenso nicht zu beanstanden ist der
Ansatz von Reisekosten und Tagegeldern in Höhe von insgesamt EUR 39,80 sowie die Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00.
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b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist vorliegend jedoch eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und nicht
lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG anzusetzen. Die Voraussetzungen der Nr. 3105 VV RVG liegen im
Entscheidungsfall nicht vor und eine entsprechende Anwendung scheidet mangels Bestehens einer Regelungslücke aus.
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aa) Nach Nr. 3105 VV RVG beträgt die Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG lediglich 0,5 bei der Wahrnehmung eines Termins, in dem eine
Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder
Sachleitung gestellt wird.
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Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungsfall nicht gegeben. Zwar war für die Beklagte im Termin zur Güteverhandlung am 16. Juni
2010 niemand erschienen und damit ist die erste Voraussetzung der Nr. 3105 VV RVG erfüllt, jedoch haben die Beschwerdeführer
weder einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils noch einen bloßen Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt.
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bb) Auch die Voraussetzungen der amtlichen Anmerkung (1) zu Nr. 3105 VV RVG sind nicht erfüllt, denn auch das Gericht hat im Termin
vom 16. Juni 2010 keine Entscheidungen zur Prozess- und Sachleitung von Amts wegen getroffen und es ist auch keine Entscheidung
nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen.
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cc) Es liegt aber auch kein - in Nr. 3105 VV RVG nicht aufgeführter - Fall vor, der eine entsprechende Anwendung der Vorschrift
rechtfertigt. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 3105 VV RVG für den Fall, dass eine Partei im Termin nicht erschienen ist und
hierauf die erschienene Partei ihre Klage zurücknimmt, kommt nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht in Betracht. Dies ergibt
eine Auslegung der Regelung Nr. 3105 VV RVG nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck auch unter Berücksichtigung der
Gesetzesmaterialien.
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(1) Die Regelung Nr. 3105 VV RVG ist im Verhältnis zur Nr. 3104 VV RVG als vorrangige Sondervorschrift konzipiert, die auch für die
arbeitsgerichtliche Güteverhandlung gilt (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Auflage VV 3105 Rn. 1). Sie stellt damit eine Abweichung
von der Grundnorm Nr. 3104 VV RVG dar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Nr. 3105 VV RVG, wonach „Die Gebühr 3104 beträgt
0,5“. Dies bedeutet, dass im Grundsatz für die anwaltliche Vertretung bei einem unter Teil 3 VV RVG fallenden Termin im ersten
Rechtszug eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anfällt, die unter den Voraussetzungen der Nr. 3105 VV RVG nur 0,5 beträgt.
Zwar sollen im Termin nach Art der Nr. 3105 VV RVG gegenüber der Mühe bei Nr. 3104 VV RVG deutlich geringere Anforderungen zu
einer ebenfalls deutlich verringerten Vergütung des Rechtsanwalts führen. Dies bedeutet aber nicht, dass man den Geltungsbereich
dieser Sondervorschrift über ihren Wortlaut ausdehnen kann (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Auflage VV 3105 Rn. 2).
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(2) Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber lediglich die in der Vorschrift selbst genannten Fälle
erfassen wollte. In der amtlichen Begründung zu Nr. 3105 VV RVG heißt es: „Findet nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt
und ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil, soll nur eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5 anfallen. Gleiches soll gelten, wenn der
Rechtsanwalt lediglich Anträge zur Prozess- oder Sachleitung stellt oder wenn das Gericht von Amts wegen Entscheidungen zur
Prozess- oder Sachleitung trifft. Dies trägt dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts in diesen Fallkonstellationen
Rechnung. Die Reduzierung soll jedoch nur dann gelten, wenn der Rechtsanwalt im Termin tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten
entfaltet.“ (BT-Drucksache 15/1971 Seite 212). Auch dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in der Nr. 3105 VV
RVG ausdrücklich genannten Fällen die Verminderung der Terminsgebühr erreichen wollte.
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(3) Daran ändert auch nichts, dass der Anwalt, wenn er im Termin, zu dem der Gegner nicht erschienen ist und er hierauf die Klage ohne
weitere Handlungen zurücknimmt, nicht wesentlich mehr leistet, als er im Falle der Antragstellung auf Erlass eines Versäumnisurteils
leisten müsste. Diese Erwägung mag zwar nachvollziehbar und in gewissem Maße auch zutreffend die Wirklichkeit widerspiegeln, sie
lässt sich aber weder aus dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift begründen. Es ist nicht
Aufgabe der Gerichte, den gesetzlichen Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte über eine extensive Auslegung von Sondervorschriften
einzuschränken.
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(4) Auch in der Literatur wird deshalb, soweit ersichtlich ausschließlich vertreten, dass bei Nichterscheinen der Beklagten und
Klagrücknahme im Termin durch den anwaltlichen Vertreter, der klagenden Partei, kein Fall der Nr. 3105 VV RVG vorliegt
(Gerold/Schmidt-Müller-Rabe RVG 18. Auflage VV 3105 Rn. 50; Hartmann Kostengesetze 40. Auflage VV 3105 Rn. 5; Schneider/Wolf-
Onderka 3. Auflage VV 3105 Rn. 22).
III.
19 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Die Entscheidung ergeht gem. § 56
Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG durch den Vorsitzenden der Beschwerdekammer allein.