Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 09.02.2010

LArbG Baden-Württemberg: quote, gruppenbildung, freiwillige leistung, anweisung, arbeitsgericht, gleichbehandlung, ermessensausübung, erfüllung, ausschluss, tarifvertrag

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 9.2.2010, 14 Sa 26/09
Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell - Ermessensentscheidung des Arbeitgebers - Erfüllung der Überlastquote -
Gleichbehandlungsgrundsatz
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.04.2009 - 11 Ca 28/08 wird auf Kosten des Landes
zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vom beklagten Land den Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeit im Blockmodell
beanspruchen kann.
2
Der am … 1948 geborene Kläger ist Diplomchemiker und seit Juli 1968 im Forschungszentrum K. beschäftigt. Bis zum 30.09.2009 wurde diese
von der öffentlichen Hand getragene Großforschungseinrichtung in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Gesellschafter waren die
Bundesrepublik Deutschland mit einem Anteil von 90 %, das Land B.-W. mit einem solchen in Höhe von 10 %.
3
Mit Wirkung zum 01.10.2009 wurde das Forschungszentrum K. GmbH mit der Universität K. zusammengeführt zu einem K. Institut für Technologie
(KIT). Zum 01.10.2009 war das Arbeitsverhältnis des Klägers auf das Land B.-W. übergegangen.
4
Seit dem Jahr 2000 ist der Kläger einer von vier Abteilungsleitern der Hauptabteilung Sicherheit. Die Tätigkeit ist für Teilzeitarbeit nicht geeignet.
5
Auf die Arbeitsverhältnisse der beim Forschungszentrum K. beschäftigten Arbeitnehmer finden die Tarifverträge für die Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes Anwendung, darunter der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998, neu gefasst durch Änderungs-
TV vom 30.06.2000 (i. d. F. nur TV ATZ). Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 06.06.1978 enthält in § 2 die Bezugnahme auf den BAT sowie die
für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge.
6
Das Forschungszentrum K. schloss mit seinen Arbeitnehmern in der Vergangenheit Altersteilzeitarbeitsverträge gem. dem TV ATZ ab. Hierbei
war vor dem vom Kläger gewünschten Beginn seiner Altersteilzeitarbeit die Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG bereits weit überschritten. Im
Februar 2009 beschäftigte das Forschungszentrum K. 3.181 Arbeitnehmer, davon befanden sich 321 in Altersteilzeit.
7
Mit Rundschreiben vom 08.03.2006, welches sich auch an das Forschungszentrum K. richtete (vgl. im Einzelnen Vor.A. Bl. 46/47), wurde seitens
des Bundesministeriums des Inneren den Obersten Bundesbehörden zum Betreff „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom
05.05.1998 mit dem Bezug „BMI-Rundschreiben vom 22. November 2005 (GMBl S. 1346) zur Altersteilzeitarbeit von Tarifbeschäftigten des
Bundes“ u. a. mitgeteilt: „Bezugnehmend auf die o. g. Rundschreiben gebe ich zur Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei
Tarifbeschäftigten des Bundes folgende Hinweise:
8
... Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines
bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit gegen seinen Arbeitgeber ableiten.
9
Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen
zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung meines Bezugsrundschreibens vom 22. November
2005 bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort ( Stichtag: 17.02.2006 ) wie folgt zu verfahren:
1.
10 Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im
Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.
2.
11 Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziff. 1 gelten
...
2.
12 Für die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Stellenabbaubereiche:
13
- Bundeswehrverwaltung,
- Bundesmonopolverwaltung für Brandwein
14 Weitere Stellenabbaubereiche können im Einvernehmen mit den Ressorts und dem Bundesministerium der Finanzen durch Anpassung dieses
Rundschreibens festgelegt werden.
15 ....“
16 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 27.10.2005 Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum ab 01.09.2009.
17 Das Forschungszentrum K. lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 16.01.2007 (vgl. im Einzelnen Vor.A. Bl. 7) ab u. a. mit dem Hinweis
„... Aufgrund des bereits zu diesem Zeitpunkt vollendeten 60. Lebensjahres haben Sie einen tariflichen Anspruch auf Altersteilzeit. Da wir jedoch
verpflichtet sind, für jeden Mitarbeiter ab Vertragsabschluss Rückstellungen zu bilden und dies dem Forschungszentrum zusätzlich Kosten
verursacht, konnten wir dem Antrag nicht bereits über 3 Jahre im Voraus stattgeben und haben ihn aus diesem Grund zurückgestellt.
18 Aufgrund neuer Vorgaben, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir aus personalwirtschaftlichen Gründen keine Altersteilzeitverträge im
Blockmodell mehr abschließen. ..
19 Altersteilzeit kann grundsätzlich nur noch nach Vollendung des 60. Lebensjahres als Teilzeitmodell bewilligt werden. ...“
20 Ab dem 17.02.2006 akzeptierte das Forschungszentrum K. Anträge auf Altersteilzeit, soweit sie auf das Teilzeitmodell gerichtet waren.
21 Mit Aushang vom 20.09.2004 hatte das Forschungszentrum die Beschäftigten gebeten, Anträge auf Altersteilzeit erst ca. 6 Monate vor
Vollendung des 60. Lebensjahres einzureichen.
22 Anträge auf Altersteilzeit, welche vor dem 20.09.2004 beim Forschungszentrum eingegangen waren, wurden zeitnah zum Eingang des Antrages
bearbeitet unabhängig vom Zeitpunkt des beantragten Beginns der Altersteilzeit.
23 Der Kläger hat wegen einer Vereinbarung über Altersteilzeit im Blockmodell, zuletzt für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.08.2013, Klage
erhoben. Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, das Forschungszentrum K. habe gegenüber dem Kläger keine beachtlichen Gründe für
die Ablehnung der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. Der Kläger hat ausgeführt, das Forschungszentrum habe bei der Behandlung des Antrags
des Klägers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Hätte das Forschungszentrum den Antrag des Klägers zeitnah bearbeitet, hätte
der Kläger im Wege der Gleichbehandlung ebenfalls die Genehmigung im Blockmodell erhalten müssen. Aus den beim Forschungszentrum
vorhandenen Unterlagen ergebe sich, dass mit 14 Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge abgeschlossen worden seien, deren Beginn mit dem vom
Kläger beantragten Zeitpunkt gleich oder sogar noch später läge. Teilweise sei über diese Anträge mehr als 6 Jahre vor dem beabsichtigten
Beginn der Altersteilzeit entschieden worden.
24 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem tariflichen Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell stehe
zwar entgegen, dass das Forschungszentrum die Quote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG überschreite. Der Anspruch des Klägers folge aber aus § 2
Abs. 2 TV ATZ i. V. mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger sei vergleichbar mit Arbeitnehmern, die ihren Antrag auf
Altersteilzeit im Blockmodell mit mindestens einem ebenso langen zeitlichen Vorlauf bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres gestellt hätten und
deren Beginn der Altersteilzeit im Blockmodell am 01.10.2009 oder später beginne. Das Forschungszentrum könne sich nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass ab dem 20.09.2004 Anträge auf Altersteilzeit erst ca. 6 Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres bearbeitet worden seien.
25 Im Übrigen wird zur näheren Sachdarstellung auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 17.04.2009 Bezug genommen.
26 Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der Berufung. Der Kläger berufe sich entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts zu Unrecht
darauf, dass vor der Stichtagsregelung gem. Aushang vom 20.09.2004 Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell abgeschlossen
worden seien in Fällen, in denen der Beginn der Altersteilzeit nicht früher gelegen habe als gemäß dem Antrag des Klägers. Bezüglich des
Klägers komme hinzu, dass dieser seinen Antrag vom 27.10.2005 erst lange Zeit nach der Umstellung des Verfahrens eingereicht habe. Würde
man dem Arbeitsgericht Karlsruhe folgen, wäre dem Forschungszentrum trotz bestehenden wirtschaftlichen Interesses eine Umstellung des
Verfahrens nie möglich.
27 Im Übrigen habe das Forschungszentrum freiwillige Leistungen erbracht, indem noch Altersteilzeitverträge im Teilzeitmodell abgeschlossen
worden seien. Nach Überschreitung der Quote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG seien Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz von vornherein auf das Teilzeitmodell beschränkt. Die Entscheidung, keine Altersteilzeitverträge mehr im
Blockmodell abzuschließen, sei durch betriebliche Gründe getragen. Die Entscheidung beruhe zum Einen auf der Weisung des BMI. Als
Forschungseinrichtung habe man auch ein besonderes Interesse an einem „Know-How“ Transfer, welcher durch die Wahl des Teilzeitmodelles
gewährleistet werde.
28 Das beklagte Land beantragt:
29
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Karlsruhe vom 17.04.2009 (Az.: 11 Ca 28/08) wie folgt abgeändert:
30
Die Klage wird abgewiesen.
31
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
32 Der Kläger beantragt,
33
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
34 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen.
35 Im Übrigen wird wegen des Berufungsvorbringens der Parteien auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug
genommen.
36 Mit Zustimmungserklärungen vom 23.12.2009 (Kläger) und vom 28.12.2009 (beklagtes Land) wurde im schriftlichen Verfahren entschieden.
Entscheidungsgründe
37 Die Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet.
38 Der Kläger hat Anspruch auf Abschluss des von ihm begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell.
I.
39 Der Antrag des Klägers ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger erstrebt mit Rechtskraft des
obsiegenden Urteils die rückwirkende Verurteilung des beklagten Landes zur Annahme des Angebots auf Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrages nach den tariflichen Bestimmungen des TV ATZ. Hiernach soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien
inhaltlich richten. Mit Hilfe der Fiktion des § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Altersteilzeitarbeitsverhältnis rückwirkend entsprechend dem
Vertragsangebot des Klägers zustande kommen. Hiergegen bestehen nach neuerer Rechtslage, seit Inkrafttreten des § 311 a BGB in der
Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, keine Bedenken (vgl. bereits BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR
111/07, m. w. N.).
II.
40 Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Annahme des Angebots des Klägers auf Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrages gem. dem für das Arbeitsverhältnis der Parteien einschlägigen Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV
ATZ), und zwar im Blockmodell, beginnend mit dem 01.11.2009 bis 31.08.2013 mit hälftiger Verteilung von Arbeitsphase und sich
anschließender Freistellungsphase auf die Gesamtlaufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
1.
41 Es erscheint fraglich, ob der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung gefolgt werden kann, wonach sich der Kläger auf Gleichbehandlung mit
Arbeitnehmern, die bis zum 20.09.2004 ihren Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell gestellt haben (mit Laufzeit nicht vor dem 01.10.2009),
berufen kann. Der gegenteiligen Auffassung dürfte der Vorzug einzuräumen sein.
42 Zunächst erscheint es als sachgerechte Differenzierung, wenn seitens des Forschungszentrums seit dem 20.09.2004 dazu übergegangen
wurde, Anträge nur noch zeitnah zum beabsichtigten Beginn der Altersteilzeit bzw. dem Eintritt des 60. Lebensjahres zu akzeptieren. Gemessen
am Zweck der Leistung ist es sachgerecht, im Hinblick auf die vorgeschriebene Bildung von Rückstellungen die Bilanz nicht ohne Not erheblich
vor Beginn der Altersteilzeit zu belasten. Überdies erscheint es auf den ersten Blick geradezu befremdlich, Anträge auf Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrages mehr als fünf Jahre im Voraus entgegen- und anzunehmen. Eine derartige Praxis erscheint deshalb wenig
sachgerecht, weil sie, insbesondere im Hinblick auf die Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG, geeignet ist, eine Wettbewerbssituation und übereilte
Entscheidungen hervorzurufen.
43 Wäre demnach die vom Stichtag 20.09.2004 abhängige Gruppenbildung gerechtfertigt, so war das Forschungszentrum zur Gleichbehandlung
insoweit verpflichtet, als sämtliche nach dem 20.09.2004 eingegangenen Anträge nach den sodann aufgestellten allgemeinen Regeln zu
behandeln waren. Das war nach Sachlage, auch nach dem Vorbringen des Klägers, der Fall.
44 Soweit vom Arbeitsgericht die Umstellung ohne Vorankündigung problematisiert worden ist, so dürfte dieser Aspekt im Fall des Klägers zu
vernachlässigen sein, denn der Kläger hat seinen Antrag vom 27.10.2005 erst eingereicht, nachdem mehr als ein Jahr seit der Umstellung
verstrichen war.
2.
45 Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 2 TV ATZ.
46 Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 TV ATZ haben Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet, eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren vollendet und
innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Diese
Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der darüber hinaus die gem. § 2 Abs. 2 S. 2 TV ATZ zu wahrende Antragsfrist eingehalten hat.
a.)
47 Das beklagte Land kann sich demgegenüber nicht auf die Überschreitung der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG geregelten Quote berufen.
48 § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG bestimmt, dass für die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit - soweit keine Ausgleichskasse im Sinne
der tariflichen Bestimmung eingerichtet ist - die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein muss, ob er mit über 5 % der
Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Unstreitig war die in Rede stehende Quote im Betrieb des
Forschungszentrums K. zum maßgeblichen Zeitpunkt der vom Kläger gewünschten Inanspruchnahme von Altersteilzeit bereits ganz erheblich
überschritten. Des Weiteren ist vom BAG bereits entschieden, dass auch im Bereich der für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tariflich
geregelten Altersteilzeit gem. dem TV ATZ die Nichtüberschreitung der Quote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG negative Anspruchsvoraussetzung
ist. Das ist aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages abgeleitet worden, wonach der öffentliche Arbeitgeber nur „auf der Grundlage des
Altersteilzeitgesetzes“ zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit verpflichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07).
49 Die aufgezeigte Rechtslage und die genannte BAG-Entscheidung besagen aber nicht, dass ein öffentlicher Arbeitgeber gegenüber einem
Arbeitnehmer, welcher die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 TVATZ erfüllt, beliebig und ungeachtet der Umstände des Einzelfalles einwenden
kann, dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch wegen Erfüllung der sog. Überlastquote nicht zu. Vielmehr kann auch bei Überschreitung der
Grenze gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bestehen. So verhält es sich im Streitfall.
50 Vorab ist klarzustellen, dass auf Grundlage des zitierten BAG-Urteils nicht etwa eine einzelfallbezogene Berufung auf die Überschreitung der
Überlastquote in Betracht kommt, vielmehr dem öffentlichen Arbeitgeber im Ergebnis nur die Entscheidungsfreiheit bezüglich einer allgemein für
die Beschäftigten seines Betriebes geltenden Begrenzung gegeben ist. Anderenfalls ließe sich nicht sagen, der Arbeitgeber sei bei der
Einführung eines Stichtages bezüglich der (künftigen) Berufung auf die Überlastquote an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
gebunden (so aber BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07).
51 Das beklagte Land kann gegenüber dem Kläger die Überschreitung der Überlastquote nicht einwenden, weil nicht davon ausgegangen werden
kann, dass diese Quote generell und in Zukunft, ggf. ab einem bestimmten Stichtag, nicht mehr überschritten werden soll. Nach dem Vortrag des
beklagten Landes ist vielmehr gar nicht ersichtlich, dass eine grundsätzliche Entscheidung dahingehend getroffen worden sein könnte, nach
Überschreitung der in Rede stehenden Quote künftig keine Altersteilzeitverträge mehr zu begründen. Dass eine derartige Entscheidung
tatsächlich auch nicht vorliegen kann, folgt daraus, dass das Forschungszentrum K. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des
Klägers und auch danach Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen hat ohne sich um die Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG zu kümmern.
52 Dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Erfüllung bzw. Übererfüllung der Überlastquote dem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 2
TV ATZ nicht entgegengehalten werden kann, stimmt durchaus überein mit der BAG-Entscheidung vom 15.04.2008. Dort ist ausgeführt worden,
eine Verwirkung des Ablehnungsrechtes komme (nur) in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der
Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen. Solche Umstände liegen im Streitfall vor, denn alles spricht dafür, dass bei
der ablehnenden Entscheidung gegenüber dem Kläger die Überlastquote bzw. deren Überschreitung überhaupt keine Rolle gespielt hat.
53 Aus dem oben Gesagten folgt, dass der seitens des Klägers gestellte Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen des TV ATZ zu behandeln ist.
Aus der Überschreitung der Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 ATZG lässt sich nicht etwa ableiten, das Forschungszentrum erbringe nunmehr mit
dem Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen freiwillige Leistungen, deren Anspruchsvoraussetzungen allein anhand des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu bestimmen wären. Vielmehr liegt, sofern der Arbeitgeber - wie vorliegend - sich nicht auf die Übererfüllung
berufen kann, ein Anspruch auf Erbringung einer tariflichen Leistung vor, welcher sich dementsprechend nach den einschlägigen tariflichen
Voraussetzungen bemisst.
b.)
54 aa.) Dem Anspruch des Klägers stehen keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe i. S. des § 2 Abs. 3 TV ATZ entgegen.
55 Der Begriff „dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe“ schränkt die Umstände, welche der Arbeitgeber zur Abwehr des nach des § 2 Abs. 2
TV ATZ erhobenen Anspruchs anführen kann, nicht in einem bestimmten Sinne ein. Verlangt wird lediglich, dass sich diese Umstände auf die
Verhältnisse des Betriebes bzw. des Dienstes beziehen. Die Interessen des Arbeitgebers, seine Belange müssen durch die Begründung und
Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses betroffen sein. Dazu können nicht nur Störungen im betrieblichen Ablauf gehören, sondern
auch die finanziellen Auswirkungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das Adjektiv „dringend“ verlangt allerdings, dass die Belange von
besonderem Gewicht sind. Hiermit wird regelmäßig ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig ist. Für
den Regelungsgegenstand „Altersteilzeit“ ergibt sich daraus, dass die mit dieser Vertragsgestaltung notwendig verbundene finanzielle Belastung
des Arbeitgebers nach der tariflichen Bestimmung regelmäßig nicht als Ablehnungsgrund geeignet ist (vgl. zur entsprechenden Rechtslage der
Richtlinie über Altersteilzeit für den Bereich der AVR-K, BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 624/06, m. w. N.).
56 Zunächst stehen bzw. standen dem Begehren des Klägers keine betrieblichen Gründe im Sinne betrieblicher Ablaufstörungen entgegen. Es
wurde nicht etwa geltend gemacht, für den Kläger bei Eintritt in die Ruhephase keinen Ersatz zu bekommen.
57 Finanzielle Belastungen, welche über die tariflich vorgeschriebenen Leistungen des Arbeitgebers hinausgingen, sind nicht ersichtlich und vom
beklagten Land auch nicht geltend gemacht.
58 Dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe i. S. des § 2 Abs. 3 TV ATZ ergeben sich nicht wegen der Weisung des Bundesministeriums des
Inneren gem. Rundschreiben vom 08.03.2006, auch nicht etwa in Verbindung mit der Eigenschaft des Forschungszentrums als
Zuwendungsempfänger. Insoweit kann sich das beklagte Land weder auf ein Weisungsrecht des Bundes als Gesellschafter mit einem 90 %igen
Anteil berufen, noch auf denkbare wirtschaftliche Nachteile aufgrund einer finanziellen Abhängigkeit von Zuwendungen. Die Weisung gem.
Rundschreiben vom 08.03.2006 ist schon deshalb kein Ablehnungsgrund nach § 2 Abs. 3 TV ATZ, weil das Rundschreiben lediglich ein
bestimmtes Arbeitszeitmodell betrifft, nicht jedoch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses untersagt.
59 Ein Verbot der Überschreitung der Quote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 ATZG ist zwar im sog. Bezugsrundschreiben vom 22.11.2005 enthalten. Auf
dieses Verbot kommt es aber im Streitfall nicht an, denn hierauf hat sich das Forschungszentrum nicht berufen.
60 bb.) Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages in Form des Blockmodells scheitert auch nicht nach der gem. §
3 Abs. 3 TV ATZ vorgesehenen Ausübung des auf die Arbeitszeitverteilung bezogenen Direktionsrechts des Forschungszentrums.
61 Zwar hat der Kläger, was sich aus § 3 Abs. 3 TV ATZ selbst ergibt, keinen Anspruch auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells.
Allerdings ist der Wunsch des Klägers auf Altersteilzeit im Blockmodell zu prüfen, wobei zumindest der Maßstab des § 315 BGB anzulegen bzw.
einzuhalten ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 624/06, w. b. b.).
62 Der Arbeitgeber wahrt billiges Ermessen (§ 315 BGB) dann, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen
Interessen angemessen berücksichtigt. Welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem
jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es wie hier um die Verteilung der Arbeitszeit, sind alle sachlichen Gründe berücksichtigungsfähig, die
sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen.
63 Derartige auf den Betriebsablauf bezogene Gründe sind im Streitfall nicht vorgebracht worden.
64 Gegenüber dem vom Kläger beantragten Blockmodell sind vielmehr wirtschaftliche/finanzielle Gründe eingewendet worden. Hierbei geht es
wiederum im Wesentlichen um die Befolgung der Anweisung vom 08.03.2006, die dem Grundsatz geschuldet ist, die Bewilligung von
Altersteilzeitarbeitsverhältnissen dürfe zu keinen zusätzlichen Belastungen des Bundeshaushaltes führen.
65 Insoweit ist zunächst zugunsten des beklagten Landes festzustellen, dass die im Rundschreiben vom 08.03.2006 enthaltene generelle
Vorentscheidung der am Maßstab des § 315 BGB gebotenen Einzelfallabwägung grundsätzlich nicht entgegensteht. Zwar verlangen
Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers regelmäßig eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Dies schließt aber generelle
Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99).
66 Der Vollzug der Anweisung vom 08.03.2006 im Fall des Klägers hält aber im Ergebnis dem Maßstab nach § 315 BGB nicht stand.
67 Insoweit gilt zunächst, dass die - gegenüber dem Teilzeitmodell - erhöhte finanzielle Belastung durch das Blockmodell, welche sich in den
Rückstellungen und in den Kosten der Insolvenzsicherung niederschlägt, für die Verteilung der Arbeitszeit ohne Bedeutung ist. Mit dieser
Begründung hat das BAG ein Ablehnungsrecht hinsichtlich des vom Arbeitnehmer gewünschten Arbeitszeitmodells (Blockmodell) verneint (vgl.
BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 624/06).
68 Übertragen auf den Streitfall würde dies bereits zu dem Ergebnis führen, dass das beklagte Land die Anweisung vom 08.03.2006 bei der
Überprüfung des Antrags des Klägers mit Erfolg nicht geltend machen kann. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der vom beklagten Land
vorgebrachten Bindung an die Weisung des Bundesministeriums des Inneren und die Abhängigkeit vom Bund als Zuwendungsgeber. Unter der
Voraussetzung, dass sich der Anspruch des Klägers nach den tariflichen Bestimmungen des TV ATZ richtet, gilt, dass Anweisungen des
Zuwendungsgebers nicht geeignet sind, tariflich begründete Ansprüche einzuschränken. Insoweit gilt für das Forschungszentrum K. nichts
anderes als im Bereich der Anwendung des TV ATZ durch die dem Bundesministerium des Inneren unmittelbar nachgeordneten Behörden.
69 cc.) Das BAG hat zwar im Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 ausgesprochen, die grundsätzliche Entscheidung des öffentlichen
Arbeitsgebers, Verträge über Altersteilzeit nur in Bereichen abzuschließen, in denen ein abzubauender Stellenüberhang bestehe, sei am
Maßstab des § 315 BGB nicht unbillig. Diese Entscheidung betrifft aber den vorliegend nicht gegebenen Fall des Abschlusses von Verträgen
über Altersteilzeit mit Arbeitnehmern zwischen dem 55. und dem 59. Lebensjahr gem. § 2 Abs. 1 TV ATZ. Dementsprechend bezieht sich der
BAG-Fall auf die Ermessensausübung bei der Begründung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen (Entscheidung über das „ob“), bezogen auf
Arbeitnehmer ohne Anspruch nach § 2 Abs. 2 TV ATZ. Die im Urteil vom 12.12.2000 zur Ermessensausübung angestellten Überlegungen
können mithin nicht auf die im Streitfall maßgebliche auf das Arbeitszeitmodell bezogene Ermessensausübung übertragen werden.
3.
70 Geht man entgegen den vorstehenden Überlegungen davon aus, ungeachtet des Umstandes einer fehlenden Berufung auf die Überlastquote
habe der Kläger keinen tariflichen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrages erworben, so wäre, wie vom BAG im
Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 zum Ausdruck gebracht, von der Teilhabe des Klägers an freiwilligen Leistungen auszugehen, die vom
Forschungszentrum K. allerdings unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erbringen wären.
71 Auch unter derartigen Voraussetzungen hätte die Klage Erfolg.
a.)
72 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage
befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die
Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden.
73 Dieser Grundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Er verbietet nicht nur die willkürliche
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist
daher verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter
stellt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien
entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände
rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche
Behandlung von Arbeitnehmern ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck
der Leistung gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann die übergangene Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten
Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (ständige BAG-Rspr., vgl. etwa Urteil vom 19.03.2003 - 10 AZR 365/02, m. w. N.).
b.)
74 Die im Streitfall in Betracht zu ziehende „freiwillige Leistung“ besteht in der Begründung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach Maßgabe der
Bestimmungen des TV-ATZ. Hierbei erfolgt seit dem 17.02.2006 („Stichtag“ gem. dem Rundschreiben des BMI vom 08.03.2006) eine
Gruppenbildung dahingehend, dass mit denjenigen, die das „Teilzeitmodell“ wünschen, Altersteilzeitverträge abgeschlossen werden. Diejenigen
aber, die wie der Kläger die Altersteilzeit im Blockmodell durchführen möchten, können mit ihrem Antrag grundsätzlich keinen Erfolg haben.
75 aa.) Die Gruppenbildung beruht auf der Anweisung gem. Rundschreiben vom 08.03.2006. Davon, dass das Forschungszentrum bereits zuvor
jemals die in Rede stehende grundsätzliche Differenzierung vorgenommen hätte, ist nicht die Rede. Handelt es sich mithin um eine Regel, die
nicht auf einem eigenständigen Beschluss des Forschungszentrums beruht, vielmehr im Vollzug der im Schreiben vom 08.03.2006 aufgestellten
Regel besteht, so ist zunächst die seitens des Bundesministerium des Inneren bei der Leistungserbringung vorgenommene Gruppenbildung zu
prüfen.
76 Hiernach ist festzustellen, dass der im Rundschreiben vom 08.03.2006 ausgesprochene pauschale Ausschluss des Abschlusses von
Altersteilzeitarbeitsverträgen im Blockmodell als sachwidrige Gruppenbildung erscheint. Insoweit ist zu bedenken, dass das Rundschreiben
keineswegs auf den Fall der Überschreitung der Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 ATZG bezogen ist. Vielmehr wird in diesem Rundschreiben
der Normalfall eines Arbeitnehmers, welcher die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 TV ATZ erfüllt, geregelt. Auch derjenige Arbeitnehmer,
welcher einen Anspruch gem. § 2 Abs. 2 TV ATZ erworben hat, soll generell auf das Teilzeitmodell verwiesen werden, anderenfalls mit ihm kein
Altersteilzeitvertrag abgeschlossen werden darf. Diese Reich- bzw. Tragweite des Rundschreibens vom 08.03.2006 folgt wiederum daraus, dass
gem. dem Bezugsrundschreiben vom 22.11.2005 bereits die Beachtung der Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG aufgegeben war (vgl. die
Anweisung gem. den beiden letzten Absätzen des Bezugsrundschreibens vom 22.11.2005).
77 Dass eine derart pauschale Beschränkung auf Altersteilzeitverträge ausschließlich im Teilzeitmodell eine sachwidrige Gruppenbildung darstellt,
ergibt sich aus den oben bereits unter II, 1, b, bb gemachten Ausführungen einschließlich der dort zitierten BAG-Rechtsprechung. Die pauschale
Handhabung gem. dem Rundschreiben vom 08.03.2006, bei welcher die nähere Prüfung einer Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell von
vornherein ausscheidet, ist keine dem Maßstab des § 315 BGB entsprechende Ermessensausübung.
78 Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Rundschreiben vom 08.03.2006 Ausnahmetatbestände für sog. Stellenabbaubereiche
vorgesehen sind. Die Bildung von Ausnahmen - gleichviel, ob diese wiederum auf sachlichen Überlegungen beruhen oder nicht - befreit nicht
von der Verpflichtung, zunächst einmal in den Normalfällen die am Maßstab des § 315 BGB gebotene Entscheidung über das Arbeitszeitmodell
zu treffen.
79 bb.) Da sich die Weisung vom 08.03.2006 nicht auf die Gruppenbildung bei „freiwilligen Leistungen“ nach Überschreitung der Quote gem. § 3
Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 ATZG bezieht, ist zu fragen, ob sich eine sachgerechte Differenzierung speziell bei der Umsetzung der Anweisung durch das
Forschungszentrum K. ergibt, weil/nachdem die besagte Quote überschritten wird.
80 Auch insoweit lässt sich jedoch keine sachgerechte Differenzierung zwischen denjenigen Arbeitnehmern, die auf Teilzeitmodellbasis
abschließen wollen und denjenigen Arbeitnehmern, die Altersteilzeit im Blockmodell wünschen, erkennen.
81 Zunächst lässt sich der Gedanke einer „natürlichen Einschränkung des Interessentenkreises“ bei ausschließlichem Angebot des (unattraktiven)
Teilzeitmodells unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Gruppenbildung keineswegs gutheißen. Die in derartigen Überlegungen
eingebundenen wirtschaftlich-finanziellen Gründe stellen auch unter Einbeziehung des Überschreitens der Überlastquote keinen sachlichen
Differenzierungsgrund dar. Die vom öffentlichen Arbeitgeber bei der Gewährung von Altersteilzeit zu erbringenden tariflichen Leistungen sind
zunächst einmal gleich belastend unabhängig von der Frage des gewählten Arbeitszeitmodells. Ein Unterschied ergibt sich lediglich aus der
Tatsache, dass für das Blockmodell Rückstellungen zu bilden sind und eine Insolvenzsicherung durchzuführen ist. Diese zusätzlichen
(bilanzmäßigen) Belastungen lassen es aber nicht gerechtfertigt erscheinen, im einen Fall ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen, im
anderen nicht. Insoweit muss sich das Forschungszentrum K. vielmehr darauf verweisen lassen, dass die durch die erhebliche Überschreitung
der Quote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 ATZG eingegangenen finanziellen Belastungen für die Begründung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen -
ganz offenkundig - in keinem Verhältnis stehen zu der „Ersparnis“ bei der Beschränkung auf das Teilzeitmodell. Es erschließt sich nicht,
dass/weshalb unter derartigen Umständen der pauschale Ausschluss des Blockmodells ein sachgerechtes Kriterium bei der Vergabe der
„freiwilligen Leistungen“ sein sollte.
82 Soweit darüber hinaus für das Forschungszentrum ausgeführt worden ist, aus Gründen eines Bedarfes am „Know-How“ Transfer sei die
Konzentration auf das Teilzeitmodell speziell entsprechend der Aufgabenstellung eines Forschungszentrums sachgerecht, so kann darin schon
kein sachgerechtes Kriterium für den generellen Ausschluss des Blockmodells gesehen werden. Speziell im Fall des Klägers ist der in Rede
stehende Vorteil des Teilzeitmodells definitiv auch nicht gegeben.
83 Die sachwidrige Herausnahme des Klägers von der Begründung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen führt dazu, dass er Gleichstellung am
Maßstab der Bestimmungen des TV ATZ beanspruchen kann. Dies ist die Begründung des gewünschten Altersteilzeitarbeitsvertrages, denn
arbeitszeitbezogene Umstände, welche dem Begehren des Klägers entgegenstehen könnten, existieren nicht.
84 Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt das beklagte Land die Kosten der Berufung.
85 Gem. § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zugelassen.