Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 08.06.2000

LArbG Baden-Württemberg: direktversicherung, arbeitsunfähigkeit, bezugsrecht, arbeitsgericht, wiederaufnahme, zukunft, zusage, rente, fälligkeit, krankenkasse

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 8.6.2000, 11 Sa 72/99
Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 29.09.1999 (Az. 6 Ca 233/99) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aus einer von der Beklagten als betriebliche Altersversorgung auf seinen Namen abgeschlossenen
Direktversicherung Ansprüche herleiten kann.
2
Der am 08.03.1939 geborene Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.03.1978 (Bl. 37 der Berufungsakte) seit
diesem Tage bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Unter der Kollektiv-Rahmen-Vertrags-Nr. 86600 und der Versicherungs-Nr.
00014 schloss die Beklagte für den Kläger bei der Xxx Lebensversicherung AG einen Lebensversicherungsvertrag ab. Am 24.12.1988
unterzeichneten die Parteien dazu einen "Versorgungsschein" (Bl. 5 u. 6 der Akten des Arbeitsgerichts), wonach für den Kläger mit Wirkung vom
01.12.1988 eine Lebensversicherung abgeschlossen worden war, aus der ihm "bei Erleben des rechnungsmäßigen Alters 61 (das ist nach
Ablauf von 12 Jahren)" eine Versicherungssumme in Höhe von 10993,-- DM sowie die darauf entfallenden Überschussanteile zufließen sollten.
3
Seit dem 05.05.1989 ist der Kläger arbeitsunfähig krank. Bis zum 04.03.1991 bezog er Krankengeld. Aufgrund einer entsprechenden Nachricht
der AOK Ortenau vom 21.01.1991 (Bl. 24 der Berufungsakte) meldete die Beklagte ihn mit Wirkung zum 04.03.1991 von der Sozialversicherung
ab (siehe Jahresmeldung in Bl. 26 der Akte des Arbeitsgerichts). Die Beklagte trägt vor, sie habe dem Kläger die Abmeldung überlassen. Nach
dessen Darstellung ist ihm von der Krankenkasse mitgeteilt worden, dass er abgemeldet worden sei. Der Kläger beantragte am 21.01.1991 eine
Berufsunfähigkeitsrente, die ihm nach einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und einem dort abgeschlossenen Vergleich durch Bescheid vom
24.02.1994 unbefristet für die Zeit ab dem 01.01.1991 bewilligt wurde. Im Laufe des Jahres 1999 beantragte der Kläger die Umwandlung der
Berufsunfähigkeitsrente in eine Rente wegen Alters. Darüber wurde bislang noch nicht entschieden. Eine ausdrückliche Erklärung, dass das
Arbeitsverhältnis gekündigt werde, wurde von keiner der beiden Parteien abgegeben. Der Versicherungsvertrag mit der Nr. 00014 ist gemäß
einem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der Xxx Lebensversicherung AG vom 01.04.1999 (Bl. 33 der Berufungsakte) erloschen. Der
Beklagten wurde daraus im Jahre 1992 daraus eine Barreserve in Höhe von DM 1.882,33 gutgeschrieben. Nach einer "Probeabrechnung", die
die Xxx Lebensversicherung AG zum "Ablauftermin: 01.12.2000" erstellte, beliefe sich bei unveränderter beitragspflichtiger Weiterführung des
Versicherungsvertrages die daraus sich ergebende Überschussbeteiligung auf DM 4.200,00. Bei beitragsfreier Weiterführung mit Wirkung ab
dem 01.06.1991 ergäbe sich zum 01.12.2000 eine Versicherungssumme von DM 1.976,00 und eine Überschussbeteiligung von DM 990,00 (vgl.
Bl. 34 der Berufungsakte). Diese Zahlen werden vom Kläger nicht bestritten.
4
Der Kläger hat geltend gemacht, weil das Arbeitsverhältnis nach wie vor bestehe, habe die Beklagte sich vertragswidrig verhalten, als sie - wie
von ihm angenommen - die zu seinen Gunsten abgeschlossene Direktversicherung gekündigt habe und sich den Rückkaufswert habe
gutschreiben lassen. Wäre dies unterblieben, so hätte er, der Kläger mit der Vollendung des 61. Lebensjahres am 08.03.2000 einen Anspruch
auf Zahlung der Versicherungssumme und der dann fälligen Überschussanteile. In dieser Höhe schulde ihm die Beklagte Schadensersatz. Weil
die Höhe der Überschussanteile unbekannt sei, müsse die Beklagte hierüber Auskunft erteilen.
5
Der Kläger hat b e a n t r a g t :
6
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger durch Vorlage einer schriftlichen Auskunft der Xxx Lebensversicherung Auskunft über die Höhe der
Überschußanteile zu erteilen, die die Xxx Versicherung am 8. März 2000 an den Kläger ausbezahlt hätte, wenn die bei der Xxx
Lebensversicherung AG für den Kläger unter der Kollektiv-Rahmen-Vertragsnummer 86 600 und der Versicherungsnummer
00014 abgeschlossene Direktversicherung von der Beklagten nicht widerrufen worden wäre.
7
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 8. März 2000 DM 10.993,00 zu zahlen.
8
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 8. März 2000 Zahlung gemäß dem nach Auskunftserteilung zu beziffernden Zahlungsantrag
zu leisten.
9
Die Beklagte hat b e a n t r a g t ,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie hat geltend gemacht, unter Würdigung aller Gesamtumstände habe das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der versicherungspflichtigen Tätigkeit
des Klägers ebenfalls sein Ende gefunden. Irgendwelche Rechte aus der betrieblichen Altersversorgung seien deshalb nicht entstanden. Ein
Schadensersatzanspruch bestehe ebenso wenig wie ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Überschussanteile.
12 Durch Urteil vom 29.09.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem Versorgungsverhältnis
der Parteien, das der zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Direktversicherung zugrunde liege, ergebe sich, dass grundsätzlich das
Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungssumme nebst Überschussanteilen Leistungsvoraussetzung sei.
Nun könne allerdings von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 04.03.1991, worauf sich die Beklagte berufe, nicht ausgegangen
werden. Die von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt ausgestellte Abmeldung zur Sozialversicherung sei weder eine Kündigungserklärung noch
ein eindeutiges Angebot an den Kläger, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Jedoch habe das Arbeitsverhältnis der Parteien
aufgrund der seit dem 05. September 1989 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers, der seit dem 01.01.1991 eine Berufsunfähigkeitsrente
beziehe, geruht. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage sei von einer stillschweigenden Vereinbarung der Parteien
auszugehen, dass die beiderseitigen Vertragspflichten ruhen sollten, bis entweder der Kläger wieder arbeitsfähig werde oder eine der beiden
Parteien ausdrücklich das Arbeitsverhältnis kündige. Dieses Ruhen habe zur Folge, dass dem Kläger nach den Vorschriften des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und den Bedingungen der Versorgungszusage kein unwiderrufliches Bezugsrecht erwachsen
sei. Vielmehr seien die dafür geltenden Fristen durch das Ruhen gehemmt worden.
13 Gegen dieses Urteil, das ihm am 01.10.1999 zugestellt wurde, hat der Kläger am 29.10.1999 Berufung eingelegt und zu deren Begründung
am 19.11.1999 einen Schriftsatz eingereicht. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe rechtsirrtümlich angenommen, dass die
Unverfallbarkeitsfristen gehemmt worden seien. Auch habe der Personalleiter Xxx etwa zwei Jahre, bevor der Kläger seinen 60. Lebensjahr
vollendet habe, erklärt, er solle mit 60 Jahren wegen der Lebensversicherung bei der Beklagten vorbeikommen.
14 Nachdem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollendet hatte, bevor die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht stattfand, stellte er in
dieser seine Anträge um.
15 Er b e a n t r a g t nunmehr
16 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg (6 Ca 233/99), vom 29.09.1999 abgeändert.
17 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 10.993,00 nebst 4 % Zinsen vom 09.03. bis zum 30.04.2000 sowie 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2000 zu bezahlen.
18 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger durch Vorlage einer schriftlichen Auskunft der Xxx Lebensversicherung Auskunft über die Höhe
der Überschussanteile zu erteilen, die die Xxx Versicherung am 08.03.2000 an den Kläger ausbezahlt hätte, wenn die bei der Xxx
Lebensversicherung für den Kläger unter der Kollektiv-Rahmen-Vertrags-Nummer 86600 und der Versicherungs-Nummer
00014 abgeschlossene Direktversicherung fortgeführt worden wäre.
19 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 08.03.2000 Zahlung gemäß dem nach der Auskunfterteilung zu Ziffer 3 zu beziffernden
Zahlungsantrag zu leisten, soweit der Betrag höher ist als DM 10.933,00.
20 Die Beklagte b e a n t r a g t ,
21 die Berufung abzuweisen.
22 Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend. Falsch sei der Vortrag des Klägers, Herr Xxx habe ihm erklärt, er solle nach der Vollendung
seines 60. Lebensjahres wegen der Lebensversicherung bei ihr, der Beklagten vorsprechen. Im übrigen sei Herr Xxx nicht Personalleiter,
sondern Buchhalter.
23 Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 18.11.1999 (Bl. 7 ff. der
Berufungsakte), die Berufungserwiderung der Beklagten vom 07.12.1999 (Bl. 17 ff. der Berufungsakte), den Schriftsatz der Beklagten vom
23.12.1999 (Bl. 30 f. der Berufungsakte), den Schriftsatz des Klägers vom 11.01.2000 (Bl. 38 f. der Berufungsakte) und den Schriftsatz der
Beklagten vom 18.01.2000 (Bl. 40 f. der Berufungsakte), zum Teil mit Anlagen, verwiesen. Die Parteien haben darauf in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
24 Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen, weil ihm auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht
im Zusammenhang mit der Versorgungszusage vom 24.12.1988 keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
1.
25 Der "Versorgungsschein" vom 24.12.1988 räumte dem Kläger oder seinen Hinterbliebenen beim Vorliegen der darin bestimmten
Voraussetzungen ein unmittelbar gegen die Versicherungsgesellschaft gerichtetes Recht auf den Bezug der Versicherungsleistung ein. Es
handelte sich also um eine so genannte Direktversicherung, für die § 2 Abs. 2 i. Verb. mit Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG gilt. Der
Versicherungsvertrag besteht allerdings nicht mehr. Die daraus resultierenden Barreserven in Höhe von DM 1.882,33 wurden gemäß dem
Schreiben der Xxx Lebensversicherung AG vom 01.04.1999 (Bl. 33 der Berufungsakte) im Jahre 1992 der Beklagten gutgeschrieben. Nach
deren Darstellung wurde er "aufgelöst". Dies betrifft aber zunächst nur das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der
Versicherungsgesellschaft. Ob die Versorgungszusage im Verhältnis zwischen den Parteien noch Bestand hat, richtet sich allein nach den von
ihnen dazu vereinbarten und gesetzlich abgesicherten (§ 1 Abs. 2 i. Verb. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG) Bedingungen. Wäre die Beklagte
danach im Verhältnis zum Kläger verpflichtet gewesen, den Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten, so hätte sie durch dessen Auflösung den
mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag verletzt und wäre diesem deswegen zum Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens verpflichtet
(§§ 280, 286, 320 326 BGB). Gemäß § 249 BGB hieße dies, dass sie selbst zur Zahlung der Beträge verpflichtet wäre, die sich als
Versicherungssumme und als Überschussanteile aus der Lebensversicherung im Fälligkeitszeitpunkt ergeben hätten.
26 Die Voraussetzungen für einen solchen Schadenersatzanspruch sind jedoch nicht gegeben. Auch bei Fortbestand des Versicherungsvertrages
stünde dem Kläger nämlich kein Bezugsrecht zu. Durch die Auflösung des Versicherungsvertrages ist dem Kläger folglich kein Schaden
entstanden.
2.
a)
27 aa) Gemäß der im Versorgungsschein vom 24.12.1988 enthaltenen "Versorgungsgestaltung" hatte die von der Beklagten für den Kläger
abgeschlossene Lebensversicherung zum Inhalt, dass er "bei Erleben des rechnungsmäßigen Alters 61" die Zahlung einer
Versicherungssumme in Höhe von DM 10.993,00 sowie die auf die Versicherung entfallenden Überschussanteile verlangen konnte. Das dem
Kläger nach Ziffer I der im Versorgungsschein enthaltenen Bestimmungen insoweit eingeräumte Bezugsrecht sollte nach Ablauf bestimmter
Fristen unwiderruflich werden, nämlich wenn entweder die Versicherung 10 Jahre bestanden oder der Kläger 12 Dienstjahre bei der Beklagten
vollendet haben und zugleich die Versicherung 3 Jahre bestanden haben sollte. Aus Ziffer II dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die weitere
Voraussetzung für die Auszahlung der vollen Versicherungssumme darin bestand, dass der Kläger im vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt noch
in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stünde. Endete das Arbeitsverhältnis vorher, sollte der Kläger bei einem inzwischen
unwiderruflichen Bezugsrecht den Anspruch haben, dass ihm die Versicherung in dem bis dahin erwachsenen Umfang übertragen werde. Diese
Regelung entspricht § 2 Abs. 2 BetrAVG.
28 bb) Unklar ist, ob bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Zahlung der Versicherungssumme und der Überschussanteile für den Tag
zugesagt war, also fällig werden sollte, an dem der Kläger sein 61. Lebensjahr vollenden würde - das wäre der 08.03.2000 - oder erst am
01.12.2000, nämlich mit dem Ablauf von 12 Jahren nach dem Tag, an dem die Lebensversicherung begann. Der Kläger geht von der
Vollendung seines 61. Lebensjahres als Fälligkeitszeitpunkt aus. Dafür spricht, dass die Zahlung "bei Erleben des ..... Alters 61" erfolgen sollte.
Jedoch ist dem hinzugesetzt, dass es sich um das "rechnungsmäßige" Alter handelt, und ist ferner erläuternd in Klammern hinzugefügt: "Das ist
nach Ablauf von 12 Jahren". Damit können nur 12 volle Versicherungsjahre gemeint sein, mit denen der Versicherungsvertrag kalkuliert ist
("rechnungsmäßig") und die am 01.12.1988 begannen. Demnach wäre die Fälligkeit erst am 01.12.2000 gegeben, so dass die Klage schon
deshalb jedenfalls derzeit noch unbegründet wäre, weil eine Pflicht der Beklagten zum Schadensersatz nicht vor dem Fälligkeitszeitpunkt der
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entstehen könnte.
29 Diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil dem Kläger ein Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag auch dann nicht zustände, wenn die
Beklagte ihn fortgeführt hätte. Dass dies nicht geschah, führte also nicht zu einem Schaden des Klägers.
b)
30 Die Ursache dafür liegt allerdings nicht darin, dass das Arbeitsverhältnis im Laufe der Zeit, die auf die Versicherungszusage folgte, beendet
worden wäre. Auch das Berufungsgericht geht vielmehr, wie schon das Arbeitsgericht, davon aus, dass es jedenfalls "auf dem Papier" noch
besteht. Es wurde weder von einer der beiden Parteien gekündigt noch von ihnen einvernehmlich aufgehoben. Davon geht in der 2. Instanz auch
die Beklagte aus, die sich die Entscheidungsgründe des Urteils der 1. Instanz ausdrücklich "in vollem Umfang zu Eigen" macht, und dazu
vorträgt, das - noch bestehende Arbeitsverhältnis ruhe seit dem 04.03.1991. Zwar behauptet sie dann an anderer Stelle der
Berufungsbegründungsschrift doch wieder, beide Parteien seien übereinstimmend von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ausgegangen. Letztlich resümiert sie dann aber ihr Vorbringen, dass "eine zumindest konkludente Vereinbarung der Parteien darüber vorliege,
dass die beiderseitigen Vertragspflichten zumindest ruhen sollten".
31 Diese etwas einschränkende Verwendung des Worten "zumindest" lässt angesichts der vorangestellten klaren Prämisse, sie mache sich die
"zutreffenden Entscheidungsgründe" des Urteils des Arbeitsgerichts "in vollem Umfang zu Eigen", nicht die Annahme zu, die Beklagte wolle
weiterhin an der in der 1. Instanz geäußerten Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben worden, festhalten.
Dieses ist deshalb als weiterhin fortbestehend anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).
c)
32 Nach dem oben beschriebenen Wortlaut der "Versorgungsgestaltung" und den Bestimmungen in § 1 Abs. 2 i. Verb. m. Abs. 1 Satz 1 und 2
BetrAVG hieße dies, dass dem Kläger (entweder seit dem 08.03.2000 oder am 01.12.2000, siehe oben) ein Anspruch aus der
Versorgungszusage zustünde, wenn es allein auf diesen rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankäme.
33 aa) Als dem am 08.03.1939 geborenen Kläger die Direktversicherung von der Beklagten am 24.12.1988 zugesagt wurde, war er bereits älter als
35 Jahre. Bei der Vollendung seines 61. Lebensjahres am 08.03.2000 waren die für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechtes geltenden Fristen
(Bestand der Versicherung seit 10 Jahren, bzw. seit 3 Jahren in Verbindung mit einer Dauer des Dienstverhältnisses von 12 Jahres)
kalendermäßig erfüllt.
34 Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur wenig mehr als 8 Monate nach der Versorgungszusage vom 24.12.1988, nämlich am
05.09.1989, arbeitsunfähig erkrankte, woran sich bis zum heutigen Tag nichts änderte, der Kläger am 22.01.1991, nachdem die Krankenkasse
ihm mitgeteilt hatte, dass er im folgenden März ausgesteuert werde, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragte, ihm diese auch letztlich
bewilligt wurde und er inzwischen ihre Umwandlung in eine Rente wegen Alters beantragt hat.
35 Nach dem Sinn und Zweck der Versorgungszusage kann diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem 22.01.1991, dem Tag, an dem der
Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente beantragte, nicht auf die Unverfallbarkeitsfristen angerechnet werden. Diese sind vielmehr seit diesem Tage
gehemmt.
36 bb) Für den Fall, dass die tariflichen oder vertraglichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation auch dann erfüllt
sind, wenn der Arbeitnehmer langfristig arbeitsunfähig krank ist, hat das BAG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 28.09.1994 - 10 AZR
805/93, AP Nr. 168 zu § 611 BGB Gratifikation; Urt. v. 10.04.1996 - 10 AZR 600/95, a.a.O. Nr. 195; Urt. v. 12.11.1997-10 AZR 74/97 n.v.; Urt. v.
11.02.1998 - 10 AZR 264/97, BB 1998, 2367 m. Anm. v. Kukat) entschieden, dass der Anspruch gleichwohl nicht besteht, wenn das
Arbeitsverhältnis aufgrund langjähriger Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers tatsächlich nur noch formaler Natur ist und nach dem Willen und
den Vorstellungen der Parteien keine rechtliche Bindung im Hinblick auf die Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitsverhältnisses anzunehmen
ist. Davon sei auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer bei auf nicht absehbare Zeit fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Aussteuerung durch die
Krankenkasse sich arbeitslos melde und Arbeitslosengeld beziehe, nachdem der Arbeitgeber, um das zu ermöglichen, auf sein Direktionsrecht
verzichtet habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass eine Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht
mehr in Betracht komme. Dieses ruhe, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen könne, mit der Folge, dass beiderseits keine
Rechte und Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen. Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung ist auf einen Fall wie den
vorliegenden zu übertragen. Auf dem Versorgungsschein erklärte die Beklagte: "Mit dem Abschluß dieser Direktversicherung bei der Xxx
Lebensversicherung AG möchten wir unseren Dank für die geleistete Arbeit und die enge Verbundenheit zum Ausdruck bringen". Mit dem
Hinweis auf "die geleistete Arbeit" gibt die Beklagte zu erkennen, dass sie den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, um den Kläger für die
bis dahin erbrachte Betriebstreue zu belohnen. Wenn es ferner heißt, dass sie auch "die enge Verbundenheit zum Ausdruck bringen" möchte, so
bezieht sich die Versorgungszusage zum einen auf das Verhältnis der Parteien im Zeitpunkt der Zusage, das die Beklagte als enge
Verbundenheit ansah. Weil mit der Zusage Unverfallbarkeitsfristen verbunden wurden, heißt dies aber gleichzeitig, dass die Beklagte diese enge
Verbundenheit und eine aus dieser heraus geleistete Arbeit des Klägers auch für die Zukunft erwartete. Diese Erwartung konnte er nicht erfüllen,
weil er am 05.09.1989 arbeitsunfähig krank wurde und dies auch bis zum heutigen Tage blieb. Die Erwartungen der Beklagten, die sie in Bezug
auf die Zukunft mit der Versorgungszusage verband, wurden also enttäuscht. Dies hat zwar der Kläger nicht zu verantworten, jedoch wurde der
mit der Versorgungszusage verbundene Zweck, soweit er sich auf die Zukunft bezog, dadurch vereitelt. Das Ruhen der beiderseitigen
Leistungspflichten, ausgehend von dem Umstand, dass der Kläger arbeitsunfähig ist, muss deshalb dazu führen, dass auch die aus der
Versorgungszusage herrührenden Pflichten "ruhen". Dies geschieht in der Weise, dass die Unverfallbarkeitsfristen gehemmt sind.
37 cc) In Parallele zu der oben zitierten Rechtsprechung des BAG ist dies seit dem 21.01.1991 der Fall, nämlich seit dem Tag, an dem der Kläger
eine Berufsunfähigkeitsrente beantragte. Spätestens seit diesem Tag steht fest, dass der Kläger selbst davon ausging, seine Arbeitsunfähigkeit
werde auf nicht absehbare Zeit fortbestehen mit der Folge, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit und damit eine "Wiederbelebung" des
Arbeitsverhältnisses nicht in Aussicht stand. Dies sah auch die Beklagte so, wie aus dem Umstand hervorgeht, dass sie den Kläger am
04.03.1991 von der Sozialversicherung abmeldete, weil eine versicherungspflichtige Tätigkeit nicht mehr gegeben war. Trotz des rechtlichen
Fortbestandes war das Arbeitsverhältnis seitdem also inhaltlich ohne Bedeutung. Bis zu diesem 21.01.1991 waren seit dem 29.12.1988, dem
Tag, an dem die Beklagte die Versorgungszusage erteilte, erst zwei Jahre und etwa ein Monat vergangen. Eine Unwiderruflichkeit des
Bezugsrechtes aus dem Versicherungsvertrag konnte deshalb gemäß Abschnitt I Ziffer 2 der auf der Rückseite der Versorgungszusage
abgedruckten Bedingungen nicht eintreten. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Versicherung an diesem Tage wenigstens drei Jahre
bestanden hätte. Einen förmlichen Widerruf der Versorgungszusage hat die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht erklärt. Sie hat sich vielmehr
darauf beschränkt, im Jahre 1992 das Versicherungsverhältnis mit der Xxx Lebensversicherung AG aufzulösen. Jedoch ist ihre Weigerung, dem
Kläger die von ihm verlangte Leistung aus der Versorgungszusage zu erbringen, als Widerruf anzusehen. Da dieser vor dem Ablauf der
gehemmten Unverfallbarkeitsfristen erfolgte, steht dem Kläger ein Anspruch aus der Versorgungszusage nicht zu. Folglich konnte ihm aus dem
Umstand, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag auflöste, kein Schaden und somit auch kein Schadensersatzanspruch erwachsen.
3.
38 Der Kläger trägt vor, der Mitarbeiter Xxx der Beklagten, von dem er annimmt, es handele sich um den Personalleiter, habe ihm etwa zwei Jahre
vor der Vollendung des 61. Lebensjahres erklärt, er solle wegen der Versicherung wieder bei der Beklagten vorsprechen, wenn er dieses Alter
erreicht haben werde. Obgleich der Kläger diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich aufzeigt, will er damit wohl geltend machen, die Beklagte habe
dadurch eine verbindliche Zusage auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag gemacht. Davon kann jedoch schon nach dem Vortrag des
Klägers selbst keine Rede sein. Es war deshalb nicht erforderlich, den von beiden Parteien dazu benannten Mitarbeiter Xxx als Zeugen zu
vernehmen.
39 Es ist schon nicht erkennbar, dass dieser berechtigt war, die Beklagte rechtsgeschäftlich gegenüber dem Kläger zu vertreten, und diese durch
Erklärungen verpflichten konnte. Der Kläger hat zwar behauptet, er sei Personalleiter, was für eine Vertretungsbefugnis spräche (vgl. BAG AP Nr.
1 zu § 174 BGB), jedoch hat die Beklagte dies bestritten und hat der Kläger seinen Vortrag weder substantiiert noch unter Beweis gestellt.
40 Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass er zutrifft. Ferner ist dem Inhalt der vom Kläger behaupteten Erklärung des Mitarbeiters Xxx
nicht zu entnehmen, dass ein entsprechender Verpflichtungswille überhaupt vorhanden war. Mit dem Hinweis darauf, dass aus der
Versorgungszusage erst mit der Vollendung des 61. Lebensjahres Ansprüche erwachsen könnten, wurden die formalen Bedingungen für das
Entstehen und die Fälligkeit des Anspruches nach dem Versicherungsvertrag und der Versorgungszusage aufgezeigt. Es ist nicht erkennbar,
dass dadurch unabhängig von der bestehenden Rechtslage gegebenenfalls erneut - eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten begründet
werden sollte. Eher ist anzunehmen, dass der Mitarbeiter Xxx darüber, welche rechtlichen Folgen sich aus der dauernden Arbeitsunfähigkeit des
Klägers für seine Ansprüche aus der Versorgungszusage ergaben, nicht im Bilde war, und die dazu zu treffenden Feststellungen auf den
Zeitpunkt der Vollendung des 61. Lebensjahres verschoben werden sollten.
III.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels derjenigen
Partei zur Last, die es eingelegt hat. Dies ist der Kläger.
IV.
42 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Frage, welche rechtliche Bedeutung eine auf unabsehbare Zeit bestehende
Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den Lauf der Unverfallbarkeitsfristen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung hat, grundsätzliche
Bedeutung zumisst (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).