Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 22.03.2011

LArbG Baden-Württemberg: ordentliche kündigung, arbeitsgericht, absichtserklärung, zeugnis, akte, monatsverdienst, rechtshängigkeit, abrechnung, auszahlung, vergleich

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 22.3.2011, 5 Ta 1/11
Streitwert
Leitsätze
Wird einem in der Klageschrift als allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag formulierten Antrag die Passage
"Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern ein
der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag:"vorangestellt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Antrag nur
angedroht, aber nicht rechtshängig gemacht werden soll.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern
Offenburg - vom 14.12.2010 - 6 Ca 413/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 2.608,39 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 59,04 EUR.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.09.2010 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin gegen die ihr am 14.09.2010 zugegangene
fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 09.09.2010 und begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des
Arbeitsverhältnisses. Des Weiteren ist in der Klageschrift zu lesen:
2
„Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen
wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag:
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Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei zu den im Arbeitsvertrag vom 02.09.2010 geregelten Arbeitsbedingungen mit
einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1monatlich 545,58 EUR brutto als Vorarbeiterin in der Gebäudereinigung im T. -Werk O. bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen“ (Bl. 8 d. Akte).“
4
Der Rechtsstreit endete ohne Stattfinden einer mündlichen Verhandlung durch Vergleich gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.10.2010
(Bl. 46 ff. d. Akte). Darin ist unter anderem geregelt:
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㤠1
Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund fristgemäßer Kündigung der beklagten Partei vom 09.09.2010 zum 30.09.2010 aus
betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung der beklagten Partei.
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§ 2
Die beklagte Partei verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis unter Zugrundelegung eines Bruttostundenlohnes in Höhe von EUR 9,50,
welches der Lohngruppe III des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages zur Regelung des Mindestlohnes für gewerbliche
Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entspricht, abzurechnen und die sich hieraus
ergebenden Nettobeträge bis spätestens zwei Wochen nach Vergleichsschluss an die klägerische Partei zu bezahlen.
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§ 3
Die beklagte Partei verpflichtet sich, ein qualifiziertes, wohlwollendes und berufsförderndes Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum,
welches sich mit Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses deckt, auszustellen und der klägerischen Partei bis spätestens zwei
Wochen nach Vergleichsschluss zu übermitteln.
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§ 4
Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klägerischen Partei das ihr überlassene Führungszeugnis sowie die Lohnsteuerkarte für das
Kalenderjahr 2010 umgehend, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Vergleichsschluss, zu übermitteln“.
9
Damit sollte der Rechtsstreit unter Kostenaufhebung erledigt sein.
10 Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 2.182,32 EUR (eine Quartalsvergütung der Klägerin für den
Bestandsschutzantrag und eine Monatsvergütung für den Weiterbeschäftigungsantrag) sowie einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 546,76
EUR (46,76 EUR für die vereinbarte Abrechnung und Auszahlung gem. § 2 des Vergleichs sowie 500,00 EUR für das vereinbarte Zeugnis gem.
§ 3 des Vergleichs) festgesetzt.
11 Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Entgegen der in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien
vom 02.09.2010 (i.F.: „ArbV“; Bl. 13 ff. d. Akte) habe die Arbeitszeit nicht 15, sondern tatsächlich 20 Stunden pro Woche betragen. Entgegen § 1
Abs. 1 ArbV sei die Klägerin nicht nur als einfache Raumpflegerin, sondern als Vorarbeiterin eigesetzt worden, so dass ihr nicht nur die in § 3
Abs. 1 ArbV verankerten 8,40 EUR brutto pro Stunde an Vergütung, sondern ein tariflicher Mindestlohn nach der Lohngruppe IV des für
allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 10,04 EUR brutto pro Stunde zustehe. Daraus resultiere ein Monatsverdienst von 869,46 EUR
brutto (10,04 EUR brutto pro Stunde x 4 Stunden pro Tag x 21,65 Arbeitstage pro Monat) und ein Streitwert von 3.477,86 EUR. Im Hinblick auf die
§§ 2 bis 4 des Vergleichs erscheine ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 2 Bruttomonatsvergütungen angemessen.
12 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
13 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§
68 Abs. 1 Satz 3 GKG) und auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren
maßgebenden Wert für den Bestandsschutzantrag dem Grunde nach zutreffend, der Höhe nach aber zu gering bemessen. Den
Weiterbeschäftigungsantrag hat es bewertet, obwohl dieser gar nicht anhängig geworden ist. Den Vergleichsmehrwert für die vereinbarte
Abrechnung und Auszahlung der Differenzvergütung hat es zu gering festgesetzt, dafür aber zu Unrecht einen solchen für ein unstreitiges
Beendigungszeugnis veranschlagt. Dies war auf die Beschwerde hin zu korrigieren.
14 1. Den Bestandsschutzantrag hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Ausübung seines Ermessens gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG dem
Grunde nach mit einem Quartalsverdienst der Klägerin veranschlagt.
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a) Die Klägerin hat auf den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses angetragen. Zwar hatte sie aufgrund des zum Zeitpunkt des
Ausspruchs der Kündigung erst 14 Tage bestehenden Arbeitsverhältnisses noch keinen Kündigungsschutz (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG). Jedoch
sind Schlüssigkeits- und Begründetheitsüberlegungen streitwertrechtlich unerheblich (allgemeine Auffassung, vgl. LAG Baden-Württemberg
22. Februar 2010 - 5 Ta 29/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Hinweise/Streitwertkatalog“). Wie sich aus der Begründung des
Kündigungsschutzantrags sowie auch aus dem daneben noch erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag unzweideutig ergibt, ist dieser
somit auf den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet und damit unabhängig von der bisherigen Dauer des
Arbeitsverhältnisses mit dem Vierteljahresverdienst zu bemessen (LAG Baden-Württemberg 22. Februar 2010 - 5 Ta 29/10 -). Umstände, die
eine Abweichung hiervon gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
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b) Jedoch ist die vom Arbeitsgericht ermittelte Höhe des Vierteljahreseinkommens zu gering bemessen.
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aa) Für die Bewertung ist dasjenige Bruttoentgelt zu Grunde zu legen, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in
dem auf den streitigen Beendigungstermin folgenden Vierteljahr erzielen würde (vgl. BAG 19. Juli 1973 - 2 AZR 190/73 - AP ArbGG
1953 § 12 Nr. 20; LAG Baden-Württemberg 7. Dezember 2009 - 5 Ta 133/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Hinweise
Streitwertkatalog“). Dabei kommt es nicht auf nicht praktizierte Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, sondern auf die tatsächlich gelebten
Verhältnisse an (vgl. LAG Baden-Württemberg 16. Dezember 2009 - 5 Ta 151/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter
„Hinweise/Streitwertkatalog“).
18
bb) Nachdem die Angaben der Klägerin, vier Stunden pro Arbeitstag bei fünf Tagen pro Woche gearbeitet zu haben und dabei als
Vorarbeiterin eingesetzt worden zu sein, nicht bestritten worden sind, beträgt der Quartalsverdienst unter Zugrundelegung der
Lohngruppe IV des einschlägigen Tarifvertrags 2.608,39 EUR (10,04 EUR brutto pro Stunde x 4 Stunden pro Woche x 21,65 Arbeitstage
pro Monat x 3 Monate). Auf diesen Betrag war der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert festzusetzen.
19 2. Ob der allgemeine Feststellungsantrag mit einem Monatsverdienst oder ebenfalls im Lichte des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bewerten ist, kann
dahinstehen. Denn er wirkt sich im Hinblick auf den bereits mit dem Höchstwert gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG veranschlagten
Kündigungsschutzantrag im Ergebnis nicht streitwerterhöhend aus, weil durch ihn wirtschaftlich kein weiterer Wert in den Rechtsstreit eingeführt
worden ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 23. Oktober 2009 - 5 Ta 108/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Hinweise/Streitwertkatalog“).
20 3. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht zu bewerten, da er nicht rechtshängig geworden ist. Dies ergibt die Auslegung der klägerischen
Antragstellung.
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a) Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist zunächst auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen. Jedoch darf eine Prozesspartei nicht
unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen,
dass sie im Zweifel mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht
verstandenen Interessenlage entspricht (BGH 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 - NJW 2000, 3216). Bei dieser Würdigung darf auf Umstände
außerhalb des Schriftstückes zurückgegriffen werden. Wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen sind alle Gegebenheiten
des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291).
22
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag nicht rechtshängig geworden.
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aa) Wollte man die vor dem formulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag stehende Einleitung nicht als bloße
Absichtserklärung, sondern als weitere innerprozessuale Bedingung neben derjenigen des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag
verstehen, erwiese sich der Weiterbeschäftigungsantrag wegen nicht hinreichender Bestimmtheit dieser zusätzlichen Bedingung als
unzulässig. Bedingte Prozesshandlungen werden nur in engen Grenzen für zulässig erachtet (vgl. hierzu Zöller/Greger 28. Auflage Rn.
20 vor § 128 ZPO). Im Streitfall würde aus der Eingangsformulierung vor dem Weiterbeschäftigungsbegehren nicht deutlich, ob zur
Auslösung der Rechtshängigkeit bereits eine Absichtserklärung des Arbeitgebers ausreichen soll oder ob es einer rechtsgeschäftlichen
Erklärung bedürfte. Unklar wäre auch, was im Falle eines widerruflichen Vergleichs gelten sollte. Schließlich bedürften
rechtsgeschäftliche Erklärungen der Parteien zur Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Rechtsstreits gem. §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG der
Schriftform. Sollte bereits die formfreie Absichtserklärung des Arbeitgebers auf Weiterbeschäftigung für den Fall der schriftlichen
Vereinbarung die Rechtshängigkeit des Weiterbeschäftigungsantrags auslösen? Wegen dieser Auslegungsschwierigkeiten ist davon
auszugehen, dass mit dem Antrag das Vernünftige gewollt ist. Vernünftig wäre es, dem Antrag keinen Automatismus zu unterstellen,
sondern davon auszugehen, dass es sich insoweit nur um eine bloße Absichtserklärung handelt und eine förmliche Antragstellung im
Sinne des § 261 Abs. 2 ZPO gegebenenfalls erst noch erfolgt (so auch ArbG Karlsruhe 13. Januar 2011 - 6 Ca 204/10 -).
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bb) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Sinn und Zweck der zwischenzeitlich als typisch zu bezeichnenden Formulierung
des allgemeinen Weiterbeschäftigungsbegehrens. Offensichtlicher Zweck dieses Vorgehens ist eine Kostenersparnis für die klagende
Partei. Der den Streitwert und somit die Rechtsanwaltsgebühren erhöhende allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag soll erst gestellt
werden, wenn im Gütetermin eine Einigung nicht zu erzielen ist. Aus diesem Grunde verlangen auch die meisten
Rechtsschutzversicherungen unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Prozesskostenverursachung, dass der allgemeine
Weiterbeschäftigungsantrag erst gestellt wird, wenn eine Einigung im Gütetermin nicht zu erreichen ist. Diesem Zweck der
Kostenersparnis widerspräche es, die Erklärung des Arbeitgebers im Gütetermin zur Weiterbeschäftigung als weitere Bedingung
auszulegen, mit der Folge, dass der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag bereits auflösend bedingt rechtshängig würde. Ein solches
Verständnis ergäbe keinen Sinn, denn eine Kostenersparnis würde dadurch gerade nicht erzielt und die weitere Bedingung wäre somit
zwecklos (ArbG Karlsruhe 13. Januar 2011
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- 6 Ca 204/10 -).
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c) Im vorliegenden Verfahren hat ein Gütetermin nicht stattgefunden, so dass eine etwaige Bedingung ohnehin nicht eingetreten wäre. Ein
allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag ist im Übrigen über die Formulierung in der Klageschrift hinaus auch sonst nicht gestellt worden.
Damit ist ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag nicht rechtshängig geworden und somit bei der Festsetzung des
Gerichtsgebührenstreitwerts nicht zu berücksichtigen.
27 4. Für die Regelung gemäß § 2 des Vergleichs ergibt sich für den Zeitraum bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung (01. bis 13.09.2010) ein
Vergleichsmehrwert in Höhe von 59,04 EUR (9 Arbeitstage x 4 Stunden x 1,64 EUR [10,04 EUR geforderter abzüglich 8,40 EUR pro Stunde
unstreitig zustehender Lohn]). Für den Zeitraum danach ist die Regelung mit dem Kündigungsschutzantrag wertidentisch.
28 5. Für das vereinbarte Zeugnis (§ 3 des Vergleichs) kommt ein Vergleichsmehrwert nicht in Betracht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich,
dass durch die Vereinbarung des Zeugnisses ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien ausgeräumt und nicht nur eine Regelung im
Rahmen der Gesamtabwicklung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Februar 2010 - 5 Ta 22710 -).
29 6. Dasselbe gilt für die Vereinbarungen gemäß § 4 des Vergleichs.
III.
30 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).