Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 28.03.2001

LArbG Baden-Württemberg: vergütung, gewissheit, gehalt, lokal, datum, auszahlung, wohnung, glaubwürdigkeit, beweiswürdigung, arbeitsgericht

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 28.3.2001, 20 Sa 15/01
Kriterien für die Beweiswürdigung bei Zeugenaussagen
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – vom 15.09.2000 – 6 Ca 136/00 – wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil des
Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz
1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist dem Landesarbeitsgericht nur
insoweit zur Entscheidung angefallen, als der Kläger sich gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von netto DM 1.800,-- an Vergütung für
Januar 2000 wehrt.
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Die Berufung ist unbegründet, weil das Berufungsgericht – ebenso wie schon das Arbeitsgericht – davon überzeugt ist, dass der Kläger den ihm
unstreitig zustehenden Vergütungsanspruch für Januar 2000 in Höhe von netto DM 1.800,-- durch die Beklagte ausbezahlt erhalten hat und die
Vergütungsforderung damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB wegen Erfüllung erloschen ist.
I.
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Die Beklagte hat dargelegt, dem Kläger die Nettovergütung für Januar 2000 am 02.02.2000 nach 14.00 Uhr in der Küche des von ihr betriebenen
Stadtcafés F. in bar übergeben zu haben. Die Beklagte hat den – vom Kläger bestrittenen – Erfüllungseinwand auch zur Überzeugung des
Gerichts nachzuweisen vermocht. Für die Kammer steht nach durchgeführter Beweisaufnahme mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit
fest, dass die Beklagte dem Kläger an einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt in der Küche des Stadtcafés F. für Januar 2000 DM
1.800,--in bar übergeben hat.
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1. Gemäß § 286 ZPO kann das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung eine Behauptung als bewiesen ansehen, wenn es von ihrer
Wahrheit überzeugt ist. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und die Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen
ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, den Lebensfall klar überschauenden Menschen so
hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 [256];
Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 286 Rnr. 2).
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2. Einen solchen Grad von Gewissheit vom Vorliegen der Behauptung der Beklagten betreffend die Bezahlung der Vergütung für Januar 2000
vermochte sich die Kammer zu verschaffen, weil insbesondere die diesbezüglichen Aussagen der Zeuginnen C.S. und J. P. bei Heranziehung
vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden eine Reihe beachtlicher Anhaltspunkte für ihre Glaubwürdigkeit, aber keine nennenswerten
Lügensignale aufweisen.
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a) Sie enthalten vor allem wichtige Merkmale aus dem Bereich der sogenannten Realitätskriterien.
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aa) Beide Zeuginnen schildern anschaulich und wirklichkeitsnah eine Fülle von Einzelheiten, die nicht auf das Ziel gerichtet sind, die
streitige Geldübergabe abzustützen (Detailkriterium), z.B. der Kläger habe das Geld zur Begleichung von Mietschulden und für den
Winterschlussverkauf verlangt; daraufhin habe sie die Beklagte geholt, die zu diesem Zeitpunkt im Wintergarten bei Gästen gewesen sei und
sich anschließend in die Küche begeben habe, woraufhin sie, die Zeugin, weiter bedient habe; die Beklagte habe zunächst selbst Geld aus
ihrer Wohnung geholt; danach sei sie in die Küche gerufen und gebeten worden, der Beklagten DM 500,-- aus ihrem Bedienungsgeldbeutel
zu geben, weil die Beklagte selbst nicht ausreichend Bargeld gehabt habe; sie habe der Beklagten fünf DM 100-Scheine übergeben und
einen Zettel in den Geldbeutel hineingetan; die Beklagte habe dem Kläger die DM 1.800,-- in großen Geldscheinen übergeben; die
Geldübergabe habe in der Küche auf der Kühltruhe rechts vom Herd stattgefunden (Zeugin S.); sie habe eine Frau mit zwei Kindern vor der
Wintergartentür gesehen und sich bei ihrer Mutter danach erkundigt, um wen es sich dabei handele; sie sei aus Neugier mit ins Lokal
gegangen; die Beklagte habe die Ehefrau des Klägers ins Lokal hereingebeten; die Ehefrau des Klägers habe den Kopf geschüttelt und sei
draußen geblieben; in der Küche habe die Bedienung der Beklagten und diese dann dem Kläger Geld gegeben (Zeugin P.).
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bb) Die Aussagen sind auch von der Individualität der Zeuginnen geprägt. Ihre Berichte sind so plastisch und lebensnah, dass sich der
Zuhörer unschwer selbst in die jeweilige Situation hinein versetzen kann. Sie gehen in ihren individuellen Prägungen weit über die farblose
Darstellung einer alltäglichen Geldübergabe hinaus, wie sie für erfundene Aussagen charakteristisch sind (Individualitätskriterium). Das gilt
für die gesamte, eindrucksvolle Schilderung der Zeugin S. vom Zeitpunkt des Weggangs der Beklagten zum Zwecke des Geldholens bis zu
dem Moment, in dem die Beklagte dem Kläger die DM 1.800,-- in großen Scheinen „hingeblättert“ (erstinstanzliche Vernehmung) bzw. zu
den ihr von der Zeugin übergebenen DM 500,-- „dazugeblättert“ (zweitinstanzliche Aussage) habe. Die Zeugin P. führt in bemerkenswerter
Weise aus, sie habe sich deshalb nach der Frau mit den zwei Kindern erkundigt, weil diese am Wohnzimmerfenster vorbeigelaufen seien,
was sehr selten vorkomme. Besonders zu beachten ist auch die Einlassung der Zeugin P., dass die Ehefrau des Klägers auf die Einladung
der Beklagten, einzutreten, mit dem Kopf geschüttelt habe.
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cc) Das Erfordernis des Beisteuerns der DM 500,-- aus dem Bedienungsgeldbeutel und das Hineingeben eines Zettels in letzteren (Zeugin
S.) und das Vorbeilaufen der Ehefrau des Klägers und der beiden Kinder am Wohnzimmerfenster (Zeugin P.) erfüllen jeweils das für
glaubhafte Angaben wichtige Komplikationskriterium.
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dd) Wichtig ist in dieser Hinsicht noch, dass der Inhalt der wiedergegebenen Gespräche und Handlungen jeweils mit der relevanten
Geldübergabe „verflochten“ ist (Verflechtungskriterium).
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ee) Ebenfalls in diese Richtung geht der Gesichtspunkt, dass die Zeugin S. sich wohl keine Lügengeschichte ausdenken wird, bei der sie
erstmals eine weitere Zeugin der Geldübergabe ins Spiel bringt, nämlich die Zeugin J.P., auf die sich möglicherweise der Kläger zum
Gegenbeweis berufen und dadurch – und auch auf Grund deren Minderjährigkeit – die erhöhte Gefahr heraufbeschworen werden könnte,
dass ein etwa konstruiertes Lügengebäude zum Einsturz gebracht werden könnte.
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ff) Bezüglich des Geldübergabevorgangs reagierten die Zeuginnen nicht auf das Aussageziel hinsteuernd, sondern blieben auch ihren
psychologisch stimmigen Aussagen treu, die durch logische und prompte Antworten ergänzt wurden (Erweiterungskriterium).
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gg) Dafür, dass die Zeuginnen bei ihren Bekundungen betreffend die Geldübergabe subjektiv die Wahrheit gesagt haben, spricht letztlich
auch die gleichbleibende Struktur der Aussagen (Strukturgleichheitskriterium).
15 b) Demgegenüber geben die für die Unglaubwürdigkeit der Zeuginnen S. und P. sprechenden Anhaltspunkte wenig her.
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aa) Zwar hatten die Zeugin S. als Aushilfsbedienung der Beklagten und die Zeugin P. als Tochter der Beklagten jeweils ein Motiv, der
Beklagten zu nützen. Die Bedeutung der Motivation zur Lüge wird aber allgemein überschätzt. Ob die Motivation wirklich bis zu einer
Falschaussage durchschlägt, muss stets anhand einer sorgfältigen Aussageanalyse geprüft werden. Insoweit sind hier bezüglich der
Zeuginnen S. und P. keinerlei Anzeichen ersichtlich.
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bb) Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die Zeugin S. sich über den Tag der Geldübergabe geirrt und sie hinsichtlich des
Grundes ihrer Erinnerung sogar gelogen hat. Bekundete sie in ihrer erstinstanzlichen sowie in ihrer Vernehmung im Rahmen des gegen den
Kläger geführten Strafverfahrens wegen Prozessbetrugs stereotyp, absolut sicher zu sein, dass die Geldübergabe am 02.02.2000
stattgefunden habe, weil sie an jenem Tage als an einem von ganz wenigen Aushilfseinsätzen bei der Beklagten tätig gewesen sei, musste
sie auf Befragen in ihrer Einvernahme vor der erkennenden Kammer nach anfänglicher Wiederholung ihrer Behauptung einräumen, dass
das Datum Ergebnis eines zusammen mit der Beklagten unternommenen Rekonstruktionsversuchs war.
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Nachdem die Zeugin S. – ebenso wenig wie die Beklagte – in der Lage war, die Anzahl der Arbeitseinsätze anzugeben, geschweige denn,
außer dem 02.02.2000, ein einziges weiteres Datum zu benennen und auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, weshalb
die Rekonstruktion des 02.02.2000 irgendwie verlässlich sein sollte, erweist sich diese Datumsangabe als falsch.
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Die Kammer schließt dies aus den für sie feststehenden Umständen, dass die Geldübergabe an einem Tag stattfand, an dem die Ehefrau
des Klägers mit den beiden erstgeborenen Kindern vor dem Lokal auf den Kläger wartete, sie jedoch am 02.02.2000 nicht dort war. Letzteres
folgt aus den insoweit glaubhaften Einlassungen der Zeugen N. S. A. und H. M., dass der Zeuge M. die Zeugin A. von deren Wohnung zu
einem auf 15.00 Uhr anberaumten Arzttermin gebracht hat und man eine viertel Stunde vorher dort gewesen sei. Die Tatsache des
damaligen Arztbesuchs der Zeugin A. wird auch durch eine Eintragung in deren Mutterpass belegt, der in der strafrechtlichen
Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen worden ist. Gleichwohl nimmt die Kammer der Zeugin A. nicht ab, nur ein Mal –
und zwar an einem relativ warmen Tag im Herbst 1999 – vor den Räumlichkeiten des Stadtcafés Friedrichshafen gestanden und auf den
Kläger gewartet zu haben. Dies folgert die Kammer aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen J. P. und G. C.. Diese beiden Zeuginnen
haben, ohne sich bezüglich des genauen Tages exakt festlegen zu können, übereinstimmend bekundet, die Familie des Klägers an einem
kalten Tag in Winterbekleidung gesehen zu haben. Dazu hin hat die Zeugin P. die Anwesenheit der Ehefrau und der beiden erstgeborenen
Kinder des Klägers an dem kalten Wintertag plausibel mit der Geldübergabe verknüpft, so dass das falsche Datum nicht geeignet ist, der
Kammer die Überzeugung zu verschließen, dass der Kläger die Januar-Vergütung von der Beklagten in bar erhalten hat – sei es schon am
01.02.2000 (an diesem Tag will der Kläger nach seinen Bekundungen im Termin zur Berufungsverhandlung gearbeitet haben) oder bereits
während des Urlaubs des Klägers in der Zeit ab 17.01.2000 oder gar schon kurz vor dem Urlaubsantritt. Dazu passt auch die vom Kläger
bestrittene Einlassung der Beklagten im Termin zur Berufungsverhandlung, am Tag der Auszahlung der Januar-Vergütung 2000 habe der
Kläger ihr ein Schreiben vom Landratsamt vorgelegt, wonach sein Wohnungsmietrückstand knapp DM 3.000,-- betrage. Sie habe ihm
bedeutet, ihm einen Vorschuss in dieser Höhe nicht gewähren zu können, aber bereit zu sein, ihm schon die gesamte Vergütung für Januar
2000 auszubezahlen.
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Die unwahren Angaben der Zeugin S. bezüglich des 02.02.2000 veranlassen die Kammer nicht, auch auf die Unwahrheit ihrer, unter
vernehmungstechnischen Gesichtspunkten in hohem Maße glaubhaften, sonstigen Bekundungen zu schließen. Denn vielfältige Analysen
nachweislich wahrer Aussagen ergeben, dass die Alltagstheorie „falsus in uno, falsus in omnibus“ (oder volkstümlicher „wer einmal lügt ...“)
nicht richtig ist. Offenbar haben Personen, die hinsichtlich des zentralen Punktes wahrhaftig sind, oftmals das Bedürfnis, die
Überzeugungskraft ihrer Aussage dadurch zu unterstützen, dass sie in unerheblichen Nebenpunkten präzise sind – notfalls auch der
Wahrheit zuwider (so beispielsweise der zur Bekräftigung der Tatsache der Zahlung des Januar-Gehalts geäußerte Satz der Zeugin S.: „Sie
haben Ihr Gehalt doch schon gekriegt“).
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cc) Die Gründe, die das Amtsgericht Ravensburg in dem den Kläger vom Vorwurf des Prozessbetruges freisprechenden Urteil vom
17.01.2001 – 4 Cs 31 Js 9988/00 – bewogen haben, die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. – und diejenige der dort als Zeugin vernommenen
Beklagten – erheblich anzuzweifeln, überzeugen die erkennende Kammer nicht.
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aaa) Das Amtsgericht rügt die Angaben der Zeugin S. und der Beklagten, wonach dem Kläger die DM 1.800,-- ohne Quittung
ausgehändigt worden seien, als nicht nachvollziehbar. Daran ist lediglich richtig, dass ein – insoweit auch vom Kläger eingeräumtes –
Barauszahlungssystem ohne Empfangsquittungen ungewöhnlich, weil unprofessionell, erscheint. Dies allein besagt jedoch nicht, dass
es bei der Beklagten nicht gleichwohl so praktiziert worden ist. Dass Letzteres der Fall war, bestätigen die von der Beklagten
vorgelegten schriftlichen Bekundungen der Mitarbeiterinnen G. S., A. S. und I.F..
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bbb) Soweit das Amtsgericht die Zeugin S. als unglaubwürdig einstuft, weil diese in ihrer Vernehmung im Rahmen des Strafverfahrens
ausgesagt hat, bei der Beklagten keine Empfangsquittungen unterschrieben zu haben, während im arbeitsgerichtlichen
Vernehmungsprotokoll stehe „ich habe normalerweise, wenn ich Geld erhalten habe, Quittungen unterschrieben“, folgt die erkennende
Kammer dieser Würdigung nicht. Zum einen hat sich die Kläger (Zeugin?) auf diesen Vorhalt vor dem Amtsgericht dahingehend
eingelassen, diese Äußerung müsse auf ihr Hauptarbeitsverhältnis in M. bezogen werden. Das erscheint schon deshalb nicht
unplausibel, weil die Zeugin S. im Termin zur Berufungsverhandlung eingeräumt hat, ihre Aushilfsvergütung von der Beklagten immer
schwarz bezahlt erhalten zu haben und in solchen Fällen Quittungen oder ähnliche schriftliche Dokumentationen völlig unüblich wären.
Zum anderen ergibt die Textanalyse des arbeitsgerichtlichen Vernehmungsprotokolls auch nicht zwingend einen Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis der Zeugin S. bei der Beklagten.
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ccc) Das Amtsgericht leitet die Unglaubwürdigkeit der Zeugin S. des Weiteren daraus ab, dass diese bei ihrer strafrechtlichen
Vernehmung zunächst bekundet habe, nicht zu wissen, worum es bei der Auszahlung der DM 1.800,-- gegangen sei. Auf Vorhalt ihrer
Aussage vor dem Arbeitsgericht, dabei habe es sich um das Januar-Gehalt gehandelt, habe sie nochmals betont, dies nicht zu wissen
und es auch seinerzeit nicht gewusst zu haben, während sie dann zu einem späteren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung angegebenen
habe, sich jetzt doch wieder daran zu erinnern, dass mit der fraglichen Zahlung das Januar-Gehalt beglichen worden sei.
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Derartige Abweichungen gelten in der Aussagepsychologie nicht als Lügensignal. Sie erfüllen vielmehr das Realitätskriterium der
Konstanz. Danach muss bei mehrfacher Schilderung eines Ereignisses das für die Aussageperson von zentraler Bedeutung Gewesene
konstant bleiben (hier: die Mitwirkung an der Geldübergabe durch „Beisteuerung“ der DM 500,--), um als Glaubwürdigkeitskriterium in
Betracht zu kommen. Bleibt hingegen für den Aussagenden Nebensächliches gleich (hier: die konkrete Leistungszweckbestimmung),
spricht dies eher für die Unwahrheit.
26 c) Zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger die Vergütung für Januar 2000 ausbezahlt erhalten hat, führten letztlich auch die
Ausführungen der Parteien im Termin zur Berufungsverhandlung.
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aa) Auf Vorhalt der oben unter II 2 b bb geschilderten Behauptung der Beklagten, er habe sein Zahlungsverlangen durch Vorlage eines
seinen Mietrückstand ausweisenden Schreibens des Landratsamts begründet, hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dieserhalb im
November oder Dezember 1999 erneut vom Landratsamt angeschrieben worden zu sein, der Beklagten dieses Schreiben jedoch nicht
gezeigt zu haben. Dem weiteren Vorhalt der Beklagten, wie sie denn sonst Kenntnis vom genauen Inhalt des Schreibens habe erlangen
sollen, vermochte der Kläger nichts mehr entgegenzusetzen. Vom zeitlichen Ablauf her ist die Präsentation des Landratsamtsschreibens gut
mit der Vergütungszahlung für Januar 2000 in Einklang zu bringen.
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bb) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger – wie auch die anderen Mitarbeiter der Beklagten – seine Vergütung immer in bar
erhalten hat. Der Kläger hat behauptet, das Geld immer von der Beklagten persönlich und ohne Beisein Dritter übergeben bekommen zu
haben. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, ein Mal sei dem Kläger die Nettovergütung während ihrer Erkrankung
durch Frau A.S. ausgehändigt worden, was diese unter dem 08.03.2001 schriftlich bestätigt hat (Kopie Bl. 46 der Ber.A.). Dass der Kläger
sein Geld ein weiteres Mal in Anwesenheit der Zeuginnen S. und P. erhalten hat, steht auf Grund der obigen Ausführungen unter II 2 a fest.
Damit erweisen sich die klägerischen Angaben insoweit als unwahr.
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cc) Dasselbe gilt auch für die Behauptung des Klägers, er habe bei Entgegennahme des Geldes jeweils etwas in ein Buch schreiben
müssen. Denn nicht nur die Beklagte und die insoweit glaubwürdige Zeugin S. haben die Existenz eines solchen Quittungsbuchs bestritten.
Auch die Mitarbeiterinnen G, S., A.S. und I.F. haben sich entsprechend schriftlich eingelassen. Schließlich hat der Kläger, der nach dem
unbestrittenen Beklagtenvortrag ohne Probleme in der Lage war, sämtliche schriftlichen Bestellungen und Arbeitsanweisungen zu lesen,
auch nicht ansatzweise Angaben zum Inhalt des angeblichen Quittungsbuchs der Beklagten zu machen vermocht.
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dd) Diese falschen Einlassungen des Klägers erfolgten nach Überzeugung der Kammer zielgerichtet zu dem Zweck, die tatsächlich bezahlte
Januar-Vergütung in Abrede zu stellen. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Abschließend sei allerdings bemerkt, dass die Kammer
der Beklagten und der Zeugin S. nicht abnimmt, dass weder schriftliche Aufzeichnungen über Umfang und Lage der Arbeitszeiten der Zeugin
S. existieren noch diese anhand der Unterlagen der Beklagten über die anderen Mitarbeiter rekonstruierbar gewesen wären. Die Kammer
geht davon aus, dass die Beklagte und die Zeugin S. das Ausmaß der Schwarzarbeit im Dunkeln halten wollten. Dieser Befund vermag
indessen die Überzeugung von der tatsächlich geleisteten Januar-Vergütung 2000 an den Kläger nicht zu beseitigen.
II.
31 Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
III.
32 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.