Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 16.03.2004

LArbG Baden-Württemberg: fristlose kündigung, verletzung arbeitsvertraglicher pflichten, wichtiger grund, abmahnung, arbeitsgericht, zustellung, bekanntgabe, kündigungsfrist, widerspruchsverfahren

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 16.3.2004, 18 Sa 41/03
Verhaltensbedingte Kündigung - Abmahnung
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.12.2003 - 11 Ca 3529/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten am 27.03.2002 ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
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Der 35-jährige, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit Juni 1991 bei der ca. 1000 Arbeitnehmer beschäftigenden
Beklagten als Einsteller zu einem Monatsverdienst von zuletzt ca. 3.000,-- EUR tätig. Ihm ist ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt.
Auslöser der Kündigung vom 27.03.2002 war, dass der Kläger am 21.09.2001 gegen 20.00 Uhr den Arbeitsplatz verlassen und einen
Arbeitskollegen dazu veranlasst hat, seine Anwesenheit erst für 23.00 Uhr mit der Zeiterfassungskarte abzustempeln. Nach zustimmendem
Bescheid des Widerspruchsausschusses des Integrationsamts vom 26.03.2002 kündigte die Beklagte am 27.03.2002 nach gleichzeitiger
Zustellung des Bescheids fristlos.
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Die am 03.04.2002 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 16.12.2003 abgewiesen. Das Verhalten
des Klägers mit Hilfe eines Dritten die unberechtigte Bezahlung von drei Arbeitsstunden durch unkorrektes Abstempeln der Zeiterfassungskarte
erreichen zu wollen, sei gravierende Vertragsverletzung und rechtfertige unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen die fristlose
Kündigung. Ungeachtet der mündlichen Bekanntgabe der zustimmenden Entscheidung des Widerspruchsausschusses vom 19.02.2002 sei die
Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit Zugang der Kündigung beim Kläger am 27.03.2002 gewahrt, da im Widerspruchsverfahren nach den
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zustellung des schriftlichen Bescheids maßgeblich sei.
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Gegen das am 19.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.12.2003 Berufung eingelegt und diese am 05.01.2004 begründet. Nach der
maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nach der Regelung über die Zustimmung des Integrationsamts die Kündigung
noch nach Ablauf der Zweiwochenfrist möglich, wenn sie unverzüglich erklärt werde. Nach der § 21 SchwBG entsprechenden Vorschrift des § 91
SGB IX sei für den Lauf der Zweiwochenfrist im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung ausdrücklich keine Zustellung, sondern nur die Kenntnis
der Entscheidung maßgeblich. Eine Erteilung der Zustimmung im Sinne von § 91 Abs. 5 SGB IX erfolge daher mit der (fern-)mündlichen
Bekanntmachung und nicht erst durch Zustellung der Widerspruchsentscheidung.
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Die Beurteilung der fristlosen Kündigung sei nicht an einer strafrechtlichen Würdigung zu orientieren. Der einmalige Verstoß gegen
arbeitsrechtliche Pflichten bei mehr als zehnjähriger Betriebszugehörigkeit, der Schwerbehinderung des Klägers und unter Berücksichtigung
seiner Unterhaltspflichten gebiete, dass die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers ausfallen müsse.
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Demgemäß beantragt der Kläger:
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Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.12.2003, 11 Ca 3529/02, wird festgestellt, dass die Kündigung der
Beklagten vom 27.03.2002 unwirksam ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung wird zurückgewiesen.
10 Die fristlose Kündigung sei unter Beachtung der Zweiwochenfrist ausgesprochen. Der Kläger unterscheide nicht genügend zwischen der dem
Zustimmungsverfahren vor den Integrationsämtern zugeordneten Vorschrift des § 91 SGB IX und dem an den Vorschriften der §§ 69 ff VwGO
orientierten Widerspruchsverfahren, das eine förmliche Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids fordere. Dies werde mittelbar durch § 118 SGB
IX bestätigt, der die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen die Verwaltungsakte der Integrationsämter regele. Die vom
Kläger zitierte Rechtsprechung sei daher nicht einschlägig. Das Arbeitsgericht habe auch das Verhalten des Klägers zutreffend unter
umfassender Einzelfallbetrachtung als Grundlage für eine fristlose Kündigung gewertet.
Entscheidungsgründe
I.
11 Die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist statthaft (§§ 8 Abs. 2 Lit. c ArbGG), denn die Parteien
streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 27.03.2002 ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Das Rechtsmittel ist
form- und fristgerecht eingelegt und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß ausgeführt worden, sodass es nach §§ 64 Abs. 6,
66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist. die Berufung des Klägers kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die von der Beklagten
ausgesprochene Kündigung ist rechtzeitig ausgesprochen und in der Sache begründet.
II.
12 1. Die mit Schreiben der Beklagten vom 27.03.2002 erklärte Kündigung hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, das seit
01.06.1991 mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
13 2. Die Beklagte hat mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung am 27.03.2002 die maßgebliche Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB
gewahrt. Nach ablehnender Entscheidung des Integrationsamts über den Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung des
Klägers richtet sich das anschließende Widerspruchsverfahren gemäß § 118 SGB IX nach §§ 68 ff VwGO. § 73 Abs. 3 VwGO fordert zwingend
den schriftlichen Erlass des Widerspruchsbescheids; die Verletzung dieser Vorschrift hat die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids zur Folge.
Notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheids ist die mit Wissen und Wollen der Behörde erfolgte Bekanntgabe.
Vor diesem Zeitpunkt handelt es sich lediglich um ein Verwaltungsinternum (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 73 Rn. 6). Die nach § 73 Abs. 3
VwGO maßgeblichen Formerfordernisse der ordnungsgemäßen Bekanntgabe setzen daher unter anderem die Zustellung des schriftlichen
Widerspruchsbescheids voraus. Erst mit diesem Zeitpunkt treten für die von dem Widerspruchsbescheid Betroffenen die maßgeblichen
Rechtswirkungen ein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 73 Rn. 22, Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, Teilhabe und Rehabilitation
behinderter Menschen, 10. Aufl., § 118, Rn. 39). Daraus folgt, dass die am 27.03.2002 ausgesprochene fristlose Kündigung rechtzeitig im Sinne
von § 626 Abs. 2 BGB erfolgt ist, da diese Frist anders als nach § 91 SGB IX im Falle zustimmender Entscheidung des Integrationsamts ab der
Existenz eines rechtswirksamen Widerspruchsbescheids zu laufen begonnen hat. Dies ist erst mit Zustellung des Widerspruchsbescheids an die
Beklagte am 27.03.2002 der Fall gewesen.
14 3. a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das unstreitige Verhalten des Klägers am 21.09.2001 einen wichtigen Grund für
eine fristlose Kündigung darstellt. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hier ist zunächst festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände
des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden (vgl. KR-Fischermeier, 6. Auflage § 626 BGB Rz. 87). Dabei ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, bei verhaltensbedingten, außerordentlichen Kündigungen
grundsätzlich eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erforderlich (vgl. KR-Fischermeier, § 626 BGB Rz. 253 m. w.
N.). Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Abmahnung dann erforderlich,
wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG, Urteil v.
04.06. 1997 – 2 AZR 526/96 – AP-Nr. 137 zu § 626 BGB). Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung jedenfalls
dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und
bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies gilt auch bei Störungen im sogenannten
Vertrauensbereich (BAG, Beschluss v. 10.02.1999 – 2 ABR 31/98 – AP-Nr. 42 zu § 15 KschG 1969).
15 Unter Berücksichtigung vorstehender Voraussetzungen ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben. Das vorzeitige durch
keinerlei Grund gerechtfertigte Verlassen des Arbeitsplatzes gegen 20.00 Uhr und das Veranlassen eines Arbeitskollegen an Klägers Stelle zum
Arbeitsende 23.00 Uhr abzustempeln, um ein ordnungsgemäßes Arbeitsende vorzutäuschen, stellt eine schwerwiegende Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Kläger dar. Die Beklagte ist bei der so geregelten Arbeitszeiterfassung auf redliches Verhalten ihrer
Mitarbeiter angewiesen und der Kläger hat dies in seine Redlichkeit gesetzte Vertrauen der Beklagten gröblichst missbraucht.
16 Die Beklagte musste auf das Fehlverhalten des Klägers auch nicht durch eine Abmahnung statt durch eine außerordentliche Kündigung
reagieren. Die o. g. Grundsätze der Rechtsprechung haben zur Folge, dass bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen eine
Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn es sich um schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer
ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies ist
vorliegend anzunehmen. Die schwerwiegende Pflichtverletzung liegt in dem gezielten Vorgehen des Klägers, mit Hilfe eines Arbeitskollegen sich
einen Verdienstvorteil von ca. 50,-- EUR ohne Gegenleistung zu verschaffen. Dies ist ohne weiteres als schwerwiegende Pflichtverletzung im
Arbeitsverhältnis zu werten. In diesem Zusammenhang ist das Interesse des Arbeitgebers zu berücksichtigen, der aus der Schwere der
Pflichtverletzung vernünftigerweise die Schlussfolgerung ziehen muss, ein Arbeitnehmer, der sich einmal vorsätzlich in einer derartigen Weise
einen rechtswidrigen Vorteil verschaffen wollte und seinen Arbeitsplatz leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat, biete vernünftigerweise Anlass zu der
Befürchtung, dass ähnliche Pflichtverletzungen auch in Zukunft vorkommen. Die Hinnahme des Verhaltens des Klägers durch die Beklagte ist in
diesem Falle ausgeschlossen, sodass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen ist.
17 b) Das Arbeitsgericht hat auch die zwingend gebotene Interessenabwägung korrekt vorgenommen. Einerseits sind die ca. zehnjährige
Betriebszugehörigkeit, die Schwerbehinderung des Klägers mit denkbaren Auswirkungen auf die Chancen am Arbeitsmarkt ebenso zu
berücksichtigen wie die Familienverhältnisse des Klägers. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass das Verhalten des Klägers
ungeachtet eventueller Strafbarkeit die Grundlage jeglicher vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Beklagten beseitigt hat. Das Fehlverhalten
des Klägers ist auch unter dem Blickwinkel des Umfangs der zu bezahlenden Arbeitszeit von drei Stunden, die sich der Kläger bezahlt
erschleichen wollte, keine zeitliche und finanzielle Bagatelle, sondern von beachtlichem Umfang und lässt jede gebotene Rücksicht auf die
berechtigten Interessen der Beklagten vermissen. Das Berufungsgericht ist daher mit dem Arbeitsgericht der Auffassung, dass unter Abwägung
aller Umstände und trotz der persönlichen Situation des Klägers der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
18 Der Kläger ist mit seinem Rechtsmittel unterlegen und hat daher dessen Kosten zu tragen (§ 97 ZPO).
19 Jaeniche,..... Groeger,..... Kilb,.....