Urteil des KG Berlin vom 18.11.2005

KG Berlin: enteignung, ddr, grundstück, verfassungsbeschwerde, grundbuch, link, sammlung, quelle, bekanntgabe, verwalter

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Gericht:
KG Berlin 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 254/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 237 § 2 Abs 2 BGBEG
Anspruchsbegründung für Eigentumsrechte an einem
Grundstück im Beitrittsgebiet bei nicht wirksamer Entstehung
von Volkseigentum
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2005 verkündete
Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin – 26 O 269/05 – wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil
sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zunächst auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2
Satz 2 ZPO verwiesen.
Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung des Schriftsatzes
des Klägers vom 20. Juli 2006 keinen Anlass davon abzuweichen. Gemäß § 133 Abs. 5 S.
3 VwGO ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2005 mit der Ablehnung
der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig
geworden. Dies ergibt sich deutlich insbesondere auch aus der bereits in dem Hinweis
des Senats vom 16. Juni 2006 zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE 95, 64).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Entscheidung nicht durch den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2000 überholt. In dieser Entscheidung
befasst sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung
und stellt fest, dass für eine solche die in § 93 Abs. 1 BVerfGG für die
Verfassungsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist nach ihrem Sinn und Zweck gleichsam
kraft Vorwirkung auch für das der Verfassungsbeschwerde vorgelagerte fachgerichtliche
Selbstbereinigungsverfahren gilt (BVerwG NJW 2001, 1294). Zu der Frage des
rechtskräftigen Abschlusses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens findet sich in
dieser Entscheidung hingegen keine Aussage.
Im Übrigen bleibt der Senat auch dabei, dass die Klage bereits deshalb unbegründet ist,
weil im Verwaltungsrechtsweg abschließend und endgültig geklärt ist, dass das
streitgegenständliche Grundstück nicht im Eigentum des Klägers steht und demzufolge
auch das Grundbuch nicht unrichtig ist. Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist keine
Anspruchsgrundlage, sondern setzt voraus, dass das Grundbuch unrichtig ist, weil
Volkseigentum nicht wirksam entstanden ist. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des
Klägers durch das Verwaltungsgericht entschieden worden, sodass für eine erneute
Entscheidung durch die Zivilgerichtsbarkeit kein Raum mehr besteht. Das
Verwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 14. Januar 2005 festgestellt, dass bei dem
Erwerbsvorgang nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 jedenfalls im Wesentlichen
alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist. Die Verneinung dieser Feststellung will der
Kläger aber in dem vorliegenden Rechtsstreit (erneut) durchsetzen. Er trägt in seinem
Schriftsatz vom 20. Juli 2006 vor, dass seine Klage darauf abstellt, dass die DDR-
Verwaltungsentscheidung vom 30. April 1987 nicht zu einer wirksamen Enteignung nach
DDR-Recht geführt habe. Das Gegenteil hat aber das Verwaltungsgericht rechtskräftig
festgestellt. Auch die Frage der Nichtbeteiligung der Eigentümer ist in dem Urteil
behandelt worden; auch insoweit hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass – in dem
hier entschiedenen Einzelfall – die Umstände für die Annahme unlauterer
Machenschaften nicht ausreichen. Daraus ergibt sich, dass für eine erneute
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Machenschaften nicht ausreichen. Daraus ergibt sich, dass für eine erneute
Entscheidung über diese Frage kein Raum mehr besteht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs. In dem Urteil des BGH vom 17. März 1995 (ZOV 1995, 286)
wird festgestellt, dass bei einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der Rechtsweg
nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Ein verwaltungsgerichtlicher
Rechtsstreit war dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren nicht
vorausgegangen. Im Übrigen wird auch in dem Urteil des BGH festgestellt, dass allein
die unterbliebene Bekanntgabe des Enteignungsbescheides noch nicht auf einen
Zusammenhang mit einer unlauteren Machenschaft hindeuten muss. Auch in der
Entscheidung des BGH vom 3. November 2000 reicht es für die Wirksamkeit der
Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR aus, dass die Inanspruchnahme dem
seinerzeit Verfügungsberechtigten (dem vorläufigen Verwalter des Grundstücks) zur
Kenntnis gebracht worden war. Schließlich lässt sich auch dem Urteil des BGH vom 16.
Dezember 2005 (ZOV 2006, 88) nichts entnehmen, was Veranlassung zu einer anderen
Entscheidung gegen könnte.
Im Übrigen enthält der Schriftsatz des Klägers vom 20. Juli 2006 keinen neuen
entscheidungserheblichen Sachvortrag, den der Senat bei seinem Hinweis vom 16. Juni
2006 nicht bereits berücksichtigt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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