Urteil des KG Berlin vom 02.04.2017

KG Berlin: steuerberater, erstellung, inventur, berufungsschrift, inventar, mitverschulden, buchführung, beschränkung, buchhaltung, kredit

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Gericht:
KG Berlin 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 26/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 229 § 5 BGBEG, Art 229 § 6
Abs 1 BGBEG, § 204 Abs 1 Nr 1
BGB, § 240 Abs 3 HGB, § 242
HGB
Steuerberatervertrag: Sekundärhaftung eines Steuerberaters
Leitsatz
- Auslegung der Berufungsschrift bei namentlicher Bezeichnung nur eines von mehreren
erstinstanzlich obsiegenden Streitgenossen
- Sekundärhaftung des Steuerberaters, wenn die erneute Verletzung eines fortbestehenden
Auftrages zugleich die Erkenntnis eines früheren Fehlers verhindert
- Anforderung an die Erstellung eines Jahresabschlusses
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. April 2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 15 O 408/04 - geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an den Kläger 4.240,95 Euro
nebst 4 % Zinsen von 4.171,35 Euro seit dem 18. Juli 2004 und von 69,60 Euro seit dem
2. April 2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen einer Forderung in Höhe von 13.452,89
Euro in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 64 % und die
Beklagten 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Mit der am 09. Juli 2004 eingereichten und am 17. Juli 2004 zugestellten Klage hat der
Kläger die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem
Steuerberatervertrag in Anspruch genommen.
Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, war von Juli
1992 bis einschließlich Dezember 1999 für den Kläger, der u. a. einen Handel mit
Grundstücken betreibt, mit der Erstellung der Buchführung, der Jahresabschlüsse und
der Fertigung der Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen beauftragt.
Im Jahr 1997 verkaufte der Kläger u. a. die Wohnung Nr. 21 in der ... Straße. in Berlin
Wilmersdorf für 83.000,- DM. Die Beklagte zu 1) buchte den Verkauf, versäumte es
jedoch, die Wohnung auch als Abgang zu buchen. Das führte dazu, dass der zu
versteuernde Gewinn des Klägers in dem am 12. Juni 1998 erstellten Jahresabschluss
1997 um den fortgeschriebenen Einkaufspreis der Wohnung in Höhe von 80.256,25 DM
zu hoch war. Hierdurch wurde der Kläger mit zusätzlichen Einkommens- und
Gewerbesteuern belastet. Die entsprechenden Steuerbescheide ergingen am 10. Juli
1998 jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.
Das Mandat der Beklagten endete im Dezember 1999. Seither werden die steuerlichen
Angelegenheiten des Klägers von dem Steuerberater H. bearbeitet, wobei die Beklagte
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Angelegenheiten des Klägers von dem Steuerberater H. bearbeitet, wobei die Beklagte
zu 1) noch den Jahresabschluss 1999 für den Kläger erstellte und dem neuen
Steuerberater wunschgemäß zuvor als Entwurf zukommen ließ. Am 15. Juni 2000 wurden
sodann alle steuerlichen Unterlagen einschließlich der Anlagenverzeichnisse 1996 bis
1999 an diesen herausgegeben.
Auch in den Jahresabschlüssen 1998 bis 2003 wurde die Wohnung weiterhin im
Bestandsverzeichnis geführt. Die Steuererklärungen für 1998 hatte die Beklagte noch im
Kalenderjahr 1999 eingereicht. Hinsichtlich der Einkommens- und
Gewerbesteuerfestsetzung für 1998 und 1999 wurden die Vorbehalte der Nachprüfung
nach § 164 Abs. 1 AO mit Bescheiden vom 27.8.2001 und 5.11. 2001 aufgehoben. Die
Einkommens- und Gewerbesteuerfestsetzungen für 2000 bis 2002 ergingen ohne den
Vorbehalt nach § 164 Abs. 1 AO. Im Jahr 2003 erwirtschaftete der Kläger selbst unter
Berücksichtigung des fehlerhaften Vermögensbestandes einen Verlust.
Der Kläger brachte den Einkaufspreis für die Wohnung Nr. 21 in Höhe von 80.256,25 DM
bzw. 41.034,37 Euro im Wege des Verlustrücktrages für das Jahr 2004 in Ansatz.
Der Kläger hat ursprünglich einen zuviel gezahlten Einkommenssteuerbetrag von
17.340,01 Euro und einen zuviel gezahlten Gewerbesteuerbetrag von 6.695,37 Euro
errechnet und hierfür unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 % p. a. Zinsen für
die Zeit vom 10. August 1998 bis 9. Juli 2004 in Höhe von 5.768,49 Euro sowie
Steuerberaterkosten in Höhe eines Teilbetrages von 2.000,- Euro geltend gemacht.
Er hat dann im Verfahrensverlauf behauptet, durch den im Jahre 2004 in Ansatz
gebrachten Verlustrücktrag sei eine um 19.914,- Euro reduzierte Steuerlast entstanden.
Den Differenzbetrag zu der steuerlichen Mehrbelastung im Jahr 1997 von 24.035,- Euro,
d.h. einen Betrag von 4.121,- Euro sowie Steuerberaterkosten von nunmehr 3.967,20
Euro und Zinsen von 5.768,49 Euro hat er weiterhin mit der Klage geltend gemacht und
den Rechtsstreit in Höhe von 17.937,18 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Er hat geltend gemacht, die Beklagte zu 1) habe es für die Jahre 1997 bis 1999
unterlassen, die konkreten Inventurergebnisse von ihm abzufragen, obwohl eine nach §§
240 Abs. 1, Abs. 2 HGB erstellte körperliche Bestandsaufnahme gemäß §§ 140, 141 AO
Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Buchführung sei. Jedenfalls hätten die
fortgeschriebenen Sollbestände in der Buchhaltung einmal im Geschäftsjahr durch
körperliche Bestandsaufnahmen abgeglichen werden müssen. Hätte sie dies getan,
hätte sie spätestens bei den Jahresabschlüssen 1998 und 1999 begründeten Anlass
gehabt, ihre Tätigkeit zu überprüfen und dabei ihren Fehler erkennen und ihn auf die
Möglichkeit einer Regresshaftung und die geltende Verjährungsfrist hinweisen müssen.
Dadurch sei die Sekundärverjährung in Lauf gesetzt worden.
Er habe für die Ermittlung des erst am 25. Juni 2004 entdeckten Bilanzierungsfehlers, die
Recherche zu den steuerlichen Berichtigungsmöglichkeiten und die Durchführung der
Schadensberechnung Steuerberaterkosten in Höhe von 3.097,20 Euro und weiteren
870,00 Euro gehabt.
Er nehme für die Finanzierung seiner Immobilienkäufe durchgängig Kredite in Anspruch,
deren Zinssatz 4 % p. a. überschreite.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, der
Kläger sei - wie alljährlich - mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 u. a. um Erstellung
einer körperlichen Bestandsaufnahme des in seinem Unternehmen befindlichen
Vorratsvermögens gebeten worden, habe hierauf aber nicht reagiert. Er habe - was
unstreitig ist - zu keinem Bilanzstichtag eine Inventurliste über seinen Wohnungsbestand
vorgelegt, weshalb sie im Zuge der Erstellung eines jeden Jahresabschlusses von dem
Inventurvereinfachungsverfahren gemäß § 241 Abs. 2 HGB, der sog. permanenten
Inventur, Gebrauch gemacht hätten. Sie hätten ohne auf den Zählstand 1997
zurückgreifen zu müssen, den Wohnungsbestand anhand der lückenlosen
Finanzbuchhaltung fortgeschrieben, was der ständigen Praxis der Parteien entsprochen
habe. Deshalb habe sich ihr der Fehler aus dem Jahre 1997 keineswegs in den
Folgejahren aufdrängen müssen.
Im Übrigen sei der Steuerberater H. mit der Überprüfung des Jahresabschlusses 1999
beauftragt gewesen, sonst hätte es der von ihm erbetenen Übersendung eines
Entwurfes nicht bedurft. Nach dem klägerischen Vortrag hätte sich diesem die
Fehlerhaftigkeit des Wohnungsbestandes bei Erstellung der Jahresabschlüsse 2000 und
2001 ebenfalls aufdrängen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber der Vorbehalt der
Nachprüfung für 1997 noch gegolten. Ferner habe der Kläger mit den Jahresabschlüssen
auch die Listen über seinen Wohnungsbestand erhalten, hätte er diese kontrolliert, wäre
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auch die Listen über seinen Wohnungsbestand erhalten, hätte er diese kontrolliert, wäre
ihm aufgefallen, dass die Wohnung Nr. 21 fälschlicherweise in den Beständen ab 1997
noch enthalten gewesen sei.
Sie haben beanstandet, keine Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten zu haben, daher
käme ein Ersatz der Steuerberaterkosten nicht in Frage. Eine konkrete Fehlerrecherche
habe nicht stattgefunden. Kosten für die Vorprüfung der Haftung und die Mitwirkung des
Steuerberaters H. im vorliegenden Rechtsstreit seien nicht erstattungsfähig.
Im Übrigen haben die Beklagten die geltend gemachten Schäden auch der Höhe nach
bestritten.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. April 2005 abgewiesen, da der
Schadensersatzanspruch des Klägers verjährt sei, eine Sekundärpflichtverletzung der
Beklagten läge nicht vor, insbesondere sei der Beklagten zu 1) nicht anzulasten, dass
vom Kläger nicht jährlich eine Bestandsliste erfordert worden sei. Es habe vielmehr eine
Buchinventur, d.h. eine Erfassung anhand des bisherigen Inventars, das unter
Berücksichtigung des Sachkontos zu aktualisieren sei, erfolgen können, wie sie im
Übrigen einer mehrjährigen Vertragspraxis der Parteien entsprochen habe.
Gegen dieses ihm am 30. Mai 2005 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 27. Juni 2005
Berufung eingelegt, wobei in der Berufungsschrift lediglich die Beklagte zu 3) als
Berufungsbeklagte aufgeführt ist. Die Berufung ist auf entsprechende Fristverlängerung
am 1. September 2005 mit einem Antrag, der weiterhin auf die Verurteilung aller drei
Beklagten abzielt, begründet worden.
Der Kläger verweist darauf, dass eine Buchinventur - auf die das Landgericht
entscheidend abstellt - allenfalls beim sog. Anlagevermögen, nicht beim
Umlaufvermögen in Frage komme. Sein Immobilienvermögen stelle aber
Umlaufvermögen dar, da er hiermit handele. Hier habe die Inventur im Wege der
körperlichen Bestandsaufnahme zu erfolgen. Eine Vereinbarung über ein bestimmtes
Inventurverfahren habe es zwischen den Parteien nicht gegeben.
Er ist der Meinung, dass der Beklagten zu 1) bei Erstellung der Jahresabschlüsse 1998
und 1999 hätte auffallen müssen, dass sich eine Wohnung zuviel in ihrem
Buchhaltungsbestand befindet, wenn sie sich ordnungsgemäß körperliche
Bestandsaufnahmen hätte vorlegen lassen. Dann hätten sie aber auch ermitteln
müssen, warum sich die Wohnung noch in ihrem Buchhaltungsbestand befindet und
zwangsläufig die Buchhaltung und die Bilanz aus dem Jahr 1997 überprüfen müssen. Für
ihn sei der Fehler aus dem Jahresabschluss 1997 nicht erkennbar gewesen.
Zur Berechnung des ihm entstandenen Steuerschadens verweist er auf die
Einkommens- und Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1997 sowie von seinem
Steuerberater erstellte Vergleichsberechnungen für 1997 (Bl. 68 - 74 Bd. II d.A.) und für
das Jahr 2004 mit und ohne den im Jahr 2004 geltend gemachten Verlustrücktrag (Bl.
75-78 II d.A.). Auf die entsprechenden Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, im Rahmen der Bilanzerstellung für das Jahr 2003 sei aufgefallen,
dass die Wohnung Nr. 21 in der ... Straße in Berlin Wilmersdorf noch in der Buchhaltung
enthalten ist, obwohl diese bereits im Jahr 1997 verkauft worden sei. Daraufhin sei der
Steuerberater H. damit beauftragt worden, zu prüfen, ob ein Buchungsfehler vorgelegen
habe. Hierzu hätten sämtliche Finanzbuchhaltungskonten geprüft werden müssen.
Weiter habe geprüft werden müssen, in welchem Jahr eine Korrektur des
Bilanzierungsfehlers aus 1997 noch möglich sein könnte. Dabei sei mehrfach das
Finanzamt kontaktiert worden, wobei das Finanzamt auch für die Jahre 1999-2002 keine
Änderungsmöglichkeit gesehen habe. Bei der Berechnung des Steuerschadens habe für
1997 eine vollständig neue Dateneingabe in das EDV-Programm vorgenommen und
neue Gewerbesteuerrückstellungen errechnet werden müssen. Im Übrigen hätten die
Stellungnahmen des Steuerberaters ausschließlich steuerliche und bilanzielle Aspekte
des Verfahrens betroffen. Ferner bezieht sich der Kläger zum Umfang und zur
Erforderlichkeit der Tätigkeit des Steuerberaters H. auf dessen zur Akte gereichte
Rechnungen vom 9. September 2004 nebst beigefügter Auswertung (Bl. 126 f Bd. I d.A.)
und vom 24. März 2005 nebst beigefügter Auswertung (Bl. 195 f Bd. I d.A.), auf die
gleichfalls Bezug genommen wird.
Außerdem führt der Kläger unter Vorlage diverser Kreditvertragskopien aus, er habe am
29. Juli 1996 einen Kredit bei der ... über 1.400.000,00 DM mit einem Zinssatz von 5,2 %
p. a., am 13. Juli 1999 einen Kredit bei der ... über 200.000,00 DM mit einem Zinssatz
von 4,0 % p. a., am 27. März 2000 einen Kredit bei der Landeskreditkasse ... über
525.000,00 DM mit einem Zinssatz von 4,8 % p. a. und aufgrund Schreibens der
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525.000,00 DM mit einem Zinssatz von 4,8 % p. a. und aufgrund Schreibens der
Landeskreditkasse ... vom 18. September 2002 einen Kredit über 96.860,21 Euro zu
einem Zinssatz von 4,8 % p. a. in Anspruch genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 01. April 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts
Berlin, Az: 15 O 408/04,
1. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
13.856,69 Euro nebst 4 % Zinsen von 11.889,49 Euro seit dem 18. Juli 2004 und von
1.967,20 Euro seit dem 02. April 2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 17.937,18 Euro in
der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagten beantragten,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Meinung, dass die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Berufung
unzulässig sei und infolge der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen die Beklagte
zu 1) auch die Rechtsverfolgung gegen die Beklagte zu 3) am Einwand der Rechtskraft
scheitern müsse.
Sie bestreiten weiter die Höhe des geltend gemachten Steuerschadens und stellen in
Abrede, dass der Abgang der Wohnung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte
steuerlich berücksichtigt werden können, was zu zusätzlichen Erstattungszinsen geführt
hätte. Sie bestreiten zudem den geltend gemachten Zeitaufwand für die Fehlersuche,
die Schadensfeststellung und die Klärung verfahrensrechtlicher Fragen durch den
Steuerberater H. Insgesamt hätten die hierfür erforderlichen Feststellungen in Ansehung
der bereits bekannten Daten und unter Zuhilfenahme des verwendeten EDV-
Programmes allenfalls einen Zeitaufwand von drei Stunden in Anspruch nehmen dürfen,
zumal keine schwierigen Fragen des Verfahrensrechts zu klären gewesen seien. Alle
weiter in Rechnung gestellten Tätigkeiten des Steuerberaters seien entweder
rechtsberatender Natur oder Hilfeleistungen an die Prozessbevollmächtigten des Klägers
gewesen. Aus den vorgelegten Darlehensverträgen ergäbe sich keine Valutierung der
Kredite mit den behaupteten Zinssätzen.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 führen sie weiter aus, bei den vom Kläger zur
Begründung seines Zinsschadens geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten habe
es sich offensichtlich um wohnungsbezogene Verbindlichkeiten gehandelt, die aus
Verkaufserlösen getilgt werden sollten. Im Übrigen seien Tilgungen nicht vorgesehen und
vereinbart gewesen.
Die Berufung gegen alle drei Beklagten ist gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520
ZPO zulässig.
Für die Berufung gegen die in der Berufungsschrift namentlich benannte Beklagte zu 3)
ist dies unstreitig, im Übrigen ergibt sich eine wirksame, insbesondere fristgerechte
Berufungseinlegung auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus der Auslegung der
Berufungsschrift.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Berufung allerdings nur dann
zulässig, wenn jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus den dem
Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen hervorgeht, wer Rechtsmittelführer ist und
gegen wen sich das Rechtsmittel richtet (BGH NJW 1961,2347; BGH NJW 1969,928; BGH
VersR 1985,1092; BGH VersR 1986,471; BGH NJW 1991,2775). Während jedoch der
Rechtsmittelkläger unzweifelhaft erkennbar sein muss (BGH NJW 1969,928; BGH VersR
1984,1093), sind an die Bezeichnung des Gegners des Rechtsmittels weniger strenge
Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1961,2347). Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten in
der Parteibezeichnung schaden dann nicht, wenn trotz der Mängel unzweideutig
erkennbar ist, gegen wen sich das Rechtsmittel wendet (BGH NJW 1961,2347; BGH NJW
2003,3203). In diesem Sinne ergibt sich der Rechtsmittelgegner im Allgemeinen bereits
aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils. Bestand der im ersten Rechtszug
obsiegende Teil wie hier aus mehreren Streitgenossen ist ebenfalls grundsätzlich davon
auszugehen, dass sich ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung als
solche richtet, das heißt, diese insoweit angreift, als der Rechtsmittelkläger durch sie
beschwert ist, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der
Anfechtung erkennen (BGH NJW 2003,3203). Zwar kann sich eine solche Beschränkung
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Anfechtung erkennen (BGH NJW 2003,3203). Zwar kann sich eine solche Beschränkung
dann ergeben, wenn in der Rechtsmittelschrift nur einige von mehreren in der ersten
Instanz obsiegenden Streitgenossen angegeben sind (BGH NJW 1969,928). Allerdings ist
auch dies auslegungsfähig. Handelt es sich bei dem angegebenen Rechtsmittelgegner
um den im Rubrum des angefochtenen Urteils an erster Stelle stehenden, reicht das für
eine Beschränkung des Rechtsmittels zum Beispiel nicht ohne weiteres aus (BGH NJW
1969,928). Insgesamt hat eine Auslegung nicht allein am Wortlaut der in der
Berufungsschrift enthaltenen Parteibezeichnung zu verhaften, sondern auch die
Interessen der Beteiligten mit einzubeziehen. So hält auch der Bundesgerichtshof die
Frage nach der Sinnhaftigkeit einer Berufungsbeschränkung auf lediglich einen Teil der
erstinstanzlich obsiegenden Streitgenossen für bedeutsam (BGH NJW 1961,2347).
Zudem verbieten es die im Grundgesetz gewährleisteten Prozessgrundrechte, den
Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen durch eine durch
Sachgründe nicht gedeckte Förmelei zu erschweren (BGH NJW 2002,1430; BGH NJW
2003,3203). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senates jedenfalls dann
von einer unbeschränkten Berufungseinlegung gegen alle erstinstanzlich obsiegenden
Streitgenossen auszugehen, wenn dem Rechtsmittelführer mit einer Beschränkung des
Rechtsmittels gegen nur einen Streitgenossen erkennbar nicht gedient sein kann (so
auch in vergleichbaren Fällen: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen NJW-RR
1995,1023; Brandenburgisches Oberlandesgericht OLGR 1998,219; OLG Hamm MDR
2000,539). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Beklagten weisen zu Recht darauf hin,
dass sich die Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils gegen die Beklagte zu
1) in entsprechender Anwendung der § 129 HGB auch auf die nur akzessorisch haftende
Beklagte zu 3) erstrecken würde, diese sich also mit Erfolg auf die Einrede der
entgegenstehenden Rechtskraft berufen kann (BGHZ 104,76) und dies vorliegend ja
auch tut. Vor diesem Hintergrund muss sich der Gedanke aufdrängen, dass die
Beklagten zu 1) und 2) nicht etwa deshalb in der Berufungsschrift weggelassen wurden,
weil der Kläger sein Rechtsmittel auf die Beklagte zu 3) beschränken wollte, sondern nur
aus Versehen, weil sein Rechtsmittel gegen die Beklagte zu 3) alleine keinen Erfolg
haben könnte und damit keinen Sinn macht (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen
aaO; OLG Hamm MDR 2000,539). Eine in diesem Sinne ergangene Entscheidung des
Oberlandesgericht Oldenburg hat der Bundesgerichtshof auch bereits bestätigt (BGH
NJW 1994,512), weshalb der Senat insoweit keine Veranlassung sieht, gemäß § 543 Abs.
2 ZPO die Revision zuzulassen, zumal sich die Auslegung einer Berufungsschrift immer
an den Umständen des Einzelfalles zu orientieren hat und damit grundsätzlich der
tatrichterlichen Würdigung unterliegt.
Die Berufung ist teilweise auch begründet.
Die Verletzung einer aus dem zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger
geschlossenen Steuerberatervertrag resultierenden Pflicht durch die Beklagten zu 1) im
Sinne einer nach Art. 229 § 5 EGBGB im vorliegenden Falle noch zur Geltung
kommenden positiven Vertragsverletzung ist zu bejahen. Der der Einkommens- und
Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1997 zugrunde liegende Jahresabschluss wurde
nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt, denn der Beklagten zu 1) hätte - wenn sie
schon auf die Vorlage eines körperlichen Bestandsverzeichnisses verzichtet - jedenfalls
anhand ihrer Finanzbuchhaltung und des dort gebuchten Verkaufs der
Eigentumswohnung Nr. 21 auffallen müssen, dass diese nicht mehr zum Vermögen des
Unternehmens gehören kann, und demgemäß den Vermögensbestand im Rahmen des
Jahresabschlusses korrigieren müssen. Bei pflichtgemäßer Verfahrensweise hätten sich
die zu versteuernden Einkünfte des Klägers aus seinem Gewerbe im Jahre 1997
reduziert, was wiederum zu einer geringeren Einkommens- und Gewerbesteuerlast
geführt hätte. Für den hieraus entstandenen Schaden haften die Gesellschafter der
Beklagten zu 1), also auch die Beklagten zu 2) und 3) in analoger Anwendung der §§ 128
- 130 HGB akzessorisch (BGH NJW 2003,1803; Ulmer ZIP 2003,1114 ff; Karsten Schmidt
NJW 2003, 1897, 1901; Habersack/Schürnbrand JuS 2003,739 ff; krit. Wälzholz NotBZ
2003,249, 251; Boehme NZG 2003, 764; Wössner ZIP 2003, 1235,1239; Canaris ZGR
2004,69, 114 ff). Nach außen entspricht diese Haftung der von Gesamtschuldnern.
Allerdings verjährt der Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Erstellung des
Jahresabschlusses 1997 und der darauf basierenden fehlerhaften Steuererklärungen
gemäß § 68 StBerG binnen 3 Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der
Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bekanntgabe des
Steuerbescheides, denn ab diesem Zeitpunkt verschlechtert sich die Vermögenslage
des Mandanten infolge der Fehlberatung, selbst wenn der Steuerbescheid noch
aufgehoben oder verändert werden kann (BGH NJW 1995,2108; BGH NJW 1998,1488,
BGH NJW-RR 1998,742; OLG Karlsruhe OLGR 2004,388; OLG Düsseldorf OLGR 2004,309).
In Anwendung der Fiktion des § 122 Abs. 2 AO ist die Bekanntgabe am 3. Tag nach
Aufgabe des Bescheides zur Post anzunehmen (OLG Düsseldorf OLGR 2002,213). Da
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Aufgabe des Bescheides zur Post anzunehmen (OLG Düsseldorf OLGR 2002,213). Da
der Kläger zu seinen eigenen Lasten von dem frühestmöglichen Zeitpunkt am 13. Juli
1998 ausgeht, ist die Verjährung der Primärhaftung mit Vollendung des 13. Juli 2001
eingetreten.
Die Beklagten haften aber wegen der Verletzung ihrer Verpflichtung, den Kläger auf die
Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und die dafür geltende Verjährung
hinzuweisen (sog. Sekundärhaftung, vgl. BGHZ 94,380; BGHZ 114,150; BGH NJW
2001,826). Der Verjährungsbeginn dieser Sekundärhaftung ist grundsätzlich identisch
mit dem Eintritt der Verjährung des Primäranspruches (BGH NJW 1985,2251; BGH NJW
1991,2828; BGH NJW-RR 1997,50, BGH NJW 1998,1488; BGH NJW 2001,826). Ein solcher
Anspruch wäre also erst mit Ablauf des 13. Juli 2004 verjährt. Diese Verjährung wurde
nach Art. 229 § 6 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F., § 167 ZPO durch die am 9. Juli
2004 erfolgte Klageeinreichung gehemmt.
Ein Steuerberater ist - ebenso wie ein Rechtsanwalt - verpflichtet, den Auftraggeber auf
die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und die hierfür geltende Verjährungsfrist
hinzuweisen, wenn sich für ihn vor der Verjährung ein begründeter Anlass zur
Überprüfung seiner Tätigkeit ergibt und er erkennt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen
muss, dass er durch einen Fehler seinem Mandanten Schaden zugefügt hat. Dabei ist
der Verschuldensmaßstab nicht auf den Fall des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit eingeengt, es muss nur ein begründeter oder „akuter“ Anlass vorliegen,
die Art der Erledigung des Auftrages in einem bestimmten Punkt auf ihre
Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH NJW-RR 1997,50). Verletzt ein Steuerberater
diese Pflicht, beginnt mit Eintritt der Primärverjährung die dreijährige Verjährungsfrist
von neuem zu laufen (BGH NJW 1985,2250, BGH NJW 1991,2828; BGH NJW 2001,826
OLG Düsseldorf OLGR 2002,213). Eine solche Belehrungspflicht entfällt entgegen der
Auffassung der Beklagten auch nicht bereits dann, wenn der Mandant einen anderen
Steuerberater mit seinen steuerlichen Angelegenheiten betraut, denn es gehört
grundsätzlich nicht zu dessen Aufgaben, auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen
seinen Vorgänger hinzuweisen (BGH NJW 1995,2108; BGH NJW-RR 1997,50; OLG
Karlsruhe OLGR 2004,388). Eine entsprechende Hinweispflicht des neuen Steuerberaters
ergibt sich in der Regel nur dann, wenn dieser gerade wegen der Regressfrage
mandatiert wurde (BGH NJW 2001,826; BGH NJW-RR 1996,313; BGH NJW 1992,836 OLG
Karlsruhe aaO), was der Kläger bestreitet und was auch unplausibel ist, wenn die
Wohnung bis 2003 im Bestand geführt wurde, mithin der Fehler bei der ursprünglichen
Beauftragung des Steuerberaters H. nicht bekannt sein konnte. Im Übrigen folgt aus
dessen Bitte um Übersendung eines Entwurfes des Jahresabschlusses 1999 auch noch
nicht zwangsläufig, dass der Steuerberater H. mit der Überprüfung der Arbeiten der
Beklagten zu 1) beauftragt war. Abgesehen davon, dass hierfür damals kein erkennbarer
Anlass bestand, konnte der Entwurf auch allein dem Zweck gedient haben, sich einen
ersten Überblick über das Unternehmen des Klägers zu verschaffen und bereits die
Erstellung der Steuererklärungen in die Wege zu leiten.
Ein begründeter oder „akuter“ (vgl. BGH NJW-RR 1997,50) Anlass zur Überprüfung der
eigenen Tätigkeit besteht insbesondere dann, wenn der Steuerberater aus einem Urteil,
einem Schriftsatz oder einem sonstigen Hinweis erkannt hat, dass er für einen Schaden
seines Mandanten verantwortlich ist (BGHZ 114,150 mwN). Ein Anlass zur Überprüfung
der eigenen Tätigkeit kann aber auch dann gegeben sein, wenn eine erneute Verletzung
eines fortbestehenden Auftrages, die einen weiteren Schadensersatzanspruch
begründet, zugleich die Erkenntnis eines zuvor begangenen Fehlers verhindert. Wäre in
einem solchen Falle die Vertragspflicht nämlich erfüllt worden, hätte ein ausreichender
Anlass dafür bestanden, dass der Steuerberater über seine auf einer früheren
Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über den Verjährungseintritt belehrt (BGHZ
114,150; OLG Düsseldorf OLGR 2002,213; OLG Düsseldorf OLGR 2004,309).
Eine entsprechende Pflichtverletzung ist der Beklagten zu 1) in den Jahren 1998 und
1999 unterlaufen. Sie hätte die Jahresabschlüsse 1998 und 1999 aufgrund einer
körperlichen Bestandsaufnahme, der sog. Inventur i.S.d. §§ 240 f HGB, erstellen und
dabei erkennen müssen, dass sie dem Jahresabschluss 1997 einen fehlerhaften
Vermögensbestand zugrunde gelegt hat.
Die Anforderungen, die an einen Jahresabschluss für den Betrieb des Klägers zu stellen
sind, ergeben sich aus den Vorschriften über die Führung von Handelsbüchern nach §§
238 ff HGB, da der Kläger unstreitig Kaufmann i.S.d. § 1 HGB ist. Gemäß § 242 Abs. 3
HGB bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss, der
nach § 243 Abs. 1 HGB nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu
erstellen ist. Entsprechend kodifiziert § 140 AO die steuerrechtliche Verpflichtung zur
Buchführung und zum Jahresabschluss für den, der dies auf Grund anderer Gesetze zu
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Buchführung und zum Jahresabschluss für den, der dies auf Grund anderer Gesetze zu
tun hat. Nach § 5 Abs. 1 EStG ist das in der sog. Handelsbilanz festgestellte
Betriebsvermögen auch für die zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu erstellende
Steuerbilanz maßgebend. Gemäß § 246 HGB hat der Jahresabschluss grundsätzlich
sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Aufwendungen und Erträge zu enthalten. In der Bilanz sind u. a. das Anlagen - und das
Umlaufvermögen auszuweisen, wobei zu letzterem Vorräte, Forderungen, Wertpapiere,
Schecks, Kassenbestand, Guthaben gehören. Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung i.S.d. § 243 Abs. 1 HGB gehört auch die Aufstellung eines Inventars i.S.d. §§
240, 241 HGB, wobei die Inventur des sog. Umlauf- bzw. Vorratsvermögens - um solches
handelt es sich bei den Immobilien des Klägers, denn er handelt damit - im Wege
körperlicher Bestandsaufnahme erfolgt (Staub-Hüffer, HGB, 4. Aufl., Rdnr. 34 zu § 240
HGB). Diese hat entweder nach § 240 HGB zum Bilanzstichtag oder im Rahmen des
Inventurvereinfachungsverfahrens nach § 241 Abs. 2 HGB im Verlaufe des
Geschäftsjahres zu erfolgen, denn auch bei der sog. permanenten Inventur i.S.d. § 241
Abs. 2 HGB ist eine jährliche und körperliche Aufnahme des Vorratsvermögens
erforderlich, jedenfalls unter Anwendung des § 241 Abs. 1 HGB als Stichprobeninventur
(Staub-Hüffer, aaO, Rdnr. 26,29,30 zu § 241 HGB). Das erforderliche Inventar muss so
beschaffen sein, dass die Vermögensgegenstände artikelgenau nach Art, Menge und
Wert verzeichnet sind. Zum Vorratsvermögen gehörende Grundstücke sind also konkret
zu bezeichnen, dies schon deshalb, weil anderenfalls die nach §§ 252 f HGB in der Bilanz
vorzunehmende Bewertung gar nicht erfolgen kann.
Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass ihr bei Erstellung der Jahresabschlüsse
eine zum Bilanzstichtag oder sonst im Verlaufe des Geschäftsjahres gefertigte
körperliche Bestandsaufnahme vorgelegen habe. Zwar war deren Erstellung mangels
entsprechender Auftragserteilung nicht ihre Aufgabe, sondern die des Klägers
(Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., S. 147 mwN). Ungeachtet der
Frage, ob der Kläger hierzu von der Beklagten aufgefordert wurde, hätte diese den
Kläger aber zumindest auf die Gefahren eines Jahresabschlusses ohne ordnungsgemäße
Inventur hinweisen, oder dessen Erstellung ablehnen müssen (BGH VersR 1965,292;
Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl. S.147). Insoweit hat sie sich
pflichtwidrig verhalten, und es ist davon auszugehen, dass sie bei ordnungsgemäßer
Belehrung einen Inventar des Klägers erhalten und dieser den wahren Bestand des
Vorratsvermögens ohne die im Jahre 1997 veräußerte Eigentumswohnung
wiedergegeben hätte.
Dann hätte aber auch auffallen müssen, dass der tatsächliche Bestand des
Vorratsvermögens mit dem sich aus der Buchhaltung ergebenden Bestand, den die
Beklagte zu 1) ihren Jahresabschlüssen offensichtlich all die Jahre zugrunde gelegt hat,
nicht übereinstimmt und der Abweichung auch kein im Jahr 1998 getätigtes
Veräußerungsgeschäft zugrunde liegt. Es hätte zudem auffallen müssen, dass der Wert
des Vorratsvermögens am Schluss des Geschäftsjahres von dem zu Beginn des
Geschäftsjahres, welcher nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit dem der Schlussbilanz des
vorhergehenden Geschäftsjahres, also 1997, übereinstimmen muss, abweicht, ohne
dass in entsprechender Höhe ein aus der Finanzbuchhaltung ersichtliches
Veräußerungsgeschäft getätigt wurde. Zwar mögen sich Werteabweichungen auch durch
an geänderte Marktverhältnisse angepasste geänderte Bewertungen der
Vermögensgegenstände bzw. zwischenzeitliche Abschreibungen ergeben. Eine Differenz
von 80.000,- DM ist dabei allerdings so auffällig, dass Veranlassung zu einer Prüfung
bestanden hätte, wie diese Differenz entstanden ist und damit auch, ob der Wert der
Schlussbilanz 1997 tatsächlich zutreffend ermittelt wurde. Entstehen bei den
Bilanzarbeiten solche offen Fragen, so darf der Steuerberater nicht über sie
hinweggehen, er muss zumindest den Mandanten darauf hinweisen und diesem
Gelegenheit zur Prüfung der verschiedenen Wertansätze geben (Gräfe/Lenzen/Schmeer
aaO, S. 152). Dann wäre aber aufgefallen, dass die Beklagte darin eine Immobilie
mitberücksichtigt hat, die sich im Inventar für 1998 nicht mehr wieder findet, ohne dass
im Jahre 1998 eine Veräußerung stattgefunden hat. Insoweit ist eine die
Sekundärhaftung der Beklagten auslösende Pflichtverletzung zu bejahen.
Der Kläger hat den ihm entstandenen reinen Steuerschaden durch die in der
Berufungsinstanz erfolgte Vorlage der ungeschwärzten Steuerbescheide für 1997 und
der Vergleichsberechnungen der Steuerlasten mit und ohne Abgang der Wohnung
nachvollziehbar und plausibel mit 4.123,41 Euro (24.035,00 Euro Steuerschaden 1997
abzüglich im Jahr 2004 ersparter Steuern wegen Verlustrücktrages von 19.911,59 Euro)
dargestellt. Der erst in der zweiten Instanz erfolgte ergänzende Sachvortrag zur
Substanziierung dieses Steuerdifferenzschadens ist gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2
ZPO zuzulassen, denn das erstinstanzliche Gericht hat den Kläger auf die mangelnde
Substanz seines diesbezüglichen Vortrages, insbesondere der Berechnung des sich im
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Substanz seines diesbezüglichen Vortrages, insbesondere der Berechnung des sich im
Jahr 2004 aus dem Verlustrücktrag ergebenden Steuervorteils nicht hingewiesen, weil es
nach dessen Entscheidung hierauf auch nicht ankam. Weiterer Vortrag hierzu betrifft
also zum einen, einen vom erstinstanzlichen Gericht erkennbar für nicht
entscheidungserheblich gehaltenen Gesichtspunkt i.S.d. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und ist -
mangels gerichtlichem Hinweis - zudem in der ersten Instanz auch nicht aus reiner
Nachlässigkeit i.S.d. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unterblieben.
Soweit die Beklagten ihr Bestreiten des Schadens ungeachtet des weiteren Vorbringens
des Klägers aufrechterhalten, entbehrt dies nunmehr der nötigen Substanz. Der
eigentliche Steuerdifferenzschaden ist mit insgesamt 24.035,38 Euro schlüssig
dargestellt. Die Beklagten greifen weder die der Vergleichsberechnung zugrunde
liegenden Daten noch die Berechnung als solche an, was ihnen im Falle ihrer
Unrichtigkeit ohne weiteres möglich wäre, da sie die der Steuerfestsetzung zugrunde
liegenden Steuererklärungen und Jahresabschlüsse selbst erstellt haben und unterstellt
werden kann, dass sie auch den Berechnungsgang ohne weiteres nachvollziehen
können. Substanziierte Einwendungen werden nur insoweit vorgetragen, als sie geltend
machen, dass eine frühzeitigere Berücksichtigung des Wohnungsabgangs zu
zusätzlichen Erstattungszinsen und einer Minderung des Steuerschadens geführt hätte.
Damit rügen sie aber letztlich die Verletzung der Pflicht des Klägers, den bereits 1998
eingetretenen Steuerschaden zu mindern. Die Behauptungs- und Beweislast für die zur
Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt aber grundsätzlich der Schädiger,
der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Dabei wird ihm indes nichts
Unmögliches angesonnen, denn er kann namentlich beanspruchen, dass der
Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner
Sphäre handelt (BGHZ 91,260; BGH NJW 1994,3105). Dem hat der Kläger mit der
auszugsweise vorgelegten Bilanz und Steuererklärung für das Jahr 2003 Rechnung
getragen. Hieraus ergibt sich, dass er im Jahr 2003 ohnehin nur Verluste aus seinem
Grundstückshandel erwirtschaftet hat, ein weiterer Verlustrücktrag also nicht zu einer
zusätzlichen Steuerersparnis führen konnte. Die Beklagten bestreiten auch nicht, dass
die Wohnung bis 2003 weiterhin im Bestand des Umlaufvermögens geführt wurde. Bis
2003 konnte aber eine Schadensminderungspflicht schon mangels Kenntnis dieses
Fehlers nicht einsetzen. Soweit die Beklagten sonstige, über den im Jahr 2004
vorgenommenen Verlustrücktrag hinausgehende Schadensminderungsmöglichkeiten
geltend macht, ist insgesamt nicht erkennbar, wie der Kläger eine Aufhebung der
bestandskräftigen Bescheide vom 10. Juli 1998 hätte herbeiführen soll. Eine Änderung
nach § 164 Abs. 2 AO scheidet aus, da der Vorbehalt der Nachprüfung für die
Steuerbescheide nicht mehr besteht. Anderweitige, vom Kläger beeinflussbare
Änderungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Die als Folgeschaden geltend gemachten Steuerberaterkosten sind hingegen
ungeachtet des gerichtlichen Hinweises vom 16. September 2005 und des über zwei
Instanzen erfolgten Bestreitens der Beklagten nicht hinreichend substanziiert. Als
Folgeschäden erstattungsfähig sind die Kosten der Schadensminderung und die
notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Zu letzteren
gehören auch die Kosten der Schadensfeststellung, d.h. die Kosten für die Fehlersuche
und die Berechnung des Steuerschadens, soweit hierzu die besondere Sachkenntnis
eines Steuerberaters erforderlich ist. Die Kosten für die durch den Steuerberater erfolgte
Beratung zu steuerlichen und bilanziellen Aspekten des Verfahrens gehören nach
Auffassung des Senates nicht hierzu. Abgesehen davon, dass sich der Kläger nicht
näher dazu einlässt, um welche Aspekte es sich hierbei im Einzelnen gehandelt hat,
obliegt die rechtliche, und durchaus auch die steuerrechtliche Beurteilung des Falles den
Prozessbevollmächtigten des Klägers. Zur rechtlichen Beurteilung gehört dabei auch die
Frage, welche Anforderungen an eine Inventur und die Erstellung einer Bilanz zu stellen
sind, denn beides ist in §§ 240 ff HGB gesetzlich geregelt. Es stellt sich also nicht mehr
als eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar, wenn die Prüfung steuer- und
handelsrechtlicher Fragen, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigener
Sachkompetenz durchführen konnten und dies auch mussten, auf den Steuerberater
verlagert wurde. Erst recht gilt dies für die Beurteilung von Haftungsfragen.
Entsprechende Leistungen sind aber ganz offensichtlich in die Steuerberaterrechnungen
vom 9. September 2004 und 24. März 2005 eingeflossen. Offenbar wird dies bei der
ersten und elften Rechnungsposition der Auswertung zur Rechnung vom 09. September
2004 und der zweiten und vierten Position der Auswertung zur Rechnung vom 24. März
2005, die die Behandlung von Haftungsfragen, Stellungnahmen zur Klageerwiderung und
weiteren Schriftsätzen der Beklagten und die Recherche zur Erforderlichkeit einer
Inventur bei Erstellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand haben. Unklar bleibt,
inwieweit solche Leistungen auch in die diversen, in den Auswertungen abgerechneten
Gespräche und Telefonate (Positionen 3 bis 5 der Auswertung zur Rechnung vom 9.
September 2004) eingeflossen sind, da diese die durchgeführten Tätigkeiten nicht in
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September 2004) eingeflossen sind, da diese die durchgeführten Tätigkeiten nicht in
einer prüffähigen Weise bezeichnen. Der hier fehlende Sachvortrag lässt sich auch nicht
im Wege der Einvernahme des Steuerberaters H. ermitteln, da dies auf eine im
Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinausliefe. Warum schließlich der Steuerberater
für das Zusammenstellen, Kopieren und Verschicken der Steuerbescheide (dritte
Position der Auswertung zur Rechnung vom 24. März 2005), die üblicherweise auch dem
Mandanten, also dem Kläger, zur Verfügung stehen, in Anspruch genommen werden
musste, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie die immerhin fünfstündige Tätigkeit, die
sich hinter der Bezeichnung „Recherche zu Bilanzberichtigung Fehler 1997“ (sechste
Position der Auswertung vom 9. September 2004) verbirgt.
Der Prüfung der Finanzbuchhaltung zuordnen lässt sich eindeutig nur die zweite Position
der Auswertung zur Rechnung vom 9. September 2004, aus der sich ein Zeitaufwand
von 1 Stunde ergibt, welchen die Beklagten dem Kläger in ihrem Schriftsatz vom 21.
Oktober 2005 auch zugestehen. Weitere, eindeutig der Fehlersuche zuzuordnende
Zeitangaben fehlen.
Für die zur Schadensminderung erfolgte Prüfung von Berichtigungsmöglichkeiten bringt
der Steuerberater H. in seiner Auswertung vom 9. September 2004 unter Position 7 vier
Stunden in Ansatz. Dieser Zeitaufwand ist nachvollziehbar. Der Steuerberater hatte die
zwischen 1997 und 2002 ergangenen Steuerbescheide auf ihre Abänderungsmöglichkeit
hin zu überprüfen und die Möglichkeit einer „Goodwill-Lösung“ mit dem Finanzamt
abgeklärt. Dem Senat erscheint hier schon im Hinblick auf die Recherche der in der Zeit
von 1997 bis 1999 erlassenen Bescheide und Erörterungen mit dem Finanzamt der von
den Beklagten zugestandene Zeitaufwand von nur einer Stunde als deutlich zu niedrig
gegriffen. Einer Beweisaufnahme hierzu bedarf es nicht. Selbst wenn der Steuerberater
H. die Schadensminderung hätte zügiger durchführen können, ändert dies nichts daran,
dass dem Kläger hierfür 4 Stunden in Rechnung gestellt wurden. Das Risiko, dass der
Steuerberater hierbei möglicherweise nicht so effizient gearbeitet hat, wie dies nach den
Vorstellungen der Beklagten der Fall sein sollte, trägt nicht der Geschädigte, sondern der
Schädiger, denn er hat die entsprechende Beauftragung des Steuerberaters letztlich
veranlasst.
Das gleiche gilt für den Aufwand der Schadensberechnung und ihrer Erläuterung. Diese
stellte der Steuerberater dem Kläger unter Positionen 8, 9, 12 der Auswertung vom 9.
September 2004 und der Position 1 der Auswertung vom 24. März 2005 mit einem
Gesamtstundenaufwand von 6 Stunden in Rechnung. Auch hier kann es sich nicht zu
Lasten des Klägers auswirken, wenn in zulässiger Weise mit der sachverständigen
Feststellung des Schadens vom Kläger beauftragte Steuerberater möglicherweise hätte
schneller arbeiten können. Auch hier ist eine Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit
des in Rechnung gestellten Zeitumfanges nicht veranlasst.
Es verbleibt hinsichtlich der Steuerberaterkosten ein Folgeschaden von 1.531,20 Euro
(11 x 120,- Euro zzgl. 16 % MwSt). Die Angemessenheit der vom Steuerberater H. in
Ansatz gebrachten Stundensätze wird von der Beklagten nicht bestritten. Der Kläger
musste der Beklagten zu 1) insoweit auch keine „Gelegenheit zur Nachbesserung“
geben, denn es geht vorliegend nicht um Gewährleistungsrechte.
Einen darüber hinausgehenden Folgeschaden hat der Kläger mangels sauberer
Abgrenzung erstattungsfähiger und nicht erstattungsfähiger Tätigkeiten des
Steuerberaters nicht dargelegt.
Unsubstanziiert ist auch der geltend gemachte Zinsschaden. Der Kläger hat ungeachtet
des gerichtlichen Hinweises vom 16. September 2005 nicht hinreichend dargetan, dass
er während des gesamten Zeitraums in Höhe des ihm entstandenen Steuerschadens
Kredite unterhalten und diese mit dem Steuerguthaben zurückgeführt hätte. Bei einem
Kaufmann besteht zwar eine tatsächliche Vermutung, dass er eingehende Zahlungen
zur Rückführung von Krediten verwendet (BGH NJW-RR 1991,793). Diese Vermutung wird
auch nicht allein dadurch entkräftet, dass auf den mit der Deutschen Bank
abgeschlossenen Kreditverträgen angegeben ist, dass eine Ablösung durch Eigenmittel
aus Verkaufserlösen erfolgen kann, denn dies steht weder der Vereinbarung einer
Ablösung aus anderweitigen Mitteln noch von Sondertilgungen entgegen. Da dies so ist,
reicht aber der bloße Nachweis einer Kreditaufnahme zu einem bestimmten Zinssatz,
wie ihn der Kläger mit der Vorlage der Kreditverträge beabsichtigt, nicht aus, denn
hieraus lässt sich nicht erkennen, über welchen Betrag die Darlehensverbindlichkeiten in
dem hier in Rede stehenden Zeitraum jeweils konkret noch valutierten. Vor allem ist
nicht ersichtlich, dass über den gesamten Zinszeitraum zumindest noch ein
Kreditbetrag in Höhe des entstandenen Steuerschadens offen war, was letztlich davon
abhängt, welche Tilgungen der Kläger im Laufe der Vertragsverhältnisse vorgenommen
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abhängt, welche Tilgungen der Kläger im Laufe der Vertragsverhältnisse vorgenommen
hat. Dass er bei Vorhandensein von Mitteln Sondertilgungen vorgenommen hätte, folgt
letztlich aus der oben dargestellten Vermutung. Gerade die fehlende Erkennbarkeit des
jeweiligen Valutenstandes haben auch die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.
Oktober 2005 beanstandet.
Dem Kläger war auf das im Schriftsatz der Beklagten vom 7. Dezember 2005 enthaltene
Vorbringen der Beklagten zu den von ihm geltend gemachten Folgeschäden auch kein
Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO mehr einzuräumen, da es auf die dort gemachten
Ausführungen der Beklagten nicht entscheidungserheblich ankam. Der erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene weitere Sachvortrag des Klägers zu
den Folgeschäden konnte nach § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden.
Veranlassung für eine Wiedereröffnung der Verhandlung bestand schon im Hinblick
darauf, dass die Beklagten über zwei Instanzen die Höhe dieser Schäden bestritten
haben und neuer Vortrag gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz
ohnehin nur eingeschränkt berücksichtigt werden kann, nicht.
Soweit die geltend Schäden nach alledem zu berücksichtigen sind, muss sich der Kläger
aber ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB zurechnen lassen. Er hat es nicht nur
unterlassen, entsprechend der ihn treffenden kaufmännischen Pflicht einen Inventar
aufzustellen und der Beklagten für ihre Jahresabschlussarbeiten zur Verfügung zu
stellen, sondern hat noch dazu die Steuererklärungen offensichtlich ohne jede Prüfung
der diesen zugrunde liegenden Jahresabschlüsse unterzeichnet. Unterschreibt ein
Mandant aber eine fehlerhafte Steuererklärung ungeprüft, trifft ihn jedenfalls dann ein
Mitverschulden, wenn er zuvor keine eindeutige und umfassende Information des
Steuerberaters sichergestellt hat (Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO, S. 370). Der Kläger kann
sich insoweit nicht darauf zurückziehen, dass ein Inventar von ihm nicht abgefordert
worden sei. Da er Kaufmann i.S.d. § 1 HGB ist, müssen ihm die kaufmännischen
Pflichten i.S.d. §§ 240 ff HGB bekannt sein. Da sich die Beklagte zu 1) aber offenbar
jahrelang mit der mangelhaften Zuarbeit des Klägers zufrieden gab und insoweit auch
ein gewisses Vertrauen des Klägers in die Verlässlichkeit dieser Handhabung gewachsen
ist, veranschlagt der Senat das Mitverschulden des Klägers auf nicht mehr als ¼.
Ein weitergehendes Mitverschulden muss sich der Kläger auch nicht unter dem Aspekt
zurechnen lassen, dass dem ab dem Jahre 2000 mit der Erstellung der Jahresabschlüsse
befassten Steuerberater H. der Fehler im Jahresabschluss 1997 nicht früher aufgefallen
ist und deshalb kein Abänderungsverfahren nach § 164 Abs. 2 AO durchgeführt oder
zumindest der Wohnungsabgang zu einem früheren Zeitpunkt in die Jahresbilanz
eingestellt wurde, denn der Kläger haftet - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seiner
Schadensminderungspflicht nur dann für ein Verschulden des Steuerberaters H., wenn
er den Steuerberater H. gerade damit beauftragt hätte, Möglichkeiten der Abwendung
des aufgrund der Steuerbescheide vom 10. Juli 1998 entstandenen Schadens zu finden
(für den entsprechenden Fall der Anwaltshaftung: BGH MDR 1993,690; BGH MDR
1994,1249; BGH MDR 2002,580; BGH MDR 2005,1139). Dies wird vom Kläger für die Zeit
vor Juni 2004 bestritten. Gegenteiliges tragen die für ein Mitverschulden darlegungs- und
beweisbelasteten Beklagten weder substanziiert vor, noch treten sie Beweis an. Als es
dann tatsächlich zu einer entsprechenden Beauftragung des Steuerberaters H. kam,
waren die Vorbehalte der Nachprüfung für die Zeiträume vor 2003 - soweit sie überhaupt
bestanden - bereits entfallen.
Schließlich ist auch ein mögliches Fehlverhalten des Steuerberaters H., der bei der
Erstellung seiner Jahresabschlüsse offensichtlich ebenfalls von einem fehlerhaften
Vermögensbestand ausging, nicht geeignet, den durch die Pflichtwidrigkeit der
Beklagten in Gang gesetzten Zurechnungszusammenhang für den sog.
Steuerdifferenzschaden zu unterbrechen (vgl. für den entsprechenden Fall der
Anwaltshaftung: BGH MDR 1993,690; BGH MDR 2005,1139).
Es verbleibt ein erstattungsfähiger Schaden von insgesamt 5.654,60 Euro
(Steuerdifferenzschaden = 4.123,40 Euro zzgl. erstattungsfähige Steuerberaterkosten =
1.531,20 Euro), von dem die Beklagten ¾, d.h. 4.240,95 Euro zu tragen haben.
Unter Berücksichtigung der auf den Kläger entfallenden Mitverschuldensquote ist der
Rechtsstreit ist auch in Höhe eines anteiligen Betrages von 13.452,89 Euro in der
Hauptsache erledigt, da der Verlustrücktrag für 2004 vor Klageerhebung noch nicht in
Ansatz gebracht werden konnte, sondern sich erst bei der frühestens im Jahr 2005
erfolgten Einkommens- und Gewerbesteuerfestsetzung für 2004 auswirkt. Bis dahin
konnte der Kläger einen weiteren Schadensersatzanspruch von ¾ des für erledigt
erklärten Betrages beanspruchen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 284, 288 Abs. 1 BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10,
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713 ZPO. Hinsichtlich der von den Beklagten beantragten Revisionszulassung wird auf
die bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung gemachten Ausführungen
verwiesen. Es liegen auch keine weiteren Gründe vor, die die Zulassung der Revision
nach § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten.
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