Urteil des KG Berlin vom 08.10.2008

KG Berlin: meinungsfreiheit, rechtspflege, beleidigung, rechtfertigungsgrund, kritik, skrupellosigkeit, werturteil, mangel, absicht, geldstrafe

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 20/09 (50/09)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 185 StGB,
§ 193 StGB
Beleidigung: Erstreckung der Meinungsfreiheit auf
ehrverletzende Äußerungen
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober
2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der
Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 19. November 2007
wegen Beleidigung zum Nachteil des Rechtsanwalts Wandelt zu einer Geldstrafe
verurteilt. Die unbeschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen.
1. Die Berufungskammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Im Rahmen eines im Jahr 2006 vor dem Amtsgericht Schöneberg anhängigen
Zivilverfahrens nicht näher bekannten Gegenstands, in dem der Angeklagte Beklagter
und sein Vermieter Kläger war, trug dessen Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt W.
mit Schriftsatz vom 31. August 2006 umfangreich vor. In diesem, vom Landgericht auf
über fünf Seiten wörtlich wiedergegebenen Schriftsatz finden sich unter anderem
folgende Ausführungen: „Sämtliche Behauptungen des Beklagten stellen eine grobe
Verdrehung der Tatsachen dar oder sind schlicht und einfach erlogen“ (UA S. 6). Der
Angeklagte habe sich während des zugrunde liegenden Konflikts mit den Eheleuten H.
an einem Tag „grölend und pöbelnd“ (UA S. 7) aufgeführt, seine Kontrahenten mitunter
auch geschlagen und wiederholt mit Pfefferspray besprüht (UA S. 7, 8); der Angeklagte
nutze „jede Chance, die Eheleute H. zu beschimpfen, zu beleidigen und zu provozieren“
(UA S. 8), seine Behauptungen stellten zum Teil „schlichtweg eine Verleumdung“ dar
(UA S. 10) und „die haltlosen und nachweisbar unwahren Behauptungen des Beklagten
(würden) die Grenze zu strafbarem Handeln überschreiten“ (UA S. 11).
Der Angeklagte erwiderte auf diesen Schriftsatz mit dem hier in Rede stehenden
Schreiben vom 16. September 2006, welches das Landgericht - nur auszugsweise - wie
folgt wiedergegeben hat:
2. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer ausgeführt: Mit diesen
ehrverletzenden Äußerungen habe der Angeklagte das zulässige Maß dessen
überschritten, was in einem Rechtsstreit im Rahmen der Rechtsverfolgung oder –
verteidigung an auch starken, eindringlichen Ausdrücken erlaubt sei. Der
Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB komme ihm deshalb nicht zugute. Insbesondere
die Wendung „tiefstes Gossenniveau“ und die Verwendung der Anführungsstriche bei
der Bezeichnung Organ der Rechtspflege erschöpften sich in reiner Unmutsäußerung
und einer Generalabrechnung mit dem Geschädigten. Dem Angeklagten sei es
„ersichtlich“ nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit dem geschädigten
Rechtsanwalt in dessen Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter der Gegenseite
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Rechtsanwalt in dessen Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter der Gegenseite
gegangen, sondern lediglich darum, seine persönliche Missachtung gegenüber
Rechtsanwalt W. zum Ausdruck zu bringen.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß §
349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen
II.
Die Revision des Angeklagten hat mit der zulässigen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Die
bislang vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen
Beleidigung nicht.
1. Im Ergebnis zu Recht hat die Kammer angenommen, dass der Angeklagte durch
seine Äußerungen, Rechtsanwalt W. agiere „in komplizenhafter Manier auf tiefstem
Gossenniveau“ und die (vom Angeklagten angenommene abenteuerliche) Verdrehung
von Tatsachen sei „in verwerflichster Absicht“ sowie „(wider) besseren Wissens“
geschehen sowie von „Skrupellosigkeit“ getragen, den Tatbestand der Beleidigung (§
185 StGB) verwirklicht hat. Gleiches gilt für die Verwendung der Anführungsstriche bei
der Bezeichnung Organ der Rechtspflege, als das der Geschädigte von Gesetzes wegen
anzusehen ist (§ 1 BRAO).
a) Für die Beurteilung ist allerdings zunächst die vom Landgericht nicht näher
betrachtete Frage von Bedeutung, ob es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen
um Tatsachenbehauptungen oder um die Kundgabe von Werturteilen - mithin
Meinungen - handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40f; OLG
Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2008 –
[4] 1 Ss 121/06 [242/06] -).
Die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen hängt in erster Linie von ihrem
Wahrheitsgehalt ab; ihr Schutz endet dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich
vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass jedenfalls bewusst
oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit
umfasst sind und dementsprechend eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des §
193 StGB grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 90, 241, 247f). Erweist sich eine
Äußerung hingegen als Meinungskundgabe, steht sie unter dem besonderen Schutz des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie sachlich gerechtfertigt
oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll
oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird. Während bei der
Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität
im Vordergrund steht, sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen
zum Inhalt seiner Aussage und durch Elemente der Stellungnahme und des
Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfGE 90, 241, 247), enthalten also ein Urteil über
Sachverhalte, Ideen oder Personen (vgl. KG StV 1997, 485, 486).
Tatsachenbehauptungen, die in einem solchen Werturteil enthalten sind, nehmen dabei
an dem Schutz der Meinungsfreiheit teil, wenn sie die Voraussetzung für die Bildung von
Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu
tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247) - anders
ausgedrückt, wenn sie sich, wie häufig, mit Wertungen verbinden oder vermischen, beide
sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt in den Hintergrund tritt (vgl.
BVerfG NJW 2000, 199, 200; zum Ganzen ausführlich KG, Urteil vom 1. September 2008,
(2) 1 Ss 120/08 (11/08), m.w.N.).
b) Das angefochtene Urteil leidet insoweit zwar unter dem grundlegenden Mangel, dass
es die inkriminierten Äußerungen aus einem Zusammenhang herausgelöst und isoliert
betrachtet hat. Dies ist umso unverständlicher, als der - die Äußerung unmittelbar
auslösende - Schriftsatz des Prozessgegners in allen Einzelheiten mitgeteilt worden ist.
Eine solche isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird der
verfassungsrechtlich gebotenen Betrachtung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalles regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43, 52). Denn Voraussetzung
jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Inhalt zutreffend erfasst wird
(vgl. BVerfGE 93, 266, 295; NJW 2005, 3274). Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer
Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und
verständigen Durchschnittspublikums hat. Dabei sind alle Umstände der Äußerung in
Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte
Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre „Einbettung“, vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275;
OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE
93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27). Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das
Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit
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Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit
schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende
Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfG NJW 2005, 3274 m.w.N.). Fehlt es bei der
Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts daran, so kann das im Ergebnis zur
Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen. Die Herauslösung einzelner Elemente
aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung können somit den
Charakter der Äußerung verfälschen und ihr damit den ihr zustehenden
Grundrechtsschutz von vornherein versagen (vgl. BGH NJW 1997, 2513; OLG Hamm
NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 m.w.N.).
c) Vorliegend wirkt sich dieser Mangel aber auf der Ebene der Deutung der Äußerungen
nicht aus. Denn nach den unter a) dargelegten Maßstäben sind die Äußerungen des
Angeklagten ungeachtet möglicher weiterer Ausführungen, die sie gegebenenfalls
ergänzen, klarstellen oder auch relativieren, als mit Tatsachenelementen vermengte
Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu werten. Sie enthalten eine
Bewertung der Einstellung, Arbeitsweise und Motivation des bezeichneten
Rechtsanwalts. Die Äußerungen des Angeklagten knüpfen zwar an ein prozessuales
Geschehen und Verhalten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten sowie auch an
Sachverhaltselemente an, welche an sich dem Beweis zugänglich sind; sie bilden ihrem
Schwerpunkt und ihrer Zielrichtung nach aber ein Werturteil über die Person des
angegriffenen Rechtsanwalts.
2. Dass die Äußerungen den Geschädigten in seiner Ehre gekränkt haben, hat auch der
Angeklagte zu keinem Zeitpunkt angezweifelt und stellt die Revision ebenfalls nicht in
Frage.
3. Ob der Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat oder seine Äußerungen nach § 193
StGB gerechtfertigt gewesen sein könnten, vermag der Senat mangels ausreichender
Feststellungen jedoch nicht zu beurteilen.
Angesichts der unzureichenden Feststellungen kann er bereits nicht prüfen, ob für die im
Rahmen der §§ 185, 193 StGB erforderlichen Abwägungen (vgl. dazu BVerfGE 93, 266,
293; 94, 1, 8; NJW 2005, 3274) auch genauere Feststellungen zum
Verfahrensgegenstand und Verlauf des Prozesses notwendig gewesen wären (vgl. dazu
KG, Urteil vom 1. September 2008 aaO).
Sicher beurteilen lässt sich hingegen Folgendes: Die Entscheidung, ob eine Abwägung
zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrenschutz geboten war, bei der alle
wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die
Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. BVerfGE 94,
1, 8 = NJW 1996, 1529; BayObLG aaO), oder ob es einer solchen deshalb nicht bedurfte,
weil die Meinungsfreiheit dann zurücktreten muss, wenn sich die Äußerung als
Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschenwürde oder Schmähung darstellt (vgl.
BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304), oder weil die Meinungsäußerungen mit
Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (vgl. BVerfGE 90,
241 ff. = NJW 1994, 1779, 1780), kann nicht getroffen werden.
In Betracht käme nach den bisherigen Feststellungen mangels Einschlägigkeit der
übrigen Fälle (zu deren Voraussetzungen vgl. BayObLG aaO S. 41f.; Senat, Beschluss
vom 16. September 2008, [4] 1 Ss 157/08 [163/08]) eine Bewertung der Äußerungen als
sog. Schmähkritik. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der
Begriff der Schmähkritik allerdings eng definiert. Danach macht auch eine überzogene
oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung
in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss
jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung
bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272, 283f = NJW 1991, 95; BayObLG aaO S. 42; OLG
Düsseldorf aaO, Senat aaO). Dass es dem Angeklagten beim Verfassen der Erwiderung
auf den gegnerischen Schriftsatz nicht mehr (auch noch) um die Auseinandersetzung in
der Sache, um die Verdeutlichung seiner Anliegen und Position im Rechtsstreit - auch
unter Zuhilfenahme drastischer Formulierungen – ging, sondern es ihm nur noch um die
Herabsetzung des Rechtsanwalts Wandelt als Person, um dessen persönliche
Diffamierung fern jeden sachlichen Anliegens (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3274, 3275)
zu tun war, kann nicht beurteilt werden. Ein solches Urteil, das der Äußerung den Schutz
der Meinungsfreiheit versagt, verlangt eine Analyse des gesamten Sinngehalts der
Erklärung einschließlich ihrer Zielrichtung und des Zusammenhangs, in dem sie steht
(vgl. BVerfG aaO S. 3274 a.E.; BayObLG aaO S. 42). Dies hat das Landgericht versäumt.
Damit fehlt es an den nötigen Feststellungen, die dem Revisionsgericht die Überprüfung
auf Rechtsfehler ermöglichen, so dass das Urteil der Aufhebung unterliegt (vgl. OLG
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auf Rechtsfehler ermöglichen, so dass das Urteil der Aufhebung unterliegt (vgl. OLG
Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206).
Das Landgericht hat nicht nur die Feststellung näherer Einzelheiten zum Prozess und
des Zusammenhangs versäumt, in dem die Äußerung stand. Es hat auch die Einlassung
des Angeklagten nicht näher dargelegt, sondern lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte
„die Auffassung“ vertreten habe, „in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt zu
haben“, also dessen Rechtsmeinung referiert.
III.
Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Bei der vorzunehmenden Würdigung
wird der neue Tatrichter auch zu bedenken haben, dass Rechtsanwalt Wandelt in seinem
die Äußerungen auslösenden Schriftsatz seinerseits zu drastischen Formulierungen
gegriffen hat, die unmittelbar dem – persönlich von dem Verfahren betroffenen (vgl.
hierzu BayObLG aaO. S. 42) - Angeklagten galten.
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