Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017

KG Berlin: klagerücknahme, auflage, quelle, sammlung, link, vertretung, gebühr, herausgabe

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 W 58/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 40 GKG, Nr 1210 GKVerz
Gerichtskosten: Anfall und Höhe der Verfahrensgebühr bei
teilweiser Klagerücknahme
Leitsatz
Die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 KVGKG entsteht als Pauschalgebühr
bereits mit Klageeinreichung und orientiert sich zunächst - bei Zahlungsklagen - an dem mit
der Klage geltend gemachten Betrag. Ohne Auswirkung auf die Höhe der gerichtlichen
Verfahrensgebühr ist eine nachträglich im Laufe des Verfahrens erfolgte teilweise
Klagerücknahme. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 40 GKG. Diese Vorschrift regelt Fälle,
in denen sich der Wert des Streitgegenstandes und nicht der Streitgegenstand selbst im
Laufe des Verfahrens ändert.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14. August 2006 wird der Beschluss der
Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin vom 2. August 2006 teilweise wie folgt
abgeändert:
Der Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug wird wie folgt festgesetzt:
- für die gerichtliche Verfahrensgebühr auf 7.818,66 €
- für die anwaltliche Verfahrensgebühr auf 7.818,66 €
- für die anwaltliche Terminsgebühr auf 5.318,66 €.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige sofortige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet.
Der Gebührenstreitwert für die gerichtliche Verfahrensgebühr war entsprechend der
angefochtenen Entscheidung auf 7.818,66 € festzusetzen.
Die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 KVGKG entsteht als Pauschalgebühr
bereits mit Klageeinreichung und orientiert sich zunächst an dem mit der Klage geltend
gemachten Betrag in Höhe von hier 5.225,80 € (Peter Hartmann, Kostengesetze, 35.
Auflage, KV 1210, Rdnr.13). Die gerichtliche Verfahrensgebühr kann sich nicht
nachträglich vermindern (Peter Hartmann, a.a.O., 1210 KV, Rdnr. 26). Ohne Auswirkung
auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist daher eine nachträglich im Laufe
des Verfahrens erfolgte teilweise Klagerücknahme (Josef Dörndorfer, Der Streitwert für
Anfänger, 4. Auflage, Teil I, Rdnr. 45). Lediglich eine vollständige Klagerücknahme hat
Auswirkung auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr, und zwar insoweit, als sich
gemäß KV 1211 die Gebühr von 3,0 auf 1,0 ermäßigt. Die gerichtliche Verfahrensgebühr
hat sich aber aufgrund der vom Beklagten geltend gemachten Hilfsaufrechnung letztlich
in Höhe von 2.592,86 € gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 7.818,66 € erhöht.
Auch der Gebührenstreitwert für die anwaltliche Verfahrensgebühr war entsprechend der
angefochtenen Entscheidung auf 7.818,66 € festzusetzen.
Die anwaltliche Verfahrensgebühr entsteht ebenfalls als Pauschalgebühr bereits mit dem
Betreiben des Geschäfts gemäß Nr.3100 VVRVG und war daher ebenso wie die
gerichtliche Verfahrensgebühr auf 7.818,66 € festzusetzen.
Anders verhält es sich bei der anwaltlichen Terminsgebühr, die erst durch die Vertretung
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Anders verhält es sich bei der anwaltlichen Terminsgebühr, die erst durch die Vertretung
im Verhandlungstermin gemäß Nr. 3104 VVRVG entsteht und sich an dem zu diesem
Zeitpunkt noch maßgeblichen geltend gemachten Klagebetrag in Höhe von 2.725,80 €
zuzüglich des gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigenden Betrages in Höhe
von 2.592,86 € , also insgesamt 5.318,66 € orientiert.
Nicht einschlägig ist entgegen der Auffassung des Landgerichts § 40 GKG. Nach dieser
Vorschrift ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand
betreffenden Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Diese Vorschrift
regelt Fälle, in denen sich der Wert des Streitgegenstandes (etwa bei Klage auf
Herausgabe von Aktien oder etwa bei Änderung des Nettoeinkommens in Ehesachen)
im Laufe des Verfahrens ändert. Nicht geregelt werden hierdurch Fälle, in denen sich
später der Streitgegenstand selbst ändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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