Urteil des KG Berlin vom 08.09.2004
KG Berlin: ordnungswidrigkeit, straftat, website, link, quelle, sammlung, kauf, staatsvertrag, rechtskraft, zahlungserleichterung
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Gericht:
KG Berlin 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(3) 1 Ss 498/04
(168/04)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 184 Abs 1 Nr 2 StGB, § 4 Abs 2
S 1 Nr 1 JMStVtr, § 4 Abs 2 S 2
JMStVtr, § 24 Abs 1 Nr 2 JMStVtr,
§ 24 Abs 3 JMStVtr
Verbreitung pornographischer Internetinhalte: Tatmehrheit
zwischen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit und vorsätzlicher
Straftat bei Beibehaltung einer beanstandeten Webseite
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.
September 2004 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass dem
Angeklagten nachgelassen wird, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen zu je 75.—
Euro beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat bis zum jeweils
15. eines jeden Monates zu zahlen. Die Zahlungserleichterung entfällt, wenn der
Angeklagte eine Rate schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe
Zur Frage des Verhältnisses zwischen der fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 4
Abs. 2 Nr. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JMStV und der vorsätzlichen Straftat nach § 184 Abs.
1 Nr. 2 StGB merkt der Senat an, dass beide Verstöße entgegen der Ansicht der
Revision in Tatmehrheit zueinander stehen. Dies folgt jedoch nicht bereits daraus, dass
die Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag am 29. Januar, die
Straftat nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB hingegen am 26. November 2001 begangen
worden ist. Denn damit wird lediglich der Zeitpunkt bezeichnet, an dem der jeweilige
Verstoß, der ausweislich der Urteilsfeststellungen über einen längeren Zeitraum
verwirklicht wurde, festgestellt worden ist. Die tatmehrheitliche Begehung beruht
vielmehr auf dem Umstand, dass die - fahrlässig begangene - Ordnungswidrigkeit
beendet worden ist, als sich der Angeklagte entschloss, seine Website trotz des
Hinweises der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. August 2001 unverändert zu
lassen. Auch wenn er die bereits geschaffenen Gegebenheiten ausgenutzt und weiterhin
dasselbe Ziel verfolgt hat, liegt seinem Tun ein - wie die Feststellungen ausweisen nach
anwaltlichem Rat - gefasster neuer Entschluss zu Grunde, mit dem er zugleich eine
mögliche Strafbarkeit seines Verhaltens nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB billigend in Kauf
genommen hat. Allein die Tatsache, dass er seine Website überhaupt nicht abgeschaltet
hat, führt nicht dazu, sein Verhalten als eine einheitliche Handlung anzusehen.
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