Urteil des KG Berlin vom 04.05.2010
KG Berlin: verfügung von todes wegen, gesetzliche vertretung, gesetzlicher vertreter, akteneinsicht, kopie, bedürfnis, verwaltung, nachlassverfahren, auskunft, link
1
2
3
4
5
Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 359/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11b Abs 2 VermG, § 13 Abs 2
FamFG, § 357 Abs 1 FamFG
Leitsatz
Beauftragt ein gesetzlicher Vertreter nach § 11b Abs. 1 VermG, dem auch die Ermittlung der
Erben des Eigentümers übertragen worden wird, hierzu einen gewerblichen Erbenermittler,
kann diesem die Einsicht in Nachlassvorgänge möglicher Erben nicht mit der Begründung
verwehrt werden, er habe kein eigenes berechtigtes oder rechtliches Interesse hieran.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. Mai 2010 – 61/29 VI 134/50 –
wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten Einsicht in die Nachlassakte
entsprechend dem Antrag vom 3. Februar 2010 zu gewähren.
Gründe
I.
Die Beteiligte betreibt gewerblich Erbenermittlungen. Am 12. November 2007 wurde sie
von Rechtsanwalt … ermächtigt, bei der Ermittlung der Erben nach … mitzuwirken.
Rechtsanwalt … l war am 22. Februar 2000 durch den Landkreis … zu dessen
gesetzlichen Vertreter gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 VermG bestellt worden.
Die Beteiligte hat am 3. Februar 2010 das Amtsgericht um Auskunft gebeten, ob dort
Nachlass- oder Testamentsvorgänge nach … geb. … anhängig seien. Sie sei eine Nichte
von … . Im Erfolgsfall hat sie beantragt, eine einfache Kopie des Erbscheins bzw. des
Testaments nebst Eröffnungsprotokoll, eine Kopie des Erbscheinsantrags sowie die
Sterbefallanzeige zu übersenden.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Beteiligten am 15. Mai 2010 zugestelltem
Beschluss vom vom 4. Mai 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 3. Juni
2010 eingegangene Beschwerde vom 2. Juni 2010, der das Amtsgericht nicht abgeholfen
hat.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, § 63 Abs. 1
FamFG. Beschwerdeführerin ist die Beteiligte, weil das Amtsgericht ihr und nicht dem
Rechtsanwalt … die Einsicht in die Akten verwehrt hat. Die Regelungen in § 10 Abs. 2
FamFG, wonach die Vertretung eines Beteiligten im Verfahren nur bestimmten Personen
übertragen werden kann, sind deshalb von vornherein nicht einschlägig. Die Beteiligte
wird durch die Verweigerung des Amtsgerichts, ihr Akteneinsicht zu gewähren, in ihren
Rechten beeinträchtigt und ist damit beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG.
Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kann an dem Verfahren
unbeteiligten Personen Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes
Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines
Dritten nicht entgegenstehen. Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise
gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das
sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen
braucht (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 1 W 133/05 -, FGPrax 2006, 122, 123;
OLG Hamm, Beschluss vom 12. August 2008 – 15 Wx 8/10 -, Juris). Wer ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht, kann in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen Einsicht
nehmen, § 357 Abs. 1 FamFG. Ein rechtliches Interesse ist enger als ein berechtigtes
Interesse (Jennissen, in: Prütting/Helms, FamFG, § 13, Rdn. 23). Es setzt ein auf
Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes
Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus (Senat,
6
7
8
Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus (Senat,
Beschluss vom 20. Dezember 1977 – 1 W 1726/77 -, Rpfleger 1978, 140).
Gewerbliche Erbenermittler haben nach obergerichtlicher Rechtsprechung weder ein
eigenes berechtigtes noch ein rechtliches Interesse in vorgenanntem Sinn (OLG Hamm,
a.a.O.; OLG Frankfurt/Main, FGPrax 2000, 67; OLG Schleswig, OLGReport 1999, 109; OLG
Bremen, ZEV 1999, 322). Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Erbenermittler
im Auftrag eines Nachlasspflegers tätig wird, der auch zur Ermittlung der unbekannten
Erben bestellt worden ist. Ein solcher Nachlasspfleger kann das zur Einsicht in
Personenstandsurkunden ebenfalls erforderliche rechtliche Interesse, vgl. § 61 Abs. 1 S.
3 PStG a.F., jetzt § 62 Abs. 1 S. 2 PStG, haben (OLG Frankfurt/Main; OLG Bremen, jeweils
a.a.O.). Weist der Erbenermittler seine Bevollmächtigung durch den Nachlasspfleger
nach und ergeben sich auch aus der zur Legitimation des Nachlasspflegers vorgelegten
Bestallungsurkunde keine Einschränkungen hinsichtlich der Art der Erbenermittlung, ist
das rechtliche Interesse in der Person des Erbenermittlers in gleichem Umfange
gegeben, wie es für den ihn beauftragenden Nachlasspfleger besteht (OLG
Frankfurt/Main, a.a.O.).
Diese von dem Senat geteilten Grundsätze können auf den hier zu entscheidenden Fall
übertragen werden. Dass die Beteiligte von einem gesetzlichen Vertreter nach § 11b
Abs. 1 VermG und nicht von einem Nachlasspfleger mit der Erbenermittlung beauftragt
worden ist, ändert hieran nichts. Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, die
unbekannten Erben des Erblassers in allen Angelegenheiten, die den Vermögenswert
betreffen, wie ein Auftragnehmer zu vertreten, § 11b Abs. 1 S. 5 VermG. Die Befugnisse
des gesetzlichen Vertreters entsprechen insoweit denen eines Nachlasspflegers. Im
Rahmen der gesetzlichen Vertretung nach § 11b Abs. 1 VermG besteht kein Bedürfnis
nach Bestellung eines Pflegers (Senat, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 1 W 423/07 -,
FamRZ 2008, 2219, 2220). Da der gesetzliche Vertreter hier auch die Erbenermittlung
übertragen erhalten hat, besitzt er ein rechtliches Interesse und damit auch ein
berechtigtes Interesse zur Einsicht in die Nachlassakten. Die Beteiligte kann dieses
Interesse von dem gesetzlichen Vertreter ableiten, was sie glaubhaft gemacht hat.
Schutzwürdige Interessen der an dem Nachlassverfahren Beteiligten stehen der
Akteneinsicht durch die Beteiligte nicht entgegen. Es handelt sich um über sechzig Jahre
zurückliegende Nachlassvorgänge und die Akteneinsicht wird benötigt, um die Erben des
Eigentümers eines vormals unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks zu
ermitteln, damit die gesetzliche Vertretung, für die der Landkreis Barnim ein Bedürfnis
gesehen hat, beendet werden kann.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum