Urteil des KG Berlin vom 16.10.2003
KG Berlin: eintritt des versicherungsfalles, rechtsschutzversicherung, herausgabe, restitution, gebühr, link, quelle, sammlung, moratorium, pacht
1
2
3
4
5
Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 300/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 3 VermG, § 7 Abs 7
VermG, § 4 Abs 1 Buchst c ARB
2001
Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung:
Vorvertraglichkeit des Rechtsverstoßes bei Klage des
restituierten Alteigentümers eines Grundstücks im
Beitrittsgebietes auf Nutzungsentschädigung durch den
ehemals Verfügungsberechtigten
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 7
des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt worden. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die dazu gemäß § 114 ZPO erforderliche
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage fehlt.
Die Klage bietet deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Versicherungsfall bereits
vor Vertragsbeginn der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Deshalb besteht ein
Anspruch des Antragstellers aus dem Vertrag gemäß § 4 ARB 2001 für diesen
Versicherungsfall nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 c) ARB 2001 tritt der Versicherungsfall in dem
Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Dieser Rechtsverstoß lag hier vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Der
Antragsteller will den geltend gemachten Anspruch auf § 7 Abs. 7 S. 2 VermG analog
stützen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es für den Eintritt des
Versicherungsfalles nicht auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des
Restitutionsbescheides und den damit verbundenen endgültigen dinglichen Übergang
des Eigentums am restituierten Grundstücks auf den Antragsteller an. Der
Rechtsverstoß, der Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des
Restitutionsverfahrens aus Sicht des Antragstellers war, liegt in der Unredlichkeit der
Verfügungsberechtigten beim Erwerb des Eigentums am Grundstück. Dieses unredliche
Verhalten im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG war unabdingbare Voraussetzung für die
Restitution des Grundstücks. Gleichzeitig war es auch die Voraussetzung für den vom
Gesetzgeber an die Restitution geknüpften Anspruch gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG auf
Herausgabe von Entgelten aus Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnissen seit dem 1.
Juli 1994. Dieser Anspruch stellt einen Ausgleich dafür dar, dass bei lang andauernden
Restitutionsverfahren der Verfügungsberechtigte letztlich doch eine gegenüber dem
Berechtigten nur vorläufige Rechtsposition besitzt und die Durchsetzung des
Rückübertragungsanspruchs des Berechtigten durch erfolglose Rechtsmittel zusätzlich
verzögert. Auf das vom Gesetzgeber geregelte Moratorium hinsichtlich der
Geltendmachung einer Forderung gemäß § 7 Abs. 7 VermG (vgl. BGH NJW 1996, 2030 f.)
kommt es für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls aus den vorstehenden
Gründen nicht an.
Der Unterschied zu dem vom Antragsteller genannten Fall einer noch nicht fälligen oder
aufschiebend bedingten Forderung (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., §
14 ARB 75 Rdnr. 40) besteht gerade darin, dass bei einer noch nicht fälligen Forderung
unklar ist, ob der Schuldner gegen die Leistungspflicht verstoßen wird, während im
6
7
unklar ist, ob der Schuldner gegen die Leistungspflicht verstoßen wird, während im
vorliegenden Sachverhalt der Rechtsverstoß gerade darin besteht, dass die Herausgabe
des Grundstücks trotz unredlichen Erwerbs vom Verfügungsberechtigten verzögert wird
und deshalb der Anspruch gemäß § 7 Abs. 7 VermG überhaupt erst entsteht.
Auf die Frage, ob § 7 Abs. 7 VermG überhaupt einen Ersatz des Wertes von
Eigennutzungen oder nicht gezogener Nutzungen ermöglicht (verneinend: BGH NJW
1999, 2116 ff), kommt es vorliegend nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Gebühr gemäß Nr. 1956 des
Kostenverzeichnisses als Anlage zu § 11 GKG auf § 97 ZPO und im Übrigen auf § 127
Abs. 4 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum