Urteil des KG Berlin vom 30.06.2005

KG Berlin: vergütung, treu und glauben, nachlassgericht, mittellosigkeit, vormundschaft, entstehung, erbschaft, abrechnung, ausnahmecharakter, report

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 195/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1836 Abs 2 S 4 BGB, § 56g
FGG, § 75 S 1 FGG, § 1
BVormVG, § 1960 BGB
Vergütung eines Nachlasspflegers: Höhe der Stundensätze
Leitsatz
1. Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 S. 4 in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen
Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) gilt
auch für Nachlasspfleger.
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Stundensatzhöhe von Betreuern
bemittelter Betreuer (vgl. BGB, Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - BGHZ 145,
104) ist auf berufsmäßig tätige Nachlasspfleger bemittelter Nachlässe nicht uneingeschränkt
zu übertragen. Die Stundensätze des § 1 BVormVG enthalten insoweit lediglich Mindestsätze
, die nur bei einfacher Nachlassabwicklung zu gewähren sind (Anschluss an OLG Dresden,
Beschluss vom 19. März 2002 - 7 W 1944/01 -, NJW 2002, 3480).
3. Kann ein zum Nachlasspfleger bestellter Rechtsanwalt den überwiegenden Teil seiner
Tätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, während sich die darüber
hinausgehende Nachlassabwicklung im Wesentlichen auf die Fertigung von Berichten an das
Nachlassgericht beschränkt, liegt ein einfacher Fall vor. Durch die anwaltlichen Gebühren
werden der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand sowie die Schwierigkeiten der hierauf
bezogenen Tätigkeit abgedeckt.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.085,70 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht
statthaft, §§ 75 S. 1, 56g Abs. 7 und 5 S. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist
sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs.
1 FGG.
II. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung
beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27 Abs. 1 FGG.
Gemäß §§ 75 S. 1, 56g Abs. 7 und Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG in Verbindung mit § 1962 BGB
setzt das Nachlassgericht auf Antrag eine dem Nachlasspfleger zu bewilligende
Vergütung fest. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die
Vergütung des Nachlasspflegers nach den in § 1836 BGB in der hier bis zum 30. Juni
2005 maßgeblichen Fassung des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.
Juni 1998 (BGBl. I, S. 1580) enthaltenen Regelungen über die Vergütung eines Vormunds
richtet (Senat, Beschluss vom 17. September 2002 - 1 W 7298/99).
1. Zu Recht hat das Landgericht den Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 8.
November 1999 bis zum 17. Oktober 2000 zurückgewiesen. Auch § 1836 Abs. 2 S. 4
BGB a.F. findet auf die Vergütung des Nachlasspflegers Anwendung (Senat, Beschlüsse
vom 2. August 2005 - 1 W 433/03; vom 9. August 2005 - 1 W 434/03 und vom 16. August
2005 - 1 W 461/03 -). Danach erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15
Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird.
a) Die Auffassung des Beschwerdeführers, § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. sei auf
Nachlasspfleger nicht anwendbar, weil der Gesetzgeber mit dem (Ersten)
Betreuungsrechtsänderungsgesetz ausschließlich das Betreuungsrecht, insbesondere
die dortigen Vergütungsfragen habe regeln wollen, findet in den Gesetzesmaterialien
keine Bestätigung. Dagegen spricht die durch das damalige Reformgesetz unverändert
gebliebene Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber hat nach wie vor die maßgeblichen
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gebliebene Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber hat nach wie vor die maßgeblichen
Regelungen über Aufwendungsersatz und Vergütung von Berufsbetreuern nicht im
Betreuungsrecht, sondern im Vormundschaftsrecht getroffen, das über § 1908i Abs. 1 S.
1 BGB sinngemäß anzuwenden ist. Hätte der Gesetzgeber ausschließlich das
Betreuervergütungsrecht neu regeln wollen, dann wäre es nahe liegend gewesen,
abschließende Sondervorschriften im Betreuungsrecht selbst zu treffen. Gerade dies
hatte der Gesetzgeber aber nicht im Sinn. Ihm ging es vielmehr ausdrücklich darum, die
Vergütung von Vormündern und Betreuern weiterhin einheitlich zu regeln (BT-Drs.
13/7158, S. 14 li. Sp.). Dass der Gesetzgeber dabei die Auswirkungen auf das
Pflegschaftsrecht übersehen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Durch das (Erste)
Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde § 56g FGG eingefügt, in dem die
Verfahrensregelungen für vormundschaftsrechtliche Entscheidungen in
Aufwendungsersatz-, Vergütungs- und Regressfragen getroffen werden. Nach § 56g Abs.
7 FGG sind diese Regelungen ausdrücklich auch auf Pflegschaften anzuwenden. Der
Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, auch im Verfahrensrecht einen Gleichlauf
zwischen Vormundschaft und Pflegschaft zu schaffen, weil sich materiell-rechtlich
Aufwendungsersatz und Vergütung über § 1915 Abs. 1 BGB nach §§ 1835 ff BGB richten
(BT-Drs. 13/7158, S. 36, li. Sp.). Das gilt insbesondere auch für die Nachlasspflegschaft,
wie sich aus § 75 S. 1 FGG ergibt (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1393).
Auch Sinn und Zweck von § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. sprechen nicht gegen seine
entsprechende Anwendung auf die Nachlasspflegschaft. Die Vorschrift ist vor allem im
Interesse der Staatskasse geschaffen worden (BT-Drs. 13/7158, S. 23, re. Sp.). Der
Vormund soll zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche angehalten werden, um zu
verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des
Mündels überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der
Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Mündels nicht
begründet gewesen wäre (BT-Drs. 13/7158, S. 27, li. Sp.). Außerdem soll die Vergütung
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums geltend gemacht werden, um die
Abrechnung besser nachvollziehen zu können (MüKo/Wagenitz, a.a.O., § 1836, Rdn. 57).
Diese Gründe sind grundsätzlich auch auf die Tätigkeit von Nachlasspflegern
übertragbar. Bei einem vergleichbaren Verhalten des Nachlasspflegers besteht ebenfalls
die Möglichkeit, dass Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse begründet werden.
Allerdings ist die dem Nachlasspfleger festgesetzte Vergütung eine
Nachlassverbindlichkeit für die der Erbe haftet (Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1967, Rdn.
6; Soergel/Stein, a.a.O., § 1960, Rdn. 55) und Nachlasspflegschaften werden in der Regel
nur dann angeordnet, wenn der Nachlass gewisse Vermögenswerte aufweist.
Ausgeschlossen ist es aber nicht, dass ein die Vergütung deckender Aktivnachlass nicht
oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394). Dann findet §
1836a BGB a.F. über §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 BGB ebenso wie bei einem mittellosen
Mündel Anwendung, wodurch für den Berufsnachlasspfleger ein Anspruch auf Vergütung
gegen die Staatskasse begründet wird (Soergel/Stein, a.a.O., § 1960, Rdn. 41;
Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960, Rdn. 26; Jochum/Pohl, a.a.O., Rdn. 691; Zimmermann,
Die Nachlasspflegschaft, Rdn. 751). Hat also ein Nachlasspfleger bei einer langjährigen
Pflegschaft Vergütungsanträge nicht gestellt, kann durchaus ein Fall der Mittellosigkeit
auftreten, für den bei zeitnaher (regelmäßiger) Antragstellung die Staatskasse nicht
hätte aufkommen müssen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, ein
Nachlasspfleger könne dann im Widerspruch zu seiner Aufgabe der Nachlasssicherung
gehalten sein, allein aus Gründen der Vergütungserlangung ein Nachlassgrundstück zu
verkaufen. Dies spricht nicht gegen die entsprechende Anwendbarkeit der
Ausschlussfrist. Es gehört auch zu seinen Aufgaben, dafür zu sorgen, dass vorhandene
Vermögenswerte bei Bedarf für die Abgeltung seines Vergütungsanspruchs zur
Verfügung stehen (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1395). Die Veräußerung eines nicht
mehr wirtschaftlich zu nutzenden Grundstücks ist jedenfalls nicht ausgeschlossen
(Jochum/Pohl, a.a.O., Rdn. 236; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rdn. 372).
Die entsprechende Anwendung der die Ausschlussfrist anordnenden Bestimmungen, §§
1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 2 S. 4 a.F. BGB, beschränkt sich auch nicht auf
den Fall, dass bei Mittellosigkeit des Nachlasses die Staatskasse in Anspruch
genommen wird (so aber Firsching/Graf, a.a.O., Rdn. 4.670). Zwar ist die Ausschlussfrist
- wie erwähnt - im (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingeführt worden, um
die zu erwartenden Belastungen der Staatskasse in Grenzen zu halten. Sie gilt aber
auch zum Schutze des ausreichend bemittelten Mündels, um die Abrechnung
überschaubar zu halten. Diese allen gesetzlich geregelten Fällen gemeinsame
Zielrichtung trägt die entsprechende Anwendung auf die Nachlasspflegervergütung auch
bei einem hinreichend vermögenden Nachlass.
b) Das Landgericht hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1960 Abs. 2,
1915 Abs. 1, 1836 Abs. 2 S. 4 a.F. BGB zutreffend bejaht. Der Beschwerdeführer hat die
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1915 Abs. 1, 1836 Abs. 2 S. 4 a.F. BGB zutreffend bejaht. Der Beschwerdeführer hat die
Vergütung seiner Tätigkeiten zwischen dem 8. November 1999 und dem 17. Oktober
2000 nicht binnen 15 Monaten geltend gemacht. Bei Eingang seines Vergütungsantrags
bei dem Nachlassgericht am 16. Oktober 2002 war diese Frist abgelaufen, §§ 17 Abs. 1
FGG, 188 Abs. 2 BGB. Der Anspruch des Nachlasspflegers entsteht jeweils mit der
einzelnen durchgeführten Tätigkeit, mithin tageweise (OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1355;
MüKo/Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836, Rdn. 59; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht,
Vergütung F, Rdn. 108; Soergel/Zimmermann, a.a.O., § 1836, Rdn. 29; ders., Die
Nachlasspflegschaft, Rdn. 756; ders. ZEV 1999, 329, 331).
Nicht maßgeblich war es vorliegend, dass das Amtsgericht die berufsmäßige Führung
der Nachlasspflegschaft durch den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich festgestellt hat.
Zwar ist diese Feststellung des Gerichts für die Entstehung des Vergütungsanspruchs
grundsätzlich erforderlich, so dass bei ihrer Nachholung die Ausschlussfrist erst ab
diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt (so OLG Frankfurt/Main, BtPrax 2003, 281 f.; HK-
BUR/Bauer/Deinert, § 1836, Rdn. 10a). Die Feststellung durch das Amtsgericht ist
vorliegend unterblieben, weil der Beschwerdeführer bereits vor In-Kraft-Treten des
(Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes zum Nachlasspfleger bestellt worden war.
In einem solchen Fall bedarf es aus Gründen des Vertrauensschutzes keiner
ausdrücklichen nachträglichen Feststellung im Sinn von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB
zumindest dann, wenn der Nachlasspfleger wie hier bereits vor dem Jahr 1999 eine
Vergütung erhalten hat und somit vom Nachlassgericht die Berufsmäßigkeit seiner
Tätigkeit anerkannt worden ist (BGH, NJW 2002, 366; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 62,
63; BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; MüKo/Wagenitz, vor § 1835, Rdn. 30;
Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rdn. 747).
Ob die Fristversäumung in Einzelfällen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
unbeachtlich sein kann (vgl. Dodegge/Roth, a.a.O., F Vergütung, Rdn. 108), kann
dahinstehen. Anhaltspunkte hierfür sind jedenfalls nicht gegeben. Insbesondere musste
das Vormundschaftsgericht hier weder von Amts wegen gemäß § 56g Abs. 1 FGG tätig
werden noch war es gehalten, den Beschwerdeführer vor Fristablauf auf die Folgen einer
verspäteten Antragstellung hinzuweisen (Senat, Beschluss vom 9. September 2005 - 1
W 166/05 -; BayObLG, FamRZ 2004, 1137, 1138; OLG Dresden, FamRZ 2004, 137f.).
Auch Gründe des Vertrauensschutzes können keine andere Beurteilung rechtfertigen.
Die Vergütung des Nachlasspflegers folgt aus dem Gesetz. Da sich die
vergütungsrechtlichen Grundlagen im Laufe der von dem Beschwerdeführer geführten
Nachlasspflegschaft geändert hatten und Übergangsvorschriften nicht vorgesehen
waren, richteten sich seine Vergütungsansprüche ab dem 1. Januar 1999 nach neuem
Recht (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1393).
c) Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
entsprechende Anwendung von § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. auf die Tätigkeit von
berufsmäßig tätigen Nachlasspflegern (Senat, Beschluss vom 2. August 2005 - 1 W
433/03 -; BayObLG, FamRZ 2004, 1137, 1138).
2. Auch soweit der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 9. November 2001 bis zum
10. Oktober 2002 eine höhere Vergütung als von dem Landgericht festgesetzt geltend
macht, ist seine sofortige Beschwerde unbegründet.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich auch die Höhe einer dem
Nachlasspfleger zu bewilligenden Vergütung gemäß §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 BGB
nach den für die Vergütung eines Vormunds geltenden Regelungen richtet. Mit Recht
zieht das Landgericht auch für die Tätigkeit des Berufsnachlasspflegers § 1836 Abs. 2 S.
2 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung heran, wonach sich der Anspruch
des Beteiligten auf Vergütung gegen den Nachlass richtet, weil dieser nicht mittellos ist.
Danach ist der Nachlasspfleger für seinen Arbeitsaufwand mit einem angemessenen
Stundensatz zu vergüten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17.9.2002 - 1 W 7298/99 -; vom
15.10.2002 - 1 W 7440/99 -; vom 28. Juni 2005 - 1 W 219/02 -). Diese
Ermessensentscheidung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt
überprüfbar, nämlich darauf, ob der Tatsachenrichter den Sachverhalt hinreichend und
ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, § 12 FGG, von rechtlich zutreffenden
Bewertungsgrundlagen ausgegangen ist und keine Rechtsvorschriften, Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verletzt hat (Senat, KG-Report 2001, 297, 298). Im Rahmen dieser
begrenzten Prüfung lässt die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis keine
Rechtsfehler erkennen, die zu Lasten des Beteiligten gehen und zu einer Aufhebung des
Beschlusses führen könnten.
Das Landgericht ist bei der Feststellung der Stundensatzhöhe von den Grundsätzen für
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Das Landgericht ist bei der Feststellung der Stundensatzhöhe von den Grundsätzen für
die Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers ausgegangen, wonach sich auch
der Stundensatz des Betreuers eines vermögenden Betreuten an den für
Vergütungszahlungen aus der Staatskasse festgelegten Stundensätzen des § 1 Abs. 1
BVormVG auszurichten habe (vgl. BGHZ 145, 104, 115 = NJW 2000, 3709 = BtPrax,
2001,31). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vom Gesetzgeber
vorgegebenen Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG von höchstens 31,00 Euro auch
bei bemittelten Betreuten den Charakter einer Richtlinie haben und im Regelfall nicht
überschritten werden dürfen.
Allerdings ist es in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese
Grundsätze auch auf die Vergütung von berufsmäßig tätigen Pflegern zu übertragen
sind. Nach Auffassung des OLG Hamm muss auch bei der Bemessung einer Vergütung
für den berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger dem vom Gesetzgeber vorgegebenen
Richtliniencharakter der Sätze des § 1 BVormVG und dem sich daraus ergebenden
Ausnahmecharakter einer höheren Vergütung Rechnung getragen werden (OLG Hamm,
FGPrax 2002, 229 = FamRZ 2003, 116, 117). Demgegenüber will das OLG Dresden die
für die Betreuervergütung entwickelten Grundsätze des Bundesgerichtshofs nur mit
Einschränkungen auf die Vergütung des Nachlasspflegers übertragen. Die Stundensätze
des § 1 BVormVG enthielten Mindestsätze, seien aber als Regelsätze für den Bereich der
Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass abzulehnen (OLG Dresden,
NJW 2002, 3480, 3481 = FamRZ 2002, 1364; im Ergebnis ebenso LG Hannover, Rpfleger
2001, 412; LG Stuttgart, Rpfleger 2001, 427; LG München, Rpfleger 2003, 249; LG
Münster, Rpfleger 2003, 369; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 1960 Rn. 27;
Zimmermann, ZEV 2001, 15, 16).
Der Senat folgt im Gegensatz zum Landgericht der letztgenannten Auffassung. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Stundensatzhöhe von Betreuern
bemittelter Betreuter kann auf berufsmäßig tätige Nachlasspfleger bemittelter
Nachlässe nicht uneingeschränkt übertragen werden. Die Nachlasspflegschaft
unterscheidet sich insoweit von der Betreuung so wesentlich, dass hier eine
Differenzierung möglich ist. Trotz der Verpflichtung des Betreuers, auf die Rehabilitierung
des Betroffenen hinzuwirken, vgl. § 1901 Abs. 4 S. 1 BGB, sind Betreuungen in der Regel
aufgrund der Erkrankung oder Behinderung des Betroffenen auf Dauer angelegt. Daraus
folgt eine besondere Interessenlage bei den Betroffenen und ihren (Berufs-) Betreuern.
Auf Seiten der Berufsbetreuer soll die angemessene Vergütung geeignete Personen zur
berufsmäßigen Übernahme der Betreuertätigkeit motivieren, andererseits soll die
Vergütung aber nicht so hoch sein, dass das Vermögen des Betreuten regelmäßig
alsbald aufgezehrt wird mit der Folge, dass dann die Staatskasse zu belasten ist. Eine
solche Interessenlage besteht bei der Nachlasspflegschaft nicht. Sie dient lediglich der
Sicherung des Nachlasses bis zum Zeitpunkt, in dem die Erben ermittelt sind und die
Erbschaft angenommen haben. Die Nachlasspflegschaft ist also im Gegensatz zur
Betreuung regelmäßig nicht auf Dauer angelegt. Zutreffend ist darauf hingewiesen
worden, dass Erben auch grundsätzlich weniger schutzbedürftig sind als Betreute: Zwar
werden die Erben auch ein Interesse an einer möglichst günstigen Nachlasspflegschaft
haben, doch hängen davon ihre Lebensumstände nicht unmittelbar ab. Während die
Betreuten in besonderer Weise auf die andauernde Beziehung zum Betreuer angewiesen
sind, wird der Nachlasspfleger entlassen, wenn die Erben die Erbschaft angenommen
haben. Wegen dieser unterschiedlichen Interessenlage ist die entsprechende
Anwendung des BVormVG auf die Vergütung von Nachlasspflegern bei nicht mittellosen
Nachlässen nicht gerechtfertigt.
Diese Auffassung wird bestätigt durch die aufgrund des Zweiten
Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1973) eingeführte
Regelung in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach wird nunmehr ausdrücklich die Höhe der
Pflegervergütung bei bemittelten Pfleglingen eigenständig geregelt. Der Gesetzgeber
hat dies damit begründet, die neuen allgemeinen Regelsätze für die Vormundschaft im
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) könnten nicht auf alle Fälle der
Pflegschaft übertragen werden (vgl. BT-Drucks. 15/4874, S. 28; Zimmermann, FamRZ
2005, 953).
Obwohl das Landgericht damit unzutreffend davon ausging, die Sätze des § 1 Abs. 1
BVormVG dürften bei bemittelten Betroffenen nur in Ausnahmefällen überschritten
werden, stellt sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig dar. Da weitere Ermittlungen
nicht erforderlich sind, ist der Senat entsprechend § 563 Abs. 3 ZPO befugt, in der Sache
abschließend zu entscheiden, insbesondere im Rahmen des § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.
eine eigene Ermessensausübung vorzunehmen.
Gemäß §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. bestimmt sich die
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Gemäß §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. bestimmt sich die
Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Nachlasspflegschaft nutzbaren
Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der
vormundschaftlichen Geschäfte. Im Hinblick darauf, dass die Sätze in § 1 Abs. 1
BVormVG als Mindestsätze anzusehen sind, teilt der Senat die Auffassung, dass die
dortigen Vergütungssätze bei einfacher Abwicklung des Nachlasses zu gewähren und im
Fall mittelschwerer bis schwerer Abwicklung angemessen zu erhöhen sind (vgl. OLG
Dresden, NJW 2002, 3480, 3481 = FamRZ 2002, 1364; LG Hannover, NJW-RR 2002, 653).
Vorliegend ist die von dem Landgericht festgesetzte Stundensatzhöhe von 35,00 Euro
nicht zu niedrig bemessen. Die Nachlassabwicklung war einfach, auch wenn der
Hauptpunkt in der Durchsetzung eines Restitutionsanspruchs lag. Für seine insoweit vor
allem rechtlich sicherlich anspruchsvolle Tätigkeit hat der Beschwerdeführer in seiner
Eigenschaft als Rechtsanwalt Gebühren nach BRAGO gegenüber dem Nachlass geltend
gemacht. Gemäß §§ 13 Abs. 1, 25 Abs. 1 BRAGO entgelten die Gebühren aber die
gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit
einschließlich der allgemeinen Geschäftskosten. Die Gebühren decken also
insbesondere den gesamten Arbeits- und Zeitaufwand als auch die Schwierigkeiten des
konkreten Falles ab. Deshalb mussten die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Restitutionsverfahren stehenden Tätigkeiten bei der Festsetzung der Vergütung des
Beschwerdeführers als Nachlasspfleger unberücksichtigt bleiben und zwar nicht nur
hinsichtlich der in diesem Rahmen aufgewendeten Zeit, sondern auch bei der
Festsetzung der Höhe des Stundensatzes. Ansonsten erhielte der Beschwerdeführer
eine doppelte Vergütung. Außerhalb des Restitutionsverfahrens verblieben aber keine
Tätigkeiten, die als besonders anspruchsvoll oder schwierig anzusehen waren. Das ergibt
sich in erster Linie aus der herangezogenen Handakte des Beschwerdeführers, die der
Senat verwerten konnte, weil sie auch dem Landgericht vorgelegen hat. So beschränkte
sich die Tätigkeit des Nachlasspflegers im Wesentlichen auf die Fertigung seiner Berichte
an das Nachlassgericht. Da im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig keine
weiterführenden Entscheidungen getroffen worden waren, erschöpften sich die Berichte
letztlich in dieser Mitteilung. Daneben waren lediglich einige kurze Anfragen des
Finanzamtes, der Miterbin sowie der L. W. - und B. mbH zu beantworten. Die Tätigkeit
des Beschwerdeführers war letztlich darauf gerichtet, den Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Entsprechend hat er auch auf die
Kaufangebote von Seiten der Miterbin und der L. W. - und B. mbH reagiert.
Soweit die hiesige Auffassung zur Übertragung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Richtliniencharakter der Vergütungssätze des § 1 Abs. 1
BVormVG von der Entscheidung des OLG Hamm (FGPrax 2002, 229 = FamRZ 2003,
116, 117) abweicht, kam eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG
nicht in Frage. In der dortigen Entscheidung ging es um die Vergütung nach § 1836 Abs.
3 BGB, also um einen Fall in dem die berufsmäßige Führung der Nachlasspflegschaft
gerade nicht festgestellt worden war. Der Sachverhalt unterscheidet sich dadurch von
dem hiesigen in so erheblicher Weise, dass nicht von der Gleichheit der Rechtsfrage
ausgegangen werden kann, was aber Voraussetzung für eine Vorlagepflicht nach § 28
Abs. 2 FGG ist (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1653 f.; Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, a.a.O.,
§ 28, Rdn. 18).
III. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Eine Kostenerstattung nach
§ 13a FGG war nicht veranlasst.
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