Urteil des KG Berlin vom 10.12.2008

KG Berlin: konkludentes verhalten, grundstück, vertragsschluss, gebäude, mieter, vollstreckung, abrechnung, anschluss, energielieferung, brauchwasser

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Gericht:
KG Berlin 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 38/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 433 Abs 2 BGB, § 631 Abs 1
BGB, § 2 Abs 2 AVBWasserV
Wasserversorgung: Zustandekommen eines Wasserver- und -
entsorgungsvertrags durch konkludentes Handeln
Leitsatz
Zustandekommen eines Wasserver- und entsorgungsvertrages durch konkludentes Handeln
- Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 -
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Juli 2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 9 O 462/07 – abgeändert:
Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die
Nebenintervention entstandenen Kosten, zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelferin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich
10 % leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte der Klägerin für die Ver- und
Entsorgung von Wasser für das Grundstück W Weg/Mstraße in … B. im Zeitraum vom 20.
März 2004 bis 6. April 2005 aus Vertrag ein Entgelt schuldet. Auf die tatsächlichen
Feststellungen hierzu im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug
genommen. Die Feststellungen werden wie folgt ergänzt:
Der Beklagte ist Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks, auf welchem sich die
Straßenkreuzung W Weg/M/ sowie ein zwischenzeitlich stillgelegter Fußgängertunnel
unterhalb des W befindet. Über dem östlichen Tunneleingang befindet sich ein Gebäude,
das von der Streithelferin teilweise als Zeitungskiosk genutzt wurde. Die Nutzung war der
Streithelferin durch Sondernutzungserlaubnis des Beklagten in der Zeit vom 01. Oktober
1994 bis 31. Dezember 2005 eingeräumt. In dem Kiosk befand sich ein Wasseranschluss
für ein Handwaschbecken mit Zu- und Ablauf. Nutzer des übrigen Teils des Bauwerks war
die … S. und später die W AG, die dort ein öffentliches WC betrieb. Das Gebäude wurde
von der Klägerin über einen Wasseranschluss mit Wasserzähler, der in einem Schacht in
der Straßenfläche mehrere Meter neben dem Gebäude liegt, mit Wasser versorgt. Die
Verbrauchserfassung erfolgte über den Wasserzähler Nr. …, der am 28. Mai 2002 ein-
und im November 2005 ausgebaut wurde. Die Klägerin entsorgte auch das anfallende
Schmutzwasser. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw.
der Streitverkündeten existiert nicht.
Die Klägerin rechnete für den Zeitraum vom 18. Januar 2001 bis zum 19. März 2004 mit
Rechnungen vom 22. Februar 2002, vom 18. Februar 2003 und vom 24. Juni 2004 nebst
Gutschrift vom gleichen Tage (Anl. S 1 zum Schriftsatz der Streithelferin vom 8. Mai
2008) die von ihr erbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen gegenüber der
Streithelferin ab, die diese Leistungen auch bezahlt hat. Sie hat der Streithelferin in
diesem Zusammenhang ein eigenes Vertragskonto eingerichtet und eine eigene
Vertragskontonummer zugeteilt.
Mit Rechnung vom 8. April 2005 (Anl. K 1 zur Klageschrift) rechnete die Klägerin
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Mit Rechnung vom 8. April 2005 (Anl. K 1 zur Klageschrift) rechnete die Klägerin
schließlich gegenüber der Streithelferin den Zeitraum vom 20. März 2004 bis zum 6.
April 2005 ab. Mit Schreiben vom 13. April 2005 (Anl. S 3 zum Schriftsatz der
Streithelferin vom 8. Mai 2008) legte die Streithelferin „Widerspruch“ gegen die
Abrechnung ein und verwies auf den Verbrauch der vorangegangenen Jahre.
Mit Zwischenrechnung vom 16. November 2005 (Anl. S 6 zum Schriftsatz der
Streithelferin vom 8. Mai 2008) rechnete die Klägerin gegenüber der Streithelferin den
Zeitraum vom 7. April 2005 bis zum 2. November 2005 ab. Auch gegen diese Rechnung
legte die Streithelferin mit Schreiben 21. November 2005 (Anl. S 7 zum Schriftsatz der
Streithelferin vom 8. Mai 2008) „Widerspruch“ gegenüber der Klägerin ein.
Unter dem 6. November 2006 (Anl. S 8 zum Schriftsatz der Streithelferin vom 8. Mai
2008) mahnte die Klägerin gegenüber der Streithelferin die Zahlung der offenen Entgelte
an.
Nachdem die Streithelferin die Zahlungserinnerung mit Schreiben vom 9. November
2006 (Anl. S 9 zum Schriftsatz der Streithelferin vom 8. Mai 2008) zurückgewiesen hat,
erteilte die Klägerin der Streithelferin mit Schreiben vom 13. November 2006 (Anl. S 10
zum Schriftsatz der Streithelferin vom 8. Mai 2008) eine Gutschrift.
Mit Rechnung vom 14. November 2006 (Anl. S 11 zum Schriftsatz der Streithelferin vom
8. Mai 2008) rechnete die Klägerin gegenüber der Streithelferin schließlich den Zeitraum
vom 7. April 2005 bis zum 14. November 2006 ab. Auch diese Rechnung wurde von der
Streithelferin mit Schreiben 22. November 2006 (Anl. S 12 zum Schriftsatz der
Streithelferin vom 8. Mai 2008) beanstandet.
Unter dem 19. Dezember 2006 (Anl. S 13 zum Schriftsatz der Streithelferin vom 8. Mai
2008) erteilte die Klägerin der Streithelferin erneut eine Gutschrift.
Mit Rechnung vom 16. Januar 2007 (Anl. S 14 Schriftsatz der Streithelferin vom 8. Mai
2008) rechnete die Klägerin gegenüber der Streithelferin den Zeitraum vom 07. April
2005 bis zum 2. November 2005 ab. Auch gegen diese Rechnung wandte sich die
Streithelferin mit Schreiben vom 19. Januar 2007 (Anl. S 15 zum Schriftsatz der
Streithelferin vom 8. Mai 2008).
Mit der Klage verlangt die Klägerin erstmalig auch vom Beklagten als
Grundstückseigentümer Zahlung der Entgelte für die im Zeitraum vom 20. März 2004
bis 6. April 2005 geleistete Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung –
abzüglich einer Gutschrift - i.H.v. 29.163,15 €.
Durch das dem Beklagten am 12. August 2008 zugestellte Urteil hat das Landgericht
den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin
29.163,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen. Die Kosten des
Rechtsstreits hat es dem Beklagten, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat, auferlegt. Das Landgericht hat im
Wesentlichen erkannt, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Lieferung von
Wasser durch konkludentes Verhalten zustande gekommen sei. Indem die Klägerin das
Grundstück des Beklagten über die dort vorhandene zentrale Wasseruhr beliefert hat,
habe sie in Form einer Realofferte den Abschluss eines Wasserlieferungsvertrages
angeboten. Dieses Angebot habe der Beklagte durch Entnahme – hier durch
Ermöglichung der Entnahme des Wassers durch seine Mieter – angenommen. Eine
Abrechnung gegenüber der Streithelferin stünde dem nicht entgegen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte. Seine Berufung ist am 12. September 2008
eingegangen. Nachdem das Gericht die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 12.
November 2008 verlängert hatte, begründete der Beklagte die Berufung mit am 12.
November 2008 eingegangenem Schriftsatz. Mit der Berufung vertiefen die Parteien ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt unter Abänderung des am 29. Juli 2008 verkündeten Urteils des
Landgerichts Berlin – 9 O 462/07 -,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Streithelferin schließt sich dem Antrag des Beklagten an.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 29.163,15
EUR aus einem Bewässerungs- und Abwasserentsorgungsvertrag. Die Klägerin hat keine
Tatsachen dargelegt, die einen Schluss auf ein Vertragsverhältnis zulassen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist zwischen den Parteien kein Vertrag über
die Lieferung von Wasser durch konkludentes (sozialtypisches) Verhalten im Rahmen der
Daseinsvorsorge zustande gekommen, da die Klägerin bereits zuvor mit der
Streithelferin einen Versorgungs- und Entsorgungsvertrag abgeschlossen hat.
a) Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt.
vom 30. April 2003 – VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 m.w.N.) derjenige, der aus einem
Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder
Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden
Versorgungsvertrages konkludent an; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen
keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen
tatsächlichen Verhalten steht. Dabei steht grundsätzlich einem Vertragsschluss nicht
der Umstand entgegen, dass nicht der Grundstückseigentümer, sondern ggf. seine
Mieter Wasser entnommen und Brauchwasser in die Kanalisation eingeleitet haben. Das
Angebot des Versorgungsunternehmens auf Erbringung der Versorgungsleistungen
richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer, weil nur diesem ein Anspruch
auf Anschluss an die Versorgung zusteht und Wasserversorgungsunternehmen ihre
Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Versorgungsvertrages mit diesem
Personenkreis erfüllen (vgl. BGH, Urt. vom 30. April 2003 – VIII ZR 279/02, NJW 2003,
3131 m.w.N.).
b) Die Voraussetzungen für einen solchen konkludenten Vertragsschluss fehlen aber,
wenn – wie hier - bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen
und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Versorgungs- und
Entsorgungsleistungen erbracht werden (vgl. BGH, Urt. vom 10. Dezember 2008 – VIII
ZR 293/07; BGH, Urt. vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639; BGH, Urt.
vom 17. März 2004 – VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 zur Energielieferung). In einem
solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zurverfügungstellung der
Leistung nur die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Der
Vertragsschluss auf Grund sozialtypischen Verhaltens ist mithin subsidiär (vgl. OLG
Hamm, Urt. vom 26. Januar 1983 – 20 U 162/82, ZIP 1983, 329 m.w.N.). Dabei genügt
es, dass sich ein solcher Vertragsschluss – wie hier – den Umständen entnehmen lässt,
wenn und soweit nur erkennbar bleibt, dass der Nutzer selbst Vertragspartner und nicht
lediglich Rechnungsempfänger zum Zwecke einer aus Vereinfachungsgründen
praktizierten Direktabrechnung sein soll. In solch einem Fall ist daneben für eine
eigenständige, nur aus einer bestimmten Interessenlage abgeleitete Vertragsbeziehung
kein Raum mehr (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 – VIII ZR 293/07).
aa) Ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2008
– VIII ZR 293/07 ist zwischen der Streithelferin und der Klägerin ein konkludenter Vertrag
über die Be- und Entwässerung durch die jahrelange Inanspruchnahme und Zahlung der
Be- und Entwässerungsleistung zustande gekommen. Unbestritten hat die Klägerin über
einen Zeitraum von mehreren Jahren (2002 - 2007) lediglich mit der Streithelferin
kommuniziert und ausschließlich ihr gegenüber abgerechnet. Allein die Streithelferin war
in der Datenbank der Klägerin als Kundin erfasst; ihr war unter Angabe des konkreten
Grundstückes W, … B. die „Kundennummer“ „…“ und die „Vertragsgruppennummer“
„…“ zugeteilt, wie sich den Rechnungen entnehmen lässt. Ausschließlich die
Streithelferin bezog Wasser von der Klägerin, korrespondierte mit der Klägerin, erhielt die
Rechnungen und Gutschriften, bezahlte direkt an die Klägerin die Abschlagszahlungen
und beglich – bis auf den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum - die jeweiligen
Endrechnungen. Auch die Korrespondenz (Widerspruch, Gutschriften und
Zahlungserinnerungen etc.) in Bezug auf die erteilten Rechnungen wurde lediglich mit
der Streithelferin geführt. Dass die Klägerin die Streithelferin nur als bloße
Rechnungsempfängerin für einen hiervon abweichenden Grundstückseigentümer oder
als Mitverpflichtete neben diesem ansehen wollte, hat sie dagegen nirgends zum
Ausdruck gebracht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich jemals zuvor an den
Beklagten zwecks Begründung einer eigenen Kundenbeziehung gewandt oder ihm
gesonderte Rechnungen übersandt hat. Der Nennung des Grundstücks in den
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gesonderte Rechnungen übersandt hat. Der Nennung des Grundstücks in den
Rechnungen kommt lediglich ein leistungsbeschreibender Charakter zu (vgl. BGH, Urteil
vom 10. Dezember 2008 – VIII ZR 293/07).
bb) Angesicht dieser eindeutigen Abwicklung der Leistungsbeziehung kann – auch unter
Berücksichtigung der Geschäftsbedingungen der Klägerin - nicht davon ausgegangen
werden, dass die Klägerin ihr Angebot auf Erbringung der Versorgungsleistungen im
hiesigen Fall typischerweise an den Grundstückseigentümer gerichtet hat. Im Übrigen
fehlt es auch an einer Annahmeerklärung des Beklagten. Der Auffassung des
Landgerichts, wonach die Annahme des Angebots „in der Ermöglichung der Entnahme
des Wassers durch seine Mieter“ liege, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist, wenn ein
Grundstückseigentümer, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nur durch die von
dem Versorger gewährleistete Wasserversorgung nachkommen kann, die
Versorgungsleistungen auf seinem Grundstück zuließ, dieses Verhalten als konkludente
Annahme des Vertragsangebots des Versorgers zu werten (vgl. BGH, Urt. vom 30. April
2003 – VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 m.w.N.). Vorliegend hat sich der Beklagte mit
seiner Sondernutzungserlaubnis vom 7. Oktober 1994 jedoch nicht zur Bereitstellung
einer Wasserversorgung verpflichtet. In Ziffer 10 der Sondernutzungserlaubnis vom 7.
Oktober 1994 (Anl. B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2008) heißt es
lediglich: „Sie haben im Zusammenhang mit der Sondernutzung allen Auflagen und
Bedingungen anderer Verwaltungen einschließlich der Versorgungsunternehmen … auf
eigene Kosten nachzukommen.“
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung
noch bedarf es einer Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die
Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, § 543 Abs. 2
ZPO. Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 – VIII ZR 293/07 hat der Bundesgerichtshof die
Frage des Zustandekommens eines Vertrages über die Erbringung von Ver- und
Entsorgungsleistungen für ein Grundstück für einen vergleichbaren Fall entschieden.
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