Urteil des KG Berlin vom 19.02.2008
KG Berlin: immobilie, begründung des urteils, aufrechnung, lebensgemeinschaft, anwaltskosten, verbindlichkeit, form, verzug, innenverhältnis, vollstreckung
1
2
3
4
5
Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UF 21/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 426 Abs 1 S 1 BGB, § 1375
Abs 1 BGB
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung eines
Ausgleichsanspruchs auf Grund gemeinsamer
Immobilienverpflichtungen
Leitsatz
Berücksichtigung einer Gesamtschuldnerausgleichsforderung im Endvermögen auch bei
negativem Endvermögen der Ausgleichsberechtigten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom
19. Februar 2008 – 158 F 4929/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Zugewinn. Die Ehe der Parteien ist auf den am 8. Oktober
2003 zugestellten Scheidungsantrag am 30. August 2005 rechtskräftig geschieden
worden. Beide Parteien hatten kein Anfangsvermögen. Die Parteien waren
Miteigentümer zu je ½ des Wohnungseigentums …. Der Wert der Immobilie betrug zum
8. Oktober 2003 304.000 EUR und zu diesem Wert haben die Parteien die
Eigentumswohnung nach dem 8. Oktober 2003 veräußert. Die auf der Immobilie
lastenden Verbindlichkeiten überstiegen den Verkaufserlös unstreitig um 62.090,52 EUR.
Der Beklagte löste diese Verbindlichkeiten ab. Die Klägerin hatte zuvor auf Anfrage des
Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2005 mitgeteilt, dass ein Ausgleichsanspruch
gemäß § 426 BGB bestehe, wenn der Beklagte gemeinsame Schulden tilge.
Das Endvermögen der Klägerin setzt sich – ohne Berücksichtigung der gemeinsamen
Immobilie und den darauf lastenden Verbindlichkeiten, deren rechtliche Bewertung im
Zugewinn streitig ist – aus einem Aktivvermögen von mindestens 11.683,38 EUR und
Passiva von 28.962,32 EUR zusammen.
Das Endvermögen des Beklagten beläuft sich auf mindestens 155.456,92 EUR, wobei
das Aktivvermögen 165.194,16 EUR und das Passivvermögen 9.737,24 EUR beträgt.
Daneben schuldete der Beklagte der Klägerin zum 8. Oktober 2003 noch einen
Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.818,18 EUR.
Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 einen Zugewinn von
45.000 EUR. Der Beklagte erkannte mit notarieller Urkunde des Notars … in Berlin vom
17. Januar 2007 – Urk.-Nr. …/2007 – 11.000 EUR an und zahlte weitere 6.000 EUR bis
zum 18. Januar 2007. Der Beklagte rechnete ferner mit unstreitigen Forderungen von
insgesamt 15.300 EUR auf. Desweiteren hat er die Aufrechnung mit einer Forderung von
31.045,26 EUR erklärt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Immobilie sei mit ihrem vollen Wert im
Aktivvermögen und die darauf lastenden Verbindlichkeiten vollständig im
Passivvermögen des Beklagten zu berücksichtigen. Sie habe die Schulden mangels
eigenen Vermögens nicht abdecken können, daher sei bei ihr auch nicht die Hälfte der
Schulden zu berücksichtigen. Zudem partizipiere sie nur dann an der Hälfte des während
der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, wenn die Verbindlichkeiten allein beim Beklagten
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, wenn die Verbindlichkeiten allein beim Beklagten
berücksichtigt würden. Wenn der Beklagte hingegen mit einer Ausgleichsforderung
zumindest teilweise gegen den von ihm zu leistenden Zugewinnausgleichsanspruch
aufrechnen könne, werde sie benachteiligt, weil der Beklagte dann mehr als die Hälfte
des während der Ehe erlangten Zugewinns erhalte.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 30. August 2005 zu zahlen sowie
2. weitere 962,06 EUR vorprozessualer Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 22. April 2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht gewesen, dass das Wohnungseigentum je zur Hälfte im Aktivvermögen
und die Verbindlichkeiten der Immobilie je zur Hälfte im Passivvermögen beider Parteien
zu berücksichtigen sei. Er habe zudem einen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin
gemäß § 426 BGB in Höhe von 31.045,26 EUR, mithin der Hälfte der von ihm allein nach
dem Stichtag abgelösten Kreditverbindlichkeiten. Durch die insoweit erklärte
Aufrechnung stehe der Klägerin kein weiterer Zugewinnausgleichsanspruch mehr zu.
Mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Februar 2008 ist die Klage
abgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des
Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. März 2008
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29. Mai
2008 am 27. Mai 2008 begründet.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die rückständige Unterhaltsforderung nicht im
Endvermögen des Beklagten als Verbindlichkeit berücksichtigt werden dürfe, weil sich die
Unterhaltsforderung bei ihr im Endvermögen nicht auswirke. Ferner meint sie, dass das
Gesetz im Zugewinnausgleichsverfahren keine Bilanzierungsmethode vorschreibe. Die
vom Amtsgericht vorgenommene Bilanzierung führe vorliegend dazu, dass sie weniger
als die Hälfte des Zugewinns erhalte und sei daher dahingehend zu korrigieren, dass der
Wert der Immobilie und die darauf lastenden Verbindlichkeiten allein im Endvermögen
des Beklagten zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.
Februar 2008 den Beklagten zu verurteilen an sie
1. 14.383,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 30. August 2005 sowie
2. 962,06 EUR vorprozessual entstandener Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 22. April 2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist unbegründet. Das
Amtsgericht hat zu Recht die Klage auf Zahlung eines weiteren Zugewinns abgewiesen.
Der der Klägerin zustehende Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 61.296,74 EUR
ist durch Zahlung von 6.000 EUR, notariellem Anerkenntnis in Höhe von 11.000 EUR,
Aufrechnung mit unstreitigen Gegenforderungen von insgesamt 15.300 EUR und
(erststelliger) Aufrechnung mit dem dem Beklagten gemäß § 426 ZPO zustehenden
Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin in Höhe der Hälfte der von ihm allein abgelösten
Immobilienverbindlichkeiten, mithin 31.045,26 EUR, erloschen. Ein darüber
24
25
26
27
28
29
30
31
32
Immobilienverbindlichkeiten, mithin 31.045,26 EUR, erloschen. Ein darüber
hinausgehender Anspruch auf Zugewinn steht der Klägerin nicht zu.
1. Die Klägerin hat einen Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 BGB in Höhe von
61.296,74 EUR, denn in dieser Höhe übersteigt der Zugewinn des Beklagten den der
Klägerin.
a. Die Klägerin hat keinen Zugewinn zum 8. Oktober 2003, dem gemäß § 1384 BGB
maßgeblichen Stichtag für das Endvermögen, erlangt, denn die Aktiva übersteigen nicht
die Passiva, § 1375 Abs. 1 BGB.
Das Endvermögen der Klägerin setzte sich zum 8. Oktober 2003 wie folgt zusammen:
Soweit das Amtsgericht ein Aktivvermögen von 165.501,51 EUR angenommen hat, liegt
ein offensichtlicher geringfügiger Rechenfehler vor. Ebenso hat das Amtsgericht
entgegen der unstreitig gestellten über den Kaufpreis hinausgehenden Belastung der
Immobilie von 62.090,52 EUR eine Kreditbelastung bezüglich der Immobilie von
insgesamt 364.510,64 EUR angenommen. Der Senat sieht hingegen keine Veranlassung
von den unstreitig gestellten Verbindlichkeiten von 304.000 EUR zuzüglich weiterer
62.090,52 EUR = 366.090,52 EUR abzuweichen.
b. Demgegenüber hat der Beklagte einen Zugewinn von insgesamt 122.593,48 EUR
erwirtschaftet.
aa. Beim ausgleichsrelevanten Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 BGB) des Beklagten sind
entgegen der Auffassung der Klägerin als Verbindlichkeiten auch die nach Grund und
Höhe unstreitigen Unterhaltsrückstände zu berücksichtigen. Als Passiva sind von den
Aktiva grundsätzlich stichtagsbezogen bestehende Verbindlichkeiten aller Art
abzusetzen. Hierzu zählen zweifelsfrei auch Unterhaltsrückstände (vgl. auch OLG Celle
FamRZ 1991, 944; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998 und OLG Karlsruhe FamRZ 1986,
167). Ausnahmen hiervon sieht nur § 1375 Abs. 2 BGB vor. Insoweit handelt es sich um
eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift gegenüber § 1375 Abs. 1 BGB, die nur unter
besonderen Umständen zum Tragen kommen kann (vgl. auch Henrich FamRZ 1986,
168), ohne dass diese vorliegend geltend gemacht oder nach Lage der Akten ersichtlich
wären. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei pünktlicher
Unterhaltszahlung das Endvermögen des Antragsgegners entsprechend verringert
worden wäre (vgl. BGH FamRZ 2003, 1544). Ob sich die Forderung dann auch im
Endvermögen der Klägerin auswirkt, ist unerheblich.
bb. Ferner sind im Endvermögen beider Parteien der Wert der Immobilie je zur Hälfte und
ebenso jeweils die Hälfte der auf der Immobilie zum Stichtag lastenden Verbindlichkeiten
einzustellen. Insoweit hat der Senat bereits die volle Verbindlichkeit und den jeweiligen
hälftigen Ausgleichsanspruch gegen die andere Partei saldiert (vgl. BGH FamRZ 2008,
602, 603). Die Parteien hafteten im Außenverhältnis für die auf dem im gemeinsamen
Eigentum stehenden Wohnungseigentum … lastenden Verbindlichkeiten
gesamtschuldnerisch. Aus den Regeln der Miteigentumsgemeinschaft folgt
grundsätzlich, dass jeder Ehegatte im Innenverhältnis auch die Hälfte der
Darlehensschuld zahlen muss, wenn die mit einem Darlehen finanzierte Immobilie
jeweils zur Hälfte im Eigentum der Ehegatten steht. Die Miteigentumsgemeinschaft wird
aber von der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert. Es liegt nahe bis
zum Scheitern der Ehe, die alleinige Haftung des einen Ehegatten für die
Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu
folgern. Zahlt nur der Ehegatte während der bestehenden ehelichen
Lebensgemeinschaft auf die Verbindlichkeiten, der hierzu wirtschaftlich in der Lage ist,
dann bringen die Eheleute durch den Erwerb des Miteigentums je zur Hälfte in der Regel
zum Ausdruck, dass die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als von beiden in
gleicher Höhe geleistet angesehen werden sollen. Ein Ausgleichsanspruch wegen
erbrachter Mehrleistungen kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht. Wenn die
eheliche Lebensgemeinschaft der Grund dafür gewesen ist, dass ein Ehegatte die Zins-
und Tilgungsleistung für das Darlehen im Innenverhältnis allein übernommen hat, dann
haben sich die maßgeblichen Umstände mit dem Scheitern der Ehe geändert. Mit
33
34
35
36
haben sich die maßgeblichen Umstände mit dem Scheitern der Ehe geändert. Mit
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft spätestens mit Zustellung des
Scheidungsantrages besteht im Allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem
anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Es müssen andere
Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung des anderen Ehegatten auch
für die Zeit nach der Erhebung des Antrages auf Scheidung auszuschließen. Dabei
stehen die Vorschriften über den Zugewinnausgleich dem Ausgleichsanspruch nicht
entgegen. Ein Vorrang der güterrechtlichen Bestimmungen gilt jedenfalls nicht bei
Ansprüchen nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1983, 1845, 1846/1847). Hieraus
folgt vorliegend, dass die Tilgung der Verbindlichkeiten während der Ehe durch den
Beklagten grundsätzlich nicht zur Folge hat, dass er auch nach der Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin diese Verbindlichkeiten allein zu bedienen hat
und abweichend von der gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis im
Zugewinnverfahren ihm allein die Verbindlichkeiten und als Ausgleich hierzu auch der
Wert der Immobilie zuzuordnen ist. Vielmehr ist entsprechend den Miteigentumsanteilen
der hälftige Wert der Wohnung im jeweiligen Aktivvermögen der Parteien und die
Verbindlichkeiten abzüglich des jeweiligen hälftigen Ausgleichsanspruchs im
Passivvermögen der Parteien zu berücksichtigen. Die Klägerin hat auch keine Umstände
aufgezeigt, die zu einer hiervon abweichenden Berücksichtigung der Verbindlichkeiten im
beiderseitigen Endvermögen zwingen.
Der Senat vermag nicht der Ansicht der Klägerin zu folgen, dass aufgrund ihres ins-
gesamt negativen Endvermögens, welches aufgrund der Regelung in § 1375 Abs. 1 S. 2
BGB unberücksichtigt bleibt und nur zum Ergebnis führt, dass kein Zugewinn
erwirtschaftet worden ist, vorliegend der Gesamtschuldnerausgleich dazu führe, dass
nicht der Sinn und Zweck des Zugewinns, nämlich die hälftige Teilung der während der
Ehe von beiden Parteien erwirtschafteten Vermögenswerte bzw. erlangten
Vermögenszuwächse erreicht wird. Eine Berücksichtigung des
Gesamtschuldnerausgleichs scheitert vorliegend nicht daran, dass die Klägerin nicht
zum anteiligen Ausgleich der Forderung in der Lage ist. Die Klägerin ist als Gegenwert zu
den ihr hälftig zuzurechnenden Immobilienverbindlichkeiten zunächst die Hälfte des
Wertes der Wohnung anzurechnen. Für den anteiligen überschießenden Betrag hat die
Klägerin auch ihren Zugewinnanspruch gegen den Beklagten einzusetzen – der Senat
teilt auch insoweit die Auffassung des Amtsgerichts -, so dass die Klägerin insgesamt
auch zu einem Ausgleich der anteiligen Gesamtschuld in der Lage ist (vgl. insoweit auch
Kleinle, FamRZ 1997, 8, 14 und i. Erg. OLG Hamm OLGR Hamm 1999, 8,9).
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in Fällen, in denen ein Ehegatte die auf ihn
entfallende Schuld nicht bedienen kann, der gegen ihn gerichtete Ausgleichsanspruch im
Endvermögen des solventen Ehegatten nicht als Aktivposten bewertet werden darf,
sondern die Gesamtschuld in voller Höhe von dem Aktivvermögen des solventen
Ehegatten abzuziehen ist (vgl. Kotzur, NJW 1989, 817, 819; Schwab, Handbuch des
Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil VII Rdnr. 110f; Duderstadt, Zugewinnausgleich, 2. Aufl.,
1.4.2; OLG Hamm FamRZ 1997, 363), da vorliegend diese Konstellation nicht besteht.
Jedenfalls zwingt vorliegend die Billigkeit nicht die Ausgleichsbilanz im Zugewinnverfahren
zu korrigieren. Denn die Klägerin erhält insgesamt einen Zugewinn von 61.296,74 EUR,
hiervon allerdings nur 17.000 EUR in Form einer Zahlung und weitere 44.296,74 EUR in
Form einer Befreiung von einer Verbindlichkeit, nämlich Forderungen des Beklagten von
15.300 EUR aus diversen Schuldverhältnissen und weiterer 28.996,74 EUR aus dem
bestehenden Ausgleichsanspruch des Beklagten gemäß § 426 BGB aufgrund der
gemeinsamen Immobilienverbindlichkeiten.
Soweit die Klägerin meint, dass nur dann, wenn der Umstand Berücksichtigung findet,
dass der Beklagten von seinem Zugewinn von 122.593,48 EUR weitere 31.045,26 EUR,
nämlich den vom Beklagten getilgten weiteren eigentlich auf sie entfallende Anteil an
den überschießenden Immobilienverbindlichkeiten, gezahlt hat und sein tatsächliches
Vermögen nach dem Stichtag von 91.548,22 EUR als Zugewinn anzusehen und zu teilen
ist, so vermengt die Klägerin hier in unzulässiger Weise die weitere
Vermögensentwicklung nach dem Stichtag mit dem zum Stichtag zu ermittelnden
Endvermögen.
Selbst wenn aber eine derartige Betrachtung ausnahmsweise zulässig sein sollte, weil
bereits zum Stichtag berücksichtigt werden muss, dass die Ausgleichsforderung allein
vom solventen Ehegatten zu tragen ist, so ist die Klägerin gehindert, sich vorliegend
hierauf zu berufen. Denn die Klägerin hatte dem Beklagten nach dem Stichtag aber vor
dem Verkauf der Immobilie ausdrücklich bestätigt, dass dieser für die von ihm nach dem
Stichtag und nach dem Verkauf der Immobilie vorgenommene alleinige Tilgung der nach
Ablösung in Höhe des Verkaufserlöses noch bestehenden Immobiliendarlehen ein
Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen sie habe. Die Klägerin hat nicht im Ansatz
37
38
39
Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen sie habe. Die Klägerin hat nicht im Ansatz
dargetan, warum dieser von ihr zugestandene und damit auch vertraglich nochmals
vereinbarte Gesamtschuldnerausgleich nunmehr durch das Zugewinnverfahren
überlagert werden soll. Vielmehr ist die Klägerin an ihrer Erklärung insoweit festzuhalten.
Sie kann nunmehr nicht durch eine andere Bilanzierung im Zugewinnverfahren
erreichen, dass letztlich der Beklagte diese weiteren von ihm allein abgelösten
Darlehensverbindlichkeiten trotz eines der Klägerin zustehenden ihren
Gesamtschuldnerausgleich deutlich übersteigenden Zugewinnausgleichsanspruchs
alleine tragen muss.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen
Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nicht die
Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus Verzug gemäß §§ 280, 286
BGB dargetan hat. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 den
Beklagten zur Zahlung aufgefordert. Der Beklagte hat hierauf unverzüglich am 17.
Januar 2007 11.000 EUR durch notarielle Urkunde anerkannt, weitere 6.000 EUR gezahlt
und hinsichtlich des Restbetrages die Aufrechnung erklärt. Der Beklagte befand sich
damit nicht im Verzug, sondern es lag lediglich eine Erstmahnung vor, und der Beklagte
ist seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen unter
Berücksichtigung der Feiertage nachgekommen. Gegen diese Ausführungen hat die
Klägerin mit der Berufung auch nichts Substanzielles erinnert. Es kann daher
dahingestellt bleiben, ob der Gebührenanspruch nicht zudem auch auf der Grundlage
eines überhöhten Streitwerts berechnet worden ist.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, denn es ist bislang
höchstrichterlich nicht entschieden, wie die Zugewinnausgleichsbilanz zu erstellen ist,
wenn der Zugewinnausgleichsberechtigte keinen Zugewinn erwirtschaftet hat und sich
gleichzeitig einer Ausgleichsforderung nach § 426 BGB des
zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten ausgesetzt sieht.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum