Urteil des KG Berlin vom 01.02.2006

KG Berlin: link, quelle, sammlung, vergleich, kostenregelung, nebenintervention, klagerücknahme, nebenintervenient

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
KG Berlin 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 131/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 ZPO, §§ 91ff ZPO, § 101
Abs 1 ZPO, § 269 ZPO
Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten
Tenor
Der Antrag des Nebenintervenienten zu 1. vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Auch der Nebenintervenient zu 1. hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Erstattung der ihm entstandenen Kosten gemäß § 101 Abs. 1 ZPO.
Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem
Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach den Vorschriften der §§ 91 -
98, 269 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Zwar geht bei einer Klagerücknahme aufgrund gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichs dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung nach § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO vor (BGH MDR 1972, 945/946; BGH NJW 1961, 460; OLG Köln VersR 1999, 1122 ; KG
VersR 1994, 1491 ; OLG Hamm VersR 1994, 834 ; OLG München VersR 1976, 395).
Jedoch steht auch nach diesem Grundsatz der Streithelferin kein
Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Aus dem eingereichten außergerichtlichen Vergleich ergibt sich eine Einigung der
Parteien dahingehend, dass die außergerichtlichen Kosten der Klägerin von der
Hauptaktionärin der Beklagten getragen und Kostenanträge nicht gestellt werden.
Danach kann die Klägerin von der Beklagten eine Erstattung ihrer außergerichtlichen
Kosten nicht verlangen. Dies gilt nach dem Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der
Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm
unterstützten Partei, vorliegend in gleichem Maße für den Streithelfer.
Der Gesetzgeber hat dem Nebenintervenienten in § 101 Abs. 1 ZPO einen
eigenständigen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt. Dieser
Kostenerstattungsanspruch entspricht aber inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch,
den die von dem Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei gegen ihren Gegner
hat. Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenintervenienten
entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Durch seinen Beitritt wird der Rechtsstreit der
Hauptparteien nicht etwa "sein" Rechtsstreit. Er bleibt der Rechtsstreit der
Hauptparteien. Dem Nebenintervenienten kommt dabei nur eine unterstützende Rolle
zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale Schicksal der Hauptpartei. Bei dieser
Rechtslage wäre es überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der
Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von
ihm unterstützten Hauptpartei bestünde. Deshalb räumt das Gesetz ihnen einen
inhaltsgleichen Anspruch ein (BGH NJW 2003, 1948-1949).
Ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte kann auch nicht daraus hergeleitet
werden, dass die außergerichtlichen Kosten durch eine an dem Rechtsstreit nicht
beteiligte Dritte getragen werden. Es sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch
vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigten, dass die Prozessparteien und die
Hauptaktionärin der Beklagten in rechtsmissbräuchlicher Weise kollusiv einen
Kostenerstattungsanspruch der Nebenintervenienten vereitelt hätten.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts deshalb, weil die Beklagte sich neben der
Hauptaktionärin als Gesamtschuldnerin verpflichtet hat, die gerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Der Umfang der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten
ist für die Frage des Kostenerstattungsanspruchs des Streithelfers ohne Belang (BGH
NJW 2003, 1948). Entscheidend ist vielmehr, inwieweit der unterstützten Hauptpartei
gegen ihren Gegner noch Kostenerstattungsansprüche zustehen. Da solche im
gegen ihren Gegner noch Kostenerstattungsansprüche zustehen. Da solche im
Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten nicht gegeben sind, stehen auch dem
Streithelfer Kostenerstattungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum